Urteil
8 O 191/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2007:0808.8O191.06.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.741,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.928,15 EUR seit dem 29. März 2006 und im übrigen seit dem 31. Juli 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.741,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.928,15 EUR seit dem 29. März 2006 und im übrigen seit dem 31. Juli 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nutzte im März 2006 einen von ihm geleasten Pkw Daimler Benz E 320 CDI. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines von Herrn XX – gegen den der Kläger ebenfalls Klage erheben wollte, die jedoch nicht zugestellt werden konnte – am 6. März 2006 gefahrenen, von Herrn XX gemieteten Kleintransporters Mercedes Benz Sprinter. Der Kläger behauptet, am 6. März 2006 gegen 11:00 Uhr in Düsseldorf in einen Verkehrsunfall verwickelt worden zu sein. Er habe die rechte der beiden stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahnen der Straße "Am Turnisch" befahren, als es zu einer Streifkollision mit dem von Herrn Ates geführten Kleintransporter gekommen sei, der von der linken Spur kommend in die von ihm befahrene Richtungsfahrbahn eingedrungen sei. Hierbei sei ihm ein Sachschaden von 7.358,91 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf S. 3 der Klageschrift (GA 3) Bezug genommen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz des ihm angeblich entstandenen Sachschadens – zu dessen Erstattung er die Beklagte bis zum 28. März 2006 aufgefordert hatte – nebst Nutzungsausfallentschädigung von 632,00 EUR für die achte Tage währende Reparatur sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 339,65 EUR, jeweils nebst Zinsen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.330,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.358,91 EUR seit dem 29. März 2006 und im übrigen seit Rechtshängigkeit (31. Juli 2006) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei mit Herrn XX bekannt. Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 13. Juni 2007 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet. 1. Dem Grunde nach ergibt sich der dem Kläger aus dem Unfallgeschehen vom 6. März 2006 gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Der Kläger hat den äußeren Geschehensablauf eines von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug verursachten Unfalls bewiesen, während der Beklagten der Beweis nicht gelungen ist, dass der Unfall zwischen dem Kläger und Herrn XX verabredet worden ist, sei es direkt, sei es unter Beteiligung eines Dritten. a) Der äußere Geschehensablauf eines Unfalls steht nach den die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XX fest. Aufgrund der von den Polizeibeamten im Zuge der Unfallaufnahme gesicherten Spuren sowie der an den unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen verbleiben keine durchgreifenden Zweifel, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem am Unfalltag an der Unfallstelle stattgefundenen Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Die Fahrzeugschäden sind kompatibel. Die Endstellung der Fahrzeug korrespondiert mit der am Unfallort vorhandenen Bremsspur. b) Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Unfall manipuliert war. aa) An den insoweit von der Beklagten zu führenden Nachweis der Einwilligung des Klägers sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 6. März 1978 – VI ZR 269/76, VersR 1979, 514 [unter II]). Unabhängig davon, ob und inwieweit hierbei beweisbelasteten Versicherung ein Anscheinsbeweis zu gute kommen kann (so BGH, Urteil vom 6. März 1978, a.a.O. [unter II 2]; ablehnend OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1995 – 1 U 255/94, r+s 1996, 132 [unter 1]), ist Voraussetzung für die Beweisführung jedenfalls nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit, dass es sich um einen fingierten Unfall handelt, denn für einen fingierten Unfall ist es durchaus üblich, dass einige Anzeichen für einen "echten" Unfall sprechen. Nicht erforderlich ist, dass die Einzelumstände jeweils für sich genommen zum Nachweis einer Einwilligung ausreichen oder auch nur zwingend auf eine Manipulation hinweisen. Ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, gestützt auf eine auffällige Häufung von Indizien, welche typischerweise für eine Manipulation sprechen. bb) Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Zwar liegen mit dem Hergang des von der Zeugin XX geschilderten Telefonats mit dem Kläger, den Unklarheiten in der Schilderung des Unfallhergangs, der Beteiligung eines gemieteten Transporters als "Schädigerfahrzeug" und der Verwicklung des Klägers in vorangegangene Unfälle Momente vor, die gegen den Kläger sprechen mögen. Diese Umstände werden aber nicht nur durch andere Gesichtspunkte relativiert; jedenfalls verbleiben bei der gebotenen Gesamtschau jedoch erhebliche Zweifel, die zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten gehen: Entscheidend gegen einen manipulierten Unfall spricht der von dem Sachverständigen unter Anknüpfung der vorhandenen Spuren – insbesondere der von dem Transporter gezeichneten Bremsspur – überzeugend rekonstruierte Hergang des Zusammenstoßes, der eine Verabredung nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei dem Unfall handelt es sich um eine im fließenden Verkehr stattgefundene Kollision bei Spurwechsel nach vorangegangener vergeblicher Abwehrreaktion beider beteiligter Fahrzeugführer. Ein solches Geschehen lässt sich – noch dazu an einer belebten Ausfallstraße gegen 11:00 Uhr vormittags – kaum gezielt herbeiführen. Es bedarf – wie der erkennende Richter bei Teilnahme an einem Crash-Versuch miterleben konnte, was aber auch der Lebenserfahrung entspricht – außerordentlicher Übung, zwei Fahrzeuge, die sich beide in Bewegung befinden, gezielt zusammen zu stoßen, wenn – wie bei dem streitgegenständlichen Unfall der Fall – diesem Zusammenstoß eine Vollbremsung beider Fahrzeug vorausgehen soll. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, der Kläger und Herr XX hätten den Unfall gezielt herbeigeführt, als bloße theoretische Denkmöglichkeit. Die Zusammenschau mit den von der Beklagten hervorgehobenen Auffälligkeiten ergibt kein anderes Bild: Der Beteiligung des gemieteten Transporters als typisches "Bumser"-Werkzeug steht aber die Beteiligung des geleasten Pkw des Klägers entgegen, den dieser tatsächlich fachgerecht hat instand setzen lassen. Auf diese Weise kann der Kläger – anders als in Fällen, in denen ältere, oft vorgeschädigte und im Eigentum des Geschädigten stehende Pkw der sog. "Luxusklasse" an dem Unfall beteiligt sind und die Schäden auf Gutachterbasis abgerechnet werden – nur geringes Kapital aus dem Unfall schlagen, da er als Leasingnehmer spätestens bei Beendigung des Leasingvertrages dem Leasinggeber einen Wertausgleich für nicht fachgerechte Instandsetzung und auch für einen verbliebenen merkantilen Minderwert leisten muss. Der Hergang des Telefonats erlaubt nicht sicher den Schluss, dass der Kläger Herrn XX kannte. Es mag auch sein, dass der Kläger schlicht die Gelegenheit nutzen wollte, das Portemonnaie an sich zu bringen, sei es, um mittels des Inhalts – etwa über eine Rückfrage der die EC-Karte ausstellenden Bank – an die Anschrift Herrn XX´ zu gelangen, sei es, um ggf. vorhandenes Geld an sich zu nehmen. Aufgetretene Unklarheiten bei der Schilderung des Unfallhergangs können dem Kläger nicht angelastet werden. Bei seiner persönlichen Anhörung hat er den Unfall so geschildert, wie er sich der Rekonstruktion des Sachverständigen zufolge zugetragen hat. Eine abweichende Darstellung stammt nicht von ihm, sondern von dem Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs, dessen Verhalten dem Kläger schon an der Unfallstelle Veranlassung gab, sein Fahrzeug bis zum Eintreffen der Polizei an der Endposition zu belassen. Die Beteiligung des Klägers an früheren Unfällen kann auf bloßem Zufall beruhen. Greifbare Anhaltspunkte, dass diese Unfälle auch nur teilweise auf Manipulationen des Klägers zurückzuführen sind, haben sich im Prozess nicht ergeben. Konkrete, nachprüfbare Erkenntnisse sind auch den beigezogenen Strafakten nicht zu entnehmen. c) Für die Folgen dieses Unfalls hat die Beklagte in voller Höhe einzustehen. aa) Die Beklagte haftet grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG für die unfallbedingten Schäden des Klägers. Diese sind beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht gemäß §§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt – also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGHZ 7, 338 [339]; BGH, NJW-RR 2004, 959 [unter II 4]) – verursacht worden, sondern darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des von ihr versicherten Fahrzeugs die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat. bb) Auf