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Urteil

12 O 457/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:1108.12O457.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass diese es unterlassen, den nachstehend abgebildeten Kinderhochstuhl anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin zu 1. vertreibt Kinderausstattungsprodukte, unter anderem Kinderhochstühle wie den streitgegenständlichen Kinderhochstuhl „B“. Bei der Klägerin zu 2. handelt es sich um die Komplementärin der Klägerin zu 1., die Kläger zu 3. und zu 4. sind die Geschäftsführer der Klägerin zu 2.. Die Beklagte ist ein O Unternehmen, das Möbel herstellt und vertreibt, unter anderem den Stuhl „U“. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er in der Seitenansicht wie ein schräg gestelltes großes L erscheint. Er besteht aus zwei parallelen, aus Holz gefertigten, schräg nach oben verlaufenden Holmen, die im Bodenbereich mit zwei nach hinten laufenden, etwa halb so langen, ebenfalls aus Holz bestehenden Kufen verbunden sind. Zwischen den parallelen Kufen verläuft mittig eine Querleiste. Der „U“ verfügt über 14 Nuten an den schräg nach oben verlaufenden Holmen. Der an diesen Holmen oberhalb der Sitzfläche zu befestigende Haltebogen – der der Sitzsicherheit des Kindes dient - verläuft spiegelbildlich zur Rückenlehne, wobei er eine ausgeprägte Rundung entsprechend der Körperform eines Kindes aufweist, die als nach außen geschwungener, neuerlich angedeuteter Halbkreis auf den Holmen liegt. Die Rückenlehne des „U„ besteht aus zwei geschwungenen Holzleisten, die nach hinten ausgewölbt sind. 3 Der „U“ ist auf der nachfolgenden Abbildung zu sehen: 4 Der „B“ besteht ebenfalls aus Holz; das Gestell wird von zwei schräg nach oben laufenden Holmen geprägt, an denen für die Sitz- und Fußfläche Platten angebracht werden können. Die Holmen treffen etwa in Höhe der Sitzfläche aufeinander und sind zudem in etwa auf der Höhe der anzubringenden Trittfläche mit einem quer verlaufenden Holmen auf beiden Seiten verbunden, so dass der „B“ in der Seitenansicht einer A-Form ähnelt. In dem vorderen der schräg nach oben verlaufenden Holmen befinden sich 15 Nuten, in denen die höhenverstellbaren Sitz- und Trittflächen befestigt werden können. Der vor der Sitzfläche zu befestigende Sturzbügel verläuft in einem Halbkreis und trifft an der Innenseite des vorderen schräg verlaufenden Holmen auf diesen. Sein Erscheinungsbild ist an dem Verlauf der Sitz- und Trittfläche orientiert. Die Rückenstütze des „B“ besteht aus einem Holzstück, in dem sich mittig in dem oberen Drittel ein ovales Loch befindet; auch diese Rückenstütze ist nach hinten ausgewölbt. 5 Wegen des näheren Erscheinungsbildes der beiden Kinderstühle wird auf die im Tenor und im Tatbestand aufgenommenen Abbildungen des jeweiligen Stuhls verwiesen. 6 Die Beklagte bewirbt ihren Stuhl mit dem Text „Der Stuhl, der mit dem Kind mitwächst“. Die Kläger bewerben den „B“ mit dem Text „Stühle, die mitwachsen“. 7 Die Beklagte hat die Kläger zu 1. bis 4. mit anwaltlichem Schreiben vom 09. September 2002 abgemahnt (Anlage K 5). In diesem Schreiben wendet sie sich gegen von der Klägerin zu 1. gebrauchte Werbeaussagen, die mit der anwaltlichen Abmahnung angeforderte Verpflichtungserklärung bezieht sich jedoch auch darauf, „Kinder-Hochstühle in der aus dieser Anlage 1 ersichtlichen Gestaltungen anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen“. 8 Zwischen den Parteien ist es bereits mehrfach zu Rechtsstreitigkeiten im In- und Ausland gekommen, die die Herstellung und den Vertrieb von Kinderhochstühlen durch die Kläger zum Gegenstand hatten. 