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Urteil

21 S 504/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0516.21S504.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 30 C 12505/02 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und wegen unterlassener Mängelbeseitigungen. 4 Die Parteien waren durch Mietvertrag vom 17. Februar 1994 hinsichtlich der im 2. Obergeschoss links gelegenen Wohnung im Hause B-Straße in E verbunden. Der Mietvertrag, für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 186 ff. d.A. verwiesen wird, enthielt in seinen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) insbesondere folgende Bestimmungen: 5 Nr. 4 6 Erhaltung der Mietsache 7 … 8 (2) … 9 Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: 10 in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, 11 dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche 12 der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier 13 Jahre durchzuführen, 14 in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen Toiletten alle fünf Jahre, 15 in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. 16 (3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. 17 … 18 Ziffer 11 19 Rückgabe der Mietsache 20 … 21 (4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 4 Abs. 2f AVB, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 4 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt. 22 Der zu zahlenden Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen. 23 … 24 Die Parteien streiten zum einen über den Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Dezember 2001 und zum anderen darum, ob die Regelung in Ziffer Nr. 11 Abs. 4 i.V.m. Ziffer 4 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrages vom 17. Februar 1994 (AVB) wirksam ist. Die Klägerin hat insoweit von der Beklagten die Erstattung eines Betrags in Höhe von € 2.473,31 wegen nicht bzw. nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen und eines Betrags in Höhe von € 2.580,26 wegen unterlassener Mängelbeseitigung verlangt. Die Klägerin hat daher vor dem Amtsgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung der sich aus dem Vorstehenden nebst Gerichtsvollzieherkosten ergebenden Summe von insgesamt € 5.075,81 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen – nämlich in Höhe von € 4.643,64 – stattgegeben. Es hat zunächst die mietvertraglichen Bestimmungen zur Überwälzung der Schönheitsreparaturen als wirksam betrachtet und den diesbezüglichen Anspruch in Höhe von € 2.473,31 zuerkannt, weil die Beklagte – soweit sie nicht schon das teilweise Unterlassen der Schönheitsreparaturen eingeräumt habe – nicht hinreichend dargetan habe, dass sie diese im Übrigen durchgeführt habe. Zudem hat das Amtsgericht den Schadensersatzanspruch in Höhe von € 2.170,33 zuerkannt, weil es auch insoweit die bestreitenden Ausführungen der Beklagten wegen der von der Klägerin überreichten Lichtbilder nicht für ausreichend erachtet hat. 25 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründet, es werde einerseits eine streitbefangene Vertragsklausel durch die Klägerin in unzulässiger Art und Weise verwandt; andererseits sei nicht auszuschließen, dass das Objekt über derartig gravierende Mängel verfüge, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, vertraglich geregelte Schönheits- oder sonstige Renovierungsarbeiten durchzuführen. Zudem greift die Berufung die einzelnen Schadenspositionen an. 26 Die Beklagte beantragt, 27 unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 25. November 2005 zur Geschäftsnummer 30 C 12505/02 die Klage abzuweisen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. 31 II. 32 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht überwiegend stattgegeben, denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von insgesamt € 4.643,64 aus der vertraglichen Abgeltungsklausel in Ziffer Nr. 11 Abs. 4 i.V.m. Ziffer 4 Abs. 2 Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrages vom 17. Februar 1994 einerseits und von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB andererseits. 33 Die Klägerin kann zunächst von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 34 € 2.473,31 wegen nicht bzw. nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen verlangen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem vertraglichen Anspruch gemäß Ziffer Nr. 11 Abs. 4 (AVB) in Höhe von € 1.137,63 hinsichtlich der unstreitig unrenovierten Räume Schlafzimmer (€ 551,39), Kinderzimmer (€ 473,20), Bad (€ 82,96) und Abstellkammer (€ 30,08) und aus dem Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB in Höhe von € 1.335,68 bezüglich der allenfalls mangelhaft ausgeführten Schönheitsreparaturen in Wohnzimmer (€ 514,30), Küche (€ 241,98) und Diele (€ 579,40). 