OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 389/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0327.6O389.06.00
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 09.10.2006 – 6 O 389/06 – in Gestalt des Beschlusses vom 14.02.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 09.10.2006 – 6 O 389/06 – in Gestalt des Beschlusses vom 14.02.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zutragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Unterlassung einer Verfügung über seine Zulassung als Vertragsarzt und seinen Vertragsarztsitz im Wege des Verzichts, soweit dieser nicht zu ihren Gunsten erfolgt. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: die Klägerin) ist Fachärztin für radiologische Diagnostik, der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: der Beklagte) ist Facharzt für Radiologie. Die Parteien verbindet ein Gesellschaftsvertrag vom 11.02.2002 (in Kopie von der Klägerin als Anlage 1 vorgelegt) zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis am Vertragsarztsitz x in x (§ 1). X liegt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 103 SGB V). In die Gesellschaft wurde im Jahr 2004 der Facharzt für Radiologie x mit aufgenommen, ohne dass dieser allerdings am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. § 25 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags bestimmt, dass die Partner mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie ihr 68. Lebensjahr vollenden, aus der Gemeinschaftspraxis ausscheiden. Nach § 26 Abs. 1 geht bei Ausscheiden das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation auf den verbleibenden Gesellschafter über. In Abs. 2 erklärten die Vertragspartner, darüber einig zu sein, dass die Größe der Praxis und die Zahl der Vertragsarztsitze aufrecht erhalten bleiben müssten. Gem. Abs. 3 sind der ausscheidende Partner oder seine Erben verpflichtet, alles ihnen rechtlich oder tatsächlich Mögliche zu tun, um sicherzustellen, dass sein Vertragsarztsitz nach seinem Ausscheiden bei der Gemeinschaftspraxis verbleibt. Gem. Abs. 4 sind sie gegebenenfalls verpflichtet, die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes unverzüglich zu beantragen; der verbleibende Partner ist bevollmächtigt, dies ebenfalls zu tun. Nach Abs. 5 sind der ausscheidende Partner oder seine Erben zur umfassenden Mitwirkung an der Wiederbesetzung des Vertragsarztsitzes verpflichtet. Nach § 27 Abs. 1 steht dem ausscheidenden Partner eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Gesellschaftsanteils zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu. § 27 Abs. 3 verpflichtet den verbleibenden Partner, dem ausscheidenden seine Tätigkeitsvergütung unter Anrechnung auf die Gesamtabfindung für sechs Monate weiter zu zahlen. § 28 enthält eine Konkurrenzschutzklausel, die es dem ausscheidenden Partner für einen Zeitraum von zwei Jahren untersagt, sich ohne Zustimmung der anderen Partner in einem Umkreis von 5 km Luftlinie um den Sitz der Gemeinschaftspraxis herum als Arzt niederzulassen. Der Beklagte vollendete am 13.07.2005 sein 68. Lebensjahr. Seine kassenärztliche Zulassung wurde bis zum 14.11.2009 verlängert. Im Februar 2006 wurde der Vertragsarztsitz des Beklagten im Rheinischen Ärzteblatt ausgeschrieben, und zwar mit der Bemerkung: "Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis" (Anlage 6). Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (im Folgenden: KVN) teilte dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, dem Rechtsanwalt x , mit Schreiben vom 21.03.2006 (Anlage 6 a) mit, das laufende Ausschreibungsverfahren müsse beendet werden, weil der Beklagte nicht mehr in der Gemeinschaftspraxis tätig sei. Rechtsanwalt x trat dem mit Schreiben vom 28.03.2006 (Anlage 6 f ) entgegen, forderte die KVN auf, das Verfahren fortzusetzen und stellte "nur aus äußerster anwaltlicher Vorsorge" einen neuen Ausschreibungsantrag für einen Einzelvertragsarztsitz. Dies teilte er unter demselben Datum der Klägerin und Herrn x mit. Diese wandten sich ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 03.04.2006 (Anlage 6 d) gegenüber der KVN gegen die Beendigung des Ausschreibungsverfahrens. In der Folgezeit wurde der Vertragsarztsitz im August 2006 wieder ausgeschrieben, erneut mit der Bemerkung: "Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis" (Anlage 6 g). Mit Schreiben vom 