Urteil
6 O 531/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:1019.6O531.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gutschrift weiterer Zinsen auf ihrem Sparvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit geltend. 3 Die Parteien schlossen im Jahr 1985 einen Sparvertrag über einen monatlichen Sparbetrag von 100,- DM mit einer Laufzeit von 25 Jahren bis zum Jahr 2010. Vereinbart wurde die jährliche Gutschrift von Zinsen sowie ein Bonus, dessen Höhe von der Laufzeit des Vertrages abhängig war. In dem als Anlage K 1 vorgelegten Sparvertrag selbst ist weder ein fester Zins noch die Höhe des Bonus genannt. Nach den "Bedingungen für den Deutsche Bank Sparplan", welche als Anlage K 1a vorgelegt wurden, ist die Höhe des Bonus in Abhängigkeit von der Dauer der Vertragslaufzeit mit einer konkreten Prozentzahl festgelegt. Über die Zinshöhe enthalten die Bedingungen keine Regelung. Nach Ziffer 5 dieser Bedingungen ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages erstmals nach 6 Monaten berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von 4 Jahren. Nach Ziffer 5.1 der als Anlage B 1 vorgelegten "Bedingungen für Sparkonten" – über deren wirksame Einbeziehung die Parteien streiten – ist die Zinshöhe wie folgt geregelt: 4 "Die Bank vergütet dem Sparkontoinhaber im Rahmen der geltenden Bestimmungen die von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekanntgegebenen Zinsen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tage in Kraft, der durch Aushang im Kassenraum bekanntgegeben wird." 5 Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurde der Klägerin ein Berechnungsbeispiel, Anlage K 3, von der Beklagten vorgelegt, aus welchem sich unter Zugrundelegung eines Zinses von 6 % und eines Sparbetrages von 100,- DM die Sparguthaben für verschiedene Vertragslaufzeiten ergeben. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ein fester Zins in Höhe von 6 % für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart worden. Die mit der Beklagten geführten Vertragsverhandlungen seien auf Grundlage der Beispielsrechnung erfolgt und man habe sie nicht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei auch hinsichtlich des Zinssatzes um ein bloßes Beispiel handele. Sie ist der Ansicht, dass daher individualvertraglich ein fester Zins vereinbart worden sei. Die Klauseln in den "Bedingungen für Sparkonten" betreffend eines variablen Zinsen kämen daher nicht zur Anwendung. Sie seien gegenüber der Individualvereinbarung subsidiär und als überraschende Klauseln nach § 305 c BGB unwirksam. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr die Zinsdifferenz auf einen Zinssatz von 6 % bezogen gutzuschreiben und ihr auch für die Zukunft einen solchen Zins zu zahlen. 7 Sie ist weiter der Ansicht, dass die ihr gutgeschriebenen Zinsen auch bei Berechnung eines variablen Zinssatzes zu niedrig seien. Die Beklagte habe den von ihr berechneten Zins nicht entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berechnet. Nach dieser Rechtsprechung sei die Beklagte verpflichtet, den Zins nicht willkürlich festzusetzen, sondern diesen vielmehr an einer festen Bezugsgröße zu orientieren. Angemessen sei insoweit die Orientierung an dem Spareckzins für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Dieser Zinssatz sei auch im Rahmen verschiedener Schlichtungsverfahren als angemessen angesehen worden. Hilfsweise zieht sie den für Spareinlagen mit 4 jähriger Kündigungsfrist gebildeten Durchschnittszins als Bezugspunkt für ihre Berechnung heran. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. die Beklagten zu verurteilen, auf ihren Sparvertrag (Konto-Nr. X) 5.801,34 € brutto zum 31.12.2005 gutzuschreiben 10 2. und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Sparvertrag (Konto-Nr. X) ab dem 01.01.2006 mit einen Zinssatz i.H.v. 6 % weiter zu verzinsen. 11 hilfsweise, 12 die Beklagten zu verurteilen, auf ihren Sparvertrag (Konto-Nr. X) 2.357,20 € brutto zum 31.12.2005 gutzuschreiben 13 und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Sparvertrag (Konto-Nr. X) ab dem 01.01.2006 mit einem Abstand von 1,54 % über dem jeweils von der Bundesbank ermittelten Zinssatz für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist (Spareckzins Zeitreihe SUD105) zu verzinsen. 