Urteil
31 O 60/07 – Fracht- und Transportrecht
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0515.31O60.07.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.941,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszins seit dem 29.9.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des von dieser beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.941,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszins seit dem 29.9.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des von dieser beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beauftragte die Beklagte aufgrund entsprechender Bestellungen vom 8.5.2007, 9.5. 2007, 14.5.2007, 15.5.2007, 16.5.2007, 18.5.2007 und 21.5.2007 mit dem Transport von insgesamt sieben Sendungen an Herrn XXX, in AA. Die ersten beiden Sendungen erfolgten per Nachnahme und wurden bezahlt. Sie sind ebenso wie die letzte Sendung vom 21.5.2007 nicht streitgegenständlich. Die Klägerin trägt vor, die Sendungen vom 14.5.2007, 15.5.2007, 16.5.2007 und 18.5.2007 seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Für den durch die fehlerhafte Zustellungen entstandenen Schaden habe die Beklagte in voller Höhe einzustehen. In den streitgegenständlichen Paketen hätten sich Waren im Gesamtwert von netto 10.941,-- € befunden. Nachdem die Klägerin die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 2078,79 € zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.941,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem Basiszins seit Rechthängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sämtliche ihr zum Transport übergebenen Sendungen seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht und die Sendung in Kenntnis fehlender Schnittstellenkontrollen übergeben habe. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.1.2008 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist, worauf in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, bis auf teile des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet. Die Beklagte hat für den der Klägerin entstandenen Schaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. Die Sendungen sind gemäß § 424 HGB als in Verlust geraten anzusehen, da eine ordnungsgemäße Ablieferung auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht vorliegt. Die von der Beklagten geschilderten Übergaben der Sendungen, die unstreitig nicht an der angegebenen Empfängeranschrift erfolgten, stellen sich als nicht ordnungsgemäß dar. Wenn, wie hier die Zustzellung an einem anderen Ort als der angegebenen Empfängeradresse stattfindet, kann eine ordnungsgemäße Zustellung nur angenommen werden, wenn sich der Auslieferungsfahrer zuvor von der Identität des Empfängers überzeugt hat. Hierfür reicht die blosse Behauptung einer Person, man sei Empfänger der Sendung nicht aus, vielmehr hätte sich der Fahrer der Beklagten von der Identität durch Vorlage von Ausweispapieren überzeugen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass bei den ersten beiden Sendungen die jeweiligen Nachnahmebeträge von demjenigen, der die Sendungen erhalten hat, gezahlt wurden. Denn schon angesichts der geringen Nachnahmebeträge konnte der Fahrer der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass die Person, die sich als Herr XXX ausgab, auch richtiger Empfänger der nicht per Nachnahme versandter Waren war. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatten. Der Zeuge DD an dessen Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat anhand ihm vorliegender Unterlagen bestätigt, den Inhalt der Pakete anhand der Rechnung kontrolliert zu haben. Der Zeuge TT hat zwar als Lagerleiter die streitgegenständlichen Sendungen nicht selbst verpackt, er hat jedoch eine Versandorganisation bei der Klägerin bestätigt, die gewährleistet, dass die bestellten Waren auch zum Versand kommen. Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Versenderin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Sie haftet gemäß § 435 unbegrenzt, weil sie ein qualifiziertes Verschulden trifft. Denn eine der Beklagten anzulastende krasse Nachlässigkeit des Auslieferungsfahrer liegt schon dann vor, wenn dieser die Warensendungen vor den Geschäftsräumen des frachtbriefmäßig vorgesehenen Empfängers auf allgemein zugänglichem Gelände einem über Telefon herbeigerufenen Dritten übergibt, dessen Legitimation aber nicht überprüft. Angesichts der besonders krassen Nachlässigkeit des Auslieferungsfahrers ist der Schluss auf ein entsprechendes Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.7.2002, Az.:18 U 33/02). Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich weder daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern, noch daraus herleiten, dass der Versenderin das Fehlen durchgängiger Schnittstellenkontrollen bekannt gewesen sei. Denn bei dem vorgetragenen Schadenshergang durch fehlerhafte Zustellung, mithin bekanntem Schadensort, hat sich weder die fehlende Wertdeklaration noch die fehlende Schnittstellenkontrolle ausgewirkt. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Zinsen in Höhe von 8 % konnten nicht zuerkannt werden, da Gegenstand der Klage keine Entgelt- sondern eine Schadensersatzforderung ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass die Terminsgebühren der Anwälte erst nach Klagerücknahme angefallen und alleine von der Beklagten zu tragen sind, während Gerichtsgebühren und Verfahrensgebühren der Anwälte im Verhältnis von ursprünglichen Klageforderung und Forderung nach Klagerücknahme zu quoteln waren.