Urteil
30 O 9/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB ist zulässig, wenn sie der geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dient und nur unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücksteile getauscht werden.
• Bei der Auswahl der Umlegungsvariante sind die Verteilungsmaßstäbe des § 80 Abs.3 BauGB zu beachten; eine nur unerhebliche Wertminderung (hier 1,7 %) ist zulässig.
• Eine Umlegung, die den Zuschnitt eines Grundstücks so verändert, dass dessen wirtschaftliche oder wohnakzessorische Nutzbarkeit verbessert wird, ist durch § 80 BauGB gedeckt.
• Formelle Beteiligung der Eigentümer und Gelegenheit zur Stellungnahme sind für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderlich und gegeben.
• Geringfügige, für die Wahrung baulicher Nebenanlagen nachvollziehbare Abweichungen vom Kataster sind unschädlich, wenn Größe und Nutzbarkeit des Grundstücks im Ergebnis erhalten bleiben.
Entscheidungsgründe
Vereinfachte Umlegung zulässig bei Verbesserung der Nutzbarkeit und nur unerheblicher Wertminderung • Eine vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB ist zulässig, wenn sie der geordneten städtebaulichen Entwicklung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dient und nur unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücksteile getauscht werden. • Bei der Auswahl der Umlegungsvariante sind die Verteilungsmaßstäbe des § 80 Abs.3 BauGB zu beachten; eine nur unerhebliche Wertminderung (hier 1,7 %) ist zulässig. • Eine Umlegung, die den Zuschnitt eines Grundstücks so verändert, dass dessen wirtschaftliche oder wohnakzessorische Nutzbarkeit verbessert wird, ist durch § 80 BauGB gedeckt. • Formelle Beteiligung der Eigentümer und Gelegenheit zur Stellungnahme sind für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderlich und gegeben. • Geringfügige, für die Wahrung baulicher Nebenanlagen nachvollziehbare Abweichungen vom Kataster sind unschädlich, wenn Größe und Nutzbarkeit des Grundstücks im Ergebnis erhalten bleiben. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks C-Straße 9; mehrere benachbarte Grundstücke und eine gemeinschaftlich gehaltene Wegeparzelle dienen der rückwärtigen Erschließung. Katastermäßig wichen die Grenzen von der tatsächlichen Nutzung ab; insbesondere bestand ein trapezförmiger bzw. dreieckiger Zuschnitt einzelner rückwärtiger Bereiche. Die Gemeinde (Antragsgegner) beschloss im vereinfachten Umlegungsverfahren die Variante H*, die die Wegeparzelle aufteilt und die rückwärtigen Grundstücksstreifen begradigt sowie einzelne Flurstückszuordnungen ändert. Den Antragstellern verbleibt die gleiche Gesamtfläche; ihnen wird jedoch ein schmaler nordöstlicher Streifen zugeschlagen und zugleich ein Teil der Wegeparzelle zugeordnet. Die Antragsteller beantragten gerichtliche Entscheidung und machten geltend, die Teilabtrennung ihres Streifens sei unbegründet und diene lediglich der Herstellung einer zugesagten Grundstücksgröße Dritter. • Rechtsgrundlage ist die vereinfachte Umlegung nach §§ 45,46,80 BauGB; sie ist anwendbar in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und für den Austausch unmittelbar angrenzender, nicht selbständig bebaubarer Teilflächen. • Formell wurden die Beteiligten beteiligt und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass der Verfahrensablauf den Anforderungen des § 82 Abs.1 BauGB genügte. • Materiell ist die gewählte Grenzregelung geeignet und erforderlich, um für das Grundstück C-Straße 3 einen zweckmäßigen Zuschnitt zu schaffen, der eine wohnakzessorische Nutzung ermöglicht; nach der Neufassung des § 80 BauGB genügt bereits die Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit. • Der Antragsgegner wählte die Variante H* unter Beachtung der Verteilungsmaßstäbe des § 80 Abs.3 BauGB, sodass jedem Eigentümer möglichst gleichwertige Grundstücksteile zugeteilt werden; die Auswahl war sachgerecht, um ausreichende Breiten und den Erhalt baulicher Nebenanlagen sicherzustellen. • Die behauptete Benachteiligung der Antragsteller ist nicht substantiiert dargelegt; die Größe ihres Grundstücks bleibt im Ergebnis unverändert und die festgesetzte Wertminderung von 565 Euro entspricht 1,7 % des Bodenwertes und ist somit unerheblich im Sinne des § 80 Abs.3 Satz 2 BauGB. • Die Erhaltung von Einfriedungen und Gartenhaus im Rahmen der gewählten Lösung ist zulässig, zumal Abrissfolgen nach § 60 BauGB bei der Wertberechnung berücksichtigt werden können. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§ 221,228 BauGB sowie §§ 91,708,711 ZPO; der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen; der Beschluss der Gemeinde vom 21.03.2007 über die vereinfachte Umlegung ist rechtmäßig. Die Antragsteller wurden nicht in ihren Rechten verletzt, da die Umlegung formell korrekt erörtert wurde und materiell zulässig ist: sie verbessert die Nutzbarkeit betroffener Grundstücke, berücksichtigt die Verteilungsmaßstäbe des § 80 Abs.3 BauGB und führt nur zu einer unerheblichen Wertminderung. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den in der Entscheidung genannten Bedingungen.