14 und weiter hilfsweise, 15 die Beklagten zu verurteilen, auf ihren Sparvertrag (Konto-Nr. X) 833,96 € brutto zum 31.12.2005 gutzuschreiben 16 und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Sparvertrag (Konto-Nr. X) ab dem 01.01.2006 mit einem Abstand von 0,21 % über dem von der Verbraucherzentrale fortgeschriebenen Zinssatz für Spareinlagen mit vierjähriger Kündigungsfrist weiter zu verzinsen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei ein variabler Zins vereinbart worden und ihre Berechnung sei nicht zu beanstanden. Der Bundsgerichtshof habe den Banken durch sein Urteil nur aufgegeben, für die Zukunft einen solchen Bezugspunkt für die Zinsänderungen festzulegen. Für die Vergangenheit sei daher § 315 BGB der Maßstab, wonach es nur auf die Billigkeit des verwandten Zinssatzes angekommen sei. Dass der von ihr gutgeschriebene Zins diesen Anforderungen entspreche, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie diesen Zins sowohl für Neu- als auch für Altverträge angesetzt habe, dieser somit markttauglich gewesen sei. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Ansprüche der Klägerin auf Gutschrift von Zinsen im Wesentlichen verjährt seien, da die Klägerin Ende jeden Jahres ihren Kontostand mitgeteilt bekommen habe und diesem zu keinem Zeitpunkt widersprochen habe. Aus diesem Umstand ergebe sich auch eine Verwirkung der Ansprüche. Sie behauptet, die von ihr heute als Maßstab genommene Entwicklung der von der Bundesbank veröffentlichten "Zeitreihe WZ 9816" sei als angemessener Bezugspunkt zu werten. Eine Neuberechnung der Zinsen für das Sparkonto der Klägerin unter Bezugnahme auf diese Zeitreihe habe ergeben, dass der Klägerin mehr Zinsen gutgeschrieben worden seien, als bei einer strengen Orientierung an dieser Zeitreihe. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Gutschrift weiterer Zinsen noch einen Anspruch auf Feststellung der von ihr geforderten Verzinsung für die Zukunft. 23 1. 24 Die Klage hat mit den Hauptanträgen keinen Erfolg, da die Vereinbarung eines festen Zinssatzes nicht festgestellt werden kann. 25 Die Klägerin ist für die von ihr behauptete vertragliche Vereinbarung eines festen Zinssatzes in Höhe von 6 % darlegungs- und beweispflichtig. Vorliegend kann bereits ihrem Vortrag die Vereinbarung eines solchen Zinssatzes nicht entnommen werden. 26 1.1. 27 Gegen die Vereinbarung eines festen Zinssatzes von 6 % spricht zunächst die Vertragsurkunde, für welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht. Weder der von den Parteien unterschriebene Sparplan vom 15.02.1985, noch die der Klägerin im Anschluss zugesandte Sparurkunde weisen einen festen Zinssatz aus. Bei der Vereinbarung eines festen Zinssatzes für die gesamte Vertragslaufzeit wäre aber zu erwarten gewesen, dass dieser in der Vertragsurkunde festgehalten worden wäre. Auch die weiteren Vertragsunterlagen sprechen gegen die Vereinbarung eines festen Zinssatzes. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten "Bedingungen für den Deutsche Bank Sparplan" der Klägerin bei Vertragsschluss ausgehändigt worden waren. Durch die Bezugnahme in der Vertragsurkunde auf diese Bedingungen sind diese auch unstreitig in den Vertrag einbezogen worden. In diesen Bedingungen sind zwar keine Vereinbarungen zur Zinshöhe enthalten. Die weiteren Regelungen lassen aber insoweit einen Rückschluss zu. So werden in diesen Bedingungen die neben den Zinsen den Anlegern zustehenden Bonuszahlungen durch eindeutige Prozentzahlen angegeben. Daraus kann gefolgert werden, dass ein für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbarter Zinssatz ebenso angegeben worden wäre. Insoweit sprechen bereits die von der Klägerin selbst dargelegten Vertragsunterlagen gegen einen Zinssatz i.H.v. 6 %. 28 Darüber hinaus ergibt sich aber die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes aus den "Bedingungen für Sparkonten". Unabhängig davon, ob die insoweit relevante Ziffer 5.1. dieser Bedingungen in sonstigen Punkten einer Inhaltskontrolle genügt, ist die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich genommen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 (BKR 2004, 247) die Vereinbarung eines variablen statt eines festen Zinssatzes ausdrücklich nicht beanstandet. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden diese Bedingungen auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag genügt es bei einem Vertragsschluss in den Geschäftsräumen einer Bank, wenn der Vertrag einen eindeutigen Hinweis auf die Bedingungen enthält und die Bedingungen in den Geschäftsräumen gut einsehbar ausgehängt werden. Diesen Erfordernissen ist vorliegend genügt, da in der Vertragsurkunde auf diese Bedingungen Bezug genommen wurde und die Bedingungen nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in ihren Geschäftsräumen für jeden frei zugänglich ausgelegen hätten. 29 1.2. 30 Die Klägerin hat auch eine individualvertragliche Vereinbarung eines festen Zinssatzes i.H.v. 6 % nicht schlüssig dargelegt. 31 Ihrem Vortrag, welcher sich insoweit auf die Vorlage des von der Beklagten erstellten Berechnungsbeispiels bei den Vertragsverhandlungen stützt, kann eine von dem schriftlichen Vertrag abweichende individualvertragliche Vereinbarung eines solchen Zinssatzes i.H.v. 6 % nicht entnommen werden. Die Klägerin macht insoweit geltend, im Rahmen des Vertragsschlusses sei ihr ein Berechnungsbeispiel vorgelegt worden, aus welchem sich ein Zinssatz von 6 % ergebe. Aufgrund dieses Berechnungsbeispiels habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr für die gesamte Vertragslaufzeit dieser Zinssatz zustehe und ihr das angegebene Vertragsguthaben am Ende der Laufzeit ausgezahlt werde. Sie behauptet insoweit bereits nicht, dass ihr der für die Beklagte handelnde Mitarbeiter diesen Zinssatz zugesichert habe oder explizit über die Zinshöhe gesprochen worden sei. Die bloße Vorlage eines Berechnungsbeispiels vermag aber keine Einigung über den Zinssatz zu ersetzen. Insoweit wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 17.10.2003 (Az.: I-16 U 197/02). Das Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher ebenfalls unter Bezugnahme auf ein Berechnungsbeispiel der beklagten Bank einen weiteren Auszahlungsanspruch geltend machte. In dem Urteil wird zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, ein von keiner Partei unterschriebener Sparplan stelle lediglich ein unverbindliches Berechnungsbeispiel dar, welches keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen enthalte. Entscheidend seien insoweit die vertraglichen Vereinbarungen. Dieser Wertung ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Die Klägerin durfte vorliegend trotz eines fehlenden Hinweises auf die Veränderlichkeit des Zinssatzes nicht davon ausgehen, dass das Berechnungsbeispiel in Hinblick auf den angesetzten Zinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit verbindlich seien sollte. Die Unverbindlichkeit dieser Berechnung ergab sich bereits aus dem Umstand, dass es sich um ein als solches überschriebenes "Vorsorgebeispiel" handele. Sinn und Zweck eines solchen Beispiels ist es, dem Kunden die möglichen Erträge der jeweiligen Sparform darzulegen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der vorliegenden Sparform jedenfalls verschiedene andere für den Ertrag relevante Positionen variabel waren. So war der mögliche Ertrag neben der Höhe der Zinsen abhängig von der Höhe der monatlichen Sparbeträge sowie der Laufzeit des Vertrages, welche Auswirkungen sowohl auf die Höhe der insgesamt eingezahlten Sparbeträge als auch auf die Höhe des nach Laufzeit gestaffelten Bonus hatte. In dem vorgelegten Berechnungsbeispiel werden die möglichen Erträge und insbesondere die Bonuszahlungen für insgesamt 18 verschiedene Vertragslaufzeiten angegeben. Diese sind nur vergleichbar, wenn die sonstigen Faktoren, wie der Sparbetrag und der Zinssatz konstant bleiben. Da die Zinsentwicklung für eine solch lange Vertragslaufzeit auch nicht zu prognostizieren ist, war dies auch eine naheliegende Methode zum Erstellen einer Übersicht. 