35 Der Anspruch hinsichtlich der unrenovierten Räume besteht dem Grund nach. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Regelung in Ziffer Nr. 11 Abs. 4 i.V.m. Ziffer 4 Abs. 2 Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrages vom 17. Februar 1994 wirksam und verstößt insbesondere nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten gegen § 9 AGBG a.F. = 307 BGB n.F. 36 Insoweit räumt selbst die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2004, Az.: VIII ZR 378/03 (Bl. 79 ff. d.A.), ein, dass es sich bei der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 AVB in Zusammenschau mit Nr. 4 Abs. 3 AVB um eine wirksame Klausel handelt. Der Bundesgerichtshof hatte in dem vorgenannten Urteil bei einer wortgleichen Vertragsbestimmung ausgeführt, es liege insbesondere kein unwirksamer starrer Fristenplan zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vor, weil nach der Ausgestaltung des Vertrages in besonderen Ausnahmefällen eine Verlängerung und auch eine Verkürzung des Fristenplans möglich sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten i.S.d. § 9 AGBG a.F. = § 307 BGB n.F. ergibt sich auch nicht aus der Vorschriften der Nr. 11 Abs. 4 AVB und den dort einzig in Bezug genommen geschuldeten Renovierungsintervallen der Nr. 4 Abs. 2 AVB. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung der Nr. 4 Abs. 3 AVB trotz der Nichterwähnung in der Nr. 11 Abs. 4 AVB bei Bezugnahme mit zu berücksichtigen ist, oder nicht, mit anderen Worten, ob sich die Bezugnahme auf einen starren oder weichen Fristenplan bezieht. 37 Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006, Az.: VIII ZR 52/06, erkannt, dass eine Abgeltungsklausel den Mieter dann unangemessen benachteiligt, wenn sie eine starre Berechnungsgrundlage hat, die eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung nicht zulässt, da dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der Mieter – gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen – eine übermäßig hohe Abgeltungsquote zu tragen hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt es in einem solchen Fall bei einer formularmäßigen Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Verpflichtung zu einer anteiligen Abtgeltung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf der Grundlage einer „starren“ Fristenregelung auferlegt, nicht anders als bei einer Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan verpflichtet. Denn auch eine „starre“ Abgeltungsregelung führt bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung dazu, dass der Mieter mit höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung entspricht. Hierdurch wird dem Mieter eine übermäßige, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässige Verpflichtung zur zeitanteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten auferlegt. Dies ist mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ebenso wenig zu vereinbaren wie die Auferlegung von Renovierungspflichten nach einem feststehenden Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf. Diese Erwägungen sind bei der Bezugnahme auf einen starren Fristenplan entsprechend anwendbar. 38 Die Kammer hat an diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anknüpfend darüber hinaus in ihren Urteilen jeweils vom 22. Februar 2007 in den Verfahren 21 S 403/01 und 21 S 241/04 angenommen, dass trotz Bezugnahme auf einen „weichen“ Fristenplan im Regelfall eine starre Abgeltungsklausel vorliegt. Die Kammer hat in der dortigen Fallkonstellation im Wesentlichen zur Begründung Nachstehendes ausgeführt: 39 „Zwar nimmt § 12 Abs. 1 des Mietvertrages – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 18. Oktober 2006, VIII ZR 52/06) – Bezug auf den in § 8 Abs. 2 des Mietvertrages enthaltenen – „weichen“ Fristenplan“. Die in der vorgenannten Regelung enthaltene Öffnungsklausel bezieht sich jedoch nicht auf die Abgeltungsklausel. Der Verweis auf den Fristenplan kann nicht dahin verstanden werden, dass auch auf die Öffnungsklausel Bezug genommen wird. Der Wortlaut der in § 12 Abs. 1 des Mietvertrages enthaltenen Klausel stellt nur auf den bloßen Ablauf der Fristen des Plans in § 8 Abs. 2f des Mietvertrages ab, ohne die Öffnungsklausel ausdrücklich zu benennen. Der Mieter kann der Abgeltungsklausel nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Höhe seiner Zahlungspflicht im konkreten Fall am tatsächlichen Zustand bemessen soll, vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Zahlungsanspruch des Vermieters zwingend mit Ablauf der Fristen entsteht (vgl. Klinke/Lehmann-Richter, Abgeltungsklauseln und Renovierungspflicht bei Wohnraummiete, ZMR 2005, 418). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auch eine andere Auslegung denkbar wäre, so geht die Mehrdeutigkeit der Regelung zu Lasten des Vermieters als Verwender der Formularklausel, § 305 c Abs. 2 BGB. Bei der Inhaltskontrolle ist die objektiv kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde zu legen, wenn dies zur – für den Kunden im Ergebnis günstigeren – Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 305 c Rdnr. 20). Daher ist die Auslegung der Klausel als starre Abtgeltungsklausel maßgeblich mit der Folge der Unwirksamkeit.“ 40 Hieran hält die Kammer ausdrücklich fest. Dies führt im vorliegenden Fall indes nicht zur Unwirksamkeit der in Nr. 11 Abs. 4 AVB vereinbarten Abgeltungsklausel, denn diese belastet die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen. Die vertragliche Regelung in Nr. 11 Abs. 4 AVB trägt der vom Bundesgerichtshof geforderten Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der Wohnung im Einzelfall ausreichend Rechnung. Denn dies erfolgt im Unterschied zu den mietvertraglichen Ausgestaltungen in den vorzitierten Urteilen der Kammer nicht durch die Bezugnahme auf einen weichen Fristenplan an einer anderen Stelle des Mietvertrages, sonder die Abgeltungsklausel selbst eröffnet diese Möglichkeit. Denn in Nr. 11 Abs. 4 AVB ist geregelt, dass der zu zahlenden Anteil in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 4 Abs. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen entspricht. Die Formulierung „in der Regel“ reicht hierzu gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für eine flexible Handhabung aus. Insoweit hat der Bundesgerichtshof Formulierungen wie „im Allgemeinen“ und „in der Regel … spätestens“ gelten lassen. Dass die Klägerin im Ermittlungsbogen zum Besichtigungsprotokoll – zudem im Ergebnis zu Recht – jeweils den maximalen Zeitraum angenommen hat, ist ihre Bewertung einer tatsächliche Frage im Einzelfall und steht daher der rechtlichen Beurteilung der Vertragsklausel als solchen nicht entgegen. 41 Der Anspruch aus Ziffer Nr. 11 Abs. 4 (AVB) ist in Höhe von € 1.137,63 begründet. Mit der Berufung werden die bezüglich der Schönheitsreparaturen getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die Beklagte habe in Schlafzimmer, Bad und Kinderzimmer die Renovierungsarbeiten gänzlich unterlassen, obwohl angesichts der Dauer des Mietverhältnisses vom 01. März 1994 bis zum 31. Dezember 2001 sämtlich Renovierungsintervalle überschritten gewesen sind. Ebenso unangegriffen blieben die auf die Bezugnahme des Ermittlungsbogens zum Besichtigungsprotokoll vom 05. Januar 2002 gestützten Feststellungen des Amtsgerichts dazu, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung Kosten von € 551,39 für das Schlafzimmer, von € 473,20 für das Kinderzimmer, von € 82,96 für das Bad und € 30,08 für die Abstellkammer erforderlich seien. 42 Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beklagte der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in diesen Räumen auch nicht enthoben. Insoweit ist zwar anerkannt, dass Schönheitsreparaturen nicht fällig sind, solange sie wegen bauseitiger Schäden nicht sinnvoll ausgeübt werden können (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage (2007), § 538 BGB Rdnr. 247). Denn es steht nach dem Gutachten der Sachverständigen M vom 21. Dezember 2004 (Bl. 59 ff. d.A.) fest, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht bauseits bedingt waren. Die Beklagte greift zwar die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung mit der Berufung an, jedoch ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor, denn weder steht der Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen M im Widerspruch zu den Urteilsgründen noch hat das Amtsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstoßen. 