Urteil
8 O 86/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2006:1109.8O86.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten Teweils selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen – als Teilschuldner – der Kläger zu 1) zu 31 %, der Kläger zu 2) zu 53 % und der Kläger zu 3) zu 16 %.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem aus den Urteil Teweils vollstreckbaren Beträgen vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten Teweils selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen – als Teilschuldner – der Kläger zu 1) zu 31 %, der Kläger zu 2) zu 53 % und der Kläger zu 3) zu 16 %. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem aus den Urteil Teweils vollstreckbaren Beträgen vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch, weil sie bei Börsentermingeschäften Verluste erlitten haben. Die Beklagte ist in New Yersey, USA, ansässig. Sie bezeichnet sich als Depot- und Cleaningstelle. Die Firma T Invest aus Düsseldorf veranlasste die Kläger durch Telefonverkäufer Konten bei der Beklagten einzurichten, über die Börsentermingeschäfte ausgeführt wurden. Die Beklagte eröffnete für den Kläger zu 1) am 6. Tuni 2004 ein Transaktionskonto mit der Nummer XXX. Der Kläger zu 1) überwies auf dieses Konto am 15.07.2004 8.112,27 € (= 10.000,00 US-Dollar). Der Gesamtaufwand des Klägers zu 1) betrug einschließlich Provisionen und Auslagen 8.144,47 € (vgl. die Fotokopie des Überweisungsauftrages Anlage K 1, Anlagenband Kläger). Der Kläger zu 1) überwies am 03.08.2004 (vgl. Anlage K 3) 13.160,00 € und am 03.09.2004 (vgl. Anlage K 5) weitere 4.800,00 € --------------- Der Kläger zahlte mithin 26.104,70 €. Der Kläger zu 1) zahlte an die Firma T Dienstleistungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.668,00 € (vgl. die Anlagen K 7 und K 8, Anlagenband Kläger). Die Beklagte eröffnete für den Kläger zu 2) am 12.08.2004 ein Transaktionskonto mit der Nummer XXX. Der Kläger zu 2) überwies auf das Konto in der Zeit vom 17.08.2004 bis zum 24.09.2004 insgesamt 45.000,00 € (vgl. die Anlagen K 9 bis K 16, Anlagenband Kläger). Der Kläger zu 2) zahlte an die Firma T Invest Dienstleistungsgebühren in Höhe von 2.760,00 € (vgl. die Anlagen K 17 bis K 19, Anlagenband Kläger). Die Beklagte eröffnete für den Kläger zu 3) am 08.12.2004 ein Transaktionskonto mit der Nummer XXX. Der Kläger zu 3) überwies auf dieses Konto am 09.12.2004 3.000,00 € und am 20.01.2004 weitere 10.400,00 € (vgl. die Anlagen K 20 bis K 23, Anlagenband Kläger). Der Kläger zu 3) zahlte an die Firma T Invest Dienstleistungsgebühren in Höhe von 804,00 € (vgl. die Anlagen K 24 und K 25, Anlagenband Kläger). Die Kläger verlangen Schadenersatz Teweils in Höhe ihrer getätigten Aufwendungen. Der Kläger zu 1) erhielt, nach seiner ersten Überweisung, am 21.07.2004 von der Firma T Invest ein Merkblatt "wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (Fotokopie Anlage K 26, Anlagenband Kläger). Der Kläger zu 2) erhielt, ebenfalls nach seiner ersten Überweisung, am 19.08.2004 von der Firma T Invest ein entsprechendes Merkblatt erhalten (Fotokopie Anlage K 27, Anlagenband Kläger). Der Kläger zu 3) erhielt, nach seiner ersten Überweisung, am 15.12.2004 einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Firma T Invest (Fotokopie Anlage K 28, Anlagenband Kläger). Das Merkblatt "wichtige Informationen ..." ist auf den Seiten 8 bis 11 dieses Vertrages abgedruckt. Die Firma T Invest hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Beklagte beendete ihre Zusammenarbeit mit der Firma T Invest am 16.11.2005. Die Beklagte forderte alle Kläger auf, eine Depotstelle zu benennen, auf die noch vorhandene Wertpapiere übertragen werden sollen. Die Beklagte zahlte Restguthaben wie folgt aus: An den Kläger zu 1): 64,29 €. Das Transaktionskonto des Klägers zu 1) ist geschlossen. An den Kläger zu 2): 266,38 €. Das Transaktionskonto des Klägers zu 2) ist geschlossen. An den Kläger zu 3): 226,00 €. Das Transaktionskonto des Klägers zu 3) besteht noch. Auf diesem Konto befinden sich noch 3.600 offene Optionen auf