Urteil
4b O 279/06
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Web‑Based‑System, das vom Anwender komprimierte Bilddaten und Parameterinformationen an einen Zentralrechner übermittelt, verwirklicht bei entsprechender Funktionsweise wortsinngemäß die Merkmale eines Verfahrens- und Vorrichtungsanspruchs eines Patents zur Erstellung hochauflösender Druckvorlagen.
• Die Übermittlung eines XML‑Streams oder sonstiger textbasierter Beschreibung der gewünschten Darstellung reicht als Parameterdatei im Sinne der Patentansprüche aus, wenn daraus der Zentralrechner ein hochauflösendes Pendant erzeugen kann.
• Eine Nichtigkeitsklage, die sehr kurzfristig vor dem Haupttermin erhoben wird, begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens, wenn dem Patentinhaber dadurch keine angemessene Erwiderungsmöglichkeit bleibt.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch webbasiertes Druckvorlagenverfahren und Vorrichtung • Ein Web‑Based‑System, das vom Anwender komprimierte Bilddaten und Parameterinformationen an einen Zentralrechner übermittelt, verwirklicht bei entsprechender Funktionsweise wortsinngemäß die Merkmale eines Verfahrens- und Vorrichtungsanspruchs eines Patents zur Erstellung hochauflösender Druckvorlagen. • Die Übermittlung eines XML‑Streams oder sonstiger textbasierter Beschreibung der gewünschten Darstellung reicht als Parameterdatei im Sinne der Patentansprüche aus, wenn daraus der Zentralrechner ein hochauflösendes Pendant erzeugen kann. • Eine Nichtigkeitsklage, die sehr kurzfristig vor dem Haupttermin erhoben wird, begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens, wenn dem Patentinhaber dadurch keine angemessene Erwiderungsmöglichkeit bleibt. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP X, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erstellung hochauflösender Druckvorlagen mittels eines zentralen Rechners beschreibt. Die Beklagten betreiben Webpages, über die Anwender Visitenkarten gestalten und Bilder hochladen können; dabei werden Bilder vom Anwender in reduzierter Auflösung an ein Applet zurückgesandt und anschließend mit einem Zentralrechner eine hochauflösende Druckvorlage erzeugt. Die Klägerin rügte Wortlautverletzung der Patentansprüche 1 und 11 und verlangte Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung; die Beklagten bestritten die Verletzung und beantragten hilfsweise Aussetzung wegen einer Nichtigkeitsklage. Das Gericht prüfte, ob die Web‑Anwendung die in den Ansprüchen beschriebenen Merkmale erfüllt, insbesondere ob die kleineren Bilddateien, ein Katalog von Gestaltungselementen und eine Parameterdatei im Sinne des Patents vorliegen. • Die Klägerin ist aufgrund der Eintragung in die Patentrolle prozessführungsbefugt und die Klage ist zulässig. • Zur technischen Lehre: Das Patent schützt ein Verfahren und eine Vorrichtung, bei dem ein zentraler Rechner mit Anwendercomputern über ein Datennetz kommuniziert, dem Anwender Darstellungselemente mit geringerer Datenmenge anbietet und aus übermittelten Informationsdaten eine hochauflösende Druckvorlage erstellt. • Beweiswürdigungen und Sachverhalt: Vorgelegte Tests zeigen, dass hochauflösende Bilder beim Upload skaliert und komprimiert an das Applet zurückgesandt werden (z. B. von ca. 3,15 MB auf ca. 68 KB), sodass die Merkmalsgruppe 1.2 (Darstellungselemente mit wesentlich geringeren Datenmengen) substantiiert erfüllt ist. • Katalog und Eigenbilder: Auch wenn Anwender eigene Bilder hochladen können, wird dadurch kein Ausschluss von Merkmal 1.4.2 begründet; die hochgeladenen und vom Zentralrechner erzeugten Pendants werden als Teil des vom Zentralrechner bereitgestellten Katalogs angesehen. • Parameterdatei/Informationsübermittlung: Die Patentansprüche verlangen nicht zwingend eine Datei im engeren Sinne; ein XML‑Stream oder textbasierte Beschreibungen, die dem Zentralrechner ausreichende Parameter zur Erstellung des hochauflösenden Pendants liefern, erfüllen Merkmal 1.5. • Folgerecht: Da die angegriffene Ausführungsform die Merkmale der Anspruchsgruppen 1 und 11 wortsinngemäß verwirklicht, sind Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz‑ und Vernichtungsansprüche begründet; die Beklagten haften gesamtschuldnerisch, Verletzung mindestens fahrlässig. • Aussetzung wegen Nichtigkeitsklage: Eine Aussetzung gemäß §148 ZPO wurde abgelehnt, weil die Nichtigkeitsklage der Beklagten nur sehr kurzfristig vor dem Haupttermin eingereicht war und eine angemessene Erwiderung der Klägerin vereitelt hätte. Die Klägerin obsiegt überwiegend. Das Gericht verurteilte die Beklagten, die im Tenor konkret bezeichneten Handlungen des in den Patentansprüchen beschriebenen Verfahrens und der Vorrichtung in Deutschland zu unterlassen und legte ihnen weitreichende Rechnungslegungs‑ und Vernichtungspflichten auf. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind; die Schadenshöhe ist noch zu ermitteln, daher wurde die Feststellung der Ersatzpflicht getroffen und die Beklagten zur Rechnunglegung verpflichtet. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der kurzzeitig erhobenen Nichtigkeitsklage wurde nicht angeordnet.