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Urteil

12 O 18/07

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§§ 474, 476 BGB). • Ein Züchter ist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, wenn er planmäßig und dauerhaft Welpen gegen Entgelt anbietet; fehlende Gewerbeanmeldung ist unerheblich. • Liegt bei Übergabe ein erheblicher, nicht heilbarer Mangel vor, kann der Käufer den Kaufpreis nach §§ 437, 441 BGB mindern; bei erheblicher Beeinträchtigung kann Minderung bis auf Null erfolgen. • Ansprüche auf Erstattung vor- oder nachvertraglicher Kosten scheitern, wenn der Kaufpreis bereits vollständig gemindert ist oder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verbrauchsgüterkauf: HD/Ellenbogendysplasie beim Welpen berechtigt zur vollständigen Minderung • Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (§§ 474, 476 BGB). • Ein Züchter ist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, wenn er planmäßig und dauerhaft Welpen gegen Entgelt anbietet; fehlende Gewerbeanmeldung ist unerheblich. • Liegt bei Übergabe ein erheblicher, nicht heilbarer Mangel vor, kann der Käufer den Kaufpreis nach §§ 437, 441 BGB mindern; bei erheblicher Beeinträchtigung kann Minderung bis auf Null erfolgen. • Ansprüche auf Erstattung vor- oder nachvertraglicher Kosten scheitern, wenn der Kaufpreis bereits vollständig gemindert ist oder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht vorliegen. Die Klägerin kaufte am 28.01.2005 von der Beklagten einen Schäferhund zum Preis von 750 €. Die Beklagte stellte den Vater als schwarzes Tier vor und übergab eine Ahnentafel, auf deren Angaben sich die Klägerin verließ. Nach dem Kauf zeigte sich, dass der Welpe nicht gechipt, nicht geimpft und nicht entwurmt war, und nach fünf Monaten wurden schwere Hüft- und Ellenbogendysplasien diagnostiziert. Der Hund musste an der Hüfte operiert werden, leidet dauerhaft und ist in Nutzung als Sport- oder Deckhund ausgeschlossen. Die Klägerin verlangt Minderung des Kaufpreises sowie Ersatz vergangener und künftiger Behandlungskosten. Die Beklagte bestreitet gewerbliche Zucht, behauptet Fehler in Unterlagen und leugnet Kenntnis der Erkrankung; sie zahlte einmalig 200 € ohne Anerkenntnis. Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil; das Landgericht prüfte Zulässigkeit und materielle Ansprüche. • Zulässigkeit: Klägerin ist Verbraucherin (§ 13 BGB); Beklagte Unternehmer (§ 14 BGB) wegen planmäßiger, dauerhafter Welpenvermittlung; Feststellungsantrag ist bestimmt und besteht Feststellungsinteresse (§§ 253, 256 ZPO). • Mangel: Die Erkrankung an Hüft- und Ellenbogendysplasie stellt einen Sachmangel dar (§ 434 BGB). Die Vermutung des Vorliegens bei Gefahrübergang greift nach §§ 474, 476 BGB, da der Mangel innerhalb von sechs Monaten auftrat und die Vermutung nicht unvereinbar ist. • Nacherfüllung und Unmöglichkeit: Nacherfüllung war entbehrlich, da Heilung unmöglich und Lieferung eines Ersatzhundes wegen Affektionsinteresses unzumutbar (§§ 275, 439 BGB). Die Klägerin hat fristgerecht Minderung erklärt (§§ 437 Nr.2, 441 BGB). • Minderungshöhe: Wegen der erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen sowie hohen Folgekosten ist der Kaufpreis auf Null zu mindern; damit besteht ein Rückerstattungsanspruch über 750 €. • Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche: Kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Behandlungs- und Impf-/Chip-/Entwurmungskosten, weil Schadensersatzansprüche an Kenntnis oder Vertretenmüssen der Beklagten scheitern (§§ 280, 311a, 823 BGB) und der Kaufpreis bereits vollständig gemindert wurde. Die einmalige Zahlung von 200 € begründet kein Anerkenntnis, da dies nicht substantiiert vorgetragen wurde. • Zinsen und Nebenkosten: Zinsanspruch auf den Rückerstattungsbetrag seit Rechtshängigkeit (§§ 288, 291 BGB); vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur anteilig in Höhe des geminderten Kaufpreises erstattungsfähig. Die Klage ist insgesamt nur insoweit begründet, dass die Beklagte der Klägerin 812,25 € nebst 5 % Zinsen seit dem 05.07.2006 zu zahlen hat (Rückerstattung des Kaufpreises 750 € zzgl. anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten), sonstige Ansprüche wurden abgewiesen. Die Minderung des Kaufpreises ist gerechtfertigt, weil der Welpe bei Gefahrübergang mangelhaft war und die Erkrankung dauerhaft und nicht heilbar ist; Nacherfüllung war unmöglich bzw. unzumutbar. Ersatz für Behandlungskosten und für Impf-/Chip-/Entwurmungskosten steht der Klägerin nicht zu, da Schadensersatzansprüche scheitern und der Kaufpreis bereits auf Null gemindert wurde. Die Kostenentscheidung folgt der genannten Verteilung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.