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Urteil

10 O 502/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:1204.10O502.06.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.899,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.899,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem PKW vom Typ e). Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin eines PKW vom Typ e). Das Fahrzeug setzte die Klägerin als Geschäftsführerfahrzeug ein. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2002 durch seinen KFZ Meister Herrn f) der Beklagten zur Reparatur übergeben, da er bei verschiedenen Fahrten Benzingeruch bemerkt hatte. Die Beklagte, die damals noch unter der Bezeichnung „g)“ firmierte, wechselte daraufhin den Tankbefüllungsschlauch aus. Aufgrund eines Fehlers in der Werkstatt der Beklagten bei der Montage des Schlauches, kam es beim Betanken des Fahrzeugs am 18.06.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins. Der Ferrari brannte hierdurch vollständig aus (Bl. 4 GA). Den Fahrzeugschaden i.H.v. netto 141.583,22 € erhielt die Klägerin von ihrer eigenen Kaskoversicherung ausgezahlt, die daraufhin einen Regressprozess gegen die Beklagte unter dem Az.: 1 O 84/04 vor dem Landgericht Düsseldorf führte, in welchem sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Beilegung des damaligen Rechtsstreits einigten. Die Klägerin beschaffte sich dann einen weiteren Ferrari als Ersatz, der am 12.02.2003 auf sie zugelassen wurde. Mit Schreiben vom 29.03.2006 forderte sie das Haftpflichtversicherungsunternehmen der Beklagten zur Zahlung von 14.771,76 € auf, woraufhin diese 153,00 € zahlte. Die Klägerin begehrt nun mit der vorliegenden Klage von der Beklagten den Ersatz weiterer Schäden. Sie behauptet, in dem Wagen hätten sich nachfolgende Gegenstände befunden, die durch den Brand zerstört worden seien: 1. Türöffner, Garage im Wert von netto 157,00 € 2. Abdeckplane e) im Wert von netto 261,64 € 3. h) Handy im Wert von netto 300,00 € Darüber hinaus begehrt sie den Ersatz einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 13.200,00 €, Zulassungskosten von 100,00 € sowie von Überführungskosten für das Ersatzfahrzeug von 600,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Bl. 7-10 GA Bezug genommen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.618,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 die Klage in Höhe von 300,00 € bezogen auf den Schadenersatz des h) Handys zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.318,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten in Bezug auf die Klagerücknahme aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz einer abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung. Zudem sei der Tagessatz mit 110,00 € zu hoch bemessen. Jedenfalls hätte die Beklagte den Nutzungsausfallschaden durch eine frühere Ersatzbeschaffung mindern müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. I. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte der Klägerin für die durch den Brand des e) entstandenen Schaden haftet, da dieser auf einer falschen Montage des Tankbefüllungsschlauches durch die Beklagte beruhte. Ihre Schadensersatzpflicht folgt insoweit aus §§ 280, 631 ff BGB. Die Klägerin kann daher neben dem Fahrzeugschaden auch Ersatz aller weiteren durch den Fahrzeugbrand beschädigten oder zerstörten Gegenstände verlangen. Die Beklagte ist der Klägerin daher zum Ersatz hinsichtlich des Garagentüröffners im Wert von 157,00 € und der Abdeckplane in Höhe von 261,64 € verpflichtet. Dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin, dass sich diese Gegenstände im Fahrzeug befanden und zum Wert derselben, ist die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die Zulassungskosten und die Überführungskosten des neuen e) sind grundsätzlich im Rahmen des § 249 BGB als zu ersetzender Schaden anzuerkennen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Zulassungskosten nur ein Betrag von 41,00 € durch einen entsprechenden Beleg seitens der Klägerin nachgewiesen wurde und daher auch nur dieser Betrag zuerkannt werden konnte. Auch hinsichtlich der Überführungskosten hat die Klägerin deren Höhe nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht hat diese daher gemäß § 287 ZPO auf 240,00 € geschätzt, wobei die übliche Kilometerpauschale von 0,3 € pro km für die bei der Überführung zurückgelegten 800 km in Ansatz gebracht wurde. Die zudem als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltskosten waren als Rechtsverfolgungskosten ebenfalls als Schadensersatz nach § 249 BGB zuzuerkennen (vgl. Palandt- Heinrichs, § 249 Rn. 39, 65. Auflage). Neben den vorstehenden Schadenspositionen kann die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auch eine Entschädigung für den Ausfall des Ferrari in Höhe von 13.200,00 € für 120 Tage verlangen. Dass es sich bei dem Fahrzeug der Widerklägerin um einen überwiegend geschäftlich genutzten Pkw handelt, steht einer "abstrakten" Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, ZfS 2001, S. 545 ). Insoweit folgt die Kammer der im Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.04.2001 