Urteil
6 O 212/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0413.6O212.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch erbracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich rechtlichen Kreditinstituts. 1 Tatbestand 2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein US-amerikanisches Brokerhaus, das für seine Kunden Wertpapiergeschäfte abwickelt. Die Beklagte war zwischen dem 21.8.2003 und dem 16.11.2005 als Depot- und Clearingstelle einer Firma "XXXXXXXXX" tätig, die ihrerseits Wertpapiergeschäfte an ihre Kunden vermittelte. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und "XXXXXXXX" war ein Verrechnungsabkommen vom 21.8.2003 (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Hinsichtlich des Inhalts dieses Verrechnungsabkommens wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.8.2006 Bezug genommen. 3 Die Kläger waren Kunden einer Firma "XXXXXXXXXX" mit Sitz in Düsseldorf. Durch Vermittlung der "XXXXXXXX" eröffneten die Kläger bei der Beklagten Konten, über die in der Folgezeit Börsentermingeschäfte ausgeführt wurden. Die von den Klägern unterzeichneten Kontoführungsverträge enthielten in englischer Sprache einen Verweis auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten. 4 Der Kläger zu 1. zahlte im Jahr 2005 auf das für ihn bei der Beklagten eröffnete Konto insgesamt 13.000 € ein. Am 28.2.2006 erhielt der Kläger zu 1. von der Beklagten eine Rückzahlung in Höhe von 373,45 $. 5 Der Kläger zu 2. zahlte im Jahr 2004 auf das für ihn bei der Beklagten eröffnete Konto insgesamt 19.000 € ein. Am 30.11.2005 erhielt der Kläger zu 2. von der Beklagten eine Rückzahlung in Höhe von 2.432,21 $. 6 Der Kläger zu 3. zahlte im Jahr 2004 auf das für ihn bei der Beklagten eröffnete Konto insgesamt 17.800 € ein. 7 Lediglich von der Firma "XXXXXXX" hatten die Kläger im Rahmen eines "Geschäftsbesorgungsvertrages" ein Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" erhalten. 8 Die Firma "XXXXXXXXXXX" stellte inzwischen ihren Geschäftsbetrieb ein. 9 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte ihnen aus drei Gesichtspunkten auf Schadenersatz hafte: So seien sie weder von der "XXXXXXXXXXX" noch von der Beklagten über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Ferner behaupten die Kläger, dass zwischen der Beklagten und der Firma "XXXXXXXXXXXXX" eine kick-back-Vereinbarung bestanden habe. Des weiteren behaupten die Kläger, dass die von der Beklagten und der Firma XXXXXXXXXX erhobenen Gebühren überhöht gewesen seien. Es liege auch eine Provisionsschinderei – sog. churning – zu Lasten der Kläger vor. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Behauptung der Kläger wird auf Blatt 191 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 10 Nachdem die Kläger zu 1. und 2. ihre ursprüngliche Klage im Hinblick auf erfolgte Rückzahlungen der Beklagten teilweise zurückgenommen haben, 11 beantragen die Kläger nun, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 12.684,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.500 € vom 8.1.2005 bis 1.6.2005, aus 9.500 € vom 2.6.2005 bis 24.6.2005, aus 13.000 € vom 24.6.2005 bis 27.2.2006 und aus 12.684,98 € seit dem 28.2.2006 zu bezahlen, 13 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 16.924,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000 € vom 21.1.2004 bis 30.11.2004, aus 16.000 € vom 1.12.2004 bis 29.12.2004, aus 19.000 € vom 30.12.2004 bis 29.11.2005 und aus 16.924,49 € seit dem 30.11.2005 zu bezahlen, 14 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3. 17.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000 € vom 29.9.2004 bis 25.10.2004 und aus 17.800 € seit dem 26.10.2004 zu bezahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung. 18 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer kick-back-Vereinbarung mit der "XXXX". Das eine solche Vereinbarung nicht vorliege, ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte aus dem Kontoführungsvertrag keinen eigenen Gebührenanspruch gegen die Kläger gehabt habe und ihnen auch keine Gebühren in Rechnung gestellt habe. Schuldner der Abwicklungsgebühren der Beklagten sei allein die "XXXXX" gewesen. In ihrer Funktion als kontoführende Stelle habe die Beklagte lediglich auf Weisung der "XXXXXX" deren Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren zugunsten des Provisionskontos der "XXXXXX" bei der Beklagten von den Transaktionskonten der Anleger abgebucht und sie mit den Gebühren verrechnet, die die "XXXXXX" ihr für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte geschuldet habe. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 I. 22 Die Klage ist zulässig. Die Unwirksamkeit der in den Geschäftsbedingungen der Beklagten befindlichen Geschäftsbedingung folgt bereits aus § 1031 V 1 ZPO. 23 II. 24 Die Klage ist nicht begründet. 25 Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus §§ 826, 830 I 1, II BGB oder aus § 823 II BGB i. V. m. § 31 II Nr. 2 WpHG. 26 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus den genannten Vorschriften unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften. 27 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das in dem "Geschäftsbesorgungsvertrag" der "XXXXXX" enthaltene Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften enthielt und ob dieses die Kläger rechtzeitig erreichte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet sind, den Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen und dass hierzu nicht nur die Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie, sondern auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts, die Bedeutung der Prämie und ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko gehört (statt vieler: BGH NJW 1994, 512, 512; NJW 1994, 997, 997). Terminoptionsvermittler in diesem Sinne war hier allerdings lediglich die "XXXXXXXXX" und nicht die Beklagte, welche die von der "XXXXXXX" für die Kläger beauftragten Transaktionen lediglich tatsächlich durchführte. Die Pflicht zur Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften traf hier mithin lediglich die "XXXXXX" und nicht die Beklagte. 