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Urteil

16 O 365/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0413.16O365.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 10 %, dem Kläger zu 2) zu 38 % und dem Kläger zu 3) zu 52 % auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 10 %, dem Kläger zu 2) zu 38 % und dem Kläger zu 3) zu 52 % auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger machen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften geltend. Bei der Beklagten handelt es sich um ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor, mit denen sie entsprechende Verträge abschließt. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt über das Online-System der Beklagten. Bei diesem System geben Vermittler die Kauf- und Verkaufsorder ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren ein. Die Beklagte war auch für die Fa. A tätig, mit der sie ein Verrechnungsabkommen vom 14.01.1997 sowie eine Ergänzungsvereinbarung bezüglich des Online-Systems der Beklagten schloss. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung Bl. 153 f. GA verwiesen. Vor Abschluss des Verrechnungsabkommens hatte die Beklagte sich am Markt über die Geschäftsgebaren der A erkundigt und überprüft, ob aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die anhängig waren. Hinweise auf Pflichtversäumnisse erhielt sie dabei nicht. Die Kläger wurden von der B in E telefonisch angeworben und betreut. Sie schlossen jeweils mit der Fa. B sog. Geschäftsbesorgungsverträge ab, in denen geregelt war, dass die Fa. B als Vermittler tätig wird und sich bei der Weitergabe der Order der Beklagten bedient. Zu den Einzelheiten wird auf Anlage K 13, Bl. 29 ff. GA, verwiesen. Zur Vergütung ist in Ziff. 5.1. unter anderem folgendes geregelt: Eine Gesamt-Provision in Höhe von bis zu USD 126,-- round turn pro Kon-trakt. Diese Provision umfasst An- und Verkauf. Sie fällt in voller Höhe auch an, wenn eine Position verfällt. Ein Geschäft kann mehrere Kontrakte umfassen, die Provision wird hier für jeden einzelnen Kontrakt fällig. Diese Provision enthält sowohl die Provision des kontenführenden Brokers und seiner Repräsentaten/Korrespondenten in Höhe von bis zu etwa USD 26 als auch die Provision der B Consulting in Höhe von bis zu USD 100. Die B Consulting wird vom Kunden berechtigt, diese Provisionszahlung einzubehalten. Die Beklagte eröffnete für die Kläger aufgrund von Kontoführungsverträgen (Option and approval form) – wegen der Einzelheiten vgl. Anlagen B 3-5, Bl. 230 f. GA –, die diese unterschrieben hatten, Transaktionskonten. In den beigefügten, in englischer Sprache verfassten, allgemeinen Geschäftsbedingungen (Option agreement) ist unter Ziffer 1 und 15 folgendes geregelt: "...Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass die C lediglich Order des Finanzdienstleistungsunternehmens zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren entgegennimmt und Weisungen in Bezug auf sonstiges Vermögen, das sich auf dem Konto des Kunden befindet, ausführt und dass C weder dazu in der Lage noch dafür verantwortlich ist, Beratungsleistungen zu erbringen, Geeignetheitsprüfungen vorzunehmen oder die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Finanzdienstleistungsunternehmens gegenüber dem Kunden zu überwachen. (...) Es gilt als vereinbart, dass jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem Unterzeichneten, C und dem Finanzdienstleistungsunternehmen oder zwischen einzelnen der Vorgenannten, die auf der Geschäftstätigkeit von C, der Geschäftstätigkeit des Finanzdienstleistungsunternehmens oder auf diesem Vertrag beruhen, der Schiedsgerichtsbarkeit der D, der ausschließlichen Schiedsgerichtsbarkeit einer sonstigen nationalen Wertpapierbörse, soweit das streitgegenständliche Geschäft dort ausgeführt wurde, oder der Schiedsgerichtsbarkeit der E unterliegen..." Die Beklagte versandte an die Kläger Kontoauszüge und Transaktionsbestätigungen. Sie führte keine Beratung der Kläger hinsichtlich der Wertpapiergeschäfte durch. Die