der anderen Seite haftet auch der Kläger als Halter des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Folgen des nicht auf höhere Gewalt zurückzuführenden Unfalls. cc) Steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, kann die Pflicht zum Ersatz des Schadens der einen Partei zur Gänze auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die allenfalls zu Lasten der Klägerseite zu berücksichtigende – nicht erhöhte – Betriebsgefahr rechtfertigt angesichts des Verschuldens auf der Beklagtenseite keine Mithaftung für die entstandenen Schäden. ?) Verursacht hat den Unfall der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs, indem er unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO den Fahrstreifen gewechselt hat. Für einen solchen unfallursächlichen Verstoß Herrn XX gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins. Zu dem Zusammenstoß ist es gekommen, als Herr XX mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf den von dem Kläger befahrenen Fahrstreiten wechselte. In einer solchen Situation ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der den Fahrstreifen wechselnde Fahrer entweder den auf dem anderen Fahrstreifen fahrenden Pkw übersehen oder die Verkehrslage falsch eingeschätzt und dadurch die Kollision verursacht hat. ?) Demgegenüber ist dem Kläger ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht nachzuweisen. Weder kann festgestellt werden, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten noch dass er auf das Verhalten Herrn XX nicht regelgerecht reagiert hat, als er erstmals erkennen konnte, dass Herr XX einen Spurwechsel vornehmen wollte. ?) Zusammenfassend ist für die Abwägung auf Seiten des Klägers die allgemeine Betriebsgefahr des von diesem geführten Pkw und auf Seiten der Beklagten darüber hinaus ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Hinter diesem, der Beklagten zuzurechnenden Verkehrsverstoß tritt die Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten Fahrzeugs vollständig zurück: Der der Beklagten zuzurechnende Verstoß ist ein gewichtiger. § 7 Abs. 5 S. 1 StVO ist eine elementare, für die Sicherheit des Straßenverkehrs auf mehrstreifigen Straßen besonders bedeutsame Vorschrift. Ihre Bedeutung hat der Verordnungsgeber durch die Ausgestaltung als besonderes Gefährdungsverbot hervorgehoben. Dies rechtfertigt das vollständige Zurücktreten der auf Seiten des Klägers zu berücksichtigenden allgemeinen Betriebsgefahr. Der verschärfte Sorgfaltsmaßstab des Gefährdungsverbotes in § 7 Abs. 5 S. 1 StVO trägt – ebenso wie in den Fällen der §§ 3 Abs. 2a, 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO – der besonderen Gefährlichkeit des beschriebenen Fahrmanövers Rechnung und verlangt zum Schutz des sich im fließenden Verkehr bewegenden Kraftfahrers die Anwendung eines äußersten Maßes an Sorgfalt. Den Verkehrsteilnehmer, dem eine solche höchstmögliche Sorgfalt obliegt, trifft die Verantwortung für die Sicherheit seines Fahrmanövers nahezu allein, er hat regelmäßig den gesamten, bei einem Unfall entstandenen Schaden zu tragen (vgl. KG, VSR 106, 23 sowie allgemein auch OLG Köln, NJWE-VHR 1998, 109; KG, NZV 2002, 230 [231]). 2. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 7.741,80 EUR. a) Er setzt sich wie folgt zusammen: Reparaturkosten netto 4.688,15 EUR verbleibende Wertminderung 1.750,00 EUR Gutachterkosten netto 470,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung 474,00 EUR Unkostenpauschale 20,00 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten 339,65 EUR zusammen 7.741,80 EUR b) Zu den einzelnen Positionen ist auszuführen: aa) Die Reparaturkosten sind in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe ersatzfähig. Wie der Sachverständige XX ausgeführt hat, war der Austausch des im Zuge des Unfalls durch das Ausweichmanöver des Klägers beschädigten Reifens schon zur Gewährleistung der Fahrsicherheit unbedingt erforderlich. Dies trifft zwar für den Austausch der Tür nicht zu. Angesichts des Alters des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt hat der Sachverständige den Austausch jedoch als angemessen bezeichnet. Diese Bewertung teilt das Gericht angesichts des von dem Sachverständigen hervorgehobenen Nachteils einer Reparatur der Tür mittels Spachteln der aufgetretenen, etwa in Bild 3 der Lichtbildserie B dokumentierten, allein durch "Ziehen" nicht behebbaren Blechschäden an der Tür. bb) Eine verbleibende Wertminderung ist