9 Die Kläger beantragen, 10 wie erkannt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte trägt vor: Sie sei aktivlegitimiert gemäß einem mit dem O Designer Q am 06. Oktober 1972 geschlossenen Lizenzvertrag, der den „U“ Anfang der siebziger Jahre entworfen habe. Der „B“ stelle eine unfreie Bearbeitung des „U“ im Sinne des § 23 Urheberrechtsgesetz dar. Auch stünden ihr markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Kläger zu. Der Verbreitungsgrad des „U“ liege in Deutschland bei weit über 25 % und sein Bekanntheitsgrad bei Eltern von Babys und kleinen Kindern mindestens bei 75 %, so dass der „U“ die für den markenrechtlichen Schutz erforderliche Verkehrsbekanntheit als Marke erreicht habe. Die Gestaltung des „U“ sei auch als Marke geschützt und werde als solche vom Verkehr wahrgenommen. Sie verwende die Gestaltung des „U“ nicht ausschließlich für ihre Kinderhochstühle, sondern auch für überdimensionale Stühle und Mini-„U“-Stühle, die nicht zum Gebrauch als Kinderhochstuhl geeignet seien und ausschließlich als Werbemittel und als Herkunftshinweis auf sie dienten. Auch sei der Vertrieb des „B“ wettbewerbswidrig und verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG unter den Gesichtspunkten der sklavischen und systematischen Nachahmung, der unmittelbaren Leistungsübernahme, der Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung, der unberechtigten Ausnutzung fremden Markterfolgs und der Absatzbehinderung; dies ergebe sich nicht nur aus der Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Stühle, sondern auch unter dem Aspekt, dass die Kläger ihren Werbetext an denjenigen des „U“ angelehnt hätten. 14 Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist erfolgreich; sie ist zulässig und begründet. 17 I. 18 Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Die Kläger können sich auf ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO berufen, da die Beklagte sich des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs in dem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 09. September 2002 (Anlage K 5) berühmt hat. An der in diesem Schreiben geäußerten Rechtsauffassung hat sie auch im Verlaufe dieses Rechtsstreits festgehalten. 19 II. 20 Der streitgegenständliche Feststellungsantrag ist sachlich gerechtfertigt; der Beklagten stehen die Unterlassungsansprüche, derer sie sich berühmt, weder unter urheberrechtlichen noch unter markenrechtlichen Gesichtspunkten noch aus UWG zu. 21 1. 22 Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz sind nicht erfüllt. Die Kläger verletzen die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb des „B“ nicht in ihr zustehenden Urheberrechten. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Aktivlegitimation der Beklagten kann dahinstehen, denn jedenfalls greift die Klägerin nicht in urhebrrechtlich geschützte Positionen an dem Kinderstuhl „U“ ein. 23 Der „U“ genießt jedoch als Möbelstück als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz urheberrechtlichen Schutz. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den rechtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen der Urteile vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 12 0 374/02 (Anlage K 16) und vom 30.07.2003, Aktenzeichen: 12 0 414/02 (Anlage K 18) an. Insbesondere stellt sich die Formgebung des „U“ nicht als vorbekannt dar. Ein Urheberrechtsschutz kann nur hinsichtlich einer solchen Gestaltung bestehen, die nicht dem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der Schaffung des Werks zu zählen ist. Entscheidend ist, ob durch die Kombination bereits bekannter Stilmittel die für eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht wird (BGH GRUR 1974, 740, 742; GRUR 1988, 690, 692). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in den Urteilen vom 09.10.2002, Aktenzeichen 12 0 374/02 und vom 30.07.2003, Aktenzeichen 12 0 414/02 (Anlagen K 16, K 18) und des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.05.2003, Aktenzeichen 20 U 184/02 (Anlage K 17) verwiesen.: „Die Vorbekanntheit einzelner Formelemente, die der „U“ aufweist, stehen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit dieses Stuhls demgemäß im Ergebnis nicht entgegen. In seiner individuellen Formgebung, die insbesondere durch die markante L-Form und die klare Linienführung mit dem Gegensatz zwischen runden und kantigen Elementen geprägt wird, offenbart sich eine ästhetische Gestaltungshöhe, die es rechtfertigt, den „U“ als selbständige persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz anzusehen.