Urteil
4a O 93/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Patentverletzung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO genügt, dass ein Schaden in Deutschland eingetreten ist; ein einmaliger, aber nicht offensichtlich isolierter Lieferfall kann diese Voraussetzung erfüllen.
• Testkäufe zur Aufdeckung von Schutzrechtsverletzungen sind grundsätzlich zulässig; sie begründen keinen Rechtsmissbrauch, soweit triftige Anhaltspunkte für eine drohende Rechtsverletzung bestehen und keine rechtswidrigen Mittel angewandt wurden.
• Wird ein verbindlicher technischer Standard (hier: X-2-Video-Standard) eingehalten und enthält dieser Standard eine Option, die wortwörtig oder äquivalent eine Patentlehre verwirklicht, kann der Gebrauch des Standards einen Schluss auf Patentbenutzung rechtfertigen; der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er behauptet, die relevante Option sei nicht angewandt worden.
• Bei Verfahrenspatenten bewirkt die Inverkehrbringung einer zur Durchführung geeigneten Vorrichtung nicht ohne Weiteres Erschöpfung der Verfahrensrechte; der Erschöpfungseinwand muss substantiiert und rechtzeitig vorgetragen werden.
• Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen, die unmittelbare Produkte eines patentgeschützten Verfahrens sind, begründen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140b PatG.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Auskunftsanspruch wegen Patentverletzung durch X‑2‑konforme DVD‑Produktion • Zur internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Patentverletzung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO genügt, dass ein Schaden in Deutschland eingetreten ist; ein einmaliger, aber nicht offensichtlich isolierter Lieferfall kann diese Voraussetzung erfüllen. • Testkäufe zur Aufdeckung von Schutzrechtsverletzungen sind grundsätzlich zulässig; sie begründen keinen Rechtsmissbrauch, soweit triftige Anhaltspunkte für eine drohende Rechtsverletzung bestehen und keine rechtswidrigen Mittel angewandt wurden. • Wird ein verbindlicher technischer Standard (hier: X-2-Video-Standard) eingehalten und enthält dieser Standard eine Option, die wortwörtig oder äquivalent eine Patentlehre verwirklicht, kann der Gebrauch des Standards einen Schluss auf Patentbenutzung rechtfertigen; der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn er behauptet, die relevante Option sei nicht angewandt worden. • Bei Verfahrenspatenten bewirkt die Inverkehrbringung einer zur Durchführung geeigneten Vorrichtung nicht ohne Weiteres Erschöpfung der Verfahrensrechte; der Erschöpfungseinwand muss substantiiert und rechtzeitig vorgetragen werden. • Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen, die unmittelbare Produkte eines patentgeschützten Verfahrens sind, begründen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140b PatG. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Verfahrenspatents (Klagepatent) für ein Codierverfahren in Zeilensprung‑Halbbildsequenzen. Die Beklagte produziert und vertreibt optische Datenträger (DVDs), die nach dem X‑2‑Standard codiert sind. Auf eine Anfrage und Bestellung (500 DVDs) durch eine bestellende Person mit deutscher Lieferadresse lieferte die Beklagte an ein Lager in Köln; der Besteller gab eine Frankfurter Geschäftsadresse an. Die Klägerin rügt, die streitgegenständlichen DVDs seien mittels des patentierten Verfahrens hergestellt und verlangt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagte bestreitet Zuständigkeit und Verletzung, rügt Rechtsmissbrauch durch einen Testkauf, verweist auf angebliche Erschöpfung und behauptet, Lieferungen nach Deutschland seien nicht üblich. • Zuständigkeit: Internationale Zuständigkeit nach Art.5 Nr.3 EuGVVO ist gegeben, weil der Schaden zumindest in Deutschland eingetreten ist; örtliche Zuständigkeit folgt aus §32 ZPO i.V.m. §143 PatG, da Lieferung an Köln erfolgte. • Rechtsmissbrauch/Testkauf: Ein Testkauf ist hier zulässig. Selbst wenn Dritte für die Klägerin bestellt haben, liegt kein unzulässiges Provokationsgeschäft vor, da die Beklagte allgemeine Lieferbereitschaft ins Ausland erkennen ließ und keine rechtswidrigen Mittel angewandt wurden. • Standard und Patentbenutzung: Der X‑2‑Video‑Standard enthält in der relevanten Option (Dual Prime Prädiktionsmodus) Merkmale, die Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen. Bei hinreichendem Umfang der Geschäftstätigkeit kann die Einhaltung des Standards den Schluss auf Nutzung der patentierten Lehre rechtfertigen; der Beklagten obliegt die substantiierten Gegenangaben, welche sie nicht erbracht hat. • Beweis‑ und Darlegungslast: Die Beklagte hat die Benutzung des patentierten Verfahrens nicht substantiiert bestritten; es war nicht erforderlich, weitere Beweise seitens der Klägerin zu erheben. • Rechtsfolgen: Die Herstellung und der Vertrieb der DVDs sind unmittelbare Erzeugnisse des patentgeschützten Verfahrens (§9 Satz 2 Nr.3 PatG) und begründen Unterlassungs‑, Auskunfts‑/Rechnungslegungs‑ und Schadensersatzansprüche nach Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140b PatG sowie §§242,259 BGB. • Verschuldens‑ und Schadensinteresse: Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da sie als Fachunternehmen die Verletzung erkennen konnte; die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse, weil Schaden noch nicht beziffert werden kann. • Erschöpfung: Der Erschöpfungseinwand war verspätet vorgebracht und inhaltlich nicht substantiiert; eine Zustimmung der Klägerin zur Inverkehrbringung der Produktionsmaschine wurde nicht glaubhaft gemacht. • Vernichtung: Vernichtungsanspruch nach §140a PatG wurde abgewiesen, weil die Klägerin nicht darlegte, dass sich die betreffenden DVDs im Hoheitsbereich Deutschlands im Eigentum oder Besitz der Beklagten befinden. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wird dazu verurteilt, die in Anspruch genommenen Handlungen (Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einführen oder Besitzen der streitgegenständlichen optischen Datenträger in Deutschland) zu unterlassen. Ferner ist die Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung über Umfang, Lieferungen, Angebote, Werbung, Kosten und Gewinn in den bezeichneten Bereichen seit dem 02.05.2003 verpflichtet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für durch die streitgegenständlichen Handlungen seit dem 02.05.2003 entstandenen und noch entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet ist. Die Klage wurde im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Vernichtungsantrags, abgewiesen. Die Beklagte trägt den Großteil der Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Auflagen vorläufig vollstreckbar.