Aktien der J Corporation mit Fälligkeit am 20.01.2007. Die Kläger sind der Ansicht: Das Landgericht Düsseldorf sei gemäß § 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Die Parteien hätten mit den Vereinbarungen zu § 15 der AGB der Beklagten (Fotokopie Anlage B 5, Anlagenband Beklagte, Übersetzung: Bl. 9 der Klageerwiderung vom 05.05.2006, Bl. 30 GA) nicht wirksam die Geltung amerikanischen Rechts gewählt. Sie hätten weiter mit diesen Vereinbarungen keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen. Die Beklagte hafte unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Verstoßes gegen Aufklärungspflichten bei Börsentermingeschäften. Die Firma T Invest habe unter Verstoß gegen Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und zudem sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB Aufklärungspflichten verletzt. Die Beklagte habe dazu zumindest Beihilfe geleistet. Die Kläger haben zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 27.772,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.684,47 € vom 16.07.2004 bis 03.08.2004, aus 22.684,47 € vom 04.08.2004 bis 03.09.2004 und aus 27.772,47 € seit dem 04.09.2004 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 47.760,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.360,00 € vom 18.08.2004 bis 23.08.2004, aus 15.360,00 € vom 24.08.2004 bis 03.09.2004, aus 31.360,00 € vom 28.08.2004 bis 03.09.2004, aus 31.360,00 € vom 04.09.2004 bis 10.09.2004, aus 39.360,00 € vom 11.09.2004 bis 24.09.2004, aus 45.360,00 € vom 24.09.2004 bis 08.10.2004, aus 46.560,00 € vom 09.10.2004 bis 05.11.2004 und aus 47.760,00 € seit dem 06.11.2004 zu bezahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 14.204,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.180,00 € vom 10.12.2004 bis 20.01.2005 und aus 14.204,00 € seit dem 21.02.2005 zu bezahlen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 01.06.2006 (dort Seite 9, Bl. 64 GA) erklärt, sie nähmen die Klage wegen der ausbezahlten Beträge zurück. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt, die internationale Zuständigkeit des Landgericht Düsseldorf sei nicht gegeben. Die Beklagte ist der Ansicht: Sie sei zu einer Risikoaufklärung der Kläger nicht verpflichtet gewesen. Die notwendige Aufklärung hätte allein die Firma T Invest leisten müssen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Die Klage ist indessen in der Sache nicht begründet. Zulässigkeit der Klage: Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten international zuständig. Die Vorschrift verteilt nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten sondern sie legt auch den Umfang der Internationalen Zuständigkeit fest (BGH NTW 1999, 1395 ff., hier wie alle anderen Entscheidungen zitiert nach Turisweb.de, soweit nicht anders angegeben). Die Kläger machen deliktsrechtliche Ansprüche geltend. Die Beklagte soll sich an unerlaubten Handlungen der Firma T Invest beteiligt haben. Die Firma T Invest hat unerlaubte Handlungen nach der Darstellung der Kläger von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen. Der Klage steht nicht die Einrede eines Schiedsvertrages entgegen. Die Kläger und die Beklagten haben keine wirksamen Schiedsvereinbarungen abgeschlossen. Schiedsvereinbarungen gemäß § 15 der AGB der Beklagten sind nichtig, weil sie der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht genügen. Eine Urkunde, die eine Schiedsvereinbarung mit einem Verbraucher enthält, darf nach dieser Vorschrift keine anderen Vereinbarungen enthalten als solche, die das schiedsgerichtliche Verfahren behandeln. Daran mangelt es im Entscheidungsfall. § 1031 Abs. 5 ZPO ist anwendbar. Alle Kläger sind "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB. Die Schiedsvereinbarung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Kläger und die Beklagte haben nicht wirksam das Recht des US-Bundesstaats New Yersey vereinbart. Die Rechtswahlklausel in § 15 der AGB der Beklagten ist gemäß Artikel 29 EGBGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift darf bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen die weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken dienen, eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines Heimatstaates entzogen wird (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1996, 1489 ff., Fotokopie Anlage K 24, Anlagenband Klägerin). Zu den zwingenden Vorschriften in dem zuvor beschriebenen Sinne gehört auch, dass Vereinbarungen nicht Vertragsbestandteil werden, mit denen der Verbraucher nach dem Erscheinungsbild des Vertrages nicht rechnen muss. Eine das Recht des Staates New Yersey für anwendbar erklärende Klausel ist eine derart überraschende Klausel. Sie gewährt dem in Börsentermingeschäften spekulierenden privaten Anleger im Gegensatz zum deutschen Recht praktisch keinen Schutz. Begründetheit der Klage: Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Die Beklagte haftet den Klägern unter den hier allein zu prüfenden deliktsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auf Schadenersatz. Die Beklagte haftet nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG. Die Beklagte traf keine Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern, die sie in sittenwidriger Weise verletzt haben könnte. Die Parteien haben unstreitig keinen Beratervertrag miteinander abgeschlossen. Die Kläger haben die Beklagte beauftragt, Optionsgeschäfte für sie durchzuführen. Das begründet keine Aufklärungspflicht der Beklagten gemäß § 31 WpHG. Die Kläger haben die Firma T Invest als Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Vermittlung von Optionsgeschäften beauftragt. Die Firma T Invest war verpflichtet, die notwendige umfassende Aufklärung der Kläger zu veranlassen. In so gelagerten Fällen einer "gestaffelten Einschaltung" mehrerer Wertpapierdienstleister ist nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und Information des Anlegers verpflichtet. Denn im Falle einer Vertretung des Anlegers kommt es nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften an sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger. Die Beklagte war daher nicht gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 1 und Nummer 2 WpHG verpflichtet, die Erfahrungen und Kenntnisse der Kläger zu erkunden und diese aufzuklären (vgl. BGHZ 147, 343 ff.) Die Beklagte haftet nicht gemäß §§ 826, 830, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB, weil sie mit der Firma T Invest kollusiv zum Nachteil der Kläger zusammen gearbeitet hat. Die Kläger haben die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen bewussten und gewollten Zusammenwirkens in schädigender Absicht zu ihren Lasten weder dargelegt noch prozessordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Die Kläger haben weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte von der Firma T Invest Gebührenrückvergütungen erhalten und dass die Beklagte diesen Umstand verheimlicht hat. Die Beklagte hat, soweit ersichtlich, von der Firma T Invest keine Rückvergütungen bekommen. Die Art und der Umfang anfallender Gebühren lagen zudem vollständig offen, ohne dass Gebühren oder Gebührenteile verdeckt oder versteckt worden wären. Die Kläger haben schließlich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten mit der Firma T Invest im Rahmen einer sogenannten Gebührenschinderei (churning) nicht dargelegt. Unter "churning" wird ein durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigter häufiger Umschlag eines Anlagekontos verstanden, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (vgl. BGH ZIP 2004, 1699 ff.). Die Kläger haben schon die erste Voraussetzung, nämlich ein besonders häufig Umschlagen ihrer Anlagenkonten, nicht dargelegt. Die Zusammenstellungen der Kläger auf den Seiten 12, 14 und 15 ihres Schriftsatzes vom 01.06.2006 (Bl. 67, 69 und 70 GA) belegen vielmehr, dass in Verhältnis kurzen Anlagenzeiträumen nur wenige Geschäfte getätigt worden sind, die sich zudem auf eine begrenzte Auswahl von Anlagen beschränkten. Ein häufiger Umschlag der Anlagenkonten lässt sich nicht feststellen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 89.736,47 €.