“ (Seite 14 des Urteils Landgericht Düsseldorf vom 30.07.2003, 12 0 414/02, Anlage K 18). Diese Erwägungen gelten auch für die im hiesigen Verfahren erstmals durch die Kläger angeführten Vorbilder, namentlich den U2-Stuhl (US-Patent X, Anlage K 23), die französische Patentanmeldung Nr. X (Anlage K 24), den T-Stuhl (Gebrauchsmusteranmeldung Nr. X, Anlage K 26) und den F2-Stuhl (Anlage K 35). Im einzelnen: 24 (1) 25 Der U2-Stuhl vermittelt gegenüber dem „U“ einen vollständig abweichenden Gesamteindruck. Der U2-Stuhl ist dem „U“ nicht als vorbekannter Formenschatz entgegenhaltbar. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass der U2-Stuhl als Kinderhochstuhl eine höhenverstellbare Sitzfläche und eine höhenverstellbare Fußstützplatte aufwies und dass er schräg nach oben verlaufende Seitenholme besaß, dies führt jedoch nicht zu einem ähnlichen Gesamteindruck. Vielmehr handelt es sich bei den Ähnlichkeiten im wesentlichen um technisch funktionale Aspekte, so dass der U2-Stuhl zumindest in der konkreten Ausgestaltung nicht in ästhetischer Hinsicht, die in Bezug auf den urheberrechtlichen Aspekt entscheidend sind, als maßgebliches Vorbild des „U“ gelten kann (vgl. auch Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13.03.2002, 5 U 121/01, Anlage K 20, dort Seite 22). 26 (2) 27 Auch die französische Patentanmeldung Nr. X (Anlage K 24) stellt kein dem urheberrechtlichen Schutz des „U“ entgegenstehendes Vorbild dar. Der ästhetische Gesamteindruck des „U“ unterscheidet sich erheblich von dem Stuhl, der Gegenstand dieser Patentanmeldung ist. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass dieser Kinderstuhl hinsichtlich der Holme des Gestells von einer Parallelität der Linienführung und des nach hinten offenen L’s geprägt ist, jedoch vermag dies im Vergleich mit dem „U“ keinen überwiegenden ähnlichen Gesamteindruck zu vermitteln, da der Kinderstuhl aus der französischen Patentanmeldung im übrigen anders gestaltet ist. Der Bereich der Sitzfläche inklusive der Rückenlehne für das Kind und der vorgebaute Tisch weisen eine erheblich andere Gestaltung auf. Dieser Teil des Stuhles ist kompakt gestaltet und weist nicht die Leichtigkeit und Offenheit des „U“ auf. 28 (3) 29 Der T-Stuhl (Anlage K 26) erinnert zwar in der Seitenansicht ebenfalls an ein schräges L, was daraus folgt, dass das Gestell des Stuhles aus zwei auf dem Boden entlanglaufenden Kufen und zwei an diesen befestigten schräg nach oben verlaufenden Seitenholmen besteht. Ähnlichkeiten der beiden Stühle betreffen demnach nur und ausschließlich die L-Form, was alleine nicht dazu führt, dass dieser Stuhl dem „U“ als vorbekannt entgegengehalten werden kann. Hierbei gelten die gleichen Erwägungen wie bei dem von den Klägern als vorbekannt angeführten Stuhl der Firma F (Anlage K 25) und dem als vorbekannt angeführten B2-Stuhl (Anlage K 27), so dass hier auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 09.10.2002, Aktenzeichen 12 0 374/02, dort Seiten 14, 15 (Anlage K 16) verwiesen werden kann. 30 (4) 31 Der F2-Stuhl (Anlage K 35) kann hinsichtlich der Urheberrechtsschutzfähigkeit des „U“ diesem nicht als vorbekannter Formenschatz entgegengehalten werden. Der ästhetische Gesamteindruck des F2-Stuhles und des „U“ unterscheiden sich wesentlich. Der F2-Stuhl weist weder die für den „U“ charakteristische L-Form auf noch ist er höhenverstellbar und durch die Vorrichtungen für diese Höhenverstellbarkeit – Nuten – geprägt. Dass die Holme schräg verlaufen, was von den Klägern als der Aspekt angeführt wird, weswegen der F2-Stuhl dem „U“ entgegengehalten werden könnte, ist kein Charakteristikum, das für sich genommen eine besondere schöpferische Gestaltung begründen würde; im Fall des F2-Stuhles handelt es sich vielmehr um die Konsequenz der technischen Konstruktion eines Klappstuhls. 