19.10.2006 (Bl. 202 GA und 237 GA) übersandte die KVN den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Bewerberliste (Bl. 203 und 238 GA). Inzwischen hatten der Beklagte und die Fachärzte für Nuklearmedizin bzw. für Radiologie und Nuklearmedizin x und x am 29.05.2006 einen Gesellschaftsvertrag für ein Medizinisches Versorgungszentrum (im Folgenden: MVZ) in x geschlossen (Vertragskopie Bl. 133 ff. GA). Am 02.06.2006 hatte die MVZ x GbR einen Antrag auf Zulassung der GbR zur vertragsärztlichen Versorgung gestellt, nach dem der Beklagte im MVZ x als niedergelassener Vertragsarzt tätig sein wolle (Bl. 159 GA). In dem Gesellschaftsvertrag heißt es in § 23 Abs. 5, scheide der Partner 2 (der Beklagte) als Gesellschafter aus dem MVZ aus, seien er oder seine Rechtsnachfolger, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag vom 11.09.2002, verpflichtet, alles ihnen rechtlich oder tatsächlich mögliche zu tun, um sicherzustellen, dass der radiologische Vertragsarztsitz im MVZ verbleibt oder auf das MVZ übergeht. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er wolle seinen Vertragsarztsitz in ein in Ratingen von dem in Düsseldorf niedergelassenen Radiologen x neu zu gründendes MVZ einbringen, mit Hilfe dessen x unter seinen Einfluss bringen wolle. Zu diesem Zweck habe x , was unstreitig ist, bereits mannigfaltige Bemühungen entfaltet, so insbesondere eine Vereinbarung mit Herrn x geschlossen, durch die dieser sich verpflichtet habe, seinen Vertragsarztsitz in ein MVZ x unter seiner Leitung einzubringen. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte tatsächlich bereit sein könne, die für die Nachfolgezulassung erforderliche Verzichtserklärung abzugeben, da er "in jeder Hinsicht" nur taktiere. Er habe versucht, den Ausschreibungsantrag selbst – also in Einzelpraxis – zu stellen. Einmal erkläre er, vertragstreu sein zu wollen, stelle dann aber wiederum Verfahrensanträge, die "zu Ende gedacht" für jeden mit der Verfahrensweise Vertrauten nur darauf abzielen könnten, "in ein anderes Fahrwasser" zu gelangen. Das Ausschreibungsverfahren könne längst beendet sein, wenn der Beklagte die Verzichtserklärung abgegeben hätte. Es stünden Nachfolgekandidaten zur Verfügung, die nur darauf warteten, seinen Gesellschaftsanteil zu übernehmen und die Nachfolge anzutreten. Üblich sei, dass zu Beginn des Ausschreibungsverfahrens formularmäßig der Verzicht mit der Maßgabe erklärt werde, dass eine Nachbesetzung erfolge. Selbst eine solche Erklärung aber habe der Beklagte nicht abgegeben. Das MVZ benötige dringend auf Dauer den Vertragsarztsitz des Beklagten. Die Einbringung seines Sitzes in das MVZ mache nur vor dem Hintergrund Sinn, dass dann eine Nachbesetzung aus diesem heraus erfolge, denn nach einer Tätigkeit im MVZ könne eine Ausschreibung aus der Gemeinschaftspraxis nicht mehr stattfinden; dieser seien dann die Rechte nach § 103 Abs. 6 SGB V genommen. Der Beklagte sei nicht auf die Tätigkeit in dem MVZ angewiesen, da er seine ärztliche Tätigkeit überwiegend nach England verlagert habe, wie aus einem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2006 (Anlage 9) vervorgehe. Eine Abfindung sei dem Beklagten bisher nicht gezahlt worden, da er die Vertragsstrafen nach § 26 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Vertrags verwirkt habe. Die Klägerin hat zunächst beantragt, dem Beklagten aufzugeben, sich vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache jeder Verfügung über die Zulassung als Vertragsarzt und den mit seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verbundenen Vertragsarztsitz zu enthalten, insbesondere 1. es zu unterlassen, das zugunsten der zwischen den Gesellschaftern der Verfügungsklägerin und Herrn x bestehenden Gemeinschaftspraxis eingeleitete Ausschreibungsverfahren zu beeinträchtigen, 2. die Einbringung des mit der Zulassung verbundenen Vertragsarztsitzes ein sogenanntes Medizinisches Versorgungszentrum oder eine andere Gemeinschaftspraxis zu unterlassen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 09.10.2006 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen. Gegen diese hat der Beklagte am 16.01.2007 Widerspruch eingelegt. Auf diesen hin hat das Gericht zunächst durch Beschluss vom 29.01.2007 (Bl. 110 f. GA) die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ausgesetzt, diese jedoch dann durch Beschluss vom 14.02.2007 (Bl. 205 