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Urteil

20 S 203/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0713.20S203.06.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2006 – Az: 26 C 11369/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer XXX verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche wegen Vermittlung einer Kapitalanlage an der XXX Kostenschutz zu gewähren für die Klage gegen XXX in I. Instanz.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2006 – Az: 26 C 11369/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer XXX verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche wegen Vermittlung einer Kapitalanlage an der XXX Kostenschutz zu gewähren für die Klage gegen XXX in I. Instanz. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Entscheidungsgründe: I. Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er erwarb eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der XXX. Nach außerordentlicher Kündigung der Beteiligung wegen arglistiger Täuschung verlangte er von der XXX seine Einlage zurück. Unter dem 9.11.2004 erteilte die Beklagte Deckungszusage für die Klage gegen die XXX. Im Dezember 2004 leitete der Kläger das Mahnverfahren ein. Das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hof – Kammer für Handelssachen - wurde durch einen Vergleich vom 10. März 2006 beendet. Die Zahlungen, zu denen sich die XXX vergleichsweise verpflichtet hatte, blieben aus. Unter dem 7.11.2004 stellte der Kläger durch seine Anwälte bei der Beklagten Deckungsanfrage für eine weitere Klage gegen die Vermittler der Kapitalanlage. Er wies auf die drohende Verjährung zum 31.12.2004 und die daraus resultierende Eilbedürftigkeit hin. Mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2004 erinnerte er an seine Anfrage, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 3.12.2004 entgegnete, eine Deckungsanfrage vom 7.11.2004 liege nicht vor, und um Sachverhaltsschilderung bat. Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2004 erinnerte der Kläger erneut unter Hinweis auf die der Beklagten vorliegende Anfrage. Nachdem bis dahin keine Deckungszusage vorlag, leitete der Kläger mit Antrag vom 27.12.2004 gegen die Vermittler der Kapitalanlage ein Güteverfahren vor der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) ein. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 24.1.2005 die Kostendeckung für eine Klage gegen die Vermittler, machte jedoch folgende Einschränkung: "Wir können die Kosten jedoch nur übernehmen, wenn eine gemeinsame Klage gegen alle Verantwortlichen der verfehlten Geldanlage erfolgt, soweit Erfolgsaussichten bestehen." Eine zeitnahe Beantwortung der Deckungsanfrage vom 7.11.2004 war der Beklagten wegen massenweiser Schadenmeldungen von Anlegern, die Beteiligungen an der XXX erworben hatten, nicht möglich. Der Kläger machte von der Deckungszusage für eine "gemeinsame Klage" keinen Gebrauch durch Erweiterung der bereits erhobenen Klage gegen die XXX. Vielmehr hat er nach Scheitern des Güteverfahrens vor der ÖRA im Mai 2006 eine weitere Klage gegen den Vermittler XXX erhoben. Für diese Klage begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit Deckungszusage. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge I. Instanz wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 leistungsfrei. Gründe für getrennte Klagen gegen die XXX und die Vermittler der Kapitalanlage seien nicht ersichtlich. Der Kläger verursache unnötige Kosten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag I. Instanz weiter mit der Maßgabe, dass Kostenschutz (nur) für die Klage gegen den Vermittler XXX beantragt werde. Er weist darauf hin, dass er im Dezember 2004 die Klage gegen die XXX bewusst vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hof anhängig gemacht habe. Es sei ihm unzumutbar gewesen, durch Erweiterung der Klage um weitere Beklagte die Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen und damit die Verweisung von der Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer herbeizuführen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenübernahme gemäß §§ 1, 2 ARB 2001 zu. Das Vorliegen eines Versicherungsfalles steht außer Streit. Fraglich ist lediglich, ob der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2001 