I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 14 %, der Kläger zu 2. zu 83 % und der Kläger zu 3. zu 3 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst. III. Das Urteil ist gegenüber den Klägern zu 1. und 3. ohne Sicherheitsleistung, gegenüber dem Kläger zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1. und 3. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger nehmen die Beklagte, ein US-amerikanisches Brokerhaus, das gewerblichen Vermittlern eine Plattform für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften in den USA zur Verfügung stellt, im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften in Anspruch. Die Kläger wurden von der Firma A. (im Folgenden: A.) mit Sitz in B., die ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich eingestellt hat, telefonisch angeworben und betreut. Die A. eröffnete für jeden der Kläger ein Konto bei der Beklagten, auf dem diese für die Kläger auf Weisung der A. Börsentermingeschäfte ausführte und für letztere Kontoauszüge und Transaktionsbestätigungen an die Kläger versandte. Die Zusammenarbeit zwischen A. und der Beklagten erfolgte auf Grundlage eines "Fully Disclosed Clearing Agreement" (Verrechnungsabkommens) vom 21.08.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B3 Bezug genommen wird, und dem als "Schedule A" ein Preisverzeichnis der Beklagten beigefügt war (Anlage B 24). Die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte erfolgte dabei über ein Online-System der Beklagten, bei dem die Vermittler die Kauf- und Verkaufsorder ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren eingeben. Der Kläger zu 1) erhielt von der A. am 30.04.2004 einen Geschäftsbesorgungsvertrag sowie das Merkblatt "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K 18 und K 19 Bezug genommen wird. Der Kläger zu 2) erhielt am 09.07.2004 das vorbezeichnete Merkblatt und am 02.08.2004 den Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage K 20), der Kläger zu 3) das Merkblatt am 28.06.2004 und den Geschäftsbesorgungsvertrag am 29.06.2004 (Anlage K 21). Weitere Aufklärungsunterlagen erhielten die Kläger nicht. Den von den Klägern alsdann unterzeichneten Geschäftsbesorgungsverträgen war jeweils ein Preisaushang beigefügt, demzufolge die A. eine Halfturn-Commission von 50 USD, eine Dienstleistungsgebühr von 6 % sowie eine Gewinnbeteiligung von 10 % der Quartalsgewinne erhob (Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 05.04.2007, Bl. 193 d.A.). Von der Halfturn-Commission sollten demzufolge weiterhin als sog. Innenprovision dem Geschäftsbesorger 40 USD rückvergütet werden. Die Kläger unterschrieben weiterhin jeweils einen der als Anlagen B 4-6 vorgelegten Kontoführungsverträge mit der Beklagten, denen die als Anlage B 7 vorgelegten Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie das als Anlage B 8 vorgelegte "Disclosure Statement" (Offenlegungserklärung) beigefügt waren, auf deren in englischer Sprache verfassten Inhalt Bezug genommen wird. Den Kontoauszügen fügte die Beklagte alle drei Monate das als Anlage B 9 vorgelegte Merkblatt in englischer Sprache bei. Der Kläger zu 1) zahlte auf das bei der Beklagten in New Jersey eingerichtete Konto mit der Account No. 0 am 05.04.2004 6.000,-- €, am 26.04.2004 15.000,-- €, am 29.04.2004 6.110,-- € und am 02.08.2004 11.220,-- € ein. Für einen von der Beklagten am 28.02.2006 ausgestellten Scheck über 75,36 € erhielt der Kläger zu 1) am 13.03.2006 nach Abzug der Abwicklungsgebühren und Auslagen eine Gutschrift über 63,36 €. Der Kläger zu 2). zahlte auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto mit der Account No. 0 am 05.07.2004 10.000,-- €, am 28.07.2004 40.000,-- €, am 20.08.2004 58.000,-- €, am 14.09.2004 42.000,-- € sowie am 06.10.2004 88.000,-- € ein. Die Beklagte zahlte dem Kläger am 14.12.2005 einen Betrag in Höhe von 1.680,80 € aus. Der Kläger zu 3) zahlte auf das bei der Beklagten eingerichtete Konto mit der Account No. 0 am 24.06.2004 3.000,-- € und am 18.07.2004 weitere 5.000,-- € ein. Die Klägerin zahlte an den Kläger zu 3) am 23.01.2006 einen Betrag in Höhe von 297,65 € aus. Die Kläger tragen vor, sie seien weder