f. GA) mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, das Ausschreibungsverfahren zu beeinträchtigen, indem er seinen Antrag zurück nimmt oder nach § 103 Abs. 4 a S. 1 oder 2 SGB V auf seine Zulassung verzichtet. Die Klägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 09.10.2006 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, das zugunsten der zwischen den Gesellschaftern der Verfügungsklägerin bestehenden Gemeinschaftspraxis eingeleitete Ausschreibungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu beeinträchtigen, in dem er 1. seinen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zugunsten der Gemeinschaftspraxis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zurücknimmt, 2. auf seine Zulassung verzichtet, um in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden (§ 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V), 3. auf seine Zulassung zugunsten der Übernahme des Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum verzichtet (§ 103 Abs. 4 a S. 2 SGB V) oder 4. auf seine Zulassung verzichtet, um als angestellter Arzt nach § 102 Abs. 4 b SGB V eines anderen Vertragsarztes tätig zu werden. Der Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, er wolle nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens als niedergelassener Vertragsarzt im MVZ x tätig werden. Dass er nicht solange als Einzelvertragsarzt arbeiten wolle, habe rein wirtschaftliche Gründe. Es gehe hierbei um die Nutzung von wirtschaftlichen Synergieeffekten, so zum Beispiel um die Teilung der Kosten der Raummiete und der medizinischen Geräte. Er beabsichtige auch nicht, zugunsten einer Anstellung in dem MVZ oder sonstwie zu Lasten der Klägerin auf seine Zulassung verzichten. Das ergebe sich aus § 23 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags für das MVZ x . Er sei auf die Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt angewiesen, weil die Klägerin und Herr x ihre gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllten, ihm sein Abfindungsguthaben auszuzahlen. Außerdem habe die Klägerin eine Fortführung seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis Anfang des Jahres 2006 endgültig abgelehnt. Das Nachbesetzungsverfahren könne noch Jahre dauern. Bisher habe die Klägerin, was unstreitig geblieben ist, noch keinen Wunschkandidaten benannt, obwohl es eine Liste mit elf Bewerbern gebe und obwohl er sie mehrfach aufgefordert habe, dies zu tun. Dass er noch keinen Verzicht erklärt habe, liege nur hieran, denn ein solcher Verzicht werde üblicherweise erst ganz am Schluss des Zulassungsverfahrens in der Sitzung des Zulassungsauschusses schriftlich abgegeben. Im Übrigen könne er das Zulassungsverfahren gar nicht beeinträchtigen, da, was unstreitig ist, auch die Klägerin selbst aufgrund der ihr erteilten Vollmacht das Ausschreibungsverfahren beantragt habe. Selbst eine Rücknahme seines Antrags beeinträchtigte es nicht, da dann der Antrag der Gemeinschaftspraxis bestehen bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch des Beklagten aufzuheben. Zwar besteht ein Verfügungsanspruch des Inhalts, dass der Beklagte alles zu unterlassen hat, was geeignet ist, die zugunsten der Klägerin erfolgte Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zu beeinträchtigen. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass ein Verfügungsgrund besteht, d. h. eine einstweilige Sicherung von Rechten der Klägerin bzw. eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Klägerin nötig erscheint (§§ 935, 940 ZPO). I. Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 23 des Gesellschaftsvertrags. Bei Anwendung der von der Rechtsprechung des BGH (NJW 2002, 3538) entwickelten Grundsätze, denen das Gericht folgt, enthält § 23 des Gesellschaftsvertrags nicht nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Beantragung der Ausschreibung des Kassenarztsitzes, sondern zugleich, auch wenn das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, die Verpflichtung, auf seine Zulassung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung zu verzichten. Nur auf diese Weise kann nämlich in einem gesperrten Bezirk ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden (§ 95 Abs. 7 SGB V). Eine solche Verpflichtung ist grundsätzlich nicht gem. § 138 BGB i. V. m. Art. 12 GG nichtig (BGH, aaO.). Die gebotene Interessenabwägung ergibt ein überwiegendes Interesse des Beklagten an der Mitnahme seiner Zulassung nicht. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrags am 11.09.2002 in Kenntnis seines Alters den vertraglichen Regeln über sein Ausscheiden mit Vollenden des 68. Lebensjahrs und dessen Folgen zugestimmt hat. Damit hat er selbst eine Bewertung der sich bei Erreichen der Altersgrenze ergebenden wechselseitigen Interessenlage dahin gehend vorgenommen, dass er ein Überwiegen der Interessen der Gemeinschaftspraxis am Erhalt seiner Zulassung anerkannt hat, wovon er sich nunmehr nicht ohne Weiteres lossagen kann. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH entfällt der Anspruch auf Ausschreibung und Verzicht auf die Zulassung nicht ohne Weiteres bereits dadurch, dass eine Gemeinschaftspraxis durch das Ausscheiden endet. Der BGH hat es nicht für ausgeschlossen erachtet, dass der Zulassungsausschuss die Interessen der (dort ehemaligen) Gemeinschaftspraxis bei einer Neubesetzung der Stelle angesichts des eindeutig vertragsbrüchigen und rechtswidrigen Verhaltens des dortigen Beklagten nicht doch nach § 103 Abs. 6 SGB V in der Weise berücksichtigt, dass ein Bewerber zum Zuge kommt, der zum Eintritt in die Praxis bereit ist. Schließlich bewirken nach der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (Urt. v. 25.05.2005, 4 U 73/04, zit. n. juris), die das Gericht für zutreffend hält, gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche nicht die Begründung eines Zurückbehaltungsrechts. Das ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen. § 26 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags statuiert die Verpflichtung zur unverzüglichen Beantragung der Ausschreibung. Dieser ist damit höhere Priorität beigemessen als der gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzung. Außerdem ist die rasche Neuvergabe des zweiten Kassenarztsitzes ist für das Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis von erheblicher Bedeutung und spielt für den oder die verbleibenden Partner eine existenzielle Rolle. Damit ist die Durchsetzung eines streitigen Abfindungsanspruchs nicht zu vereinbaren. Folglich hat der Beklagte alles zu unterlassen, was einen erfolgreichen Abschluss des Neubesetzungsverfahrens zugunsten der Gemeinschaftspraxis zu beeinträchtigen geeignet ist. Dazu gehören die Rücknahme seines Antrags auf Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens, der Verzicht auf seine Zulassung, um in einem MVZ tätig zu werden (§ 103 Abs. 4 a S. 1 SGB V), der Verzicht auf seine Zulassung zugunsten der Übernahme des Vertragsarztsitzes durch ein MVZ (§ 103 Abs. 4 a S. 2 SGB V) und schließlich der Verzichts auf seine Zulassung, um als angestellter Arzt bei einem Vertragsarzt tätig zu werden (§ 103 Abs. 4 b S. 1 SGB V). II. Das Gericht kann jedoch keine Tatsachen feststellen, die eine Sicherung von gesellschaftsvertraglichen Ansprüchen der Klägerin bzw. eine Regelung des sich aus dem Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Neuausschreibung des Vertragsarztsitzes zwischen den Parteien ergebenden Rechtsverhältnisses nötig erscheinen lassen. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, der Beklagte wolle das Ausschreibungsverfahren in der von ihr vorgetragenen Art und Weise beeinträchtigen. Die von ihr vorgetragenen Indizien rechtfertigen diese Annahme nicht. Wenn der Beklagte plante oder geplant hätte, in der von der Klägerin befürchteten Weise vorzugehen, hätte er dies längst tun können. Immerhin ist das MVZ x bereits im Mai 2006 gegründet worden, der Zulassungsantrag wurde Anfang Juni 2006 gestellt. Im Zusammenhang damit hätte der Beklagte die Verzichtserklärungen nach § 103 Abs, 4 a S. und 2 SGB V abgeben können. Die Behauptung des Beklagten, er wolle nur bis zum Ende des Ausschreibungsverfahrens in dem MVZ x tätig werden, wobei seine gesellschaftrechtliche Beteiligung an diesem nur der Nutzung "wirtschaftlicher Synergieeffekte" diene, ist von der Klägerin nicht wiederlegt worden. Diese von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, die er mit der – von der Klägerin nicht bestrittenen – Behauptung verbunden hat, heutzutage sei aus Kostengründen kein Radiologe mehr als Einzelarzt tätig, hat die von dem Gericht mit Beschluss vom 14.02.2007 geäußerte Überzeugung – diese im Sinne einer Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO – erschüttert, der Beklagte beabsichtige