mit 1.750,00 EUR zu berücksichtigen. Insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen in dessen Gutachten, der die Wertminderung in einem Bereich zwischen 1.500,00 und 2.000,00 EUR ansiedelt. cc) Nicht zu erstatten ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die (von dem Kläger nur hinsichtlich der Gutachterkosten geltend gemachte) Umsatzsteuer, weil der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hiervon ist auszugehen, weil er das Fahrzeug ausweislich der vorgelegten Bestellung als Inhaber des von ihm betriebenen Autohandels und nicht als Privatperson geleast hat und der Kläger hierzu auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hin keinen weiteren Vortrag gehalten hat. dd) Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger für längstens sechs – anstelle der geltend gemachten acht – Tage zu. Der Kläger hat sinngemäß vorgetragen, dass die von ihm durchgeführte Reparatur sechs Arbeitstage angedauert hat. Dies ergibt sich aus der Äußerung des Kläger-Vertreters gegen Ende der Sitzung vom 13. Juni 2007, wonach bei einer Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen ein Fahrzeug notwendig acht Tage nicht zur Verfügung stehe, weil immer ein Wochenende dazwischen liege. Die Beklagte hat weder die tatsächliche Durchführung der Reparatur noch deren Dauer bestritten. Unter diesen Umständen kann der Kläger trotz der von ihm gewählten fiktiven (oder abstrakten) Schadensberechnung Nutzungsausfall beanspruchen. Die Höhe des Tagessatzes von 79,00 EUR ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger kann jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung nur für denjenigen Zeitraum verlangen, den die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erfordert hätte, weil nur diese Zeit die erforderliche Reparaturdauer darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618 [unter II 5]; Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 [unter II 2]). Diese Reparaturdauer beläuft sich nach dem von dem Kläger vorgelegten Schadensgutachten auf fünf bis sechs Arbeitstage. Eine solche Reparatur wäre in einer markengebundenen Fachwerkstatt – deren Sätze der Berechnung der Reparaturkosten nach dem System Audatex zugrunde liegen – innerhalb von sechs Kalendertagen durchführbar gewesen. Werkstätten in Mercedes-Benz Niederlassungen sind gerichtsbekannt jedenfalls im Großraum Düsseldorf regelmäßig auch an Samstagen besetzt. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter hätte von daher das Fahrzeug Montags morgens zur Reparatur gebracht, so dass diese innerhalb von fünf bis sechs Kalendertagen hätte durchgeführt werden können. Dass dem Kläger eine solche Werkstatt nicht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist die erforderliche Dauer der Reparatur auf diese Zeitspanne begrenzt. ee) Die Forderung nach pauschaler Unkostenerstattung ist nur in Höhe von 20,00 EUR gerechtfertigt. Ohne nähere Darlegung durch den Geschädigten ist nicht davon auszugehen, dass diesem durch die unfallbedingte Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen höhere allgemeine Unkosten entstanden sind, als sie auch ein Rechtsanwalt pauschal nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG berechnen darf, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung sonstiger Unkosten ist nicht vorgetragen. ff) Die Forderung nach Ersatz der für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten entstandenen Unkosten ist in der geltend gemachten Höhe von 339,65 EUR berechtigt. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind neben dem unmittelbar entstandenen Schaden als dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden im Rahmen der Geltendmachung eines deliktischen oder vertraglichen Schadenersatzanspruchs gemäß § 249 BGB erstattungsfähig, sofern sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW 1986, 2243 [unter II 2 b und IV]). Entsprechend dieser Grundsätze sind die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten jedenfalls in der genannten Höhe ersatzfähig. Bei einem Gegenstandswert von bis 8.000,00 EUR übersteigt schon die 1,0fache Geschäftsgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV) mit 412,00 EUR netto den geltend gemachten Betrag. Eine Verminderung dieser Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 [unter II 2 a]). 3. Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 8.000,00 EUR (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).