Kläger behaupten, dass sie auf die jeweils für sie bei der Beklagten eingerichteten Konten insgesamt folgende Beträge eingezahlt hätten: - Kläger zu 1): 30.550,00 € - Kläger zu 2): 113.000,00 € - Kläger zu 3): 186.230,00 € Davon abzuziehen seien bei dem Kläger zu 3) ein Betrag in Höhe von 29.915,18 €, den die Beklagte an ihn ausgezahlt habe. Sie hätten keinen Kontakt zu der Abzw. ihren Mitarbeitern gehabt, sondern lediglich zu der Fa. B. Sie seien weder von dieser noch von der Beklagten ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Zwischen der Beklagten und der Fa. B habe eine sogenannte kick-back-Vereinbarung bestanden, wonach die Beklagte einen Teil der den Klägern berechneten round-turn-Kommissionen an die Fa. B rückvergütet habe. Die Beklagte habe den Klägern pro gehandelten Kontrakt eine round-turn-Kommission in Höhe von 120,00 $ berechnet, wovon sie von bis etwa 26,00 $ behalten und den Differenzbetrag von bis zu 100,00 $ an die Fa. B zurückgeleitet habe. Dies ergebe sich aus Ziff. 5.1. des Geschäftsbesorgungsvertrages, den die Kläger mit der Fa. B abgeschlossen hätten. Weder die Fa. B noch die Beklagte hätten die Kläger auf den Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dieser kick-back-Vereinbarung hingewiesen. Zudem sei die von der Beklagten berechnete Round-turn-Kommission von 126,00 überhöht. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Schiedsvereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dem Transparentgebot des § 305 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechen würde, weil diese lediglich in englischer Sprache verfasst seien und die Kläger mangels fundierter Englischkenntnisse diese nicht verstanden hätten. Außerdem sei die Schiedsvereinbarung wegen Formmangels gem. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO unwirksam, da sie nicht unterschrieben worden sei, sowie gem. § 37 h WpHG, weil es sich bei den Klägern nicht um Kaufleute handele. Sie sind weiter der Ansicht, dass ihnen ein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG und gem. §§ 826, 830 Abs. 2 BGB wegen mangelhafter Aufklärung zustehen würde. Außerdem würde ihnen jeweils ein Anspruch gem. §§ 826 Abs. 2 830 Abs. 2 BGB wegen der zwischen der Beklagten und der Fa. B getroffenen kick-back-Vereinbarung bzw. wegen Gebührenschinderei (sog. churning) zustehen. Die Beklagte habe für den Kläger zu 1) im Zeitraum vom 27.01. bis zum 08.06.2004 235 Optionsgeschäfte, für den Kläger zu 2) im Zeitraum vom 31.10.2003 bis 20.08.2004 1392 Optionsgeschäfte und für den Kläger zu 3) in dem Zeitraum vom 20.10.2003 bis 18.04.2005 2742 Optionsgeschäfte gehandelt. Bei dem Kläger zu 1) seien 63,95 %, bei dem Kläger zu 2) 51,82 % und bei dem Kläger zu 3) 50,39 % der eingezahlten Beträge für Gebühren verbraucht worden. Die Entscheidung des BGB, BGHZ 147, 343, 353, sei nicht anwendbar, weil dies die Haftung einer Bank und nicht eines Brokerhauses betreffen würde, an welches höhere Anforderungen zu stellen seien. Der Kläger zu 1) hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 30.500,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat die Klage mit Schriftsatz vom 28.11.2006 in Höhe von 144,22 € zurückgenommen. Der Kläger zu 2) hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 113.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat die Klage im Schriftsatz vom 28.11.2006 in Höhe von 227,08 € zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 30.355,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.700,00 € vom 21.01.2004 bis 05.04.2004, aus 10.700,00 € vom 06.04.2004 bis 22.04.2004, aus 19.300,00 € vom 23.04.2004 bis 26.04.2004, aus 30.550,00 € vom 27.04.2004 bis 19.01.2005 und aus 30.335,78 seit dem 20.01.2005 zu zahlen; an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 112.772,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 € vom 18.10.2003 bis 29.10.2003, aus 22.000,00 € vom 30.10.2003 bis 18.12.2003, aus 113.000,00 € vom 19.12.2003 bis 19.09.2004 und aus 112.772,92 € seit dem 20.09.2004 zu zahlen; an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 156.314,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000,00 € vom 05.12.2003 bis 22.12.2003, aus 56.000,00 € vom 23.12.2003 bis 17.02.2004, aus 48.987,92 € vom 18.02.2004 bis 05.03.2004, aus 98.987,92 vom 06.03.2004 bis 27.05.2004, aus 135.487,92 € vom 28.05.2004 bis 04.10.2004, aus 145.487,92 € vom 05.10.2004 bis 11.10.2004, aus 153.217,92 € vom 12.10.2004 bis 03.12.2004, aus 179.217,92 € vom 04.12.2004 bis 20.02.2005 und aus 156.314,82 € seit dem 21.02.