32 Die Kläger verletzen, indem sie den „B“ herstellen und vertreiben, die Beklagte nicht in den ihr zustehenden Urheberrechten; es bleibt ausdrücklich offen, ob dies bereits auf dem Umstand beruht, dass die Kläger bei dem „B“ die wesentlichen Elemente der Gestaltung des „U“, die den urheberrechtlichen Schutz ausmachen, nicht übernommen haben oder ob der „B“ als freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu qualifizieren ist. Die Kläger greifen jedenfalls nicht in eine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition der Beklagten an dem „U“ ein. 33 Verwiesen wird hier auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 30.07.2003, Aktenzeichen 12 0 414/02 (Anlage K 18, dort Seite 15 ff.). „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Urheberrechtsverletzung mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht. Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (....). Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht liegt nicht erst dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachahmung des Schutzobjekts versucht worden ist. Ausreichend ist, wenn die das Werk prägenden künstlerischen Züge wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem frei benutzten Werk zu verschleiern. Werden im wesentlichen die gleichen Formenelemente, in denen die künstlerische Gestaltungskraft des Schöpfers des Vorbildes zum Ausdruck kommt benutzt, kann die Feststellung der Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem wesentlichen künstlerischen Gehalt des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht durch einen Hinweis auf die Abweichungen erschüttert werden (...). Eine zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz liegt dagegen vor, wenn ein genügender Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes eingehalten wird, so dass die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (...)“. 34 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des Urheberrechts an dem „U“ auszugehen. Der „B“ enthält gerade nicht die gestalterischen Elemente, die die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des „U“ ausmachen. Es wird der genügende Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des nachgeahmten Werkes gewahrt. 35 Hinsichtlich des für den „U“ prägenden Erscheinungsbildes verweist die erkennende Kammer auf die Ausführungen in dem Urteil vom 30.07.2003, Aktenzeichen 12 0 414/02 (Anlage K 18, dort Seite 12-14). Die im folgenden wiedergegebenen Erwägungen aus den Entscheidungsgründen macht sich die erkennende Kammer für das vorliegende Verfahren zu eigen. „Das Erscheinungsbild des „U“ wird geprägt durch ein Zusammenspiel von Leichtigkeit und Eleganz einerseits und Schlichtheit und Robustheit andererseits. Besonders ins Auge fällt zunächst die aus Kufen und schräg nach oben verlaufenden Holmen gebildete offene L-Form, die den Eindruck eines „frei schwebenden“ Sitzmöbels erweckt. Infolge dieser Gestaltung ist der Betrachter auf den ersten Blick geneigt, an der Stabilität des Stuhls zu zweifeln. Diese Bedenken werden aber sogleich durch die ansonsten kantige, solide Anmutung des Möbels wieder zerstreut. Sowohl die langen, durch eine Querverstrebung miteinander verbundenen Kufen des Stuhls als auch das „Gleichgewicht“ zwischen den schrägen Seitenholmen und den gerade eingeschobenen Sitz- und Fußflächen vermitteln den Eindruck an Standsicherheit und Robustheit. 