eine vertragswidrige "Verwertung" seines Vertragsarztsitzes. Diese hatte das Gericht aus dem Umstand gewonnen, dass der Beklagte nicht einfach seine – nach seiner Darstellung zur Sicherung seines Lebensunterhalts notwendige – ärztliche Tätigkeit in einer Einzelpraxis auszuüben gedachte, sondern zusammen mit ärztlichen Kollegen im Rahmen eines Medizinischen Versorgungszentrums. Es erscheint aber nachvollziehbar, dass Hintergrund der Beteiligung des Beklagten an der Gründung des MVZ x zumindest auch die von ihm ins Feld geführten Kostengesichtspunkte sind. Dass er darüber hinaus einen Beitrag zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums in x leisten will, welches die Klägerin aus verständlichen Gründen verhindern will, steht der Bewertung nicht entgegen, dass er gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei der Zulassung seines Nachfolgers in der Gemeinschaftspraxis der Klägerin, seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten ihr gegenüber nachkommen wird. Dafür, dass er nicht plant, auf seine Zulassung in vertragswidriger Weise zugunsten des MVZ x oder zugunsten einer Tätigkeit in diesem zu verzichten, spricht § 23 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags für das MVZ x, wonach die Verpflichtungen des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin denjenigen aus dem Vertrag für das MVZ x vorgehen. Dass er sich hierbei lediglich um eine zu Täuschungszwecken erfolgte Absichtserklärung handelt, "um sich nicht dem Vorwurf kollusiven Verhaltens allzu offenbau auszusetzen" (Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2007, S. 18 oben, Bl. 185 GA), vermag das Gericht nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die Richtigkeit der Behauptung, der Beklagte benötige die Tätigkeit in dem MVZ gar nicht, weil er seine ärztliche Tätigkeit überwiegend nach England verlagert habe. Diese wird von dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Tatbestand des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2006 – S 2 KA 160/06 – nicht getragen, da es dort lediglich heißt, der Beklagte habe vorgetragen, er besuche dort gelegentlich seinen Sohn und mache dabei auch ärztliche Vertretungen, um sich finanzielle "über Wasser zu halten" (Anlage 9, S. 9). Auch das dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Taktieren, das ein Indiz für seine Absicht darstelle, seinen Vertragsarztsitz in ihr gegenüber vertragswidriger Weise zu "verwerten", vermag das Gericht nicht festzustellen. Aus den von der Klägerin selbst zu den Akten gereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beklagte, hierbei vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigen Rechtsanwalt x, sich sogleich, nämlich mit Schreiben vom 28.03.2006 (Anlage 6 f zur Antragsschrift) gegen die von dem Zulassungsausschuss mit Schreiben vom 21.03.2006 gemachte Mitteilung gewandt hat, das zugunsten der Klägerin eingeleitete Ausschreibungsverfahren müsse beendet werden. Den ihm von der Klägerin zum Vorwurf gemachten Antrag auf Ausschreibung des Vertragsartsitzes in Einzelpraxis hat der Beklagte nur "aus äußerster anwaltlicher Vorsorge" gestellt. Eine Beeinträchtigung des Ausschreibungsverfahrens durch den Beklagten kann daher nicht festgestellt werden. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass die erfolgte "Einbringung" seines Vertragsarztsitzes in das MVZ den Zulassungsausschuss hindern könnte, die Interessen der Klägerin nach § 103 Abs. 6 SGB V angemessen zu berücksichtigen, in dem er das laufende Ausschreibungsverfahren fortsetzt und einen Bewerber zum Zuge kommen lässt, der zum Eintritt in die Gemeinschaftspraxis bereit ist (vgl. BGH NJW 2002, 3538 zu dem vergleichbaren Fall, dass ein Vertragsarzt in vertragswidriger Weise durch Kündigung eine Gemeinschaftspraxis verlässt und eine Einzelpraxis eröffnet). Auch das – bisherige – Unterbleiben eines Verzichts kann nicht zu Lasten des Beklagten indiziell gewertet werden. Es ist nämlich nicht festzustellen, dass ein – auch nur eingeschränkter – Verzicht bereits zu Beginn des Ausschreibungsverfahrens erklärt werden müsse, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch behauptet hat; deswegen kann aus dem Unterbleiben einer solchen Erklärung nichts geschlossen werden. Hierfür sprechen einige Umstände: Zum Einen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst erklärt, er rate stets