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Urteil

5 O 618/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0321.5O618.04.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Gesellschafter der in Abwicklung befindlichen "X." mit Sitz in X (im Folgenden "Liquidationsgesellschaft"). Vorgängergesellschaft der Liquidationsgesellschaft war die X. An dieser waren zunächst der Kläger, der Beklagte zu 1) sowie der Steuerberater X mit Geschäftsanteilen von jeweils 33,3 % beteiligt. Mit Vertrag vom 14.08.1995 (Urkundenrolle Nr. 262/1995) des Notars X, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage F 5 (Bl. 61ff d.A.) verwiesen wird, veräußerte Herr X seinen Anteil in Höhe von 100.200,00 DM für 1.440.000,00 DM an den Beklagten zu 2). Den restlichen Anteil in Höhe von 66.800,00 DM erwarb der Kläger für 960.000,00 DM. Mit notarieller Urkunde vom 20.08.1996 (Urkundenrolle Nr. X des Notars X), wandelten die Parteien die X um in die X, die jetzige Liquidationsgesellschaft. In § 1 heißt es unter anderem: "An dem auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragenen Vermögen sowie am Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt: X mit 46,66 % X mit 20 % X mit 33,34 %. Die Gesellschafter behalten sich vor, hiervon abweichende jährliche Gewinnverteilungsbeschlüsse zu treffen." Hinsichtlich des sonstigen Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage F 7 gemäß Bl. 70 d.A. verwiesen. Ein über den Umwandlungsbeschluss hinausgehender Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Gegenstand der Tätigkeit der Liquidationsgesellschaft war im Wesentlichen die steuerrechtliche Beratung und Betreuung von Angehörigen der Heilberufe, insbesondere von Ärzten. Die Liquididationsgesellschaft hatte Büros in Mühlheim an der Ruhr und Leverkusen. In Mühlheim an der Ruhr waren der Kläger und der Beklagte zu 2), in Leverkusen der Beklagte zu 1) tätig. Für das Jahr 1996 gaben die Beteiligten der Liquidationsgesellschaft in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung die Gewinnanteile der Gesellschafter wie folgt an: Kläger: 196.796 DM Beklagter zu 1): 196.796 DM Beklagter zu 2): 196.796 DM. Bis zum 31.12.1998 entnahmen die Beklagten dieselben monatlichen Beträge wie der Kläger in Höhe von 20.800,00 DM zu Lasten ihrer Kapitalkonten. Ohne ausdrückliche Beschlussfassung und ohne ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelung wurde per 1.01.1997 Herr X als sogenannter fixer Partner mit einem von vornherein festgelegten Gewinnanteil in die Gesellschaft übernommen. Nach Streitigkeiten lösten die Parteien die Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung vom 11.12.1998 mit Wirkung zum 30.12.1998 auf; vgl. das Protokoll der Gesellschafterversammlung gemäß Anlage F 8, Bl. 74 d.A.. Seit dem 31.12.1998 ist der Kläger in eigener Praxis in Mühlheim an der Ruhr und die Beklagten zu 1) und 2) in gemeinsamer Praxis sowohl in Mühlheim an der Ruhr als auch in Leverkusen tätig. Der Kläger übernahm in seine neue Praxis seine bisherigen Mühlheimer Mandanten und die Beklagten ihre Mandanten aus Mühlheim an der Ruhr und Leverkusen. Zu diesem Zweck wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.11.1998 an seine Mandanten; bezüglich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 5 gemäß Bl. 206 d.A. verwiesen. Sowohl die X als auch die Liquidationsgesellschaft bedienten Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter bis zur Auflösung zum 30.12.1998 durch unmittelbare Zahlung von den Gesellschaftskonten. Nach Auflösung wurden die Verbindlichkeiten in der Weise beglichen, dass der Kläger den Beklagten monatlich die jeweils auf ihn selbst entfallenden anteiligen fälligen Beträge zur Weiterleitung an die berechtigten Pensionäre zur Verfügung stellte. Bis zur Erhebung der vorliegenden Klage handelt es sich um einen Betrag von 153.558,48 EUR. Der jährlich fällig werdende