36 Der Formensinn des Betrachters wird darüber hinaus durch einen weiteren gestalterischen Gegensatz angesprochen. Einerseits besticht der „U“ durch eine gerade und schnörkellose Formgebung, die vor allem durch eine bis ins Detail ausgeführte Parallelität der Linienführung verwirklicht wird. Sowohl die beiden Kufen als auch die Seitenholme verlaufen parallel zueinander. Das Gestaltungselement der Parallelität findet sich ferner in der Anordnung der Nuten für Sitz- und Fußflächen wieder, und auch die Querverstrebung zwischen den Kufen und die zwei Metallstreben, die die Seitenholme verbinden, verlaufen parallel zueinander. Diese streng geometrische Anmutung wird dadurch verstärkt, dass die Seitenholme im oberen Bereich eckig abschließen. Mit dieser kantigen Grundform kontrastieren die Wölbungen der Rückenlehne und des Sturzschutzbügels. Diese vermitteln einen Eindruck von Weichheit und Bequemlichkeit, der dazu führt, dass der Stuhl kleinkindgerecht erscheint. Die Partie „Rückenlehne und Sturzschutz“ hat aber nicht nur durch diesen Gegensatz eine besonders markante Wirkung, sondern auch deshalb, weil der Sturzschutz sich auf der Höhe befindet, in der die beiden Elemente der Rückenlehne voneinander getrennt sind. Auf diese Weise scheint der Schutzbügel aus der Lehne „herausgeschnitten“ zu sein. Die Rundungen von Lehne und Sturzschutz werden nochmals durch die an sich kantigen Sitz- und Fußflächen aufgenommen, die im hinteren Bereich wellenförmig gebogen sind, und in der geschwungenen Rückenlehne findet sich aufgrund ihrer Zweiteilung wiederum die für den „U“ charakterische Parallelität der Formen wieder. Der „U“ wird insofern geprägt von Formen, die auf den ersten Blick gegensätzlich wirken, tatsächlich aber zusammenspielen und auf diese Weise dem Stuhl eine harmonische Gesamtwirkung verleihen. Der besondere Witz dieses Möbelstücks liegt in dem nur scheinbaren Gegensatz zwischen Leichtigkeit und Stabilität, zwischen geschwungenen und kantigen Formen, zwischen Ästhetik und Funktionalität.“ 37 Es bestehen zwischen dem „B“ und dem „U“ zunächst Übereinstimmungen bezüglich der Dimensionen der Stühle. Die Abmessungen der Stühle insgesamt als auch der einzelnen Elemente sind weitgehend identisch. Auch bestehen beide Stühle hauptsächlich aus Holz, jedoch auch in Teilen aus Metall. Ihr Gestell besteht aus zwei schräg nach oben verlaufenden Seitenholmen, die den Rahmen des Gestells bilden und an denen wegen der an den Holmen befindlichen Nuten die Sitz- und Fußflächen in unterschiedlicher Höhe befestigt werden können. Die Seitenholme haben als Bindeglied im oberen Bereich die Rückenlehne des Stuhles, die bei beiden Stühlen nicht bis zur Sitzfläche selbst hinunterreicht, sondern eine Freifläche vorsieht. Der Sturzschutzbügel ist aus Holz und im Halbkreis gewölbt, wobei hinsichtlich der Unterschiede auf die Darstellungen im Tatbestand verwiesen wird. Betrachtet man diese Übereinstimmungen verdeutlicht sich, dass der Klägerin für den „B“ der „U“ als Vorbild gedient haben mag, wie dies die erkennende Kammer bereits bezüglich des Stuhles „B3“ der Klägerin in dem Urteil der erkennenden Kammer vom 30.07.2003, Aktenzeichen 12 0 414/02 (Anlage K 18, Seite 17 des Urteils) festgestellt hat. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch kein Verstoß gegen das Urheberrecht als solches feststellen. Die oben dargestellten Grundsätze gelten hiervon unabhängig, so dass entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Kläger die das Werk „U“ prägenden Gestaltungsformen übernommen haben oder nicht. Dies ist, wie sich aus dem folgenden dargestellten Vergleich des „B“ mit dem „U“ ergibt, nicht der Fall. 38 Während der „U“ bei der Seitenansicht eine nach hinten offene L-Form aufweist, ähnelt der „B“ bei der Seitenansicht an eine A-Form. Dies beruht auf dem Umstand, dass der „B“ im Bodenbereich nicht wie der „U“ zwei hölzerne Kufen aufweist, sondern durch zwei schräg aufeinander zulaufende Holme gestützt wird, die in der Höhe der Sitzfläche mit den vorderen Holmen zusammentreffen. Weiterhin entsteht der Gesamteindruck der A-Form dadurch, dass seitlich - etwa auf halber Höhe zwischen dem unteren Ende der Holmen und dem Punkt, in dem die vorderen und die hinteren Holme aufeinandertreffen - hölzerne Querverstrebungen die schräg aufeinander zulaufenden Holme verbinden. Der „B“ erweckt in seiner Gesamtheit eher den Eindruck eines solide konstruierten Stuhles, wobei insbesondere – wie der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2006 anschaulich vorgeführt hat – Assoziationen zu einem herkömmlichen Klappstuhl erweckt werden, was an den schräg aufeinander zulaufenden Holmen liegt. Anders als der „U“ erweckt der „B“ nicht den Eindruck eines leichten, frei schwingenden, eleganten, von Instabilität geprägten Stuhls, der die besondere Leichtigkeit und Eleganz des „U“ ausmacht. Weiterhin weist der „B“, nicht wie der „U“, den Gegensatz von geraden, parallelen Linien einerseits und geschwungenen Elementen andererseits auf. Sowohl die vorderen Holme, die an der Rückenlehne enden, sondern auch die Sitz- und Fußflächen an der Vorderseite sind gerundet, während sie bei den „U“ jeweils kantig gestaltet sind. Die Partien der Rückenlehne und des Sturzschutzbügels sind unterschiedlich gestaltet; hier wird auf die Ausführungen im Tatbestand verwiesen. Die Parallelität der Linienführung ist hinsichtlich des „B“ übernommen worden durch die Einarbeitung von Nuten in den Innenseiten der vorderen Holme, um die Höhenverstellbarkeit der Sitz- und Fußfläche zu ermöglichen. Hierin liegt, wie der Beklagten zuzugeben ist, eine Ähnlichkeit in der Gestaltung der Kinderstühle „U“ und „B“, womit der „B“ dem „U“ in diesem gestalterischen Element mehr ähnelt als der in dem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer 12 0 414/02 (Anlage K 18) streitgegenständlichen „B3“. Diese Ähnlichkeit rechtfertigt jedoch keine andere rechtliche Beurteilung. Entscheidend abzustellen ist nämlich auf den Gesamteindruck, den die hier zu vergleichenden Werke vermitteln. Allein die Ähnlichkeit der Nuten, wobei es unerheblich ist, dass es sich einmal um 14 und das andere Mal um 15 Nuten handelt, hebt nicht den unterschiedlichen Gesamteindruck auf, der bei dem „U“ von Leichtigkeit und Eleganz und der Parallelität der Linienführung geprägt ist, während der „B“ an einen solide konstruierten Stuhl, insbesondere an einen Klappstuhl, erinnert. Die bei beiden Stühlen verwendeten Metallstreben treten im Gesamteindruck der beiden Stühle zurück und geben weder dem einen noch dem anderen Stuhl das wesentliche gestalterische Gepräge (vgl. BGH GRUR 1988, 690, 692; 1994, 206, 208). 39 2. 40 Die Beklagte hat sich auch zu Unrecht des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG berühmt. Ihr steht diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9, Nr. 10 UWG zu. 41 a) 42 Die Beklagte berühmt sich unter anderem des sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, der auch bei der Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wie vorliegend des „U“, gegeben sein kann; dies setzt voraus, dass besondere Umstände gegeben sind, die die Ausnutzung einer fremden Leistung wettbewerbsrechtlich als unlauter erscheinen lassen (zu § 1 UWG a.F.: OLG Hamburg, Urt. v. 11.01.2001 – 3 U 120/00, zit. nach juris). Diese Umstände müssen vorliegend außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegen, da der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz die Wertung des Sonderschutzes hinzunehmen hat (BGH, GRUR 1995, 581, 583, WRP 1998, 732, 735). 