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Beschluss

7 O 22/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig. • Nicht verbrauchte Versicherungsprämien, die nach Vertragsregelung bei Kündigung dem Kreditkonto zugewiesen werden, sind nicht an den Insolvenzschuldner bzw. dessen Treuhänder auf ein Anderkonto auszuzahlen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchter Versicherungsprämien an Insolvenztreuhänder • Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig. • Nicht verbrauchte Versicherungsprämien, die nach Vertragsregelung bei Kündigung dem Kreditkonto zugewiesen werden, sind nicht an den Insolvenzschuldner bzw. dessen Treuhänder auf ein Anderkonto auszuzahlen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, um gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte kein Absonderungsrecht an nicht verbrauchten Prämien zweier vom Insolvenzschuldner geschlossener und gekündigter Versicherungen habe und die Prämien an ihn auszuzahlen seien. Die Versicherungen wurden bei der M AG und der W AG geführt; die Beklagte hielt ein Darlehen des Insolvenzschuldners. Die Versicherungsbedingungen sahen bei Kündigung eine Gutschrift der nicht verbrauchten Prämien auf das Kreditkonto vor. Der Kläger meint, die Gesellschaften hätten die Beträge auf ein Anderkonto im Insolvenzverfahren zahlen müssen; die Beklagte beansprucht hingegen ein Absonderungsrecht. Das Landgericht prüfte die Klage sowie das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses und die Erfolgsaussichten. • Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann; das ist hier gegeben, weil das angestrebte Ergebnis selbst bei klägerischem Erfolg nicht erreicht würde. • Der Klageantrag zielte auf Feststellung ab, dass die Beklagte kein Absonderungsrecht an den nicht verbrauchten Prämien habe, und darauf, dass die Prämien an den Kläger auszuzahlen seien. • Unabhängig davon, ob ein Absonderungsrecht besteht, sind die nicht verbrauchten Prämien nach den Versicherungsbedingungen (§ 5 Nr. 2 ABEB04) auf das Kreditkonto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu zahlen und nicht auf das Anderkonto des Insolvenzverfahrens. • Die Vertragsregelung, wonach Rückvergütungen dem Kreditkonto gutzuschreiben sind, ist wirksam und beschränkt die Bezugsberechtigung des Insolvenzschuldners nicht entgegen den §§ 307 ff. BGB; sie verfolgt den Zweck, das Darlehen der Beklagten zu sichern. • Damit bestand kein Anspruch des Insolvenzschuldners auf Auszahlung der Prämien an sich; allenfalls konnte der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Gutschrift auf das Kreditkonto verlangen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Klägers wurde zurückgewiesen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgte nicht. Die Klage ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil das begehrte Urteil das angestrebte Ziel — Auszahlung der nicht verbrauchten Prämien an den Kläger bzw. auf ein Anderkonto — nicht erreichen würde. Nach den vertraglichen Versicherungsbedingungen sind nicht verbrauchte Prämien bei Kündigung auf das Kreditkonto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten zu buchen. Selbst wenn ein Absonderungsrecht der Beklagten entfiele, stünde dem Insolvenzverwalter lediglich der Anspruch auf Gutschrift auf das Kreditkonto zu; eine direkte Auszahlung an den Kläger oder an ein Anderkonto ist nicht durchsetzbar.