Grundurteil
33 O 76/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2007:0323.33O76.06.00
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Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches im Bereich der Entwicklung komplexer Softwarelösungen u.a. für Banken tätig ist. Die Beklagte entwickelt und vertreibt ebenfalls Software, u.a. eine sogenannte Multiprojekt-Planungssoftware, mit deren Hilfe Großprojekte geplant und deren Abwicklung gesteuert werden kann. Die Klägerin beabsichtigte, die Planung und Abwicklung größerer Projekte durch die von dem Beklagten hergestellte und vertriebene Multiprojekt-Planungssoftware „PlanView“ zu unterstützen. Die Software erlaubte die Abwicklung eines Projektes zu steuern und die Leistungen und Kosten zu erfassen. Weiterhin sollte die Software ein Dokumentenmanagement ermöglichen einschließlich eines Berichtswesens. Die Klägern wünschte darüber hinaus, dass die durch PlanView erstellten Daten in das Rechnungswesen und in den Fakturaprozess übertragen werden, so dass entsprechend der für ein Projekt erbrachten Leistungen unmittelbar auch die Rechnungen erstellt werden können. Dazu sollte die bei der Klägerin für das Rechnungswesen und den Fakturaprozess eingesetzte Software „SAP-DLL“ auf einer Empfehlung der Beklagten durch ein Produkt aus dem Hause MESONIC Software GmbH, die Corporate Winline (im folgenden CWL genannt), ersetzt werden und diese durch die Programmierung entsprechender Schnittstellen an PlanView angebunden werden. Weiterhin sollten die Daten von dem Programm CWL an die von der Klägerin weiter verwendete Software SAP-Fi und SAP-Co übertragen werden. Mit der Programmierung der dazu erforderlichen Schnittstellen beauftragte die Klägerin ein Drittunternehmen. Zunächst schlossen die Parteien eine mündliche Vereinbarung, die in einem „Letter of Intent“ niedergelegt wurde. Daraufhin erstellte die Beklagte ein „Konzept der PlanView-Schnittstellen für ALDATA“ sowie ein Dokument, welches die Anpassungen beschrieb, welche gegenüber dem Standard in der MESONIC Corporate Winline vorgenommen werden mussten. Nachdem bereits ein Teil der notwendigen Arbeiten hinsichtlich der Planung, der Programmierung der Schnittstellen und der Anpassung der zu liefernden Software erfolgt war, schlossen die Parteien unter dem 28. Juli 2004 einen „Dienstleistungsvertrag für ein PlanView-Softwaresystem“, in dem die von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Kosten für die Dienstleistungen auf 252 Personentage gedeckelt und eine Zahlung in Höhe von 226.800,00 € netto vereinbart wurde. In dieser Vereinbarung heißt es: „Auf Grundlage der Informationen erstellt der Verkäufer ein Nutzungskonzept, welches nach Genehmigung dem Käufer die Voraussetzung erfüllt, einen Prototyp aufzusetzen. Das Nutzungskonzept bildet die Basis für den Prototypen. Dieser wird durch den Verkäufer dem Käufer zur Abnahme präsentiert und bei positiver Entscheidung in der Umgebung des Käufers installiert. .Im nächsten Schritt wird der Pilot entwickelt und getestet. Während dieser Phase findet das Training des Kernteams des Käufers und der Pilotanwender statt. Nach Abnahme des Pilotsystems erfolgt das Roll-Out für die Gesamtorganisation des Käufers.“ Weiterhin schlossen die Parteien an diesem Tag einen „Vertrag für ein PlanView-Software-System“ mit dem sich die Klägerin verpflichtete, an die Beklagte für die zu liefernden Softwarekomponenten einen Gesamtpreis in Höhe von 175.000,00 € zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. In dem Leistungsumfang war im Wesentlichen die Software PlanView und MESONIC enthalten. In diesem Vertrag heißt es dazu: „Derzeit aktuelle deutsche PlanView (7.3.2)-Version auf Datenbank MSSQL mit grob folgenden Funktionalitäten: Einzelprojektplanung Multiprojektplanung Tätigkeitserfassung Projektcontrolling/Multiprojektcontrolling inklusive Berichtswesen (Businessobjekt) Schnittstellen zu SAP-Co und –Fi und MESONIC CWL ... Der Vertragsabschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung der schriftlichen Zustimmung des Gesamtbetriebsrats des Käufers. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, gilt der Vertrag als von Anfang an nicht geschlossen und wird somit gegenstandslos. In diesem Fall stehen den Parteien gegeneinander keine Ansprüche zu. Die Zustimmung wird dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Dieser Vorbehalt wird bei der Produktivsetzung aufgehoben.“ Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (vgl. Anlage K 5, Bl. 5 in Verbindung mit den Zusatzvereinbarungen zu den Leistungsbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PlanView GmbH). In der Folgezeit traten Probleme hinsichtlich der Funktionalitäten der Softwarelösung auf. Die Beklagte erklärte mit E-Mail vom 7. Juni 2004 eine Abnahmefähigkeit des Gesamtsystems inklusive Schnittstellen bis zum 30. Juni 2004 ermöglichen zu können. In der Folgezeit kam es zu einer Reihe von Anpassungen und Korrekturen der Software. Mit Schreiben vom 3. August 2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Komplettinstallation des Softwarepakets bis zum 16. August 2004 vorzunehmen, um einen Produktivstart zum 1. September 2004 zu ermöglichen. Der Zeuge Nash antwortete mit einer E-Mail vom 10. August 2004 auf eine E-Mail vom 9. August 2004 der Klägerin: „Das offizielle Produktionsdatum ist nach wie vor der 1.9. Wir werden alles daran setzen, die Übernahme in das Produktivsystem in der KW 35 abzuschließen“. Nachdem es auch weiter Komplikationen hinsichtlich einzelner Funktionalitäten gab, richtete die Klägerin unter dem 5. Oktober 2004 ein Schreiben an die Beklagte (Anlage K 14), in dem es heißt: „Sollten diese Leistungen nicht bis zum 20. Oktober 2004 erbracht werden, so dass die nachfolgende Produktionsfreigabe erfolgen kann, werden wir die Annahme ablehnen, um uns gesetzliche und vertragliche Rechte vorbehalten.“ Mit Schreiben vom 15. November 2004 lehnte die Klägerin sodann alle weiteren Leistungen der Beklagten ab. Die Klägerin zahlte für die Tätigkeiten der Beklagten insgesamt 222.654,14 €. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe, nachdem das Projekt mit der Beklagten insoweit beendet worden sei, neben der Rückzahlung dieser an die Beklagte gezahlten Betrages gegen diese einen Anspruch auf Ersatz der seitens ihrer Mitarbeiter aufgewandten projektbegleitenden Tätigkeit in Höhe von 455.204,00 € sowie für die durch die Schulungen ihrer Mitarbeiter entstandenen Zeitverluste in Höhe von 80.800,00 €. Sie behauptet weiter, die bei ihr beschäftigten Techniker hätten insgesamt 576 Stunden aufgewandt, um die unzähligen Installationsversuche der Beklagten zu begleiten. Daraus ergebe sich ein Ersatzbetrag in Höhe von 46.080,00 €. Weiterhin seien der Klägerin im Rahmen der projektbegleitenden Maßnahmen Reisekosten in Höhe von 25.564,36 € entstanden sowie Aufwendungen für die Programmierung der Schnittstellen zu SAP-Fi und –Co in Höhe von 32.810,00 €. In Vorbereitung auf die Einführung der Software der Beklagten sei eine nunmehr sinnlos gewordene wirtschaftliche Beratung durch Herrn Koch erforderlich gewesen, was zu einem Aufwand in Höhe von 1.170,00 € geführt habe. Schließlich seien ihr durch die Aufrechterhaltung der Software SAP-DLL Aufwendungen in Höhe von 13.354,70 € entstanden. Hilfsweise für den Fall, dass hinsichtlich der vorgenannten Beträge ein Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der „Sowieso-Kosten“ nicht ersetzbar seien, habe sie aber Anspruch auf Zahlung von weiteren 246.974,84 €, da sie, um an sie herangetragene Projekte trotz der durch die Schulungsmaßnahmen und im Rahmen der Einführung von PlanView anderweitig gebundenen Mitarbeiter zu ersetzen, sogenannte Freelancer anstellen müssen. Hierdurch seien ihr Kosten in Höhe von 246.974,84 € entstanden (vgl. zu den weiteren Einzelheiten Bl. 142 d.A.). Die von der Beklagten installierte Software habe noch im Zeitpunkt des erklärten Rücktritts folgende Mängel aufgewiesen: Bei der Verschiebung eines Projekttermins um einen gewissen Zeitraum sei ein Endtermin eingetragen worden, der vor dem neuen Anfangstermin gelegen habe. Das Modul „Businessobjekt“ sei überhaupt nicht funktionsfähig