32 Die Klägerin durfte sich unter Berücksichtigung der von ihr gewählten Sparform nicht allein aufgrund eines Berechnungsbeispiels auf die Gewährung eines festen Zinsen verlassen. Die Parteien hatten einen Sparvertrag mit monatlichen Einzahlungen und einer Laufzeit von 25 Jahren ausgewählt. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass die Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt auf eine so lange Zeit gesehen nicht einschätzbar und daher ein variabler Zinssatz zu erwarten war. Dies entsprach aus damaliger Sicht letztlich auch ihrer Interessenlage. So besteht für den Kunden eines langfristig angelegten Sparprodukts auch ein erhebliches Interesse, an eventuellen Zinssteigerungen auf dem Markt beteiligt zu werden. Wie sich der von der Beklagten erstellten und mit der Klageschrift als Anlage K 8 vorgelegten Aufstellung entnehmen lässt, ist der Klägerin auch tatsächlich für einen gewissen Zeitraum ein Zinssatz von über 6 % gutgeschrieben worden. Aus Sicht der Klägerin war bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, dass sich auf die gesamte Vertragslaufzeit gesehen, die allgemeine Zinshöhe eher negativ entwickeln würde. 33 Da somit bereits auf Grundlage des Sachvortrages der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung eines Zinssatzes i.H.v. 6 % nicht festgestellt werden kann, bedurfte es insoweit auch keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des als Zeugen benannten Ehemannes der Klägerin. 34 2. 35 Auch die mit der Klage verfolgten Hilfsanträge haben keinen Erfolg. 36 Die Klägerin macht insoweit die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwandten Klausel zur Zinshöhe sowie einen Anspruch auf Neuberechnung anhand konkret benannter Zinsentwicklungen geltend. 37 2.1. 38 Die Klausel in den AGB der Beklagten betreffend ihres einseitigen Bestimmungsrechts ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O.) ist bei langfristig angelegten Sparverträgen eine formularmäßige Zinsänderungsklausel unwirksam, wenn sie der Bank eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt. Durch Ziffer 5.1. der AGB wird ein solch unbegrenztes Änderungsrecht eingeräumt. Nach dieser Regelung steht der Bank das Rechts zu, den Zinssatz frei durch Aushang zu bestimmen. Eine Bezugsgröße für die Zinshöhe und die während der Vertragslaufzeit erfolgenden Änderungen sieht die Klausel nicht vor. Eine andere Wertung ist vorliegend auch nicht deshalb gegeben, weil der Formulierung entnommen werden könnte, dass ein einheitlicher Zins für Alt- und Neuverträge besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die jeweilige Klausel im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung daraufhin zu prüfen, ob aus Sicht des Kunden die Änderungen kalkulierbar sind und die Klausel nicht zu willkürlichen Änderungen genutzt werden kann. Dem genügt eine Kopplung der Zinsänderungen für Altverträge an die Änderungen bei Neuverträgen nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar keine konkreten Vorgaben gemacht, aber ausgeführt, dass es Banken zumutbar sei, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes diejenige zu finden, welche den Gegebenheiten ihres Geschäfts möglichst nahe kommt. Dies ist so zu verstehen, dass der Bundesgerichtshof einen objektiven Anknüpfungspunkt verlangt und keinen – ebenfalls der Entscheidung der Bank überlassenen – Zins für Neuverträge. 39 Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ein solcher Anknüpfungspunkt nur für die Zukunft gelten soll. Die Formulierung des Bundesgerichtshofs, die Bank müsse diese Bezugsgrößen zum Maßstab für künftige Zinsänderungen machen, ist nicht so zu verstehen, dass diese Entscheidung nicht auf vergangene Zinsperioden angewandt werden könne. Es handelt sich vielmehr um eine aus der Sicht der Bank betrachtete Entscheidung in ihren AGBs beim Abschluss neuer Verträge. Für Altverträge findet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dennoch Anwendung. 40 2.2. 41 Es kann aber nicht zugunsten der Klägerin festgestellt werden, dass die von ihr benannten Bezugsgrößen für die Zinsberechnung für den vorliegenden Sparvertrag interessengerechter sind, als die von der Beklagten angeführte Bezugsgröße. 