43 Soweit die Beklagte – überdies nach §§ 411 Abs. 1, 296 ZPO verspätet – rügt, die Sachverständige habe nicht auch noch nach möglichen Ursachen für die Feuchtigkeit bei den Verrohrungen, Balkonanschlüssen und im Mauerwerk gesucht, ist ihr entgegen zu halten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung überhaupt keine Feuchtigkeitsschäden vorgelegen haben. Dies führt nicht nur dazu, dass es der Sachverständigen – wie diese in ihrem Gutachten ausführt – an jedwedem Anhaltspunkt für eine vertiefte Nachforschung gefehlt hat, zumal es nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, ohne konkreten Anlass die Wohnung eines zudem unbeteiligten Dritten „auf den Kopf zu stellen“. Dies lässt auch den rechtlich nicht zu beanstandenden Schluss zu, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht bauseits bedingt waren. Wären die Feuchtigkeitsschäden bauseits bedingt, müssten diese immer noch vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall. Ausweislich des Wohnungsübergabeprotokolls vom 17. Februar 1994 hat die Beklagte die in Rede stehende Wohnung bei ihrem Einzug in einem renovierten Zustand übernommen. Von Feuchtigkeitsschäden ist dort nicht die Rede. Die nunmehr von der Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Erklärungsversuche mit ihrer Herkunft verfangen nicht. Auch zum Zeitpunkt der Begutachtung am 23. April 2004 – mithin mehr als drei Jahre nach dem Auszug der Beklagten – lagen keine Feuchtigkeitsschäden vor. Die Beklagte behauptet zudem weder, dass zuvor bauseitige Mängel beseitigt worden seien, noch, dass zwischenzeitlich wieder Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien. 44 Die Klägerin kann weiterhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.335,68 wegen nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen in Wohnzimmer, Küche und Diele nach §§ 280, 281 BGB verlangen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte in diesen Räumen ihrer Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Räume so hinterlassen hat, dass zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands ein diesbezüglicher finanzieller Aufwand für das Wohnzimmer von € 514,30, für die Küche von € 241,98 und für die Diele von € 579,40 erforderlich wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts, die sich die Kammer zu eigen macht, zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit verwiesen. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung, gibt jedoch noch Anlass zu nachstehenden Ausführungen. 45 Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, das Amtsgericht sei bei der Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts von falschen Tatsachen ausgegangen, weil es dabei auf die (seinerzeit offensichtlich im Original) zu den Akten gereichten Lichtbilder (damals wohl auf Bl. 105 ff. d.A. nun in schlechterer Qualität auf Bl. 90 ff. d.A.) abgestellt habe, verfängt dieser Einwand nicht. Zum einen hat die Beklagte weder die Authentizität der Lichtbilder bestritten, noch dass diese die in Rede stehende Wohnung zeigen. Die Beklagte hat lediglich – und das zudem erstmals mit der Berufung – behauptet, dass die Lichtbilder nicht den Zustand der streitgegenständlichen Wohnung bei Auszug der Beklagten sondern bei deren Einzug zeige. Diese Behauptung ist jedoch unbeachtlich, da sie erkennbar nicht den Tatsachen entspricht. 46 Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Fotos die Angabe „94 5 5“ aufweisen. Auch spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich dabei um einen Datumsangabe handelt. Aber nur, weil die Angabe „94 5 5“ auf den Lichtbildern vorhanden ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Lichtbilder nur am 05. Mai 1994 aufgenommen werden konnten. Denn die Datumseingabe stellt sich – jedenfalls zur damaligen Zeit – nicht automatisch ein, sondern ist über das Steuerungsmenü der Kamera einzugeben, ohne dass dies den tatsächlichen Umständen entsprechen müsste. Zudem wurde damals im Regelfall die Kamera bei einem Batteriewechsel „zurückgesetzt“. Wenn dann die Neueinstellung des Datums unterbleibt, weicht das angezeigte Datum vom tatsächlichen Datum ab. Jedenfalls ist es aus mehreren Gründen ausgeschlossen, dass diese Lichtbilder den Zustand der Wohnung beim Einzug der Beklagten zeigen. Die Lichtbilder wurden von der Klägerin zur Akte gereicht, die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie diese Lichtbilder gefertigt habe. Der Mietbeginn war am 01. März 1994. Wenn die Fotos also am 05. Mai 