gewesen. Weiterhin sei es zu einer unterschiedlichen Vergabe der internen und externen Work-ID im Zusammenhang mit den ARAG-Projekten gekommen. Schließlich habe die Bestimmung einer Kostenstelle zu 100 % zu einer Fehlermeldung und damit zu einem Abbruch einer neuen Projektanlage geführt. Auch die Schnittstellen zwischen den Programmen PlanView und CWL seien nicht bzw. nur eingeschränkt funktionsfähig gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 877.637,20 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, den Ansprüchen der Klägerin stehe bereits der „Betriebsratsvorbehalt“ entgegen. Es habe der Klägerin oblegen, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung der neuen Software bereits rechtzeitig vor Beginn der vorbereitenden Implementierungsarbeiten einzuholen. Ohne das Vertrauen auf den Abschluss des umfangreichen Lizenzvertrages hätte sie – die Beklagte – mit den Implementierungsarbeiten erst gar nicht begonnen. Da es aber an einem – mangels der Betriebsratszustimmung – wirksamen Lizenzvertrag fehle, fehle es auch an einem wirksamen Dienstleistungsvertrag, da dieser einen wirksamen Lizenzvertrag geradezu voraussetze. Das Gesamtverhalten der Klägerin sei als treuwidrig und auch als arglistig zu bezeichnen. Die seitens der Klägerin gesetzten Kosten seien unzumutbar kurz gewesen. Ein Teil der von der Klägerin behaupteten Mängel beruhten, wenn sie dann überhaupt gegeben seien, darauf, dass die gesamte Software lediglich auf einem virtuellen Server und nicht auf einem realen Testserver betrieben worden sei. Im Übrigen habe sie neben der Überlassung der Software lediglich Dienstleistungen geschuldet. Die Programmierung einer Individualsoftware sei nicht vereinbart worden. Da der Lizenzkaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen - sei mangels des Betriebsratsvorbehalts-, seien auch die Leistungen aufgrund des Dienstleistungsvertrages noch nicht fällig gewesen. Damit entbehre auch die seitens der Klägerin erklärte Fristsetzung jeder Grundlage. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich dem Grunde nach aus § 346 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB hinsichtlich der seitens der Klägerin an die Beklagte bereits gezahlten 222.654,14 DM. Hinsichtlich der übrigen seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund des „fehlgeschlagenen Personalaufwands, der Reisekosten, sowie Drittprogrammierarbeiten, Beratungsleistungen und Beauftragung von Drittunternehmen zur Erfüllung von vertraglichen Arbeiten, die durch die Einbindung von Mitarbeitern der Klägerin in das PlanView-Projekt nicht durch Eigenpersonal erbracht werden konnte, kann sich der Anspruch aus §§ 280 bzw. 281 BGB ergeben. I. Die Klägerin war berechtigt, den Rücktritt zu erklären (§ 323 BGB). Die Beklagte hat auch innerhalb der ihr gesetzten Nachfirst ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem „Dienstleistungsvertrag“ nicht erfüllt. 1. Die Beklagte hat sich durch den als „Dienstleistungsvertrag für ein PlanView-Software-System“ bezeichneten Vertrag verpflichtet, bei der Klägerin eine nutzungsfähige Installation der PlanView-Software zu erstellen. Nutzen durfte die Klägerin diese Installation erst dann, wenn der „Vertrag für ein PlanView-Software-System“ wirksam zustande gekommen ist. Dieser Vertrag beinhaltet allein den Kauf und damit auch die Nutzungsberechtigung für das Softwaresystem. Demgegenüber beinhaltete der „Dienstleistungsvertrag“ die Anpassung des Systems an die Bedürfnisse der Klägerin und die Verpflichtung der Beklagten zur Installation. Diese durch den „Dienstleistungsvertrag“ zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung der Beklagten besteht unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen des „Nutzungsvertrages“. In Ansehung dieser Umstände ist es auch für die wirksame Begründung aller Verpflichtungen der Beklagten, die mit dem „Dienstleistungsvertrag“ im Zusammenhang stehen, unerheblich, ob der Betriebsrat nun die Zustimmung zu dem Softwarevertrag erteilt hat oder nicht. Welche Folgen es gehabt hätte, wenn der Betriebsrat tatsächlich seine Zustimmung nicht erteilt hätte, obwohl die Beklagte in Erfüllung des „Dienstleistungsvertrages“ eine funktionsfähige Software installiert hätte, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus dem „Dienstleistungsvertrag“ nicht erfüllt. Dabei handelt es sich um eine als Werkvertrag zu qualifizierende Leistung, was die Beklagte selber zum Ausdruck bringt, indem sie schriftsätzlich ständig die Notwendigkeit einer „Abnahme“ der Klägerin anmahnt. Zwar unterliegt der Erwerb von Standardsoftware in der Regel dem Kaufrecht (vgl. BGHZ 102, 135). Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten in einem erheblichen Umfang Anpassungsleistungen zu erbringen waren, was bereits durch die nicht ganz unerheblichen Vergütungssätze zum Ausdruck kommt, die Gegenstand des „Dienstleistungsvertrages“ sind. So sind alleine für die Konzeption und die Entwicklung der bei der Klägerin einzuführenden Software 190.800,00 € in Ansatz gebracht worden. Dieser Betrag ist bereits höher als der Kaufpreis für die „Standardsoftwarepakete“ in Höhe von 175.000,00 €. Dies macht deutlich, dass die von der Beklagten so beschriebene „Standardsoftware“ im ganz erheblichen Umfang umprogrammiert, konfiguriert und auf die Bedürfnisse der Klägerin angepasst werden musste, was bereits auch durch den Umfang des Pflichtenhefts, welches Gegenstand der Anlage K 2 ist, deutlich zum Ausdruck kommt. 2. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen sind aber im ganz erheblichen Umfang mit Fehlern behaftet. Es ist der Beklagten nicht gelungen, der Klägerin eine funktionsfähige Installation des Systems zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass insbesondere das Berichtswesen nicht funktioniert hat. Dies wurde durch den Zeugen Gühring bestätigt. Die entsprechenden Vorlagen für die Berichte waren hinterlegt und konnten auch abgerufen werden. Sie wurden allerdings nicht mit den entsprechenden Daten aufgefüllt, so dass tatsächlich für den Anwender lediglich ein leeres Blatt erschien. Dies wurde eindrucksvoll durch den Zeugen Kühn dargestellt. Der Zeuge Dr. Bergdoll hat bekundet, dass lediglich in seiner Anwesenheit oder kurz danach Berichte erstellt werden konnten. Dann hat die Berichtsfunktion wiederum nicht funktioniert. Dies wird nunmehr auch durch die Beklagte in dem Schriftsatz vom 6. Februar 2007 eingeräumt. Es ist aber nicht Sinn und Zweck eines Softwaresystems, dass die Berichtsfunktion bei der Klägerin nur funktioniert, wenn Mitarbeiter der Beklagten vor Ort sind. Auch das spätere Aufspielen von Updates durch die Klägerin darf nicht dazu führen, dass eine gesamte Funktionalität nicht mehr besteht. Ein Update dient in der Regel der Verbesserung eines Programms aber nicht einer Verschlechterung. Es ist der Klägerin schlicht unzumutbar, jeweils nach einem Update, welche in der Zukunft durchaus möglicherweise wiederholt aufgespielt werden müssen, wie sich auch aus der Vereinbarung der Pflege der Software in dem Kaufvetrag ergibt, jeweils eine erneute Anpassung der Einstellungen bezüglich der Berichtsfunktion durchzuführen. Eine Software, die jeweils nach einem Update in Teilen neu konfiguriert werden muss, ist hinsichtlich dieses Funktionsteils unbrauchbar. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin auf diesen Umstand – soweit ersichtlich – während der Vertragsverhandlungen nicht hingewiesen worden ist. Zumindest ergibt sich dieses „Leistungsmerkmal“ der Software nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Weiterhin steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Schnittstelle zu dem Programm CWL nicht funktioniert. Dies wurde auch durch die vernommenen Zeugen Gühring, Penndorf, Orhon und Kühn dargestellt und beschrieben. Dass die zuletzt genannten Schnittstellenprobleme alleine auf noch nicht vollzogene Erweiterungswünsche der Klägerin beruhen, kann dem Sachvortrag der Beklagten nicht hinreichend entnommen werden. Insoweit lässt die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz auch auf die ausführlichen Hinweise des Gerichtes lediglich darlegen, dass die Zwischenstände der programmierten