28 Diese Beschränkung der Aufklärungspflicht auf den Terminoptionsvermittler steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in einem Fall, in dem ein Vermögensverwalter für eine Kundin bei einer Direktbank ein Depot eröffnete, entschieden, dass bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur das kundennähere Unternehmen verpflichtet sei, die sich aus § 31 II Nr. 2 WpHG ergebenden Pflichten zu erfüllen (BGHZ 147, 343, 352 f.). Die Interessenlage ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall identisch. 29 Ein Anspruch der Kläger ergibt sich unter dem Gesichtspunkt mangelnder Risikoaufklärung auch nicht aus §§ 826, 830 I 1, II BGB. Auch wenn die Risikoaufklärung der "XXXXXX" nicht ausreichend gewesen sein sollte und diese dadurch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB begangen haben sollte, kann eine vorsätzliche Mitwirkung der Beklagten im Sinne einer Mittäterschaft oder Gehilfenschaft hieran nicht festgestellt werden. Der erforderliche (Eventual-)Vorsatz könnte nur daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, sich über die ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden der mit ihr zusammenarbeitenden Vermittler zu vergewissern. Hiermit werden jedoch die Pflichten eines bloßen Ausführungsbrokers weit überspannt. Abgesehen davon, dass eine solche Sichtweise entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 147, 343, 352 f.) im Ergebnis auf eine eigene Aufklärungspflicht des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens hinauslaufen würde, wird insbesondere einem im Ausland ansässigen Brokerhaus damit eine praktisch kaum erfüllbare Pflicht auferlegt. Dieses kann die mit ihm zusammenarbeitenden Vermittler zu einer Aufklärung ihrer Kunden allenfalls vertraglich verpflichten. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung erscheint jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht praktikabel und auch nicht angezeigt. 30 Ein Schadenersatzanspruch der Kläger aus den o. g. Vorschriften ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Aufklärung der Kläger über eine bestehende kick-back-Vereinbarung. 31 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, selbst verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen (BGHZ 146, 235, 239). Im Bereich der kick-back-Vereinbarungen besteht somit in Abweichung von der Entscheidung BGHZ 147, 343 eine Aufklärungspflicht auch des kundenferneren Wertpapierdienstleistungsunternehmens. 32 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beklagten und der "XXXXX" eine Gebührenteilung i. S. einer echten kick-back-Vereinbarung – so der Klägervortrag – praktiziert wurde oder ob der Beklagtenvortrag zu der praktizierten Gebührenteilung zutrifft. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die nach dem Beklagtenvortrag praktizierte Form der Gebührenteilung eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden auslöst oder ob dies nur bei einer "echten" kick-back-Vereinbarung der Fall ist. 33 Denn die Kläger sind unstreitig von der "XXXXX" über den Umstand der Gebührenteilung zwischen dieser und dem Broker aufgeklärt worden. Im "Preisaushang" der XXXXXX wird unzweideutig auf die praktizierte Gebührenteilung hingewiesen (Blatt 29 der Gerichtsakte). Da die Kläger über die Gebührenteilung informiert waren und dennoch weitere Börsentermingeschäfte durch die XXXXXXX tätigen ließen, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte unstreitig selbst keine Aufklärung vorgenommen. Da die Kläger jedoch von der praktizierten Gebührenteilung wussten, kann die unterlassene Aufklärung durch die Beklagte nicht kausal für eine Vermögensschaden geworden sein. 34 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.7.2004 (VI ZR 136/03). In der Entscheidung ging es um einen Fall der Provisionsschinderei (Churning) eines Anlagevermittlers. Für die Frage der Haftung des Brokers für dieses Verhalten des Anlagevermittlers kam es auf das Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes bei dem Broker an. Diesen Gehilfenvorsatz hat der BGH aus der zwischen Vermittler und Broker bestehenden kick-back-Vereinbarung geschlossen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es auf die Offenlegung der kick-back-Vereinbarung nicht ankomme (S. 15 des Urteils). Ein Fall der Provisionsschinderei (Churning) auf Seiten des Vermittlers liegt hier jedoch nicht vor (dazu unten). 35 Ein Schadenersatzanspruch der Kläger besteht nicht aus dem Gesichtspunkt einer Provisionsschinderei (Churning). Unter Churning mit der Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den Broker oder Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH. Urteil vom 13.7.2004, dort S. 6). Hier fehlt es schon an dem für den Begriff des Churning erforderlichen häufigen Umschlag der Anlagekonten der Kläger. Auch nach dem Klägervortrag sind für keinen der Kläger bei einem Anlagezeitraum von jeweils mehreren Monaten mehr als vier Transaktionen erfolgt. Dass mit jeder dieser Transaktionen zahlreiche einzelne Kontrakte erworben wurden, begründet auch zusammen mit der Gesamthöhe der angefallenen Gebühren (40,03 – 47,72 %) keine Provisionsschinderei. Es fehlt an der häufigen Umschichtung der Anlagekonten der Kläger. 36 Auch aus der bloßen Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühren ergibt sich kein Schadenersatzanspruch. Hierüber sind die Kläger mit dem "Preisaushang" der "XXXXXXXXXXX" aufgeklärt worden (Blatt 29 der Gerichtsakte). Dass die Beklagte darüber hinausgehende Gebühren berechnet hätte, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. 37 III. 38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. 40 IV. 41 Streitwert: 42 Bis zum 6.9.2006 49.800 €; 43 Seit dem 7.9.2006 47.409,47. 44 Das Urteil ist im April 2011 rechtskräftig geworden.