Urteil
22 S 504/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Androhung oder Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung begründet nicht ohne weiteres einen Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB.
• Ein Versicherungsfall bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten liegt nur vor, wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften eingetreten ist oder ernsthaft behauptet wird; bei Androhung einer Kündigung ist hierfür erforderlich, dass die Kündigung materiell rechtswidrig wäre.
• Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die angekündigte Kündigung rechtswidrig ist (z.B. fehlerhafte Sozialauswahl).
• Bei Auslegung der Klausel ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers abzustellen; dieser erkennt, dass bloße Absichten des Arbeitgebers die Rechtslage nicht einseitig verändern.
• Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung als Versicherungsfall anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Ankündigung betriebsbedingter Kündigung begründet nur bei rechtswidrigem Sachverhalt Versicherungsfall • Die bloße Androhung oder Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung begründet nicht ohne weiteres einen Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB. • Ein Versicherungsfall bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten liegt nur vor, wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften eingetreten ist oder ernsthaft behauptet wird; bei Androhung einer Kündigung ist hierfür erforderlich, dass die Kündigung materiell rechtswidrig wäre. • Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die angekündigte Kündigung rechtswidrig ist (z.B. fehlerhafte Sozialauswahl). • Bei Auslegung der Klausel ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers abzustellen; dieser erkennt, dass bloße Absichten des Arbeitgebers die Rechtslage nicht einseitig verändern. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung als Versicherungsfall anzusehen ist. Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert; der Vertrag umfasste auch Arbeitsrecht. Sein Arbeitgeber kündigte Mitte November 2006 an, einen Betriebsteil zu schließen, wodurch der Arbeitsplatz des Klägers wegfalle, und bot einen Aufhebungsvertrag an; bei Nichtannahme sollte eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Der Kläger ließ sich anwaltlich beraten, schloss am 13. Februar 2007 einen Aufhebungsvertrag und ließ die Anwälte ihre Gebühren der Beklagten zur Kostendeckung vorlegen. Die Beklagte lehnte Zahlung ab. Streitpunkt ist, ob bereits die Ankündigung der betriebsbedingten Kündigung einen Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB ausgelöst hat. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf entgegenstehende Rechtsprechung, insbesondere OLG Saarbrücken und BGH-Entscheidungen. • Anspruch auf Rechtsschutz nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB entsteht bei Eintritt eines Versicherungsfalls, nämlich bei einem begangenen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. • Nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Literatur begründet die bloße Androhung einer betriebsbedingten Kündigung noch keinen Versicherungsfall; grundsätzlich tritt dieser frühestens mit dem Ausspruch der Kündigung ein. • Die Gegenauffassung (OLG Saarbrücken), wonach die Androhung an sich einen Verstoß darstelle, überzeugt die Kammer nicht: Eine Androhung ist nur dann als Verstoß zu qualifizieren, wenn die angekündigte Kündigung materiell rechtswidrig wäre (z. B. Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1, 3. Variante KSchG durch fehlerhafte Sozialauswahl). • Der Kläger hat jedoch keine substantiierten Darlegungen oder Beweise vorgetragen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der angekündigten Kündigung oder eine fehlerhafte Sozialauswahl ergeben würde; damit fehlt es an einem darlegungs- und beweisbaren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB. • Auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers abgestellt, ist erkennbar, dass Vertragswortlaut und Systematik der ARB einen tatsächlichen Ereigniseintritt voraussetzen; bloße Absichten des Arbeitgebers ändern die Rechtslage nicht einseitig. • Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, weil kein Versicherungsfall nach § 4 Abs. 1 lit. c) ARB eingetreten ist. Die Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung begründet nur dann einen Versicherungsfall, wenn die angekündigte Kündigung materiell rechtswidrig wäre; hierfür fehlt es vorliegend an konkretem, substantiiertem Vortrag und Beweis. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.