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Urteil

37 O 64/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2008:0124.37O64.06.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2007 wird aufrechterhalten. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe dieses Urteils fortgesetzt werden.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der dem Zweitbeklagten durch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist für die Erstbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Zweitbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zugunsten des Zweitbeklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vollstrecken, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2007 wird aufrechterhalten. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe dieses Urteils fortgesetzt werden. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der dem Zweitbeklagten durch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist für die Erstbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Zweitbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zugunsten des Zweitbeklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vollstrecken, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, ein örtliches Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in A nimmt die Erstbeklagte auf Bezahlung des in der Zeit vom 17. März 2004 bis 14. Dezember 2005 für ein Gewerbeobjekt in A, gelieferten Stroms, Wassers und gelieferter Wärme in Anspruch. Mit Schreiben vom 7. April 2004 (vgl. Anlage K1 = GA 15) zeigte die Beklagte der Klägerin die Übernahme der Bewirtschaftung der vorgenannten "Liegenschaft" an. Unter dem Datum des 8. Dezember 2004 (vgl. Anlage K2 = GA 16) rechnete die Klägerin für die genannte Lieferstelle in der Zeit vom 17. März bis 31. Mai 2004 erbrachte Leistungen, die Lieferung von Wärme, ab. Die Rechnung war unter Angabe der Postanschrift der Beklagten an die "A" adressiert. Mit ihrem in gleicher Weise adressierten Schreiben vom folgenden Tag, dem 9. Dezember 2004 (vgl. GA 84), bestätigte die Klägerin den Abschluss "Ihres Vertrages zum 17. März 2004". In der Folgezeit rechnete sie in entsprechender Weise weitere Leistungen ab. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift sowie die Anlagen K3 bis K7 (= GA 18 ff.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1.) habe ihre, der Klägerin, Leistungen in Form der Lieferung von Wärme, Strom und Wasser zum Gesamtpreis in Höhe von € 59.973,60 für den Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2005 in Anspruch genommen. Sie meint, mit der Erstbeklagten sei aufgrund deren Schreibens vom 7. April 2004 ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, welches die Beklagte zu 1.) verpflichte, die erbrachten Leistungen zu bezahlen. Sie behauptet, keinen Kontakt zu der A zu haben. Wie es zu der Adressierung ihrer Rechnungen und des Bestätigungsschreibens vom 9. Dezember 2004 gekommen sei, könne sie nicht mehr aufklären. In dem der Klage vorausgegangen Mahnverfahren hat die Klägerin zunächst den Beklagten zu 2.), den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), persönlich in Anspruch genommen. In ihrer Anspruchsbegründung hat sie die Klage geändert und macht die Klageforderung nunmehr nur noch gegen die Erstbeklagte geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2007 ist gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das sie form- und fristgerecht Einspruch erhoben hat. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1.) unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. Oktober 2007 zur verurteilen, an sie € 59.973,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 5.871,99 seit 8. Januar 2005, aus € 35.354,05 seit 20. Juli 2005 und aus € 18.747,56 seit 18. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagte zu 1.) beantragt, das Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2007 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte zu 2.) beantragt, der Klägerin zur Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Die Beklagte zu 1.) erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin und deshalb nicht zum Ausgleich der Klageforderung verpflichtet. Entscheidungsgründe Die zulässige (I.) Klage ist nicht begründet (II.). I. Der von der Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung auf Beklagtenseite vorgenommenen Parteiwechsel ist - da keine mündliche Verhandlung voraus gegangen ist - auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig (vgl. Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl., § 263, RN 23 f.). Der Beklagte zu 2.) (Geschäftsführer der Erstbeklagten) ist wegen der Entscheidung über seinen Kostenantrag im Rubrum genannt. II. Die Klägerin kann von der Erstbeklagten aus keinem Rechtsgrund den Ausgleich der Klageforderung beanspruchen. 1. Die Voraussetzungen eines vertraglichen Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte, insbesondere aus § 433 Abs. 2 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sich aus ihrem eigenen Sachvortrag erhebliche Zweifel daran ergeben, ob sie mit der Beklagten zu 1.) überhaupt einen Vertrag geschlossen hat und - wenn ja - ob dieser Vertrag noch Bestand hat und damit Grundlage der Klageforderung sein kann. Zwar wird man mit der Klägerin in dem Schreiben der Erstbeklagten vom 7. April 2004 einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin sehen können. Es ist aber schon unklar, ob auf dieser Grundlage - in welcher Form auch immer - ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) tatsächlich abgeschlossen wurde. Denn in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2004 bestätigt die Klägerin ausdrücklich das Zustandekommen eines Vertrages mit der A bereits ab dem 17. März 2004, also zu dem Datum auf das sich auch das Schreiben der Erstbeklagten vom 7. April 2004 als Beginn des Leistungsbezugs (16. März 2004) bezieht. Wie es zu dieser Bestätigung gegenüber der A gekommen ist, kann die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht mehr nachvollziehen und erläutern. Damit sind verschiedene gleichwertig nebeneinander stehende Geschehensabläufe denkbar. Eher unwahrscheinlich, erscheint, dass es sich bei der Adressierung um ein bloßes Versehen der Klägerin handelte, denn dann müsste die Klägerin zumindest erläutern, warum sie ausgerechnet diese Adressatin wählte. Genauso gut könnte es sein, dass die Beklagte bereits unmittelbar nach ihrem Schreiben vom 7. April 2004 klargestellt hatte, dass sie im Namen der A handeln wollte und die Klägerin dies akzeptiert hatte. Möglich erscheint schließlich auch, dass die Parteien sich unter Einbeziehung der A nachträglich geeinigt hatten, den Vertrag auf die letztgenannte Gesellschaft übergehen zu lassen. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergeben sich nach alledem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1.) jedenfalls seit dem 8. Dezember 2004 kein Vertragsverhältnis mehr besteht, auf welches die Klägerin ihre Forderung stützen könnte. Darüber hinaus trägt die Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstbeklagte für die Verbindlichkeiten der A (mit) einzustehen hätte. Nach alledem vermag die Kammer einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Erstbeklagte nicht zu bejahen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der € 59.973,60 aus Bereicherungsrecht (insbes. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu 1.). Dazu müsste die Erstbeklagte die in Rechnung gestellten Leistungen durch Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten erlangt haben. Hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung dieser Anspruchsvoraussetzungen hat die Klägerin indes nicht vorgetragen, da nach ihrem Vortrag die Möglichkeit in Betracht kommt, dass sie die abgerechneten Leistungen in Erfüllung eines mit der A geschlossenen Vertrages erbrachte, was bereichungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) ausschließen würde. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO. Dabei war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag des Zweitbeklagten auszusprechen, dass die Klägerin ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Beklagte zu 1.) aus § 709 ZPO und für den Beklagten zu 2.) aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.