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede des Schiedsvertrages. Die Beklagte behauptet, dass sie direkt nur mit der A in Verbindung gestanden habe. Zu der Fa. B habe sie keinerlei Vertragsbeziehung gehabt. Sie habe bis zu einem Parallelverfahren im Januar 2006 keinerlei Kenntnis von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern und der A bzw. der wohl zwischengeschalteten Fa. B gehabt. Die Darstellung der Rückvergütung in den Geschäftsbesorgungsverträgen entspreche nicht den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Zu einem Zahlungsfluss an die Fa. B sei es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Nach den vertraglichen Absprachen sei allein die A für die Veranlassung der Eröffnung und Genehmigung der Transaktionskonten und für die Beratung und Aufklärung der Anleger verantwortlich gewesen. Sie selbst habe den Kontoführungsservice übernommen und im Namen der A Kontoauszüge und Transaktionsbestätigungen an die Anleger versandt. Sie habe von den Klägern keine Gebühren für die Führung der Konten erhalten und habe auch keine entsprechenden Ansprüche gegen die Kläger gehabt. Vielmehr habe die A aufgrund des Verrechnungsabkommens feststehende Gebühren, sog. Abwicklungsgebühren, geschuldet. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen: Ausführungsgebühr in Höhe von 0,75 $ pro gehandeltem Kontrakt, Verrechnungsgebühr von 17,00 $ pro abgewickelter Transaktion und Bestätigungsgebühr in Höhe von 2,00 $ pro ausgestellter Transaktionsbestätigung. Sie habe auf Weisung der A deren Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren von den Transaktionskonten der Anleger zugunsten der Provisionskonten der A abgebucht. Hierbei habe sie im Wege der Verrechnung von den Gebühren der A die Gebühren abgezogen, die diese ihr selbst vertragsgemäß geschuldet habe. Den Saldo habe sie – die Beklagte – auf das bei der Beklagten bestehende Provisionskonto der A gebucht. Hierzu sei sie nach dem Kontoführungsvertrag (§ 1 der Geschäftsbedingungen), der Offenlegungserklärung und dem Merkblatt, das an die Kläger versandt worden sei, befugt gewesen. Ein sog. churning sei nicht gegeben. Denn es fehle bereits an einer großen Anzahl wirtschaftlich aussichtloser Geschäfte. Außerdem habe sie keinen Mittäter- oder Gehilfenvorsatz bzgl. von Handlungen der A gehabt. Denn sie habe das Geschäftsgebaren der A überprüft und keine Hinweise auf etwaige Pflichtversäumnisse festgestellt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keinerlei Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern gehabt habe. Sie habe nicht den Informationspflichten des § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG unterlegen, weil sie lediglich als Depot- und Clearingstelle für die A tätig geworden sei. Nach der Entscheidung des BGH, BGHZ 147, 343,353, sei bei Tätigwerden mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur das kundennähere Unternehmen zur Erteilung entsprechender Informationen und Hinweise verpflichtet. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Aufklärung durch Vermittler der Kläger zu überwachen. Über eine Aufklärung durch die Fa. B habe sie sich nicht informieren müssen, da sie mit dieser schon nicht in Geschäftsbeziehung gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2007 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (BGH NJW 1999, 1395, 1396). Im Streitfall ergibt sie sich aus § 32 ZPO, da die Kläger deliktische Ansprüche – ausgelöst durch Handlungen der Fa. B, die ihren Sitz in E hatte – geltend machen. Die Beklagte hat zudem gem. § 39 ZPO rügelos verhandelt. Den Klagen steht auch nicht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen, da die von der Beklagten mit den Klägern im Rahmen der Option Agreement getroffenen Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Denn eine Schiedsabrede, die sich auf einen Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften mit einem nicht terminsgeschäftsfähigen Anleger bezieht und die dazu führt, dass ein ausländisches Schiedsgericht unter Anwendung ausländischen Rechts über den Vertrag entscheiden soll, ist unwirksam (BGH WM 1987, 1153; BGH WM 1996, 1489, 1492/1493). Die Schiedsklausel ist auch aus anderen Gründen unwirksam. Sie entspricht nämlich nicht den Anforderungen, die nach dem internationalen Kollisionsrecht sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten. Maßgeblich sind hierfür Artikel V Abs. 1 a in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958, wonach eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder ein auf eine Schiedsabrede bezogener Schriftwechsel erforderlich ist. Auch nach dem deutschen Recht ist die Schiedsklausel unwirksam, weil die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Das deutsche Recht ist insofern nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB maßgeblich, da es sich im vorliegenden Fall um Verbraucherverträge handelt, und die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. II. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zu. 1. Den Klägern steht gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 31 Abs. 2 WpHG kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagten oblag gegenüber den Klägern keine vertragliche Aufklärungspflicht, gegen die sie hätten verstoßen können. Ein Beratungsvertrag war zwischen ihr und den Klägern unstreitig nicht zustande gekommen. Vielmehr enthielt das Kontoeröffnungsformular in englischer Sprache den Hinweis, dass die Beklagte nur die Ausführung der Optionsgeschäfte übernahm, jedoch keine Beratungsleistungen. Unstreitig hat weder die Beklagte den Klägern Anlageprodukte angeboten, noch haben die Kläger sie um Beratung gebeten. Die Kontoführungsverträge einschließlich der Ausführung der Optionsgeschäfte gemäß den erteilten Aufträgen der Fa. B /Abegründeten zwar die Pflicht, die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, jedoch – wie nachstehend erörtert – keine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten. Vorliegend erfolgte die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte bei der Beklagten nicht unmittelbar durch die Kläger selbst, sondern gestaltete sich so, dass die Kläger der Fa. B einen Auftrag erteilten, den diese – ggf. über die A– an die Beklagte weiterleitete. Beauftragt der Kunde ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die Fa. B, das seinerseits gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere, hier also die Fa. B, zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet (BGHZ 147, 343, 353 m. w. N.). Im Fall der Vertretung eines Anlegers kommt es nämlich nicht auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträgers (BGH a. a. O.). Die Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Streitfall bei der Beklagten um einen Broker und nicht um eine Bank geht. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung des kundenferneren Dienstleistungsunternehmens von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2006, Az.: I-16 U 186/05). Die Entscheidung des BGH beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser Vermögensverwalter gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, hat auf das Informationsinteresse und –bedürfnis des Anlegers keinen Einfluss. Dessen Aufklärungsbedarf ist durch das kundennähere Unternehmen zu befriedigen, so dass eine zusätzliche weitere Aufklärung nicht zu verlangen ist. 