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Urteil

39 O 28/06U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0511.39O28.06U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen und Nebenintervenienten zu 1) bis 5) zu je 1/8. Die Klägerinnen und die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in xxxxx; die Klägerinnen und die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) und 5) sind Aktionäre der Beklagten. Sie wenden sich gegen die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Aaaaa in der Hauptversammlung vom 04.11.2005. 3 Am 23.09.2005 veröffentlichte der Vorstand der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger eine Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 04.11.2005 (Bl. 17 d.A.). In dem mit „Tagesordnung (Kurzfassung)“ überschriebenen Teil der Einladung gab die Beklagte als einzigen Punkt der Tagesordnung die „Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Aaaaa ...“ bekannt und verwies wegen des vollständigen Wortlauts der Tagesordnung mit dem Vorschlag zur Beschlussfassung auf eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am gleichen Tage, die jedoch nicht erfolgte. Als Teilnahmebedingungen war unter anderem die Hinterlegung der Aktien bis spätestens 2. November 2005 nebst deren Sperre bis zum Ablauf der Hauptversammlung genannt. Die Bescheinigung über die Hinterlegung war bis spätestens 03.11.2005 vorzulegen. Am 26. September 2005 veröffentlichte der Vorstand der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger eine „Berichtigung der veröffentlichten Tagesordnung vom 23. September 2005“ (Bl. 19 d.A.). Abweichend zu der Bekanntmachung vom 23.09.2005 war nun der vollständige Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat abgedruckt. Die Teilnahmebedingungen, insbesondere die Hinterlegungsfristen stimmten mit der Veröffentlichung vom 23.09.2005 überein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der beiden Veröffentlichungen Bezug genommen. 4 Die Hauptversammlung fand am 04.11.2005 in ccccc statt. Die Hauptversammlung stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu. Dieser regelte unter anderem in § 6, dass den außenstehenden Aktionären als Ausgleich für die Gewinnabführung eine Ausgleichszahlung von 3,84 € je Stückaktie und Geschäftsjahr zu zahlen war, die jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig sein sollte (§ 6.2). Bereits vor der Beschlussfassung überreichte die Vertreterin der Klägerin zu 3) dem Notar, der die Hauptversammlung beurkundete, einen schriftlichen Widerspruch. 5 Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben mit einem am 08.12.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, die Klägerin zu 3) mit einem am 5. Dezember 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage gegen diesen Beschluss erhoben. 6 Die Klägerinnen und die Nebenintervenienten halten den Beschluss für nichtig, zumindest für anfechtbar und machen geltend, beide Bekanntmachungen der Einberufung seien fehlerhaft gewesen, weil die erste Einladung weder eine vollständige Tagungsordnung noch die Beschlussvorschläge enthalten habe und die zweite Einladung dies nicht mehr habe berichtigen können. Zudem sei die Bekanntmachung vom 26. September 2005 verspätet gewesen; die Bekanntmachung der Ladung hätte spätestens am 25.09.2005 erfolgen müssen, weil die satzungsmäßige Hinterlegungsfrist am 27.10.2005 abgelaufen sei. Da die Beklagte als Hinterlegungsfrist anstelle der satzungsmäßigen Frist vom 27.10.2005 den 02.11.2005 bestimmt habe, sei außerdem nicht auszuschließen, dass an der streitgegenständlichen Hauptversammlung auch Aktionäre teilgenommen hätten, die nach Ablauf der gesetzlichen und satzungsmäßigen Frist nicht mehr hätten teilnehmen dürfen. Die Klägerin zu 3) rügt als weiteren Satzungsverstoß, dass die Aktien nach den Teilnahmebedingungen entgegen der Satzung bis zum Ablauf der Hauptversammlung hätten gesperrt werden müssen und dass die Frist zur Vorlage der Bescheinigung der Hinterlegung erst am 03.11.2005 abgelaufen sei. Schließlich halten die Klägerinnen die Regelungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung – nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft anstatt zum Jahresbeginn des Folgejahres – für unangemessen, weil die Zahlung unabhängig vom wirtschaftlichen Ausgang des Geschäftsjahres bereits mit dessen