Urteil
5 O 82/07
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2007:0802.5O82.07.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 01.01.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 01.01.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Außenwerbung. Sie bringt vorwiegend an Gerüsten, die zum Zwecke von Fassadensanierungen aufgestellt werden, mit Werbung bedruckte Staubtücher an. Die Klägerin ist Eigentümerin der öffentlichen Straße Hüttenstraße 11 in Düsseldorf. An diesem Objekt sollten Anfang 2005 Außenrenovierungsarbeiten durchgeführt werden, deren voraussichtliche Dauer auf 8 Wochen veranschlagt waren. Die Beklagte beabsichtigte für diesen Zeitraum dort eine Werbeanlage, ein sogenanntes Riesenposter, mit einer Breite von 10 m und einer Höhe von 12 m anzubringen. Hierfür beantragte sie bei der Beklagten eine entsprechende Baugenehmigung. Nach den hierzu eingereichten Bauvorlagen sollte die Werbeanlage in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis bestand hierfür nicht. Die Klägerin versagte die Erteilung einer Baugenehmigung mit dem Hinweis, der Maßnahme ständen öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen. Zur Begründung führte sie aus, der Standort liege unmittelbar an der Mittelachse zweier innerstädtischen Straßen und überlagere die dortige Signalanlage. Aufgrund des regen Verflechtungsverkehrs komme es immer zu Rückstausituationen, bei denen die geforderte volle Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer infolge einer Ablenkung durch großflächige Werbemaßnahmen beeinträchtigt werde. Gleichzeitig wies die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit hin, mit ihrem Amt für Verkehrsmanagement einen privat-rechtlichen Vertrag über die beabsichtigte Sondernutzung des Straßenraums abzuschließen. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Ablehnung wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 23.09.2005 eine von der Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ab. Auf deren Hilfsantrag hin verpflichtete das Gericht die hiesige Klägerin jedoch, der Beklagten einen positiven Vorbescheid zu deren Bauantrag unter Ausklammerung der Frage einer Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil für die Anbringung der Anlage eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, über die die hiesige Beklagte jedoch nicht verfüge. Da die von der Behörde angeführten Gesichtspunkte der Verkehrsgefährdung nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht durchgriffen, sei diese – jedoch unter Ausklammerung der Frage einer Sondernutzungsgenehmigung – zu einem positiven Vorbescheid verpflichtet. Die Klägerin hat einen entsprechenden Bescheid der Beklagten nicht erteilt. Anfang Februar 2006 brachte die Beklagte sodann an dem vor dem Haus Hüttenstraße 11 im Bereich der öffentlichen Straße errichteten Baugerüst ein Werbetransparent in der vorgegebenen Größe an, ohne über eine Sondernutzungserlaubnis der Klägerin und über eine Baugenehmigung zu verfügen. Das Transparent befand sich in der Zeit vom 05.02.2006 bis zum 31.03.2006 im Bereich der öffentlichen Straße vor dem genannten Objekt. Mit Bescheid vom 09.03.2006 lehnte die Klägerin einen erneuten Antrag der Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 09.12.2005 mit der Begründung ab, dass ihr Amt für Verkehrsmanagement als Eigentümerin der Anbringung der Anlage nicht zustimme. Die Beklagte beantragte sodann mit Schreiben vom 10.03.2006 die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für die Gerüsterstellung und die Anbringung der Werbeanlage. Die Klägerin setzte daraufhin durch einen Bescheid vom 31.03.2006 gegen die Beklagte Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums in Höhe von 8.606,50 € fest und erteilte nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Satz 1 ihrer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10.06.1986 eine Ausnahmegenehmigung unter der Bedingung der Bezahlung der festgesetzten Gebühr. Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid erhob die Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens stellte sich heraus, dass das Werbetransparent erst in einer Höhe von mehr als 5 m über dem Erdboden begonnen hatte und deshalb § 3 Abs. 5 Satz 1 der städtischen Satzung nicht anwendbar war. Die Klägerin nahm daraufhin den Bescheid vom 31.03.2006 zurück und machte statt dessen gegenüber der Beklagten die Zahlung eines privatrechtlichen Entgelts in Höhe von 8.580,00 € unter Fristsetzung zum 31.12.2006 geltend. Wenn die Beklagte die Klägerin um den Abschluss eines Vertrages zur Einräumung eines Nutzungsrechtes ersucht hätte, so hätte die Klägerin hierfür ein Entgelt in Höhe von 8.580,00 € beansprucht. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anbringung des Werbetransparents durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen, da sie nicht über eine Sondernutzungserlaubnis verfügt und auch nicht mit ihr einen privat-rechtlichen Nutzungsvertrag abgeschlossen habe. Sie sei deshalb durch ihr eigenmächtiges Handeln in Höhe der bei einem solchen Vertragsschluss ansonsten angefallenen Vergütung ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.606,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Es habe aufgrund der angebrachten Höhe der Werbeanlage keine Sondernutzung vorgelegen. Aus diesem Grunde habe es auch keiner Erlaubnis durch die Beklagte bedurft. Zudem habe keine Beeinträchtigung der Grundstückseigentümerin vorgelegen, so dass diese auch nicht die Nutzung habe verbieten können. Dementsprechend habe sie, die Beklagte, auch nicht in das Eigentum der Klägerin eingegriffen. Außerdem fehle es an der Erlangung eines Vermögensvorteils. Insoweit würden für die Nutzung des Luftraums in dieser Höhe von anderen Grundstückseigentümern keine Ansprüche gestellt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat Erfolg. I. Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte zu. Dieser hat nämlich in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund Vermögensvorteile in Höhe des zugesprochenen Klageantrages erlangt. Ist die Nutzung fremder Sachen oder Rechte unbefugt, so ist eine Bereicherung in Form eines erlangten Gebrauchsvorteils gegeben, wenn bei ordnungsgemäßem Vorgehen für die Benutzung eine Entschädigung hätte gezahlt werden müssen (vgl. Palandt-Sprau, 66. Aufl., § 812 Rdnr. 28; BGHZ 99, 244). 1. Die Beklagte hat vorliegend in das private Eigentum der Klägerin eingegriffen. Es ist unstreitig, dass die von der Beklagten angebrachte Werbeanlage in den öffentlich genutzten Straßenraum, der im Eigentum der Klägerin steht, hineinragt. Das Recht, ein Grundstück sowie den darüber befindlichen Luftraum zu nutzen, steht aber grundsätzlich alleine dem Eigentümer zu (§ 905 Satz 1 BGB). 2. Die Beklagte hat in dieses Recht eigenmächtig eingegriffen, da die Nutzung unbefugt war. Grundsätzlich ist nämlich der Eigentümer einer Sache oder eines Rechts gemäß § 903 Satz 1 BGB befugt, damit nach seinem Belieben zu verfahren. a) Eine Beschränkung dieses Rechtes ergibt sich vorliegend nicht aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten. Zwar muss der Eigentümer einer dem öffentlichen Gebrauch gewidmeten Straße Einwirkungen dulden, die sich innerhalb der Grenzen dieses bestimmungsgemäßen Gebrauchs halten (vgl. BGHZ 22, 395). Dabei gehört zur öffentlichen Straße auch der Luftraum über dem Straßenkörper. Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von der Beklagten aufgestellte Werbeanlage noch innerhalb der angeführten Grenzen bewegt hat. Diese Nutzung entsprach weder dem Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW) noch dem Straßenanliegergebrauch (§ 14 a StrWG NRW). Es gehört nämlich keineswegs zur allgemeinen Nutzung einer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Sache, sich ihrer zum Aufstellen einer alleine eigenen kommerziellen Zwecken dienenden Werbeanlage zu bedienen. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass innerörtliche Straßen neben einer Ortsveränderung auch dem Austausch von Informationen und Meinungen von Passanten dienen, so unterfällt die Funktion als Forum der Kommunikation jedenfalls nicht mehr dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch, wenn die Benutzung nicht überwiegend zum Zwecke der Ortsveränderung oder des Meinungsaustauschs dient, sondern das gewerbliche bzw. geschäftliche Interesse im Vordergrund steht. Davon ist aber bei der Anbringung eines Werbetransparents auszugehen. Außerdem gehört die Beklagte nicht zu den Anliegern der Straße und kann sich deshalb nicht auf diesen Personen etwaig eingeräumte Sonderrechte berufen. b) Es kann dahinstehen, ob angesichts der Höhe der angebrachten Werbeanlage für sie die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW erforderlich war. Selbst wenn man diese Frage verneinen würde, so kann auch der Eigentümer einer im öffentlichen Gebrauch genutzten Straße jedenfalls die allgemeinen in § 903 ff. BGB normierten Rechte gegenüber Dritten geltend machen. Dabei ist er insbesondere befugt, eine privatrechtliche Zustimmung zu Eingriffen in das Eigentum von dem Abschluss eines zivilrechtlichen Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Eine Begrenzung besteht insoweit nur für solche Einwirkungen, die in einer Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an deren Ausschließung erkennbar kein Interesse hat. Hiervon kann aber für die vorliegende Maßnahme nicht ausgegangen werden. Geschützt ist insoweit jedes schutzwürdige vermögensrechtliche oder immaterielle Interesse (vgl. BGH WPM 1981, 129). Dieses muss sich lediglich auf einer Beziehung zur Nutzung des Grundstücks gründen (vgl. BGH a.a.O. Seite 130). Dabei reicht bereits ein ästhetisches Interesse aus. Wie sich schon aus der Verwendung des Begriffs "jedoch" im Gesetztext ergibt, bildet das Fehlen eines Verbotsinteresses die Ausnahme, so dass jedenfalls grundsätzlich von der unbeschränkten Herrschaft des Eigentümers auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1421). Wer Einwirkungen vornimmt, hat daher darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Eigentümer an deren Ausschließung kein Interesse hat. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten vorliegend aber nicht gerecht. Es fehlt an konkreten Angaben, inwiefern in dem hier in Rede stehenden Fall keinerlei schutzwürdiges Interesse der Klägerin bestehen soll. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.02.2007 – 9 W 105/06 – reicht insoweit nicht aus. In dieser Entscheidung ist auf einen Ausnahmefall abgestellt worden, dass bei großstädtischen Bauvorhaben die sinnvolle wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks praktisch ausgeschlossen wäre, wenn jegliches Überschwenken durch Lastarme eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baukrans untersagt wäre, obwohl hierbei keinerlei Lasten transportiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend gerade nicht gegeben. Es kann keine Rede davon sein, dass ohne die Werbeanlage der Beklagten eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstücks ausgeschlossen wäre. c) Eine Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 912 Abs. 1 BGB. Bei der Errichtung der Werbeanlage an einem im öffentlichen Verkehrsraum errichteten Baugerüst handelt es sich unzweifelhaft nicht um die Errichtung eines Gebäudes durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks und damit auch nicht um einen Überbau im Sinne der genannten Vorschrift. 3. Die Beklagte hat durch ihren Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin auch "etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Durch diese Maßnahme sind ihr Nutzungsvorteile und Werbeeffekte zugeflossen, die sie zweifelsfrei gegenüber dem Unternehmen, für das geworben wurde, kommerziell genutzt hat. 4. Der Wert der zugeflossenen Nutzungsvorteile bestimmt sich nach der von der Klägerin bei öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und für die Fälle von privatrechtlichen Nutzungserlaubnis-Verträgen üblicherweise erhobenen Gebühren bzw. Vergütungen. Es ist aber unstreitig, dass die Klägerin im Falle des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages für die hier vorgesehene Nutzung üblicherweise ein Entgelt in Höhe der in der Satzung bestimmten Gebühren erhebt. 5. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Vergütungshöhe sei infolge Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn der Inhalt eines Rechtsgeschäfts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 138, Rdnr. 2). Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8.606,50 € diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB stehen. Als Gegenleistung für die Vergütung erhält der Vertragspartner der Klägerin die Erlaubnis, auf der öffentlichen Verkehrsfläche kommerzielle Werbung anzubringen. Dem Nutzungsentgelt steht demnach eine Nutzungsberechtigung gegenüber, die es dem Vertragspartner seinerseits ermöglicht, gewerbliche Einnahmen zu erzielen. Es ist aber weder ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend vorgetragen, dass die bei der durchgeführten Werbemaßnahme zu erzielenden Einnahmen in einem auffälligen Missverhältnis zu dem von der Klägerin vorliegend beanspruchten Nutzungsentgelt stehen. Die Beklagte hat keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Einnahmen sie ihrerseits aus der Nutzung der Werbeanlage gezogen hat. Die erstmals von der Beklagten im Schriftsatz vom 04.07.2007 erfolgten Einwendungen gegen die nähere Berechnung einer Gebührenhöhe können keine Berücksichtigung finden. Insoweit kommt § 296 a ZPO zur Anwendung, da dieses Vorbringen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die ihr in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2007 eingeräumten Schriftsatzfrist berufen. Diese diente lediglich zur Erwiderung auf etwaiges neues Vorbringen der Klägerin im vorangegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2007. Die Klägerin hatte aber bereits in der Klageschrift auf Seite 5 im Einzelnen dargelegt, dass die beanspruchte Vergütungshöhe dem üblicherweise in analoger Anwendung ihrer Sondernutzungssatzung von ihr enthobenen Entgelt entspricht. Dem hatte die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2007 keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt. Die Beanspruchung einer Verwaltungsgebühr von 26,50 € ist allerdings nicht gerechtfertigt. II. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 BGB. III. Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 8.606,50 € Röttgers