Urteil
12 O 229/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken über ein Filesharing-System berechtigt nur der Rechtsinhaber; bei fehlender Rechtseinräumung besteht Unterlassungsanspruch nach §97 Abs.1 UrhG.
• Die Zugänglichmachung über einen Internetanschluss ist öffentlich im Sinne des §19a UrhG.
• Anschlussinhaber können nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen und Dritten dadurch die Nutzung des Anschlusses ermöglicht haben.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Anschlussinhaber bei Filesharing und ungesichertem WLAN • Zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken über ein Filesharing-System berechtigt nur der Rechtsinhaber; bei fehlender Rechtseinräumung besteht Unterlassungsanspruch nach §97 Abs.1 UrhG. • Die Zugänglichmachung über einen Internetanschluss ist öffentlich im Sinne des §19a UrhG. • Anschlussinhaber können nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen und Dritten dadurch die Nutzung des Anschlusses ermöglicht haben. Der Antragsteller ist Miturheber und Inhaber exklusiver Leistungsschutzrechte an einem Musikalbum. Er stellte fest, dass am 03.02.2008 um 1:27:26 Uhr eine Datei des Albums über ein Filesharing-Netzwerk unter einer bestimmten IP-Adresse zum Download angeboten wurde. Die staatsanwaltschaftliche Auskunft führte zur Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung; die Antragsgegnerin widersprach und erklärte, sie habe den Anschluss zu der fraglichen Zeit nicht genutzt und sei erst später unterwegs gewesen. Sie gab an, auch Angehörige hätten die Werke nicht bereitgestellt. Die Kammer ordnete eine einstweilige Verfügung an; die Antragsgegnerin beantragte deren Aufhebung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Antragsgegnerin für die Zugänglichmachung haftet und ob sie zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. • Die einstweilige Verfügung ist erforderlich, weil die exklusive Verwertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Antragstellers durch öffentliche Zugänglichmachung gefährdet wird (§740 ZPO). • Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Dateien am angegebenen Datum über die benannte IP-Adresse zum Bereitstellen angeboten wurden; die staatsanwaltschaftliche Auskunft legt die Zuordnung des Anschlusses zur Antragsgegnerin nahe. • Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs sind §§97 Abs.1, 78 Abs.1 Nr.1, 19a UrhG; die Bereitstellung in einem Filesharing-System ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19a UrhG. • Die Antragsgegnerin räumt ein, dass der Antragsteller Miturheber ist und die Leistungsschutzrechte zur exklusiven Auswertung innehat; damit ist eine Rechtseinräumung nicht gegeben und die Rechte wurden widerrechtlich verletzt. • Selbst wenn die konkrete Tat nicht von der Antragsgegnerin persönlich vorgenommen wurde, greift die Störerhaftung: Wer willentlich einen Internetzugang schafft, der objektiv Dritten nutzbar ist, und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt, hat adäquat-kausal zur Verletzung beigetragen. • Die Antragsgegnerin hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen, etwa Passwortschutz für Benutzerkonten oder Verschlüsselung des WLAN; dies rechtfertigt ihre Inanspruchnahme nach den anerkannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte. • Eine behauptete nachträgliche WLAN-Verschlüsselung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; zudem wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die einstweilige Verfügung vom 13.05.2008 wird bestätigt; die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die öffentliche Zugänglichmachung, Verbreitung und Verwertung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen zu unterlassen. Die Kammer hält den Unterlassungsanspruch des Antragstellers nach §§97 Abs.1, 78 Abs.1 Nr.1, 19a UrhG für überwiegend wahrscheinlich, da die Dateien über den Internetanschluss der Antragsgegnerin verfügbar gemacht wurden und diese zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Die Antragsgegnerin hat als Störerin adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beigetragen, weil sie Dritten durch einen ungesicherten Zugang die Nutzung ermöglicht hat. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.