von der Beklagten noch von der Firma A. ausreichend und rechtzeitig über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Auch die Beklagte als Anbieter der Börsentermingeschäfte sei zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen. Sie seien weiterhin nicht auf den sich aus der Provisionsvereinbarung ergebenden Interessenkonflikt und die sich hieraus für sie ergebenden Risiken hingewiesen worden. Dabei habe die Beklagte faktisch wie bei einer Kick-back-Vereinbarung an den Provisionseinnahmen aus der Round-turn-Commission partizipiert, indem sie einen Betrag von 20 USD einbehalten und die restlichen 80 USD A. rückvergütet habe. Die von der A. erhobenen Gebühren seien sämtlich überhöht. Schließlich lägen die Voraussetzugen des sog. Churning vor. Insoweit wird Bezug genommen auf die Darlegungen der Kläger im Schriftsatz vom 09.01.2007 unter Ziff. 7 (Bl. 153 ff. d.A.). Danach seien für den Kläger zu 1) 586, für den Kläger zu 2) 3.522 und für den Kläger zu 3) 76 Optionsgeschäfte ausgeführt worden; es seien im Falle des Klägers zu 1) 40,01 %, des Klägers zu 2) 36,94 % und im Falle des Klägers zu 3) 39,77 % des eingezahlten Kapitals für Gebühren verbraucht worden. Die Kläger behaupten, der Kläger zu 1) habe der Firma A. am 05.04.2004 360,-- €, am 29.04.2004 1.260,-- € und am 02.08.2004 600,-- € Dienstleistungsgebühren überwiesen, der Kläger zu 3) am 24.06.2004 180,-- € und am 08.07.2004 300,-- €. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 40.486,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.360,-- vom 06.04.2004 bis 26.04.2004, aus 21.360,-- € vom 27.04.2004 bis 29.04.2004, aus 28.730,-- € vom 30.04.2004 bis 02.08.2004, aus 40.550,-- € vom 03.08.2004 bis 12.03.2004 und aus 40.486,64 € seit dem 13.03.2004 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 236.319,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,-- € vom 06.07.2004 bis 28.07.2004, aus 50.000,-- € vom 29.07.2004 bis 20.08.2004, aus 108.000,-- € vom 21.08.2004 bis 14.09.2004, aus 150.000,-- € vom 15.09.2004 bis 06.10.2004, aus 238.000,-- € vom 07.10.2004 bis 13.12.2004 und aus 236.319,20 € seit dem 14.12.2004 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 8.182,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.180,-- € vom 25.06.2004 bis 18.07.2004, aus 8.480,-- € vom 19.07.2004 bis 22.01.2006 und aus 8.132,35 € seit dem 23.01.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt im Hinblick auf Ziff. 15 ihrer Geschäftsbedingungen zu den Kontoführungsverträgen mit den Klägern die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auch im Übrigen. Sie trägt vor, sie habe gegenüber den Klägern keine Aufklärungspflichten hinsichtlich der von den Klägern über A. abgeschlossenen Transaktionen gehabt, da sie lediglich als Clearing- und Abrechnungsstelle für A. tätig gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die stetige Überwachung und Überprüfung der A. als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verlassen dürfen, eine entsprechende Prüfung habe die A. auf Anfrage der Beklagten vom 03.01.2005 am 11.02.2005, wie unbestritten geblieben ist, auch bestätigt. Eine Kick-back-Vereinbarung habe zwischen den Parteien nicht bestanden, da die Beklagte keinerlei Zahlungen von den Klägern erhalten habe, die sie hätte rückvergüten können, ebenso keine Gebührenteilungsvereinbarung. Schuldnerin der Abwicklungsgebühren sei allein die A. gewesen. Sie selbst habe lediglich auf Weisung der A. deren Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren von den Transaktionskonten der Kläger zugunsten des Provisionskontos der A. abgebucht und mit ihren eigenen Abwicklungsgebühren verrechnet. Die Höhe der Vermittlungsgebühren läge hiervon abgesehen im marktüblichen Rahmen, sie führe nicht dazu, dass die Gewinnmöglichkeiten der Kunden unwahrscheinlich würden. Dass ein sog. Churning zu Lasten der Kläger erfolgt sei, sei schon nicht substanziiert vorgetragen, insoweit fehle es auch an einem Vorsatz der Beklagten. Für den Kläger zu 1) seien, wie sich auch aus den Darlegungen der Kläger selbst ergebe, lediglich 6, für den Kläger zu 2) 10 und für den Kläger zu 3) 4 Transaktionen mit Optionsrechten ausgeführt worden. Die Beklagte habe keinerlei Kenntnis von irgendeinem für deren Kunden nachteiligen Verhalten der A. gehabt. Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten bezüglich der Verlusthöhe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie nach bereits eingetretenen Verlusten und in Kenntnis der Gebühren weitere Optionsgeschäfte über A. getätigt hätten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Das Landgericht Düsseldorf ist mangels Vorliegens der weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung der gegen die Beklagte gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche berechtigt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Soweit ein Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit folgt vorliegend aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, da die Kläger mit deliktsrechtliche Ansprüche mit der Begründung geltend machen, die Beklagte habe sich an unerlaubten Handlungen der A. beteiligt, die diese von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen hat. Die internationale Zuständigkeit der Kammer für die Prüfung anderweitiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche wie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss ergibt sich insoweit nicht kraft Sachzusammenhangs. Die Auslegung von § 32 ZPO, wonach das Gericht im Rahmen der nationalen Zuständigkeit nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, wenn ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, gilt nicht für die internationale Zuständigkeit, die sich mithin auf deliktische Ansprüche beschränkt (BGH NJW 2003, 828 m.w.N.; WM 2004, 1699; ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2005, 2b O 218/03). 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit dringt nicht durch. Zwar findet sich in dem von der Beklagten den Klägern zur Verfügung gestellten sog. Option Agreement (Anlage B7) unter Ziff. 15 ein Arbitration Agreement, wonach ein ausländisches Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland aber nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwands führen würde (BGH WM 1987, 1153). Die Schiedsklausel ist aber auch aus anderen Gründen unwirksam. Sie entspricht nicht den Anforderungen, die nach dem internationalen Kollisionsrecht sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten. Nach Art. V Abs. 1 a in Verbindung mit Art. II Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958 ist eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder ein auf eine Schiedsabrede bezogener Schriftwechsel erforderlich; vorliegend ist die Schiedsklausel aber nur einseitig von der Beklagten vorgegeben worden. Schließlich verstößt sie auch gegen die Formerfordernisse des deutschen Rechts aus § 1031 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 ZPO. Das deutsche Recht ist insofern maßgeblich, da es sich um Verbraucherverträge handelt und die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Art. 29 Abs. 3 S. 2 EGBGB. II. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 WpHG. Nach dem in Art. 40 Abs. 1 EGBGB normierten Tatortprinzip unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung entweder dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, oder wahlweise dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. Der Erfolg, hier der Vermögensverlust der Kläger als Schaden, ist in Deutschland eingetreten, so dass deutsches Recht Anwendung findet. Ein eigener Beratungsvertrag ist zwischen Klägern und der Beklagten jeweils nicht zustandegekommen. Eigene Aufklärungspflichten der Beklagten könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die Kläger die Beklagte mit der Ausführung von Optionsgeschäften beauftragt haben. Die Beklagte beruft sich nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf, dass sie zur Aufklärung nicht verpflichtet war, weil die Kläger bei Abschluss der Verträge zur Erwerb der Optionen jeweils durch einen gewerblichen Vermittler, A., vertreten wurden, der seinerseits zur Aufklärung der Kläger verpflichtet war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter grundsätzlich nur dieser, nicht aber das nachgeschaltete Wertpapierdienstleistungsunternehmen, zur Befragung des Anlegers und zur Aufklärung verpflichtet (BGH WM 2001, 1758 ff.). Dafür spricht vor allem, dass es im Fall einer Vertretung eines Anlegers nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft ankommt, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGH a.a.O). Der Anwendung der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass es sich in dem entschiedenen Streitfall bei der Beklagten nicht um einen Broker, sondern um eine Bank gehandelt hat. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung des kundenferneren Dienstleistungsunternehmens von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, ist für das Informationsbedürfnis des Anlegers letztlich ohne Bedeutung. Dessen Aufklärungsbedarf ist durch das jeweils kundenähere Unternehmen zu befriedigen. Da die Kläger ausweislich der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge durch die A. vertreten wurden, die als gewerblich tätige Vermittlerin ihrerseits den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG unterliegt, war auch nur diese gegenüber den Klägern zur Aufklärung in vorbezeichnetem Sinne verpflichtet. 2. Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus den §§ 826, 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 266 StGB. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte Tatbeiträge der A. im Rahmen einer gemeinsamen unerlaubten Handlung zurechnen lassen müsste. Bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Broker und Vermittler muss sich der Broker gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers zurechnen lassen (BGH WM 1999, 540, 541). a) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte und die A. im Rahmen der Anlagevermittlung zusammengearbeitet hätten oder die Beklagte Einfluss auf die Anlageempfehlung genommen hätte, sind nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan worden. b) Ein kollusives Zusammenwirken ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Kick-back-Vereinbarung. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass die Beklagte an der Round-turn-Commission partizipiert hat und insoweit eine Teilungsvereinbarung zwischen den Parteien vorlag. Zwar ergibt sich aus Ziff. 5 des zwischen den Klägern und A. jeweils geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags Folgendes: "Die A. und der Broker erheben Gebühren, die separat auf dem beiliegenden Preisaushang nachzulesen sind. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistungsgebühr, welche einmalig auf jeden Einschuss erhoben wird, eine von dem Broker erhobene An- und Verkaufsgebühr (Roundturn Commisssion), die anteilig an die A. rückvergütet wird sowie um eine Gewinnbeteiligung der SF." Gleiches lässt sich auch der Ziff. 1 S. 2 des Preisaushanges zum Geschäftsversorgungsvertrag entnehmen, wonach von der Halfturn-Commission für Optionsgeschäfte ca. 40 USD als sogenannte Innenprovision dem Geschäftsbesorger rückvergütet werden sollen. Da die Beklagte aber nicht Vertragspartei der zwischen der A. und den Klägern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge war, reicht allein die Vorlage selbiger nicht aus, um eine entsprechende Teilungsvereinbarung zwischen den Parteien zu belegen. Dem steht vielmehr der Inhalt des zwischen A. und der Beklagten unstreitig geschlossenen Fully Disclosed Clearing Agreement entgegen, das in Ziff. 18 i.V.m mit dem beigefügte Schedule A gerade keine Beteiligung der Beklagten an den Round-turn-Commissionen vorsieht, sondern die Erhebung von Gebühren, die mit den an den Vermittler auszuzahlenden Kommissionen verrechnet werden. Dass entgegen dieser ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien doch eine Teilungsvereinbarung getroffen worden ist, hätten die Kläger deshalb substanziiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, was nicht geschehen ist. c) Es ist auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte Beihilfe zu einer durch die A. begangenen sittenwidrigen Schädigung begangen hat. Ob eine sittenwidrige Schädigung durch die A. jedenfalls im Hinblick auf eine unzureichende Aufklärung über die mit Börsentermingeschäfte