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Schadensersatz gem. den §§ 826, 830 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263 oder 266 StGB. Denn es sind keine Pflichtverletzungen der Fa. B oder eine ihr vorzuwerfende etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigung festzustellen, die der Beklagten zugerechnet gem. § 830 BGB werden könnten. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben eine Teilnahme bzw. Beteiligung der Beklagten an einer Aufklärungspflichtverletzung der Fa. B nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken der Fa. B hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit dieser im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen ausgeübt hatte. Vielmehr hat die Beklagte ihrerseits nachvollziehbar dargelegt, dass sie Weisungen der A ausgeführt hat und nur mit dieser in Kontakt stand. Ein kollusives Zusammenwirken oder eine zusätzliche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht im Hinblick auf eine sog. kick-back-Vereinbarung. Denn die Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, dass die Fa. B mit der Beklagten eine solche Vereinbarung getroffen hat. Sie berufen sich dafür auf die von ihnen mit der Fa. B abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge. Danach enthält die Provision von bis zu 126,00 $ sowohl die Provision des kontenführenden Brokers und seiner Repräsentanten in Höhe von bis zu 26,00 $ als auch die Provision der Fa. B in Höhe von bis zu 100,00 $. Die Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von dieser Abrede hatte und tatsächlich an der Gebühr partizipiert hat. Ein eigener Anspruch gegen die Kläger ergibt sich nicht aus den Kontoführungsverträgen. Da die Beklagte unstreitig an den Geschäftsbesorgungsverträgen nicht beteiligt war, kann aus einer in diesem Vertragsverhältnis getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht mit der nötigen Sicherheit geschlossen werden, dass die Beklagte tatsächlich eine Kommission in Höhe von bis zu 26,00 $ erhalten hat und insoweit an den von der Fa. B berechneten Gebühren beteiligt war. Vielmehr steht einer Beteiligung der Beklagten an der im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Klägern und der Fa. B vereinbarten Gebühr der Inhalt des mit der A geschlossenen Verrechnungsabkommens und die von der Beklagten vorgetragene Abrechnungspraxis entgegen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass sie Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren von den Transaktionskonten der Anleger zugunsten der Provisionskonten der A abgebucht haben und im Wege der Verrechnung von den Gebühren der A die Gebühren abgezogen hat, die dieser ihr geschuldet hat. Dieser Wertung steht auch nicht Ziff. 18.1 und 18.3 des zwischen der Beklagten und der A geschlossenen Verrechnungsabkommens entgegen. Denn daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht, dass die A bzw. die Fa. B an den Abwicklungsgebühren der Beklagten "mitverdiente". Schließlich lässt sich auch ein sog. churning (Gebührenschinderei) der Fa. B unter Beteiligung der Beklagten nicht feststellen. Hierbei handelt es sich um den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagenkontos, durch den Broker oder Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BHG ZIP 2004, 1699, 1700; BGH VersR 1995, 482, 483). Im Streitfall ist in Bezug auf keinen der Kläger ein ungerechtfertigt häufiger Umschlag der Anlagekonten festzustellen. Die Beklagte trägt zu Recht vor, dass nur wenige, wenn auch umfangreiche, Transaktionen getätigt worden seien. Die von den Klägern vorgetragenen hohen Umschlagszahlen kommen dadurch zustande, dass die im Rahmen der einzelnen Transaktionen der Ankauf von größeren Mengen der einzelnen Optionen angewiesen wurden. Eine hohe Anzahl von Kontrakten im Rahmen einer einzelnen Transaktion stellt aber keinen häufigen Umschlag im Sinne eines churnings dar. Und die von der Beklagten unwidersprochen gebliebene Anzahl von Transaktionen für jeden Kläger gesondert erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines churnings. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Streitwert : bis zum 30.11.2007: 299.814,82 € danach: 299.443,52 €