Betrag an Pensionszahlungen beläuft sich auf circa 72.000,00 EUR. Angesichts der Altersstruktur der Pensionsberechtigten ist damit zu rechnen, dass die Pensionsverpflichtungen noch circa 20 Jahre bestehen bleiben werden. Aus dem Verkauf einer Niederlassung hat die Liquidationsgesellschaft per 2.12.2004 auf den Anderkonten des Notars X in Duisburg einen Betrag von derzeit insgesamt 341.568,63 EUR. Der Kläger forderte die Beklagten mehrfach auf, die offenen Pensionsansprüche aus dem bei dem Notar X liegenden Betrag zu befriedigen. Der Kläger ist der Ansicht, er könne von den Beklagten die Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss verlangen, wonach die Pensionsverpflichtungen vorrangig aus dem Guthaben auf dem Anderkonto des Notars X erfüllt werden. Nach § 733 BGB sei im Rahmen der Abwicklung einer GbR zunächst das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte zu 2) habe überdies Überentnahmen in Höhe von 185.114,06 EUR getätigt. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe diesen Betrag – abzüglich der von ihm in den Jahren 2004/2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geleisteten Einlagen – bereits jetzt an die Liquidationsgesellschaft zurückzuzahlen. Obwohl noch keine Schlussrechnung vorliege, gelte die Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht, da das negative Kapitalkonto des Beklagten zu 2) auf jeden Fall höher sein werde, als die ihm im Rahmen der Abfindung zurückzugewährende Einlage sowie etwaige weitere ihm zustehende Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. Zumindest könne er Feststellungsklage über die Berechtigung der streitigen Forderungen erheben. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, er könne habe gegen die Beklagten einen Teilabfindungsanspruch Auch diesen Anspruch könne er trotz der Durchsetzungssperre ausnahmsweise bereits jetzt geltend machen, da bereits jetzt feststehe, dass er diesen Betrag verlangen könne. Er könne einen seinem Gesellschaftsanteil von 46,66 % entsprechenden Ausgleich für den von den Beklagten übernommenen Mandantenstamm beanspruchen. Der von ihm übernommene Mandantenstamm habe ein Honorarvolumen von TDM 2.120 gehabt, der der Beklagten dagegen einen Wert von TDM 6.414. Unter Berücksichtigung der Pensionsverpflichtung stehe ihm daher bereits jetzt ein Teilabfindungsanspruch in Höhe von mindestens 481.925,00 EUR zu. Die Beklagten hätten sich, ohne bisher eine Gegenleistung hierfür erbracht zu haben, einen anteiligen Mandantenstamm angeeignet, der oberhalb des Anteils liege, den sie nach dem Beteiligungsverhältnis zu beanspruchen hätten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, dem folgenden Gesellschafterbeschluss zuzustimmen: "Fällige Pensionszahlungen, die die "X" gegenüber ihren Pensionären in ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung schuldet, werden solange aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, insbesondere den derzeit auf dem Anderkonto des Notars X, Duisburg (Kontonummer X) befindlichen flüssigen Mitteln erbracht, als ein solches Vermögen vorhanden ist.", hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei den jeweils fälligen Pensionsansprüchen der Pensionäre der "X" in ihrer jeweiligen personellen Zusammensetzung um Verbindlichkeiten handelt, die vorrangig und solange aus vorhandenem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, insbesondere den derzeit auf den Anderkonten des Notars X) befindlichen flüssigen Mitteln erbracht werden, als ein solches Vermögen vorhanden ist, 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die "X" mit Sitz in 45468 Mühlheim an der Ruhr, X, einen Betrag in Höhe von 185.114,06 EUR abzüglich der von ihm in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geleisteten Einlagen in die Gesellschaft nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.07.2002 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, nach