zum Ausdruck gekommenen Ansicht. Der e) der Klägerin diente als Geschäftsführerfahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung, wie dies etwa bei einem Taxi oder Mietwagen oder einem Nutzfahrzeug im engeren Sinne der Fall ist. Vielmehr handelte es sich um einen PKW, der geschäftlich im Rahmen des Geschäftsbetriebes und zwar überwiegend auch zu repräsentativen Zwecken genutzt wurde. Bei Fahrzeugen dieser Einsatzart ist eine "abstrakte" (pauschale) Nutzungsentschädigung nicht prinzipiell ausgeschlossen. (OLG Düsseldorf, a.a.o.). Bei Pkw, die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, deren Ausfall den betrieblichen Ablauf aber spürbar beeinträchtigt, kann ein Nutzungsausfall nach der Tabelle "Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter" zu ersetzen sein (a.A. OLG Hamm, -- 6. ZS -- r + s 1999, S. 458; wie hier OLG Hamm -- 9 ZS -- NZV 1993, S. 65, inzwischen aufgegeben durch Urt. v. 7.4.2000, Zfs 2000 S 341). Eine pauschale Entschädigung wird nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt. Dieser Aussage des BGH steht auch nicht die Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 (NJW 1987, S. 50) entgegen. Anders als bei einem privaten (eigenwirtschaftlichen) Gebrauch eines Kraftfahrzeugs wird sich der Ausfall bei erwerbswirtschaftlichem Einsatz zwar häufig in einem Gewinnentgang bemerkbar machen. Dessen Ersatz bestimmt sich nach § 252 BGB. Daneben oder anstelle des Gewinnverlustes kann Nutzungsausfall nicht verlangt werden (BGH NJW 1978, 812). Wird ein Fahrzeug als Reserve vorgehalten, kann die Entschädigung nach den Vorhaltekosten bemessen werden, z.B. nach der Tabelle "Danner/Echtler/Halm". Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs richtet sich der Schadensersatz nach den Mietwagenkosten. Ist es wie hier aber aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, eine der drei aufgezeigten Methoden der Schadensbemessung geltend zu machen, so folgt daraus nicht notwendigerweise, dass der Ausfall eines Fahrzeugs entschädigungslos hinzunehmen ist. Ein Vermögensschaden liegt hier in dem "fühlbaren" Ausfall der Benutzbarkeit des streitgegenständlichen PKW . Diesen Schaden hätte die Widerklägerin durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs decken können und auch decken dürfen, was unstreitig im Ergebnis sogar höhere Kosten verursacht hätte, als die hier beanspruchte Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung erachtet das Gericht vorliegend mit einem Tagessatz von 110,- € nach § 287 ZPO durchaus angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass zwar der maximale Tagessatz in den Tabellen "Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter" mit einer Höhe von 99,- € angegeben wird, das dort aufgeführte Fahrzeug i) jedoch keinesfalls mit dem streitgegenständlichen Ferrari zu vergleichen ist. Sowohl hinsichtlich der Anschaffungskosten als auch der laufenden Kosten ist der e) deutlich höher einzustufen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung einer "abstrakten" Nutzungsausfallentschädigung liegen vor. Der zeitweise Ausfall des e) war mit einem "fühlbaren" wirtschaftlichen Nachteil verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen konkreten Gewinnverlust nicht dargelegt hat. Bei einem Pkw, der nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, ist der Nachweis eines Gewinnentgangs praktisch unmöglich, jedenfalls in der Regel mit nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden. Beim Ausfall eines ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Pkw dürfen an das Merkmal der "Fühlbarkeit" der Gebrauchsentbehrung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (OLG Düsseldorf a.a.o.). Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass in einem solchen Fall der betriebliche Ablauf spürbar behindert wird. Wer betrieblich auf ständige Mobilität angewiesen ist und dazu einen repräsentativen Pkw einsetzt, empfindet den vorübergehenden Ausfall als unmittelbare Beeinträchtigung der Freiheit, Geschäftstermine zu disponieren und wahrzunehmen. Der Verzicht auf einen Mietwagen ist hier kein zwingendes Gegenindiz, zumal in Anbetracht der Mietpreise (immerhin 350,00 € pro Tag) für ein Fahrzeug wie den streitgegenständlichen e), eine Nichtanmietung eines Ersatzfahrzeuges ohne weiteres nachvollziehbar ist. Soweit die Beklagte pauschal darauf hinweist, dass die Klägerin auch ein Ersatzfahrzeug aus dem Geschäftsbetrieb hätte nutzen können ist dieser jedenfalls substanzlos geblieben. Sie legt nicht dar, dass der Klägerin, die Fahrzeuge der Marken j), k) und l) vertreibt, ein mit einem e) vergleichbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Ein Nutzungswille sowie die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit als weitere Voraussetzungen der "Fühlbarkeit" der Gebrauchsvereitelung werden von der Beklagten nicht bestritten. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 29.03.2006 in dem zuerkannten Umfang unter dem Gesichtpunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert : bis zum 06.11.2007: 14.618,64 EURO ab dem 06.11.2007: 14.318,64 EURO