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Urteil

7 O 5/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Haftung aus einem Anwaltsvertrag ist eine Pflichtverletzung nur dann zu bejahen, wenn das Gericht frei von vernünftigen Zweifeln von einem schuldhaften Unterlassen oder fehlerhaften Handeln überzeugt ist. • Der Rechtsanwalt muss Unterlagen des Mandanten sorgfältig auswerten und bei lückenhaften Angaben zur Vervollständigung auffordern, darf sich aber in der Regel auf die Angaben eines sachkundigen Mandanten verlassen. • Besteht aus Sicht des Gerichts kein Nachweis, dass der Mandant bei Nachfrage weitere verwertbare Angaben verweigert hat, liegt keine Verletzung der Aufklärungs- oder Hinweispflicht vor. • Eine Haftung des Korrespondenzanwalts scheidet aus, wenn dieser ausdrücklich von der Informationsweiterleitung ausgenommen war und keine Mitwirkungspflicht an der Aufbereitung der Unterlagen traf.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Anwalts bei unzureichendem Vortrag des sachkundigen Mandanten • Zur Haftung aus einem Anwaltsvertrag ist eine Pflichtverletzung nur dann zu bejahen, wenn das Gericht frei von vernünftigen Zweifeln von einem schuldhaften Unterlassen oder fehlerhaften Handeln überzeugt ist. • Der Rechtsanwalt muss Unterlagen des Mandanten sorgfältig auswerten und bei lückenhaften Angaben zur Vervollständigung auffordern, darf sich aber in der Regel auf die Angaben eines sachkundigen Mandanten verlassen. • Besteht aus Sicht des Gerichts kein Nachweis, dass der Mandant bei Nachfrage weitere verwertbare Angaben verweigert hat, liegt keine Verletzung der Aufklärungs- oder Hinweispflicht vor. • Eine Haftung des Korrespondenzanwalts scheidet aus, wenn dieser ausdrücklich von der Informationsweiterleitung ausgenommen war und keine Mitwirkungspflicht an der Aufbereitung der Unterlagen traf. Die Klägerin fordert Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten bei der anwaltlichen Vertretung ihrer früheren Mandantin (Fa. XXX) in einem Werklohnprozess. Im Vorprozess hatte das Landgericht Krefeld die Klage der XXX stattgegeben; im Berufungsverfahren forderte das Oberlandesgericht Düsseldorf Nachträge und präzisierende Angaben zu mündlich erteilten Zusatzaufträgen. Die Mandantin übergab Tagelohnzettel und sonstige Unterlagen, die Korrespondenzanwalt und Prozessbevollmächtigter unterschiedlich behandelten. Die Klägerin rügt, die Beklagten hätten nicht ausreichend auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hingewiesen und dadurch den Untergang der Berufung verursacht. Die Beklagten behaupten, es habe ein ausführliches Gespräch am 29.11.2001 gegeben, in dem der Mandant erklärt habe, er könne keine zusätzlichen konkreten Angaben zu Ort, Zeit und Umständen der Zusatzaufträge liefern. Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit der verlorenen Klagesumme und vorgerichtlichen Kosten; das Gericht hat Beweis erhoben und die Parteien angehört. • Die Klage ist unbegründet; ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II, 611, 675 BGB in Verbindung mit dem Anwaltsvertrag wurde nicht festgestellt. • Anwaltliche Pflichten: Der Anwalt hat Unterlagen sorgfältig auszuwerten und bei Lücken auf Vervollständigung zu drängen; er darf sich in der Regel auf Angaben des Mandanten verlassen und hat über Prozessrisiken zu informieren. • Beweiswürdigung: Das Gericht konnte aufgrund widersprüchlicher, gleichwertig glaubhafter Angaben des Zeugen (geschäftsführender Mandant) und des Beklagten zu 2) nicht frei von vernünftigen Zweifeln feststellen, dass der Anwalt seine Aufklärungs- und Nachfragpflicht verletzt hat. • Konkreter Befund: Das Gericht hält die Aussage des Beklagten, es habe am 29.11.2001 eine ausführliche Besprechung gegeben, für glaubhaft; ein Gesprächsvermerk stützt diese Darstellung und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation. • Vertrauen in Mandantenangaben: Der Mandant war sachkundig und wusste, welche Ergänzungen erforderlich waren; er gab nach eigener Aussage an, die fehlenden Angaben nicht liefern zu können, weshalb weitergehende Nachfragen oder warnende Hinweise des Anwalts nicht in jedem Fall erforderlich waren. • Korrespondenzanwalt: Beklagter zu 1) war von der Informationsweiterleitung ausgenommen; es bestand keine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung oder Ergänzung der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten. • Kausaler Zurechnungszusammenhang: Selbst bei denkbarer Verfehlung der Beklagten wäre nicht dargetan, dass dadurch die notwendige Nachbesserung in der Berufungsinstanz verhindert wurde; somit fehlt der haftungsbegründende Zusammenhang. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es liegt kein nachgewiesener Verstoß der Beklagten gegen ihre Aufklärungs- oder Nachfragpflichten vor, da das Gericht nicht frei von vernünftigen Zweifeln von einer anwaltlichen Pflichtverletzung überzeugt ist. Das Vertrauen der Beklagten in die Angaben des sachkundigen Mandanten war schützenswert und angesichts der klaren ablehnenden Auskunft des Mandanten nicht unvertretbar. Eine Haftung des Korrespondenzanwalts scheidet ebenso aus, weil dieser ausdrücklich von der Informationsweiterleitung ausgenommen war und keine Mitwirkungspflicht an der Aufbereitung der Unterlagen bestand.