ausgeschlossen ist. Gemäß § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2001 hat der Versicherungsnehmer "alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte." Sinn dieser Klausel ist es, die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten auszuschließen. Zweifel müssen sich dabei zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken (OLG Hamm, VersR 2002, 353 m.w.N.). Die Kammer hält eine unnötige Erhöhung der Kosten vorliegend nicht für erwiesen mit der Folge, dass sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann. Zunächst gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, dass der Beklagten nach deren eigenem Vorbringen eine zeitnahe Beantwortung der Deckungsanfrage vom 7.11.2004 unmöglich war. Dass der Kläger hiermit rechnen musste oder diesen Umstand bei der Stellung separater Deckungsanfragen bewusst ausgenutzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ihm war es infolgedessen Ende 2004 unzumutbar, ohne Deckungszusage die Verjährungsunterbrechung auf eigenes Kostenrisiko durch eine einheitliche Klage gegen die XXX und die Vermittler zu bewirken. Der Kläger handelte wirtschaftlich vernünftig, in dieser Situation Klage gegen die XXX zu erheben und es gegen die Vermittler zwecks Verjährungshemmung bei der Einleitung eines Güteverfahrens vor der ÖRA zu belassen. Zum Vorwurf könnte es dem Kläger allenfalls gereichen, dass er die Deckungszusage für eine gemeinsame Klage vom 24.1.2005 nicht durch eine Erweiterung der Klage bei gleichzeitiger Rücknahme des Güteantrags bei der ÖRA ausgenutzt hat. Die Klageerweiterung war ihm jedoch unzumutbar. Zunächst hat sich der Kläger Ende 2004 bei Vorliegen nur einer Deckungszusage unstreitig dazu entschieden, die gemäß §§ 95, 96 GKG funktionell zuständige Kammer für Handelssachen als Spruchkörper mit besonderer Sachkunde in Handelssachen anzurufen. Dass der Kläger damit unvernünftig Kosten verursacht und eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Hatte sich der Kläger aber berechtigterweise an die zuständige Kammer für Handelssachen gewandt, handelte er nicht unter unvernünftiger Außerachtlassung von Kosteninteressen, wenn er an dieser Spezialzuständigkeit eines Spruchkörpers mit besonderer Sachkunde festhielt. Dies gilt umso mehr, als die mit der Einbeziehung weiterer Beklagter verbundene Abgabe des Rechtsstreits an die Zivilkammer zu einer weiteren Verzögerung geführt hätte, da dort neu hätte terminiert werden müssen. Hinzu kommt, dass die Klageerweiterung die von der Beklagten angestrebte Geringhaltung der Kosten nicht in jedem Falle bewirken konnte. Hätte die Kammer für Handelssachen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren gegen die Vermittler gemäß § 145 ZPO abzutrennen und nur diesen abgetrennten Teil an die Zivilkammer zu verweisen, wäre die Gebühr gemäß Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG in dem vor der Zivilkammer geführten Verfahren zusätzlich angefallen (OLG Nürnberg, Urteil vom 19.11.2004, Az: 13 W 3195/2004 m.w.N.). Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger unnötige Kosten verursacht hätte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine nicht versicherte Person anstelle des Klägers aus Kostengründen möglicherweise von vornherein eine einheitliche Klage vor der Zivilkammer gewählt hätte. Mit einer unversicherten Person muss sich der Kläger aber nicht in jeder Hinsicht gleichstellen lassen, führte doch erst die verzögerte Beantwortung der Deckungsanfrage vom 7.11.2004 dazu, dass er ohne Kostenrisiko zunächst nur eine Klage erheben konnte. Die Beklagte durfte nicht erwarten, dass der Kläger diese Klage vor einer Zivilkammer erhebt, um bei späterer Erteilung der weiteren Deckungszusage für die Klage gegen die Vermittler die bereits erhobene Klage ohne Inkaufnahme von Verzögerungen und zusätzlichen Kosten erweitern zu können. Derartige Obliegenheiten lassen sich aus § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2001 nicht herleiten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die in II. Instanz vorgenommene ausdrückliche Beschränkung auf die Klage gegen XXX war nicht mit einer Änderung der Kosten verbunden. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Streitwert : 2.726,56 €.