OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 564/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:1228.11O564.04.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Fahrzeugvollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Mercedes ML 270 CDI durch einen Fahrzeugbrand. 3 Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro für den oben genannten Pkw. 4 Am 19.10.2004 fuhr der Kläger mit seinem Pkw aus Fahrtrichtung Köln kommend auf den Rasthof A und betankte sein Kraftfahrzeug irrtümlich mit Superkraftstoff anstatt Dieselkraftstoff. Er fuhr weiter bis zur Abfahrt Düsseldorf Bilk auf der A 46, den Südring in Düsseldorf, als hinter der Kreuzung Fleher Straße das Fahrzeug zu ruckeln begann und ein Leistungsverlust zu bemerken war. Er lenkte sein Fahrzeug auf die dortige Aral – Tankstelle und während er von dort mit der Mercedes Niederlassung in Neuss telefonierte, stellte er starke Rauchentwicklung im Fahrzeuginneren und danach auch Flammen am Kühlergrill fest. Trotz sofort eingeleiteter Löschversuche kam es zu einem erheblichen Brandschaden im Frontbereich des Fahrzeugs. 5 Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um einen Versicherungsfall. 6 Er beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.615 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Ansicht, es handele sich um einen nicht ersatzpflichtigen Betriebsschaden, da dieser auf die falsche Betankung des Fahrzeugs zurückzuführen sei. 11 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.09.2005 (Bl. 84 GA). 13 Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen B vom 29.12.2006 (Bl. 117 ff GA) und 20.05.2007 (Bl. 155 ff GA). 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag keine Ansprüche wegen der Brandbeschädigungen an dem Fahrzeug. 17 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Brand des Fahrzeugs nur auf die Falschbetankung mit Benzin statt Diesel zurückzuführen ist. 18 Der Sachverständige B, gegen dessen Fachkunde oder Person Einwendungen nicht erhoben worden sind, hat seine Begutachtung nach dem Ausschlussprinzip durchgeführt, das heißt, er hat alle ernsthaft diskussionswürdigen Umstände der Brandentstehung an einem Kraftfahrzeug in Betracht gezogen und anschließend sämtliche vorhandene und relevante Systeme und technische Einrichtungen hinsichtlich des Spurenaufkommens untersucht. Sämtliche ermittelte Spuren und Indizien hat er sodann in eine kausale Beweiskette integriert und alle nicht in Betracht kommenden Brandentstehungen brandtechnisch ausgeschlossen. 19 Er hat unter Anwendung dieses Verfahrens alle relevanten Versionen der Brandverursachungen mit Ausnahme der Überhitzung des Katalysators eindeutig ausgeschlossen. 20 Da die Überhitzung des Katalysators aber im Brandinneren entstanden ist, sei eine Unregelmäßigkeit im Verbrennungsablauf des Dieselmotors als Ursache anzusehen. 21 Die Überhitzung des motornahen Katalysators sei darauf zurückzuführen, dass im Zusammenwirken mit der Fehlbetankung zusätzlich Benzin in diesen geraten sei. 22 Mit den Einwänden des Klägers hat sich der Sachverständige in einer ergänzenden Begutachtung auseinandergesetzt. 23 Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben für seine Behauptung, der Brand sei nicht auf die unstreitig falsche Betankung zurückzuführen gewesen. 24 Dieser verschuldete Defekt ist nicht von der Fahrzeugversicherung gedeckt, da das Schadensereignis nicht durch einen Unfall oder einen unverschuldeten Defekt, also durch ein von außen wirkenden Ereignis eingetreten ist (§ 12 AKB). 25 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.