42 Insoweit ist eine ergänzende Auslegung des Vertrages zu der Frage vorzunehmen, welche Bezugsgröße die Parteien bei Abschluss des Sparvertrages gewählt hätten. 43 Nach Auffassung des Gerichts genügt es insoweit nicht, den für die Vergangenheit gezahlten Zins am Maßstab des § 315 BGB zu prüfen. Dies würde voraussetzen, dass die Parteien ein einseitiges Bestimmungsrecht der Beklagten wirksam vereinbart hätten. Nach Ziffer 5.1. der Bedingungen für Sparkonten sollte der Beklagten ein solches Bestimmungsrecht zustehen. Wie bereits dargelegt, ist diese Klausel aber unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofes unwirksam. Damit ist aber nicht nur die dort geregelte Art der Ausübung des Bestimmungsrechtes, sondern auch die Vereinbarung als solche unwirksam (vgl. Burkiczak in BKR 2007, Seite 190). 44 Entscheidend ist daher, welche Bezugsgröße für den vorliegenden Sparvertrag angemessen gewesen wäre. Ein Anspruch der Klägerin würde nur dann bestehen, wenn festgestellt werden könnte, dass die von ihr für angemessen erachtete Bezugsgröße dem vorliegenden Sparvertrag entspricht und gegenüber der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung eine interessengerechtere Anknüpfung darstellen würde. Diese Beurteilung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kriterien stellt nach Auffassung des Gerichts eine Rechtsfrage dar, zu deren Beantwortung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. 45 Unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Sparvertrages kann nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin benannten Bezugsgrößen der von der Beklagten benannten Zinsreihe vorzuziehen wären. 46 2.2.1. 47 Soweit die Klägerin eine Neuberechnung des Vertrages unter Heranziehung des Spareckzins für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist als Referenzzins erstrebt, kann ein Bezug dieses Zinses zu der streitgegenständlichen Spareinlage nicht festgestellt werden. 48 Die Klägerin macht insoweit geltend, der von der Beklagten angebotene Sparplan habe aus Sicht der Klägerin eine Alternative zum normalen Sparbuch dargestellt, für welches der Spareckzins Anwendung finde. Das Sparbuch sei die typische Form, um monatlich kleine Beträge zu sparen. Aus Sicht der Klägerin habe daher der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um 2,99 % über dem Spareckzins liegende Zins maßgeblich die Entscheidung für den Sparplan der Beklagten beeinflusst. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf Schlichtungssprüche von Ombutsleuten der privaten Banken, in denen dieser Zins als angemessene Bezugsgröße gewertet wurde. 49 Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Der streitgegenständliche Sparplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Anlageform eines Sparbuchs oder anderweitiger Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist vergleichbar. Bei dem von der Klägerin abgeschlossen Sparplan handelt es sich vielmehr um eine langfristige Form der Geldanlage, was insbesondere durch die Laufzeit von 25 Jahren sowie die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von 4 Jahren zum Ausdruck kommt. Anders als beim Sparbuch hatte die Klägerin daher nicht jederzeit die Möglichkeit, über ihr Geld zu verfügen oder den Gesamtbetrag binnen drei Monaten zu kündigen. Durch diese langfristige Bindung des Geldes hatte die Beklagte als Bank grundlegend andere Voraussetzungen, um mit dem Guthaben planen und wirtschaften zu können. Während eine Bank bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist jederzeit mit einer kurzfristigen Abziehung des Kapitals rechnen und insoweit ihre Wiederanlage strukturieren muss, kann sie bei langfristig angelegten Geldern auch mittel- bis langfristige Wiederanlangen wählen. Dies hat zwingend Auswirkungen auf den zu erwirtschaftenden Zinssatz. Dies wird bereits durch die von der Klägerin selbst angeführten Zinssätze deutlich. Der von der Beklagten zu Beginn des Vertrages gutgeschriebene Zins war doppelt so hoch wie der Spareckzins zu dieser Zeit. Insoweit sei auch nochmals auf die Besonderheit hingewiesen, dass bei der gewählten Sparform der Ertrag für den Anleger nur zum Teil in Form der Zinsgutschriften zum Ausdruck kommt und in großem Umfang durch den am Vertragsende gutgeschriebenen laufzeitabhängigen Bonus. Durch diese Gestaltung des Vertrages werden die Anleger daher umso mehr gehalten, den Vertrag nicht vorzeitig zu kündigen. 