Ablauf entstehe und den Aktionären ein Zuwarten nicht zumutbar sei. 7 Die Klägerinnen und die Nebenintervenienten zu 1) bis 3) beantragen, 8 den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 04.11.2005 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Aaaaa für nichtig zu erklären, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 04.11.2005 gefasste Beschluss über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Aaaaa, xxxx, nichtig ist. 11 Die Klägerin zu 3) und die ihrem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten beantragen außerdem, 12 für den Fall der Wirksamkeit des vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages festzustellen, dass die Ausgleichszahlung gemäß § 6 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am ersten Bankarbeitstag nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der Beklagten zur Zahlung fällig ist. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Einberufung zur Hauptversammlung vom 04.11.2005 form- und fristgerecht erfolgt sei und der gefasste Beschluss inhaltlich nicht zu beanstanden sei. 16 Die Nebenintervenientin zu 4) hat die Klage vor, die Nebenintervenientin zu 5) nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage hat weder als Nichtigkeitsklage noch als nur von der Klägerin zu 3) rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage Erfolg, weil der Beschluss vom 04.11.2005 weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist; ebenso wenig besteht Anspruch auf die von der Klägerin zu 3) begehrte Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes der Ausgleichszahlung. Die Aktionärseigenschaft der zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch am Verfahren beteiligten Klägerinnen 1) bis 3) und der Nebenintervenientinnen zu 1) bis 3) und 5) sowie die Zulässigkeit ihrer Nebeninterventionen ist nach der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden. 20 I. 21 Der angefochtene Beschluss ist formal ordnungsgemäß zustande gekommen; insbesondere ist die Hauptversammlung ordnungsgemäß einberufen worden. 22 1.) 23 Die Hauptversammlung ist ordnungsgemäß einberufen worden. Die Bekanntmachung vom 26.09.2005 erfüllt sämtliche in § 124 Abs. 1 und 3 Aktiengesetz vorgeschriebenen inhaltlichen Erfordernissen. Sie enthält insbesondere die vollständige Tagesordnung durch Wiedergabe des Textes des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung. Es ist unschädlich, dass die Bekanntmachung vom 23.09.2005 wegen Fehlens der genauen Tagesordnung und des Beschlussvorschlages fehlerhaft war. Dies führt lediglich zur Unwirksamkeit der ersten Einberufung. Eine Grundlage, weshalb die zweite Einberufung trotz zutreffenden Inhalts alleine wegen des Fehlers der ersten Einberufung unwirksam sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr können Fehler einer Einberufung durch Wiederholung der gesamten Einberufung wie hier in der Bekanntmachung vom 26.09.2005 erfolgt, geheilt werden (vgl. Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 124 Rdnr. 19). Hieran ändert auch die Überschrift „Berichtigung“ nichts. 24 2.) 25 Die Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung vom 26.09.2005 erfolgte fristgerecht. Nach § 23 Ziffer 3 der Satzung war die Einberufung der Hauptversammlung mindestens einen Monat vor dem Ablauf der in § 25 bestimmten Hinterlegungsfrist bekannt zu machen. § 25 der Satzung enthielt dazu folgende Regelung: 26 „Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ... sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am 4. Werktag vor dem Tag der Versammlung ... ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen ... Die von diesen auszustellende Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. ... Sonnabende gelten nicht als Werktage im Sinne von Absatz 1, erster und letzter Absatz.“ 27 Der letzte satzungsmäßige Hinterlegungstag war der 28.10.2005: Versammlungstag war der 04.11.2005, ein Freitag. Der 4. Werktag vor dem Versammlungstag war der 28.10., denn bei der Rückrechnung sind neben dem Samstag und dem Sonntag auch der gesetzliche Feiertag am 01.11. nicht mitzuzählen. Weitere Feiertage sind dagegen nicht abzurechnen. Der von den Klägerinnen angesetzte 31.10. ist an dem für die Fristberechnung maßgeblichen Sitz der Beklagten (Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 123 Rdnr. 33) in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlicher Feiertag. Ausgehend von diesem Tag war die Veröffentlichung am 26.09. noch rechtzeitig. 