Urteil
11 O 290/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2008:0109.11O290.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Streitverkündeten zu 1.) und 2.) tragen ihre durch die Streitverkündung entstandenen Kosten selbst.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitverkündeten zu 1.) und 2.) tragen ihre durch die Streitverkündung entstandenen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 23.07.2001 verstarb X. Sie hatte durch notariell beglaubigtes Testament vom 11.05.2001 den Kläger als Alleinerben eingesetzt und unter anderem zu Gunsten der drei Streithelfer und der weiteren Streitverkündeten X Barvermächtnisse in Höhe von je 50.000 DM ausgesetzt. Die Mutter der Erblasserin, X, überlebte ihre Tochter und machte ihren Pflichtteil im Wege einer Klage gegenüber dem hiesigen Kläger beim Landgericht Krefeld geltend (Aktenzeichen 5 O 18/02). Der Klage wurde in Höhe von 158.203,76 € zuzüglich Zinsen aus den vorangegangen 4 Jahren in Höhe von ca. 45.000 € zu Gunsten der Erben der während des Prozesses verstorbenen Klägerin X durch Schlussurteil vom 25.04.2006 entsprochen. Der hiesige Kläger erteilte dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 04.07.2006 das Mandat, die bereits eingelegte Berufung gegen das genannte Urteil zu begründen und durchzuführen. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde das Verfahren durch Vergleich abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der hiesige Kläger, an die Erben von X zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche 100.000 € ohne Zinsen zu zahlen. Diesen Betrag zahlte er über den Klägervertreter an den Prozessbevollmächtigten der genannten Erben. Der hiesige Beklagte war in jenem Rechtsstreit der Rechtsberater und Prozessvertreter des hiesigen Klägers im Zeitraum vom 20.08.2003 (Bestellung beim Landgericht Krefeld) bis zum 07.07.2006 (Niederlegung des Mandats). Unter anderem übersandte er für den hiesigen Kläger am 30.07.2004 das notarielle Nachlassverzeichnis vom 20.07.2004 an die Prozessbevollmächtigten der dortigen Kläger, welches Grundlage für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Schlussurteil war. Im Nachlassverzeichnis heißt es unter Ziffer 4) "sonstige Verbindlichkeiten" : "Ich habe auf die von der Erblasserin ausgesetzten Vermächtnisse Beträge von insgesamt 198.503 € geleistet" (Anlage K 5). Diese Vermächtnisse hatte der Kläger an die Vermächtnisnehmer, insbesondere an die drei Streitverkündeten in Höhe von je 50.000 DM noch im September 2001 ausgezahlt. Im Dezember 2006 forderte der Klägervertreter alle im Testament (Anlage K 1) bedachten Vermächtnisnehmer (mit Ausnahme der Pflichtteilsberechtigten X bzw. deren Erben) zur Rückzahlung in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligungslast an der Pflichtteilszahlung von 100.000 € zuzüglich erlangter Zinsansprüche/ ersparter Zinsen und zum Verzicht auf die Verjährungseinrede auf. Die Streitverkündeten verzichteten noch vor Jahreswende auf die Verjährungseinrede unter der Bedingung, dass die Verjährung nicht bereits zuvor eingetreten war. Auf den Eintritt der Verjährung beriefen sie sich im Januar 2007. Der Kläger berechnet die Beteiligungslast der Streitverkündeten an der Pflichtteilszahlung von 100.000 € mit jeweils 6.144,32 € und macht die Beteiligungslast der drei Streitverkündeten zuzüglich erwirtschafteter Zinsen in der Klage geltend. Er behauptet im Wesentlichen, der Beklagte habe ihn über die Beteiligungspflicht der Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilslast nach § 2318 Abs. 1 BGB und den Rückzahlungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB aufklären müssen. Dies habe er nicht getan, mit der Folge, dass seine Rückzahlungsansprüche gegen die Streitverkündeten in der Zeit des Mandats des Beklagten durch dessen Verschulden verjährt sein. Der Beklagte habe ihm zumindest raten müssen, die drohende Verjährung in dem für ihn geführten Gerichtsprozess durch eine Streitverkündung gegenüber den Vermächtnisnehmern zu unterbrechen. Diesem Rat wäre er nachgekommen. Zu Recht beriefen sich die Streitverkündeten nunmehr auf den Eintritt der Verjährung. Hinzuzurechnen seien die von den jeweiligen Streitverkündeten erworbenen Zinsansprüche oder nach Schuldentilgung eingesparten Zinsen aus den Beträgen in Höhe von jeweils 6.144,32 € seit Zahlung der 50.000 DM jeweils im September 2001, die nach Auskunftserteilung durch die Streitverkündeten durch 1.) und 2.) mit jeweils 194,45 € zu beziffern seien. Der Kläger beantragt, 1. Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.821,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift aus dem Betrag von 18.432,96 € und aus einem weiteren Teilbetrag von 194,45 € seit dem 28.11.2007 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen darüber hinaus gehenden Zahlungsanspruch in Höhe des Zinsbetrags hat, den die im Testament der X vom 11.05.2001 eingesetzte Vermächtnisnehmerin X nach Zahlung des Vermächtnisbetrags in Höhe von 50.000 DM aus dem Teilbetrag in Höhe von 12.017,25 DM (entspricht 6.144,32€) erworben oder eingespart hat. Die Streitverkündeten zu 1.) u. 2.) stellen gleichlautenden Antrag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht beriefen sich die Streitverkündeten auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 18.821,86 €. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem § 611, 280 Abs. I BGB. Fraglich ist bereits, ob der Kläger eine Pflicht verletzt hat: Grundsätzlich musste der Beklagte den Kläger zwar über die Beteiligungspflicht der Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilslast nach § 2318 Abs. 1 BGB aufklären, da der Kläger gegenüber den Vermächtnisnehmern ein Erfüllungsverweigerungsrecht in Höhe von deren Beteiligungslast am Pflichtteil hatte. Gemäß der zutreffenden klägerischen Berechnung wie Bl. 4 der Klageschrift musste der Beklagte den Kläger grundsätzlich umfassend belehren und aufklären und auch gegebenenfalls zur Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen raten. Jedoch muss ein entsprechender Rat grundsätzlich als zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem konkretes Handeln erforderlich ist: Dies war hier zu dem Zeitpunkt der Fall, als die Höhe des Pflichtteilsanspruchs rechtskräftig feststand, hier zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom Oberlandesgericht am 09.11.2006, da zuvor der Pflichtteil - und damit auch ein Anspruch aus § 813 BGB gegenüber den Vermächtnisnehmern nicht beziffert werden konnte. Aus vorgenanntem Grund fehlt es auch an einer kausalen Schadensentstehung als Anspruchsvoraussetzung: Zum Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten trat eine Verjährung der Rückforderungsansprüche des Klägers gegenüber den Vermächtnisnehmern aus § 813 BGB nicht ein. Zwar berufen sich die Vermächtnisnehmer auf die Einrede der Verjährung. Nach Artikel 229 § 6 EGBGB richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem BGB in der alten Fassung, hier nach § 198 BGB a.F. und damit nach dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Diese ist gegeben, sobald der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Vorraussetzung hierfür ist die Fälligkeit des Anspruchs nach § 271 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs § 198 Rd. 1). Fälligkeit des Anspruchs ist aber erst in dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Höhe des Pflichtteilsanspruchs feststeht, nach dem sich die Höhe der Pflichtteilslast der Vermächtnisnehmer bemisst. Die Höhe dieses Pflichtteils aber stand erst mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss bezüglich der Pflichtteilsklage, hier mit dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht vom 09.11.2006 fest, da zuvor der Pflichtteil nicht abschließend beziffert werden konnte. Entgegen der klägerischen Ansicht ist insoweit auch nicht ein "objektiver" Pflichtteil zugrunde zu legen, der abstrakt – ohne Kenntnis des Ergebnisses des Rechtsstreits bezüglich des Pflichtteils – hätte errechnet werden können: Nicht hiernach, sondern nach dem tatsächlichen vom Kläger aus der Erbmasse zu tragenden Pflichtteil richtet sich auch die Pflichtteilslast der Vermächtnisnehmer, so dass eine abstrakte Bemessung und Errechnung der Pflichtteilslast der Vermächtnisnehmer nicht sinnvoll gewesen wäre. Die Verjährungsfrist selbst richtet sich nach Artikel 229 § 6 BGB, nach § 195 BGB n.F. beläuft sie sich auf drei Jahre. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Beklagten, der sein Mandat bereits am 07.07.2006 niederlegte, war Verjährung der Ansprüche somit noch nicht eingetreten. Der mit Ziffer 2) des Klageantrags geltend gemachte Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig, da die Beklagte ihre Einstandspflicht leugnet. Er ist jedoch unbegründet, da dem Grunde nach bereits kein Anspruch gegenüber der Beklagten besteht (vgl. obige Ausführung). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Streitverkündetenvertreters vom 28.12.2007 lag vor und bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Streitwert: 19.016,31 € (18.432,96 € zuzüglich (194,45 € x 3).