50 Würde nunmehr der kurzfristige Zinssatz als Bezugsgröße für eine langfristige Sparform herangezogen, würde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass sich das Zinsniveau für kurzfristige Anlageformen durchaus anders entwickeln kann, als bei langfristigen Anlagen. 51 2.2.2. 52 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neuberechnung nach dem weiter hilfsweise herangezogenen Durchschnittszins für Spareinlagen mit vierjähriger Laufzeit. Dieser Zins entspricht zwar eher dem langfristigen Charakter der Sparform, es kann aber nicht festgestellt werden, dass dieser dem von der Beklagten herangezogenen Zins der "Zeitreihe WZ 9816" als geeignete Bezugsgröße vorzuziehen wäre. 53 Die Beklagte trägt insoweit vor, bei der "Zeitreihe WZ 9816" handle es sich um einen von der Bundesbank veröffentlichten Kapitalmarktzins. Es handle sich dabei um einen Durchschnittszins hypothetischer Nullcouponanleihen mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren. Dieser Zinssatz würde von ihr jeweils für die letzten 5 Jahre ermittelt und anhand des Durchschnittszinses die aktuelle Verzinsung des Guthabens bestimmt. Insgesamt werde das Kapital von ihr in einem rollierenden System angelegt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass von den Anlegern monatliche Zahlungen erfolgen und diese von ihr nicht jeweils bei Eingang mit dem sonstigen Kontoguthaben angelegt werden könnten. Sie wirtschafte mit den angelegten Geldern vielmehr ebenfalls in langfristigen Anlagen, so dass eine gemeinsame Anlage der neu eingezahlten Gelder mit dem bestehenden Guthaben nicht möglich sei. Aus diesen Gründen erfolge eine Anlage in der Form, dass sie umgerechnet jeweils einen Bruchteil des bestehenden Betrages je Tag auf 5 Jahre anlege. Auf diesem Wege werde im Ergebnis das gesamte Guthaben der Anleger zu dem Durchschnittszins der letzten 5 Jahre für derartige Anlagen verzinst. 54 Die von der Klägerin gegenüber dieser Berechnung geäußerten Bedenken überzeugen nicht. Die Klägerin macht insoweit geltend, bei dem von der Beklagten herangezogenen gleitenden Zins handle es sich um einen rein hypothetischen Wert, welcher in der Form tatsächlich nicht am Markt gehandelt werde. Darüber hinaus laufe dieser Zins den aktuellen Entwicklungen hinterher. Letztlich sei die Bezugnahme auf diesen Zins auch unplausibel, da dieser bei einer Neuberechnung dazu führen würde, dass die Beklagte der Klägerin mehr Zinsen gezahlt habe, als ihr zugestanden hätten, die Beklagte somit ein Verlustgeschäft eingegangen wäre. Diese Argumente sind nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu widerlegen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen sei darauf hingewiesen, dass nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Berechnung die von der Beklagten gutgeschriebenen Zinsen bei Vertragsbeginn 2,61 % unter dem nach der Zinsreihe ermittelten Zins lagen. Die Beklagte hätte daher hinreichend Spielraum gehabt, die Zinsgutschriften für ihre Kunden zu erhöhen und den Bonus zu erwirtschaften. 55 Gegenüber dem Durchschnittszinssatz für Spareinlagen mit 4 jähriger Laufzeit, hat das von der Beklagten dargelegte Berechnungssystem den Vorteil, dass es die Guthabenstruktur des Sparkontos während der Laufzeit gut erfasst. Würden die Anleger ihre monatlichen Beiträge jeweils selbst für 5 Jahre anlegen, würde ihr Gesamtguthaben nach 5 Jahren eben mit diesem Durchschnittszinssatz verzinst. 56 Auf die weiteren von der Beklagten geäußerten Bedenken, dass der von der Klägerin angeführte Zinssatz von der Bundesbank bereits seit 1996 nicht mehr fortgeschrieben worden sei und nun nur von der Verbraucherzentrale fortgeführt würde, kommt es daher im Ergebnis nicht weiter an. 57 3. 58 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 59 Streitwert: 7.301,34 € (Zahlungsantrag: 5.801,34 €; Feststellungsantrag: 1.500,- €) 60 Düsseldorf, 19.10.2007 61 6. Zivilkammer 62 Nies 63 Richterin 64 als Einzelrichterin