28 Der Umstand, dass die Beklagte die Hinterlegung bis zum 02.11. anstatt bis zum 28.10. und die Vorlage der Hinterlegungsbescheinigung bis zum 03.11. gestattet hat, führt weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Eine derartige Verlängerung der satzungsmäßigen Hinterlegungsfrist weicht zugunsten der Aktionäre von der Satzung ab und erleichtert ihnen die Teilnahme an der Verhandlung. In dieser Konstellation besteht kein Anfechtungsrecht (vgl. Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 123 Rdnr. 48). 29 4.) 30 Die Sperrung der Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung ist nicht zu beanstanden. In § 25 der Satzung ist zwar für den Fall der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder einer Bank eine Sperrung der Aktien nicht ausdrücklich vorgesehen. Bei dieser Teilnahmebedingung ist die Beklagte jedoch nicht zum Nachteil der Aktionäre von der Satzung abgewichen; insbesondere wird teilnahmeberechtigten Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Hinterlegung in einem Sperrdepot nicht erschwert. Die Beklagte wollte mit der Regelung verhindern, das Aktionäre an der Hauptversammlung mitwirken, die infolge der Veräußerung der Aktien, an der sie durch die bloße Hinterlegung in rechtlicher Hinsicht nicht gehindert sind, nicht mehr teilnahme- und stimmberechtigt sind. Die Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Aktienbesitz stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 405 Abs. 3 Nr. 3 dar, so dass durch die Anordnung nur ein ohnehin verbotenes Verhalten verhindert werden soll. In der Praxis wird die Stellung des Aktionärs, der die Veräußerung seiner Aktien nach Hinterlegung der Aktien beabsichtigt, ohnehin nicht verändert, weil es dem Aktionär kaum möglich sein dürfte, die Depotbank zur Übertragung der hinterlegten Aktien zu veranlassen ohne die Hinterlegungsbescheinigung zurückzugeben (vgl. Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 123 Rdnr. 21). 31 II. 32 Auch inhaltlich ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Der Beherrschungs- und Gewinnführungsvertrag mit der Aaaaa, insbesondere die Fälligkeit der Ausgleichszahlung nach der ordentlichen Hauptversammlung benachteiligt die außenstehenden Aktionäre nicht grob und unangemessen. Die von den Klägerinnen erstrebte Fälligkeit der Ausgleichszahlungen zu Beginn eines Kalenderjahres lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 Aktiengesetz herleiten noch aus seinem Sinn und Zweck. Das Gesetz hat vielmehr die Fälligkeit der Ausgleichszahlung offen gelassen. Der von den Parteien des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gewählte Zeitpunkt der Fälligkeit nach der ordentlichen Hauptversammlung ist nach herrschender Meinung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht zu beanstanden (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 304 Rdnr. 102 ff. und Hüffer, Aktiengesetz, § 104 Rdnr. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Aktionär steht nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung nicht schlechter, wie er ohne den Gewinnabführungsvertrag stünde. In diesem Falle wären etwaige Dividenden auch erst nach dem entsprechenden Beschluss in der Hauptversammlung auszuzahlen. Aus diesem Grunde hat auch der Hilfsantrag der Klägerin zu 3) keinen Erfolg. 33 III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, 101 Abs. 2, 69 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Da die Nebenintervention von Aktionären bei Anfechtungsklagen eine streitgenössische Nebenintervention ist (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, § 246 Rdnr. 10) sind die Nebenintervenienten über § 101 Abs. 2 ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Dies gilt auch, soweit die Nebenintervenientinnen zu 4) und 5) die Nebenintervention zurückgenommen haben, da die Prozesshandlung des Beitritts unwiderruflich ist (Zöller-Herget, ZPO, § 101 Rdnr. 1; Sturm, NZG 2006, 921, 923). 35 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 36 Ab der Verbindung: 45.000,00 € 37 (15.000,00 € je Kläger; der Hilfsantrag der Klägerin zu 3) ist als Minus im Hauptantrag enthalten) 38 bis zur Verbindung: 39 Rechtsstreit 39 O 28/06: 30.000,00 € 40 Rechtsstreit 39 O 30/06: 15.000,00 €