dazu, einen solchen Verzicht nicht zu erklären, sondern die Erklärung abzugeben, ein Verzicht werde – zu gegebener Zeit – erklärt werden. Das zeigt, das selbst die von der Klägerin vorgetragene eingeschränkte Erklärung offensichtlich nicht erforderlich ist. Dasselbe folgt zum Anderen folgt aus der Tatsache, dass die x das Ausschreibungsverfahren eingeleitet hat. Schließlich hat die Klägerin selbst vorgetragen, die x erkenne eine Ausschreibung auch dann an, wenn noch keine abschließende Verzichtserklärung vorliege (Antragsschrift, S. 8 unten). Im Übrigen überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, der ausscheidende Vertragsarzt erkläre seinen Verzicht üblicherweise erst dann, wenn sein Nachfolger feststehe, der Zulassungsausschuss seine wirtschaftlichen Interessen nach § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V angemessen berücksichtigt habe und auch bereit sei, dem Nachfolger die Zulassung zu erteilen. Da in der mündlichen Verhandlung über den Wiederspruch unstreitig geblieben ist, dass die Klägerin dem Beklagten trotz Aufforderung bisher noch keinen "Wunschkandidaten" benannt hat, obwohl ihr die Bewerberliste vorliege, kann eine Verpflichtung des Beklagten, seinen Verzicht zu erklären, nicht erkannt werden und folglich aus dem Unterbleiben dessen nichts entnommen werden. Ein Indiz stellt nach Auffassung des Gerichts auch nicht der von der Klägerin vorgetragene rechtliche Umstand dar, der Vertragsarztsitz des Beklagten müsse dem MVZ x erhalten bleiben, um dessen Bestand zu garantieren. Zwar muss ein Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V fachübergreifend sein, jedoch müssen die in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätigen Ärzte nicht notgedrungen als Vertragsärzte, sondern können gem. § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V auch als Angestellte dort tätig sein. Folglich kann der Bestand des MVZ x beim Ausscheiden des Beklagten durch einen Verzicht zugunsten der Klägerin auch in anderer Form gesichert werden. Auch als Gründer im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 6 SGB V wird der Beklagte nicht zwingend benötigt, da mit den x und x zwei Vertragsärzte vorhanden sind. III. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 21.02.2007 und 26.02.2007 habe dem Gericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Im Hinblick auf das mit dem Schriftsatz vom 21.02.2007 vorgelegte Formular der KVN (Bl. 233 GA) ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte in der x genügender Form das Ausschreibungsverfahren beantragt haben muss, da es eingeleitet und durchgeführt worden ist. Das spricht, wie bereits ausgeführt, dafür, dass jedenfalls aus Verfahrensgründen bisher eine Verzichtserklärung des Beklagten nicht erforderlich gewesen ist. Folglich liegt damit kein Indiz vor, das die Annahme rechtfertigt, der Beklagte werde die Erklärung auch nicht zugunsten der Klägerin abgeben. Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 26.02.2007 weitere Tatsachen vorträgt, unter denen sich auch einige neue befinden, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2007 waren, rechtfertigen sie ein anderes Ergebnis nicht. Insbesondere kann aus dem Schreiben der KVN vom 19.10.2006 (Bl. 237 GA, bereits vorgelegt als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2007, Bl. 202 GA) nicht entnommen werden, die x habe zum damaligen Zeitpunkt die Abgabe der Verzichtserklärung gefordert. Denn in dem Schreiben heißt es nur, es werde darauf hingewiesen, "dass eine potentielle Zulassung eines der Bewerber von der Verzichtserklärung des Herrn x" abhänge. Welche Bedeutung dem über die Mitteilung der allseits unstreitigen Tatsache hinaus zukommt, dass eine Verzichtserklärung des Beklagten noch erfolgen muss, hat die Klägerin nicht dargetan. Darüber hinaus belegen ihre eigenen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schreiben an den Zulassungsausschuss vom 23.11.2006 (Bl. 244 GA), dass sie bisher dem Beklagten den "Wunschkandidaten" x nicht benannt hat und nur davon ausgeht, dass der Zulassungsausschuss dieses Schreiben an den Beklagten übersandt habe. Dass dies der Fall ist, kann nicht festgestellt werden. Das Gericht ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 296 a ZPO auch nicht gehalten, dem noch nachzugehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711, 709 S. 2 ZPO. Schwarz