Urteil
21 S 124/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0911.21S124.08.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. März 2008 - Az. 230 C 16337/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. März 2008 - Az. 230 C 16337/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger ist mit der Beklagten durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag verbunden. Der Kläger mandatierte im Jahr 2007 in einer Bußgeldangelegenheit seinen Verfahrensbevollmächtigten. Der Verfahrensbevollmächtigte suchte bei der Beklagten für diese Angelegenheit um Deckungszusage für seine Tätigkeit nach. Die Beklagte bestätigte dem Verfahrensbevollmächtigten unter dem 12. Juni 2007 Versicherungsschutz für den Kläger. Mit Schreiben vom 15. August 2007 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Beklagten seine auf den Kläger ausgestellte Kostenrechnung. Die Kostenrechnung, die mit einem Betrag von 197,54 EUR endet, beglich die Beklagte bis auf einen Betrag von 2,28 EUR, dessen Ausgleich sie mit Schreiben vom 06. September 2007 verweigerte. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Teil der auf der Kostenrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, der auf die Rechnungsposition "Aktenversendungspauschale gem. Anlage 12,00 EUR" entfällt. Auch auf eine weitere außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 10. September 2007 verweigerte die Beklagte den Ausgleich dieses Betrages. Die Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 sowie Nebenkosten in Höhe von 27,07 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass die Aktenversendungspauschale für den Rechtsanwalt ein durchlaufender und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegender Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG sei. Im Hinblick hierauf hat die Beklagte auf eine Entscheidung des AG Dessau - 4 C 655/06 -Bezug genommen. Zudem stehe nach § 49 Abs. 1 OwiG nicht nur dem Rechtsanwalt, sondern auch dem Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht zu. Die Zusendung der Akten erfolge nur zu Händen des Rechtsanwalts. Außerdem habe der Kläger gem. § 17 Abs. 5 ARB alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursache. Der Rechtsanwalt könne insoweit die Rechnung direkt auf den Mandanten ausstellen lassen und dann die Rechung an den Mandanten oder dessen Rechtschutzversicherung, die beide nicht umsatzsteuerpflichtig seien, weiterleiten. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06. März 2008 insoweit stattgegeben als die Beklagte verurteilt wird an den Kläger 2,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - V B 75/88 - ausgeführt, dass es für die Frage, ob die Aktenversendungspauschale ein durchlaufender Posten sei, darauf ankomme, dass diese Kosten nach verbindlichen Kostenordnungen berechnet werden und den Auftragsgeber als Kostenschuldner bestimmen. Ersteres sei nach § 107 Abs. 5 OwiG der Fall. Weiter sei der Rechtsanwalt als Kostenschuldner anzusehen. Hierbei stützt sich das Amtsgericht auf Rechtsprechung zu § 28 Abs. 2 GKG, wonach dies ein Sondertatbestand sei, der denjenigen zum Kostenschuldner mache, der die Aktenversendung beantragt habe. Insoweit könne für den im gleichen Sinn zu interpretierenden § 107 Abs. 5 OwiG nicht anderes gelten. Zudem werde der Rechtsanwalt nicht vornehmlich und erkennbar im Interesse des Mandanten tätig, wenn er Akteneinsicht beantrage, vielmehr erspare er sich damit die Mühen eine Akteneinsicht vor Ort. Zudem liege rein wirtschaftlich eine kostenauslösende Aktenversendung auch gar nicht zwingend im Interesse des Mandanten. Die außergerichtlichen Kosten hat das Amtsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass im Anschluss an die Zahlungsverweigerung der Beklagten vom 06. September 2007 noch eine außergerichtliche Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Die Beklagte legte gegen das Urteil, das ihr am 18. März 2008 zugestellt wurde, am 04. April 2008 fristgerecht Berufung ein. Die Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht hinreichend mit § 49 Abs. 1 OwiG auseinandersetzt. Die Tatsache, dass die Bußgeldbehörde den jeweiligen Rechtsanwalt zur Zahlung der Aktenversendungspauschale auffordere, mache diesen nicht zum Kostenschuldner. Weiter stützt die Beklagte ihre Berufung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf - 10 W 18/08 - zu § 299 ZPO Sie beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtene Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass sich aus der durch den Mandanten erteilten Vollmacht nicht ergebe, dass der Rechtsanwalt nur im Namen des betroffen tätig werden dürfe. Sie erstrecke sich gerade darauf, dass der Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen dürfe, und zwar sogar Akteneinsicht neben der möglicherweise bereits bei der Behörde durch den Betroffenen erfolgten Akteneinsicht, damit sich der Rechtsanwalt ein umfassendes Bild über die Angelegenheit machen könne, um so den Mandanten angemessen vertreten zu können. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 5 ARB 2002 zu. Nach § 1 S. 1 VVG verpflichtet sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Die konkrete Leistungspflicht ergibt sich sodann aus den dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Für die Rechtsschutzversicherung sind diese in den ARB geregelt, wonach gem. § 1 ARB der Versicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten übernommen werden. Zu diesen Kosten gehört gem. § 5 Abs. 1 a) ARB bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Die Vergütung eines Rechtsanwalts umfasst dabei nach der Legaldefinition des § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen. Die Vergütung ihrerseits unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG in voller Höhe der Umsatzsteuer. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht aus diesem Grund die Belegung der verauslagten Aktenversendungspauschale mit der Umsatzsteuer in der Rechnung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15. August 2007 nicht beanstandet. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nur in Betracht, wenn die verauslagte Aktenversendungspauschale als durchlaufender Posten gem. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG anzusehen wäre. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag für die Aktenversendungspauschale als Auslagenersatz im Voraus zur Verfügung gestellt worden wäre und dieser somit nicht aus eigenen Mitteln die Aktenversendungspauschale bewirkt hätte. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht, mit Verweis auf die Entscheidung des AG Dessau (aaO), damit durchdringen, dass der Rechtsanwalt in Vertretung des Versicherungsnehmers die Akteneinsicht beantragt habe und die Auslagenpauschale im Namen und auf Rechnung des Versicherungsnehmers verauslagt werde. Die Beklagte verkennt insoweit den Regelungszweck des § 107 Abs. 5 OWiG. Die Vorschrift besagt, dass von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 EUR Auslagen erhoben werden. Die Formulierung "derjenige" zeigt, dass Schuldner der Pauschale die Person ist, die den Antrag gestellt hat, also der Veranlasser, und nicht die Person, in deren Interesse der Antrag gestellt wird (anders insoweit AG Dessau, aaO). Dies begründet sich damit, dass der Betroffene gem. § 49 Abs. 1 OWiG von der Verwaltungsbehörde i.d.R. nur unter Aufsicht Akteneinsicht erhält. Eine Versendung der Akten kommt jedoch nicht Betracht. Ein Rechtsanwalt, den der Betroffene mandatiert hat, erhält dagegen die Akten aufgrund Nr. 296, 187 Abs. 2 RiStBV, in der Regel, in seine Kanzleiräume versandt. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (aaO) entnehmen. Denn in dieser Entscheidung wird in unzulässiger Weise die Akteneinsicht mit der Aktenversendung gleichgestellt. Dass diese Begriffe zu unterscheiden sind ergibt sich schon daraus, dass die Akteneinsicht kostenlos ist, während die Aktenversendung mit Auslagen belegt ist. Diese Unterscheidung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Akteneinsicht sowohl unmittelbar, und zwar für den Betroffenen und den Rechtsanwalt, oder mittelbar durch Aktenversendung, dann aber nur an den Rechtsanwalt, möglich ist. Da Letztgenanntes nur vom Rechtsanwalt veranlasst werden kann, ist er auch der Kostenschuldner. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 107 Abs. 5 OWiG besteht deshalb auch kein Raum, von dem Rechtsanwalt zu verlangen, er hätte die Rechnungsausstellung, bei gleichzeitiger Starksagung, auf den Versicherungsnehmer verlangen sollen. Die Verwaltungsbehörde wäre nicht verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG lässt sich auch nicht damit umgehen, dass der Rechtsanwalt die Rechnung über die Aktenversendungspauschale an den Versicherungsnehmer oder die Beklagte zur Bezahlung weiterleiten soll. Unabhängig davon, dass ersteres gegen den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verstößt, wäre dies wegen § 42 AO nicht zielführend Soweit die Beklagte schließlich darauf abstellt, dass der Versicherungsnehmer gem. § 17 Abs. 5 c) bb) ARB alles zu vermeiden habe, was eine unnötige Erhöhung der Kosten zu verursacht, ist es an ihr, eine vertragliche Regelung zu finden, den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. Die einmal entstandene Umsatzsteuer dagegen kann nicht mit Hinweis auf diese Regelung gekürzt werden, da dies § 1 VVG zuwider läuft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bisher nicht auseinandergesetzt. Andererseits gibt es zwischenzeitlich eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die diese Frage teils bejahend, verneinend oder auch differenzierend beantwortet haben. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache ergibt sich daraus, dass die zu klärende Rechtsfrage täglich in einer Vielzahl von Fällen aufgeworfen wird und deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeintheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung dieser Rechtsfrage berührt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt. B. C. D.