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Beschluss

31 O 73/08 [AktE]

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kammer kann sich funktionell für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an die nach Gesetz zuständige Spruchkammer verweisen. • § 16 SpruchG begründet für Folgeverfahren die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit der Kammer, die das Spruchstellenverfahren zuletzt entschieden hat. • Die analoge Anwendung von § 17a GVG dient der Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreite und ermöglicht die Zuweisung an das zuständige Entscheidungsorgan bei Fortbestand der Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Verweisung an die gesetzlich zuständige Spruchkammer nach §16 SpruchG • Die Kammer kann sich funktionell für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an die nach Gesetz zuständige Spruchkammer verweisen. • § 16 SpruchG begründet für Folgeverfahren die ausschließliche funktionelle Zuständigkeit der Kammer, die das Spruchstellenverfahren zuletzt entschieden hat. • Die analoge Anwendung von § 17a GVG dient der Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreite und ermöglicht die Zuweisung an das zuständige Entscheidungsorgan bei Fortbestand der Rechtshängigkeit. Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf prüfte ihre Zuständigkeit in einem Verfahren, das in Fortführung eines früheren Spruchstellenverfahrens steht. Das frühere Spruchstellenverfahren wurde von der 1. Kammer für Handelssachen entschieden (Az. 31 O 84/95) und betraf die Bestimmung eines vertraglich geschuldeten Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung. Die 3. Kammer erklärt sich funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an die 1. Kammer für Handelssachen. Streitgegenstand ist somit die Zuständigkeitsfrage, nicht der Kernstoff der ursprünglichen materiellen Ansprüche. Zur Begründung beruft sich das Gericht auf § 16 SpruchG und die analoge Anwendung von § 17a GVG zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten. Die Kammer stellt klar, dass eine formlose organisatorische Abgabe gemäß Geschäftsverteilungsplan nicht ausreicht, wenn das Gesetz eine bestimmte Spruchkammer benennt. Es besteht keine Anhaltspunkt für die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Ein etwaiger Zuständigkeitskonflikt wäre durch das Oberlandesgericht zu entscheiden. • Die analoge Anwendung von § 17a GVG rechtfertigt die Verweisung an die funktionell ausschließlich zuständige Kammer, um unnötige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und die Rechtshängigkeit zu erhalten. • Nach § 16 SpruchG ist für Folgeverfahren die Kammer ausschließlich zuständig, die das Spruchverfahren zuletzt entschieden hat; hier war dies die 1. Kammer für Handelssachen (31 O 84/95). • Eine formlose Abgabe nach dem Geschäftsverteilungsplan oder frühere übergangsweise Übernahmen durch Vorsitzende können die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung nicht ersetzen. • Der Gesetzeswortlaut und der ausdrückliche Gesetzeswille sprechen gegen eine Abhängigkeit der Zuständigkeit vom Geschäftsverteilungsplan; dies dient der Konzentration komplexer Spruchverfahren bei der sachkundigen Kammer. • Soweit Literatur und vereinzelt vertretene Auffassungen eine andere Zuständigkeitsverteilung wollten, entsprechen sie nicht dem Willen des Gesetzgebers und würden zu einer unzweckmäßigen Zersplitterung zusammenhängender Verfahren führen. Die 3. Kammer für Handelssachen erklärt sich funktionell unzuständig und verweist den Rechtstreit an die funktionell ausschließlich zuständige 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf. Maßgeblich für diese Entscheidung ist § 16 SpruchG, wonach die Kammer zuständig ist, die das Spruchstellenverfahren zuletzt entschieden hat, sowie die analoge Anwendung von § 17a GVG zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten. Organisatorische Regelungen oder formlose Geschäftsabgaben können die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung nicht ersetzen. Sollte es zu einem Zuständigkeitskonflikt kommen, wäre dieser vom Oberlandesgericht zu entscheiden.