Verbrauch der aus den Anderkonten des Notars X, Duisburg (Kontonummer X) befindlichen Beträge die jeweils fälligen Ansprüche der Pensionsberechtigten in deren jeweiliger personeller Zusammensetzung vor einer quotalen Inanspruchnahme des Klägers und der Beklagten gemäß § 735 BGB bis zur Höhe seines negativen Kapitalkontos im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Weise zu befriedigen, dass der Beklagte zu 2) die jeweils fälligen Pensionsansprüche unmittelbar an die Pensionsberechtigten zahlt, wiederum hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, nach Verbrauch der auf den Anderkonten des Notars X, Duisburg (Kontonummer X) befindlichen Beträge die jeweils fälligen Ansprüche der Pensionsberechtigten in deren jeweiliger personeller Zusammensetzung vor einer quotalen Inanspruchnahme des Klägers und der Beklagten gemäß § 735 BGB bis zur Höhe seines negativen Kapitalkontos im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Weise zu befriedigen, dass der Beklagte zu 2) - jeweils einen Teilbetrag in Höhe von 20 v. Hundert der fälligen Beträge unmittelbar an die Pensionsberechtigten abführt sowie - dem Kläger jeweils 46,66 v.H. und dem Beklagten zu 1) jeweils 33,33 v.H. zeitgerecht zur Bedienung des auf sie entfallenden Anteils an den Verbindlichkeiten gegenüber den Pensionären zur Verfügung stellt. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 481.925,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, durch die Angaben in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung die Gewinnanteile der Gesellschafter im Jahre 1996 hätten die Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt eine Gewinnverteilung von 33:33:33 beschlossen. Die Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, sie seien nicht zur Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss nach dem Antrag zu 1) verpflichtet. Wegen der noch nicht fälligen Pensionsverpflichtungen seien die Gesellschafter gemäß § 733 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, Rückstellungen zu bilden. Dem mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch stehe die Durchsetzungssperre entgegen, denn wegen der Pensionsverpflichtungen könne die Gesellschaft noch nicht abgewickelt werden. Es liege noch keine Schlussabrechnung vor und es sei ein Hin- und Herzahlen zu befürchten, da der Beklagte zu 2) bei Zahlungsschwierigkeiten der anderen Gesellschafter die Pensionsverpflichtungen alleine erfüllen müsse und sich dadurch sein Kapitalkonto wieder ins Positive ändern könne. Das negative Kapitalkonto stelle keine Rechnungsposition, sondern das Ende der Auseinandersetzungsrechnung dar. Zudem habe der Beklagte zu 2) ein Zurückbehaltungsrecht, wenn nicht alle Gesellschafter ihre negativen Kapitalkonten ausglichen. Auch der Antrag zu 3) sei unbegründet. Die Liquidationsgesellschaft habe keine eigenen Mandanten mehr, da diese in den meisten Fällen bei dem Steuerberater geblieben seien, der sie zuvor beraten habe. Sie hätten nur ihren anteiligen Mandantenstamm mitgenommen, nachdem der Kläger mit dem Schrieben vom 16.12.1998 (Anlage B 5, Bl. 206f) vorgeprescht sei und seine Mandanten angeschrieben habe. Auch diese Anspruch stehe zudem die Durchsetzungssperre entgegen, da noch keine Schlussabrechnung vorliege. Hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten bezüglich des Antrags zu 1) ist der Kläger der Ansicht, die Pensionsansprüche seien keine noch nicht fälligen Ansprüche, da es um die jeweils monatlich fälligen Ansprüche gehe. Dem Beklagten zu 2) stehe hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sein eigenes negatives Kapitalkonto habe er, der Kläger, bereits von dem Ausgleichsanspruch gemäß dem Antrag zu 3) abgesetzt und der Beklagte zu 1) habe – insoweit unstreitig – wegen Einlagen im Jahre 2004 kein negatives Kapitalkonto mehr. Bei Einhaltung der mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Reihenfolge könne es überdies nicht zu Ausgleichsansprüchen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pensionsansprüchen und infolgedessen zu wechselseitigen Zahlungen kommen. Im Hinblick auf den Antrag zu 3) behauptet der Kläger, das Schreiben vom 16.12.1998 sei mit den Beklagten abgestimmt gewesen. Die Klage ist den Beklagten am 10.02.2005 zugestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die mit den Anträgen zu 1) bis 3) einschließlich der Hilfsanträge geltend gemachten Ansprüche nicht zu. I. Erfüllung der Pensionsverpflichtungen aus dem Guthaben bei X (Antrag zu 1) Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Pensionsverpflichtungen aus dem Guthaben bei X erfüllt werden. Sowohl der darauf gerichtete Hauptantrag zu 1) als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. 1. Der Hauptantrag zu 1) ist unbegründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, einem Gesellschafterbeschluss mit dem in dem Antrag zu 1) enthaltenen Inhalt zuzustimmen. Gesellschafterbeschlüsse gehören in den Kernbereich der Privatautonomie. Den Gesellschaftern steht aus diesem Grund ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zweckmäßigkeitsfragen können gerichtlich nicht überprüft werden (vgl. BGH NJW 1972, 862, 863; 1986, 844; Münchener Kommentar-Ulmer, 4. Auflage, § 709 BGB, Rn. 42). Etwas anderes gilt im Rahmen der Treuepflicht der Gesellschafter nur dann, wenn die fragliche Maßnahme im Interesse der Gesellschaft dringend geboten ist und den Gesellschaftern kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BGHZ 44, 40, 41f; Münchener Kommentar-Ulmer, § 705 BGB, Rn. 232). Dabei ist eine Zustimmungspflicht nur im Ausnahmefall anzuerkennen, da es nicht richterliche Aufgabe ist, durch Anerkennung einer Zustimmungspflicht ändernd in einen Gesellschaftsvertrag einzugreifen (BGHZ, aaO; Münchener Kommentar-Ulmer, aaO). Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, die Pensionsverpflichtungen nicht vorrangig aus dem Guthaben bei dem Notar Dr. X zu bedienen, eine unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidung, die gerichtlich nicht überprüfbar ist. Eine gerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss mit dem im Antrag zu 1) enthaltenen Inhalt würde einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie der Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft darstellen. Hinsichtlich der Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten greift die gesetzliche Regelung gemäß § 733 Abs. 1 BGB ein, da die Parteien insoweit keine Regelung getroffen haben. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen kann jeder Gesellschafter auf der Einhaltung der Rangfolge des § 733 Abs. 1 BGB bestehen (vgl. Münchener Kommentar-Ulmer, § 733 BGB, Rn. 12). Die Pensionsverpflichtungen sind noch nicht fällige Schulden im Sinne von § 733 Abs. 1 S. 2 BGB, da derzeit nicht bekannt ist, wie ihre Anzahl, Höhe oder Dauer sein wird. Dies hängt davon ab, wie viele Anspruchsberechtigte den Auszahlungszeitpunkt erreichen und wie lange sie die Bezüge empfangen. Durch Auflösung der Gesellschaft werden sie nicht ohne weiteres fällig (Staudinger-Keßler, § 733 BGB, 12. Auflage, Rn. 6). Es liegt kein Verstoß gegen die Treuepflicht seitens der Beklagten vor, wenn sie auf der oben erwähnten gesetzlichen Regelung gemäß § 733 Abs. 1 BGB besehen und die Zustimmung zu einem Beschluss verweigern, wonach die Pensionsverpflichtungen vorrangig aus dem auf den Anderkonten des Notars Dr. X liegenden Beträgen erfüllt werden sollen. Eine derartige Regelung ist zumindest nicht zwingend geboten. Für die gesetzliche, bisher praktizierte Regelung im Sinne von § 733 Abs. 1 S. 2 BGB spricht, dass sich anderenfalls für die Gesellschafter das Insolvenzrisiko hinsichtlich ihrer jeweiligen Mitgesellschafter erhöht. Bei Ausfall eines oder mehrerer Gesellschafter müsste der dann noch leistungsfähige Gesellschafter gemäß § 735 S. 2 BGB für die auf die ausgefallenen Gesellschafter entfallenden Beträge aufkommen. Dieses Risiko wird durch die bisherige Regelung zumindest abgemindert, da mit den Beträgen auf den Anderkonten bei Dr. X gewisse Rücklagen vorhanden sind. Unerheblich ist, ob derzeit bei einem Gesellschafter eine konkrete Gefahr besteht, bei der Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten auszufallen. Ausreichend ist, dass dies abstrakt möglich ist, zumal die Verpflichtung, die Pensionsverbindlichkeiten zu erfüllen, in den kommenden Jahren bestehen bleiben wird. Dass die vom Kläger angestrebte Regelung ebenfalls Vorteile bietet – wie beispielsweise, dass zumindest, solange der Betrag auf dem Anderkonto von Dr. X ausreicht, die Pensionsgläubiger die Gesellschafter nicht persönlich in Anspruch nehmen werden – ist unerheblich, da sie nicht die einzige sinnvolle Regelung ist. Ebenso denkbar wäre eine Regelung, wonach nur ein Teil der Gelder auf den Anderkonten bei Dr. X zur Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten verwendet wird und im Übrigen Rückstellungen gebildet werden. 2. Der Hilfsantrag zu 1) ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Es besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers. Es besteht zwar Einigkeit der Parteien, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvermögen zu erfüllen sind, doch besteht Streit insoweit, als es konkret um die Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten aus dem Guthaben bei Dr. X besteht. An der Feststellung, dass diese Verbindlichkeiten vorrangig aus dem Guthaben bei Dr. X erfüllt werden, hat der Kläger ein Interesse. Der Antrag ist aber aus denselben wie oben unter 1. genannten Gründen unbegründet. Hinzu kommt, dass der Kläger allenfalls auf Zustimmung zu einem bestimmten Gesellschafterbeschluss klagen könnte, nicht aber auf gerichtliche Feststellung wie in der beantragten Form. II. Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Beklagten zu 2) (Antrag zu 2)) Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) und der beiden Hilfsanträge ist die Klage unbegründet. 1. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Es kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe genau der Beklagte zu 2) ein negatives Kapitalkonto hat und in welcher Höhe er und der Beklagte zu 1) zur Gewinnentnahme berechtigt waren. Die Gesellschaft hat gegen den Beklagten zu 2) nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos. Einem derartigen Anspruch steht die Durchsetzungssperre entgegen. Diese führt bei einer Gesellschaft in Abwicklung dazu, dass die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können, sondern unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung sind. Grund für diese Regelung ist, dass wechselseitige Zahlungen im Abwicklungsstadium vermieden und die Geltendmachung von Ansprüchen grundsätzlich der Schlussrechnung vorbehalten werden sollen. Vor der endgültigen Auseinandersetzung sollen die Gesellschafter einer Abwicklungsgesellschaft ausnahmsweise nur dann Zahlung verlangen können, wenn und soweit feststeht, dass ihnen Ansprüche in diesem Umfang mindestens zustehen bzw. dass sie den auf diese Weise erlangten Betrag keinesfalls zurückzahlen müssen.(vgl. BGH NJW-RR 1991, 459; Münchener Kommentar-Ulmer, § 730, Rn. 49 mwN). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung der Durchsetzungssperre liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist nicht auszuschließen, dass es zu wechselseitigen Zahlungen im Abwicklungsstadium kommt, da nicht sicher ist, dass der Beklagte zu 2) nach Abwicklung der Gesellschaft überhaupt noch Zahlungen wegen eines derzeit negativen Kapitalkontos wird erbringen müssen. Es ist zumindest abstrakt möglich, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) zu irgendeinem Zeitpunkt ihren anteiligen Zahlungsverpflichtungen auf die Pensionsverbindlichkeiten nicht werden nachkommen können. Wenn in diesem Fall allein der Beklagte die Pensionsverpflichtungen aus seinem Privatvermögen erfüllt, könnte sein Kapitalkonto wieder positiv werden mit der Folge, dass er von den anderen Gesellschaftern einen Ausgleich verlangen könnte. Dies würde auch dann gelten, wenn die vom Kläger mit dem Antrag zu 1) begehrte Regelung hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen gelten würde. Das Guthaben auf dem Anderkonto bei Dr. X würde unstreitig nicht den gesamten Zeitraum, in denen Pensionsverpflichtungen anfallen können, nämlich nach derzeitigem Stand circa 20 Jahre, decken. Überdies greift auch das vom Beklagten zu 2) geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ein. Der Kläger verfügt nicht aufgrund einer Anrechnung auf seinen Teilabfindungsanspruch bereits jetzt über ein positives Kapitalkonto. Ihm steht aus den Gründen zu unten III. der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Teilabfindungsanspruch nicht zu. 2. Auch der Hilfsantrag bezüglich des Klageantrags zu 2) (Bl. 309 d.A. unter Punkt 7.1) ist unbegründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung einer Zahlungspflicht des Beklagten zu 2) kann bereits deshalb nicht bestehen, weil kein Anspruch der Pensionsgläubiger unmittelbar bestehen kann, sondern es sich um einen Anspruch gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem negativen Kapitalkonto handeln würde. Überdies steht dem Hilfsantrag auch aus den oben unter 1. genannten Gründen die Durchsetzungssperre entgegen. 3. Aus den oben unter 1. genannten Gründen ist wegen der Durchsetzungssperre auch der zweite Hilfsantrag zum Antrag zu 2) (Bl. 309 d.A. unter Punkt 7.2) unbegründet. III. Teilabfindungsanspruch (Antrag zu 3)) Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Teilabfindung wie mit dem Antrag zu 3) begehrt. 1. Dem Antrag steht bereits die Durchsetzungssperre entgegen. Da auch nicht feststeht, dass der Kläger auf jeden Fall einen Betrag von den Beklagten erhalten wird, greift keine der Ausnahmen zur Durchsetzungssperre ein. Aus den oben unter II. 1. genannten Gründen ist es möglich, dass einer der Gesellschafter allein die Pensionsverpflichtungen erfüllt und deshalb Ausgleichsansprüche gegen die anderen beiden Gesellschafter erlangt. 2. Überdies ist ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagten bezüglich der von diesen übernommenen Mandate ausgeschlossen. Insoweit haben die Parteien eine konkludente Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich des Mandantenstammes geschlossen. Dies gilt unabhängig davon – was zwischen den Parteien umstritten ist – ob das Schreiben des Klägers vom 16.12.1998 mit den Beklagten abgestimmt war. Zumindest dadurch, dass die Beklagten anschließend ihre Mandanten anschrieben und diese übernahmen, ist eine konkludente Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich des Mandantenstamms zustande gekommen. Darin liegt eine angemessene Art der Auseinadersetzung (vgl. BGH, DStR 1995, 856, 857; Götte, DStR 1995, 857). Einen Vorbehalt dahingehend, dass durch die Mitnahme der Mandanten keine endgültige Vereinbarung getroffen werden sollte, hat der Kläger nicht erklärt. Soweit sich dies aus seinem erst nach der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2007 aus den Anlagen F 45 – F 46 ergeben sollte, ist der Vortrag unbeachtlich, da er erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgte. Die mündliche Verhandlung war auch nicht – wie im Schriftsatz vom 16.03.2007 beantragt – wiederzueröffnen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007 darauf hingewiesen, dass es von einer konkludenten Auseinandersetzungsvereinbarung ausgeht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007, Bl. 482f d.A.). Dennoch hat der durch zwei Rechtsanwälte vertretene Kläger keine Schriftsatzfrist beantragt.