Schnittstellen im „Wesentlichen“ funktioniert haben. Es war aber die Verpflichtung der Beklagten, die Schnittstellen funktionsfähig zu erstellen und nicht nur „im Wesentlichen“, wobei noch nicht einmal klar ist, was damit überhaupt gemeint ist. Wenn eine Schnittstelle nicht funktionsfähig ist, und mag es sich dabei auch nur um einen relativ geringfügigen Fehler handeln, ist der Austausch der Daten in der Regel gestört. Dies kann der erkennende Richter allein aufgrund seiner persönlichen Erfahrung – seit 1986 umfassende Erfahrung mit Programmen aller Art – feststellen. Dies ergibt sich auch aus der Erfahrung des erkennenden Richters aus der dienstlichen Nutzung der „Justizsoftware“, bei der auch das eine oder andere Mal „Schnittstellenprobleme“ bestehen, die dann, mögen sie auch programmiertechnisch nur geringfügiger Art sein, zum Ausfall ganzer Funktionalitäten der Programme führen. Der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2007 das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Einzelnen dargestellt und aufgegeben worden, die Ursachen der festgestellten Schnittstellenprobleme darzustellen und insbesondere ihre Ursächlichkeit im Verhältnis zu den von ihr behaupteten „Änderungswünschen“ der Klägerin. Ein entsprechender Sachvortrag kann aber dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Februar 2007 nicht ansatzweise entnommen werden. Er ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen B 2 und B 3 (Bl. 176 und 177 d.A.). Aus der E-Mail in der Anlage B 3 ergibt sich zwar eine Änderung hinsichtlich der Datenstruktur des zu übernehmenden Kundenstamms. Dass aber auf diesen Umstand die auch noch danach dargestellten Schnittstellenfehler vorliegen, kann dem nicht entnommen werden. Dieser Feststellung stehen auch nicht die Bekundungen der Zeugen Nash und Hammer entgegen. Der zeuge Hammer hat zunächst lediglich bekundet, dass es schwierig sei zu sagen, ob die Schnittstellen nun funktioniert haben oder nicht. Danach hat er bekundet, dass die Schnittstellen funktioniert haben. Auf Vorhalt der Anlage K 29 und der insoweit von dem Zeugen Dr. Bergdoll verfassten Projektstand hat der Zeuge zwar eingeräumt, dass offensichtlich ein Problem hinsichtlich der Schnittstelle zur Rechnungserstellung bestand. Sodann aber dargelegt, dass er mit der Programmierung dieser Schnittstelle nicht befasst war, da dies das Programm CWL betraf. Das Programm CWL und die Einbindung der entsprechenden Schnittstelle in PlanView war aber auch von der Beklagten zu leisten, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist und sich hinsichtlich des Programmes CWL auch aus dem „Vertrag für ein PlanView-Software-System“ ergibt. Bereits in Ansehung dieser erheblichen Mängel kann dahinstehen, ob die zusätzlich festgestellten Mängel hinsichtlich der Anzeige eines Endtermins für ein Projekt vor dem neuen Anfangstermin und der fehlerhaften Vergabe von Work-IDs bei den ARAG-Projekten um Mängel handelt, die zu einem Rücktritt berechtigen würden. Gerade die fehlerhaften Schnittstellen und das fehlerhafte bzw. nicht brauchbare Berichtswesen führen dazu, dass die Software, die der Projektsteuerung und Projektabrechnung dienen soll, praktisch nicht brauchbar ist. 3 Aufgrund der Angaben des Zeugen Nash in der E-Mail vom 10. August 2004, die sich aus den nicht mit den Pfeilen nach rechts versehenen Textpassagen ergeben, steht fest, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass zum 1. September 2004 eine funktionsfähige Installation der Software zur Verfügung stand (vgl. Anlage K 12 Bl. 2). Diese Verpflichtung hat die Beklagte auch nach der seitens der Klägerin erfolgten Fristsetzung bis zum 20. Oktober 2004 nicht erfüllt. Auch zu diesem Zeitpunkt waren die o.g. Mängel der installierten Software bzw. der Installation als solcher, nicht beseitigt. Auch im Zeitpunkt des sodann erklärten Rücktritts (15. November 2004) waren die Fehler immer noch nicht beseitigt. Die Beklagte hatte mithin mehr als 2 Monate Zeit, die ihr bekannten Probleme der Installation zu beseitigen. Dieses ist ausreichend. Ein weiteres Zuwarten war der Klägerin nicht mehr zumutbar. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte nicht den Ansatz einer Lösung für die Problematik hinsichtlich des Berichtswesens hatte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Zeuge Dr. Bergdoll noch nicht ansatzweise erklären, weshalb das Berichtswesen auf seinem Laptop funktioniert hat, aber nicht auf der Installation bei der Klägerin. Wenn aber die Beklagte es unter diesen Umständen damit bewenden lässt, jeweils nur einen Techniker zu der Klägerin zu schicken, um kurzfristige Lösungen herbeizuführen, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, die Beklagte mit der Setzung weiterer noch längerer Fristen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen anzuhalten. Dies wird auch durch den weiteren Verlauf deutlich. Wenn es der Beklagten auch bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht möglich war, zumindest die technische Ursache der Probleme des Berichtswesens zu erklären, war sie umso weniger in der Lage dieses Problem zu lösen. Die Klägerin hätte also noch bis Anfang 2007 auf ein funktionierendes Berichtswesen warten müssen. Die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens der Beklagten ist offensichtlich. II. Soweit die Klägerin den Ersatz der von ihr an die Beklagten gezahlten 222.654,14 € für die Anpassungsarbeiten begehrt, ergibt sich dieser Anspruch bereits aus den genannten Rücktrittsvorschriften. Ob die Klägerin sodann noch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der von ihren Mitarbeitern vergeblich aufgewandten Zeit für die Begleitung des Projektes sowie für die Durchführung der Schulungsmaßnahmen sowie die Zurverfügungstellung der Techniker für die Installationen, sowie der Aufwendungen für die sinnlos gewordene Beauftragung zur Herstellung einer Schnittstelle zu SAP-Fi und –Co sowie die Beratungsleistungen und die Kosten für die Aufrechterhaltung der Software SAP-DLL hat, ist zunächst davon abhängig, ob die Klägerin – auch unter Berücksichtigung der sogenannten Rentabilitätsvermutung – darstellen kann, dass sie tatsächlich entsprechend den Personalkosten von 455.204,00 € und 80.000,00 € sowie 46.080,00 € Einnahmen mit dem Personal erzielt hätte, welches sie durch die Einbindung in das Projekt „PlanView“ gebunden hat. Gegebenfalls wäre über diese Fragen noch Beweis zu erheben. Ob die weiteren geltend gemachten Kosten für Reisen in Höhe von 25.564,36 €, Drittprogrammierung von Schnittstellen in Höhe von 32.810,00 €, Beratungsleistungen in Höhe von 1.170,00 € und Aufrechterhaltung der Software SAP-DLL in Höhe von 13.354,70 € tatsächlich entstanden sind, bedarf ebenfalls noch einer umfassenden Beweisaufnahme. Sollte der Sachvortrag der Klägerin im Hinblick auf den dargestellten Ersatz für die Personalkosten nicht erfolgen oder möglich sein, wird der weitere Sachverhalt bezüglich der nunmehr streitigen entgangenen Einnahmen, die Gegenstand des Schriftsatzes vom 15. November 2006 sind, aufzuklären sein. In Ansehung dieser Umstände hat das Gericht ein Grundurteil zu erlassen (§ 304 ZPO), da in einem erheblichen Umfang die Höhe der geltend gemachten Schäden von der Beklagten bestritten wurden und noch weiterer Aufklärung bedarf. Es liegen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als Folge der umfangreichen Bindung des Personals erlösschmälernde Umsatzverluste erlitten hat, die zu kompensieren sind. Dem Erlass eines Grundurteils steht auch nicht entgegen, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass sich im Betragsverfahren herausstellt, dass kein über die bestehenden Ansprüche der Klägerin hinaus feststellbarer Schaden entstanden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage § 304 Rn. 24). Nach Rechtskraft des Grundurteils wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten „Sowieso-Kosten“ einerseits und der Rentabilitätsvermutung andererseits die von ihr in der Klageschrift geltend gemachten Personalkosten näher zu erläutern. Ansonsten wird das Gericht zu den von der Beklagten bestrittenen Aufwendungen hinsichtlich der sogenannten „Drittkosten“ Beweis erheben.