ergebenden Risiken und insbesondere die sich aus der Gebührenstruktur ergebenden Risiken vorliegt, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen der Beihilfe. Zwar liegt der objektive Tatbestand der Beihilfe vor. Ohne die von der Beklagten als Brokerin zur Verfügung gestellten Möglichkeit hätte die A., die über keine entsprechende Zulassung verfügte, keine Börsentermingeschäfte für die Kläger ausführen können. Aufgrund des Klägervortrags kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe hierzu geleistet hat. Es fehlt an einem Beleg dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten, deren Kenntnis der Beklagten zuzurechnen wäre, wussten oder sich jedenfalls der Kenntnis bewusst verschlossen haben, dass die A. die Kläger sittenwidrig schädigt und gleichwohl bei diesen Handlungen unterstützend tätig wurden. Denn die Klägerin sind dem Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, nach dem durch Nutzung des Onlinesystems der Beklagten die entsprechenden Buchungsschritte automatisch ausgeführt wurden. Dann erschließt sich ohne nähere Anhaltspunkte nicht, dass ein einzelner Vermittler bei drei seiner Kunden eine Gebührenüberhebung betreibt. Auch die weitgehende Freizeichnung, die in den einzelnen Vertragsklauseln der Beklagten enthalten ist, bis hin zur Schiedsgerichtsabrede, spricht lediglich dafür, dass es der Beklagten als einer in den USA ansässigen Firma nicht daran gelegen war, von aus ihrer Sicht ausländischen Kunden an deren unterschiedlichen Wohnsitzen nach den jeweils dort geltenden materiellen und Verfahrensvorschriften in Anspruch genommen zu werden. Nach Auffassung der Kammer wäre es deshalb auch zu weitgehend, allein aus der Tatsache, dass sich die Beklagte durch die Gestaltung der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Offenlegungserklärung und ihrer Geschäftsbedingungen von jeglicher Haftung freizeichnen wollte, darauf zu schließen, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass der Anlagevermittler regelmäßig den nach deutschem Recht strengen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften nicht genügt und im eigenen Provisionsinteresse Anlegerinteressen unberücksichtigt lässt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Ziff. 13 Ziff. 1 des Disclosed Clearing Agreements A. verwehrt ist, während der Laufzeit der Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Beklagten ähnlichen Verträge abzuschließen oder die Leistungen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, von anderen Parteien ausführen lassen oder sie selbst zu erbringen. Denn auch aus dieser Regelung ergibt sich nicht zwangsläufig, dass sich die Beklagten unter Einschaltung der A. in vorbezeichneter Absicht bewusst an die deutschen Kunden gewandt hat. Zwar spricht die vorbezeichnete Regelung für eine enge wirtschaftliche Bindung der A. an die Beklagte. Eine Einflussnahme auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen durch die A. liegt hieran aber gerade nicht. d) Die Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Churnings. Churning ist der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, WM 2004, 1768; BGH VersR 1995, 482, 483). Die Kläger haben allerdings schon ein häufiges Umschlagen des Kontos, was ein Churning begründen könnte, nicht dargetan. Die Beklagte trägt zu Recht vor, dass, wie sich auch aus den Darlegungen der Kläger ergibt, letztlich nur wenige – im Falle des Klägers zu 1. 6, im Falle des Klägers zu 2. 10 und im Falle des Klägers zu 3. 4 – Transaktionen von der A. angewiesen worden sind. Die von den Klägern vorgetragenen hohen Umschlagzahlen kommen dadurch zustande, dass die A. im Rahmen der einzelnen Transaktionen größere Mengen einzelner Optionen gehandelt hat. Von einem im Kundeninteresse nicht gerechtfertigten hohen Umschlag auf den Konten im Sinne eines häufigen Wechsels der Anlageinstrumente mit kurzen Laufzeiten und damit von einem Churning kann mithin nicht gesprochen werden. III. Mangels Bestehen einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die von den Klägern jeweils geltend gemachten Zinsforderung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 248.988,19 €