1994 aufgenommen worden seien sollen, dann müsste nicht nur der Einzug der Beklagten trotz der vorherigen Unterbringung in einem Übergangswohnheim erst nach dem 05. Mai 1994 stattgefunden haben, sondern die Klägerin zudem noch Zugang zu der Wohnung gehabt haben. Überdies ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb die Klägerin ein Interesse haben sollte, einen derart maroden Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses zu dokumentieren. Zudem widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass die Beklagte die Wohnung in diesem Zustand nicht nur widerspruchslos übernommen haben will, sondern auch noch im Wohnungsübergabeprotokoll vom 17. Februar 1994 bescheinigte, dass diese komplett renoviert und mangelfrei gewesen sei. Zudem befinden sich auf der Lichtbilddokumentation exakt die Mängel, welche die Klägerin im vorliegen Verfahren immer behauptet hat und – mit Ausnahme der Feuchtigkeitsschäden – von der Beklagten bestritten wurden. 47 Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Beklagte als beweisbelastet für die Behauptung gesehen hat, dass der durch die von den Lichtbildern dokumentierte Zustand der Wohnung nicht der Wirklichkeit entsprach. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Beklagte auch die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung mit der Berufung angreift, hat dies keinen Erfolg. Auch insoweit ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nicht der Aussage des Zeugen T gefolgt ist, denn es hat bei seiner Beweiswürdigung nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstoßen. Dem Amtsgericht ist zuzustimmen, dass die Aussage des Zeugen T sich in pauschalen Behauptungen erschöpft, zudem war diese hinsichtlich des Renovierungsumfangs nicht zutreffend. Soweit das Amtsgericht den klägerischen Zeugen H nicht gehört hat, ist die Beklagte dadurch nicht beschwert, zumal das Amtsgericht insoweit hinsichtlich der Schadenspositionen, die sich nicht aus den Lichtbildern ergeben, die Klage abgewiesen hat. Auch handelt es sich insoweit nicht um eine Überraschungsentscheidung, zumal das Amtsgericht ausdrücklich auf die Bedeutung der Lichtbilder für seine Rechtsfindung hingewiesen hat. 48 Die Klägerin hat zudem auch einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 2.170,33 wegen übervertraglichen Gebrauchs. Insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts, die sich die Kammer zu eigen macht, zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit verwiesen. Das Berufungsvorbringen führt auch hier nicht zu einer anderen Beurteilung, wobei hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Amtsgericht auch auf das Vorstehende Bezug genommen wird. Soweit die Berufung darüber hinaus rügt, es sei bereits nicht erkennbar wie sich der zuerkannte Anspruch von ursprünglich € 2.580,26 errechnet, ist ihr entgegen zu halten, dass sich sämtliche vom Amtsgericht vorgenommenen Abzüge sehr wohl aus dem Urteilsbegründung ergeben. Dasselbe gilt auch für die abgezogenen Positionen in der Rechnung N, wo die Positionen 4 und 8 entsprechend gestrichen worden sind. Daneben ist die Höhe des Anspruches von der Beklagten auch hinsichtlich des für Reparaturleistungen ohnehin nicht vorzunehmenden Abzuges „neu für alt“ auch mit der Berufung nicht substantiiert bestritten worden. 49 Dem Amtsgericht ist weiterhin zuzustimmen, dass es hinsichtlich der Schadensposition „Raumteiler“ keiner Beweisaufnahme bedurfte. Das Bestreiten der Beklagten, für die Verbringung dessen in den Keller verantwortlich zu sein, ist unbeachtlich. Zunächst hat die Klägerin erklärt, dass es sich dabei im einen Schrank mit Hängetisch zwischen Diele und Küche handelte, der ausweislich des Besichtigunsprotokolls bei Einzug in die Wohnung vorhanden, jedoch bei Auszug der Wohnung nicht mehr vorhanden war. Es wäre also an der Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb sie ihr die Entfernung des Raumteilers aus ihrem Herrschaftsbereich nicht verantwortlich gewesen seinen soll. 50 Die Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sind als Rechtverfolgungskosten von der Beklagten zu tragen. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711. 52 Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil Vertragsmietklauseln, die den hier zu beurteilenden Regelungen entsprechen, auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden. 53 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 4.643,64.