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Urteil

4b O 131/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Verfügung kann auch ergehen, wenn gegen ein europäisches Patent ein seit längerer Zeit laufendes Nichtigkeitsverfahren anhängig ist, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen Vernichtung zu erwarten ist. • Wortlaut der Patentansprüche ist maßgeblich; die Beschreibung darf den Schutzgegenstand nicht inhaltlich einschränken. • Führungselemente im Sinne des Patents sind solche, die eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage der gehängten Druckprodukte sicherstellen; einfache Abstütz- oder Greifelemente genügen diesem Kriterium nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung an Verfahren und Vorrichtung zur Stabilisierung hängender Druckprodukte • Einstweilige Verfügung kann auch ergehen, wenn gegen ein europäisches Patent ein seit längerer Zeit laufendes Nichtigkeitsverfahren anhängig ist, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen Vernichtung zu erwarten ist. • Wortlaut der Patentansprüche ist maßgeblich; die Beschreibung darf den Schutzgegenstand nicht inhaltlich einschränken. • Führungselemente im Sinne des Patents sind solche, die eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage der gehängten Druckprodukte sicherstellen; einfache Abstütz- oder Greifelemente genügen diesem Kriterium nicht zwingend. Konkurrierende Schweizer Druckmaschinenhersteller streiten um ein europäisches Patent (EP 0 481 914) zum Stabilisieren und Positionieren hängender Druckprodukte. Die Klägerin ist Inhaberin des Patents und macht mit einer einstweiligen Verfügung Verletzungen durch die Beklagte geltend; es geht insbesondere um ein auf Messen gezeigtes Positionierungselement der Beklagten („ProLiner“). Das Patent beansprucht ein Verfahren, Vorrichtungen und die Verwendung zur Zuführung hängend geförderter Druckprodukte; zentrale Merkmale sind das Einführen von Führungselementen in den Förderstrom und das Erreichen einer definierten, stabilen Lage der Produkte. Gegen das Patent läuft ein seit Jahren anhängiges Nichtigkeitsverfahren, in dem Teile des Patents bereits für nichtig erklärt wurden; Berufungen sind anhängig. Die Zolldienststelle stellte bei Messeaufbau Teile der Beklagten sicher; die Klägerin verlangte Herausgabe und Unterlassung. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung erlassen und die Herausgabe der sichergestellten Führungselemente angeordnet. • Anspruchsinhalt: Schutzbereich bestimmt sich vorrangig nach dem Wortlaut der Patentansprüche; Beschreibung und Zeichnungen dürfen den Anspruch nicht inhaltlich einschränken. • Verletzung: Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten erfüllt nach Prognose der Kammer die Merkmale von Anspruch 1 und macht zudem Gebrauch von Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 16; die Richtung, aus der Führungselemente in den Förderstrom eingeführt werden, ist im Anspruchswortlaut nicht vorgegeben. • Rechtsbeständigkeit: Trotz laufendem Nichtigkeitsverfahren war nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Patent insgesamt vernichtet wird; insbesondere bestehen erhebliche Zweifel an der Neuheitsschädlichkeit durch die vorgebrachten Stand-der-Technik-Schriften. • Sachverständigenbefund: Gutachten ergab, dass die zitierten Entgegenhaltungen (CH `244, EP 0 241 634, EP 0 380 921 u. a.) die spezifische Problemlösung für wenig steife, schnell geförderte Druckprodukte nicht in einer Weise offenbaren, die die Patentansprüche überwiegend wahrscheinlich vernichten würde. • Sequestration: Herausgabeanspruch für die in Verwahrung befindlichen Führungselemente ist gerechtfertigt, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte sie gegen Sicherheitsleistung herausverlangen könnte. • Dringlichkeit: Die Klägerin handelte rechtzeitig nach Kenntnis von der Messeausstellung; die kurze Frist bis zur Antragstellung begründet keine Verzögerung, die die Dringlichkeit ausschlösse. • Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Verfügung stützt sich auf Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs.1, 9, 10; 140a PatG; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO. Die einstweilige Verfügung wird erlassen: Die Beklagte ist untersagt, das beanspruchte Verfahren sowie die betreffenden Vorrichtungen in Deutschland anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden, und die Beklagte hat die in ihrem Eigentum stehenden Führungselemente herauszugeben. Das Gericht hat dies mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents für erforderlich gehalten; die angegriffene Ausführungsform verletzt nach Prognose die Schutzansprüche des Patents und die vorgebrachten Entgegenhaltungen rechtfertigen keine andere Prognose. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung sichert damit die Durchsetzbarkeit des Patentsschutzes bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren.