Urteil
31 S 1/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0731.31S1.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 685,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.1.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trage die Parteien je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter. 4 II. 5 Die Berufung ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, wegen eines der Versenderin anzulastenden Mitverschuldens teilweise begründet. Die Beklagte hat dem Grunde nach für den Verlustschaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. 6 Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 7 Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht schädlich. Welche Unterlagen der Klägerin übersandt wurden, ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Anlagen; wann diese der Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich. 8 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendung im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen ist. Die Beklagte kann die Übergabe des Pakets nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Die Versenderin und die Beklagte haben die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart. Bei diesem Verfahren kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Beklagte nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt , wie hier, eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl. BGH Urteil vom 4.5.2005, Az.: I ZR 235/02). 9 Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendung zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der zur Akte gelangten Rechnung und des Lieferscheins betreffend die streitgegenständlichen Sendung besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendung den vorgetragenen Inhalt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnung und Lieferschein seien nicht an dem genannten Datum erstellt worden und der Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte einwendet, es sei lediglich ein Teil der Sendung verloren gegangen. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. 10 Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch vom Inhalt der Sendung bei Auslieferung und mithin von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt. Der in zweiter Instanz vernommene Zeuge XX, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, hat ausgesagt , die Empfängerin habe gerügt, die der Klageforderung zugrunde liegenden Teile nicht erhalten zu haben. Daraufhin habe eine Überprüfung der Lagerbestände nach den 11 - jeweils nur einmal vergebenen Seriennummern – ergeben, dass die Teile weder bei der Versenderin noch vorhanden waren noch einen anderen Empfänger erreicht hatten. Der Zeuge hat die Reklamation der Empfängerin der Sendung zwar nicht persönlich entgegengenommen, aus der von ihm geschilderten Suche nach Artikeln mit bestimmter Seriennummer, an der er selbst beteiligt war, ergibt sich jedoch mit für die Kammer ausreichender Sicherheit, dass es eine entsprechende Reklamation der Empfängerin der Ware tatsächlich gegeben hat. Steht mithin fest, dass die Empfängerin Waren als nicht erhalten reklamiert hat, kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass dieser reklamierte Fehlbestand in dem zugestellten Paket nicht enthalten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2004, Az: 18 U 237/03). 12 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 13 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil nach den Beförderungsbedingungen Schnittstellenkontrollen als nicht vereinbart gelten. Denn diese Klausel ist bereits wegen eines Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07). 14 Der nach alledem dem Grunde nach gerechtfertigte Anspruch der Klägerin ist der Höhe beschränkt. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich zwar aus der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Es liegt aber ein der Klägerin gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbares Mitverschulden der Versenderin vor, da diese die Beklagte beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Beförderungsbedingungen der Beklagten wonach eine Schnittstellenkontrolle als nicht vereinbart gilt. Der Annahme eines Mitverschuldens steht der Internetauftritt der Beklagten mit der dort werbend herausgestellten Möglichkeit der Sendungsverfolgung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07). 15 Im Rahmen der Haftungsabwägung nimmt die Kammer entsprechend der Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2007, Az.: 18 U 132/06) bei Paketen von einem Wert von 510,01 € bis zu einem Wert von 5000,-- € einen Mitverschuldensanteil von pauschal 50 % an, der sich für jede angefangenen weiteren 5000,-- € stufenweise um jeweils 2 % erhöht. 16 Dem entsprechend ist bei den hier gegebenen Warenwerten eine Kürzung um insgesamt 685,44 € vorzunehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu dem aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Betrag. 17 Ein weiteres Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ist nicht anzunehmen, da die insoweit maßgebliche Wertgrenze von 2500,-- € nicht erreicht wird. Dies gilt auch, wenn, wie hier, die Übernahme der Sendung bestritten wurde. Denn die Beklagte hat in zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren vorgetragen, dass eine gesonderte Übergabe von Sendungen im Abholcenter erst ab einem Wert von 2500,-- € erfolgt, mithin erst ab diesem Wert eine Eingrenzung des Schadensorts möglich wird. 18 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 19 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff.10, 711, 713 ZPO. 20 Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. 21 Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 22 Wert des Berufungsverfahrens: 1.370,88 €