43 Solche Umstände hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht dargelegt und sie sind auch nicht ersichtlich. Insoweit besteht eine Parallele zu dem Urteil der erkennenden Kammer vom 30.07.2003, Aktenzeichen 12 0 414/02 (Anlage K 18, Seite 19 ff.). Die dortigen Ausführungen macht die erkennende Kammer sich auch für das hiesige Verfahren zu eigen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten unter den Gesichtspunkten der Rufausbeutung und der Herkunftstäuschung scheidet bereits aus dem Grund aus, dass der „B“ von seinem Gesamteindruck her so weitgehende Abweichungen von dem „U“ aufweist, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Stühlen nicht besteht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es wiederholt zu Beschwerden von F3-Kunden gekommen sei, dass diese einen „U“ hätten kaufen wollen, jedoch das Konkurrenzprodukt der Kläger erworben hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagt hat den Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Verwechslung darauf beruhen dürfte, dass die Verkäufer auf F3 die Stühle bereits fehlerhaft als „U“ bezeichnen und nicht darauf, dass die Käufer ohne die fehlerhafte Bezeichnung die Stühle als „U“ erkennen würden, so dass der dahingehende Vortrag der Kläger als zugestanden gemäß § 138 ZPO zu behandeln ist. 44 Auch scheidet eine systematische Nachahmung durch die Kläger aus. Diese haben zwar in der Vergangenheit, wie vorliegend bei dem „B“, bereits mehrfach Stühle an den „U“ der Beklagten angelehnt und versucht, gerade in einem Umfang von diesem abzuweichen, dass urheber-, wettbewerbs-, markenrechtliche Unterlassungsansprüche nicht bestehen können. Die Kläger haben aber gerade nicht eine Reihe von Produkten der Beklagten nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich ein Produkt der Beklagten, nämlich den „U“ (vgl. BGH, GRUR 1986, 210; GRUR 1988, 690, 693). 45 b) 46 Auch haben die Kläger die Beklagte nicht im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gezielt als Mitbewerberin behindert. Die Beklagte hat zwar behauptet, dass eine solche Behinderung vorliege, lässt jedoch hierzu jeglichen substantiierten Sachvortrag vermissen. § 4 Nr. 10 UWG setzt nämlich nicht nur die bloße Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeit voraus, sondern es müssen zu der Tatsache der Beeinträchtigung noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Insbesondere ist also eine Behinderung nur dann im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG gezielt, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamp, 24. Auflage 2006, UWG, § 4 Rdnr. 10.7 mit Nachweisen). 47 Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Kläger den Werbetext „Stühle die mitwachsen“ und die Beklagte „der Stuhl, der mit dem Kind mitwächst“ benutzen. Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kläger den Text von ihr übernommen haben. Ihm kommt mittlerweile jedoch keine wettbewerbliche Eigenart mehr zu, denn ausweislich der vorgelegten T1 Artikel wird Bezeichnung „mitwachsender Stuhl“ im Verkehr mittlerweile für eine bestimmte Produktgruppe unter den Kinderstühlen verwendet (Anlagen B 32, B 37). 48 3. 49 Der Beklagten steht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 2 Markengesetz zu. 50 Es bestehen bereits Zweifel daran, ob dem „U“ die von der Beklagten behauptete Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG zukommt. Die Beklagte trägt zwar vor, dass der Verbreitungsgrad des „U“ in Deutschland bei weit über 25 % und sein Bekanntheitsgrad bei Eltern von Babys und kleinen Kindern mindestens bei 75 % liege, so dass der „U“ die für den markenrechtlichen Schutz erforderliche Verkehrsbekanntheit als Marke erreicht habe. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte nicht spezifiziert, nachdem die Kläger diesen hinsichtlich der angegebenen Prozentzahlen zu Recht als nicht nachvollziehbar gerügt haben. 51 Die Frage der Verkehrsgeltung des „U“ kann im Ergebnis dahinstehen, denn jedenfalls ist der „U“ nicht als (Warenform-) Marke bekannt geworden. Die erkennende Kammer macht sich die Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem Urteil vom 27.05.2003, Aktenzeichen 20 U 184/02 (Anlage K 17, Seite 7 f. des Urteils, mit weiteren Nachweisen) und die Ausführungen in dem Urteil vom 30.07.2003, Aktenzeichen 12 0 414/02 (Anlage K 18, Seite 21 f. des Urteils, mit weiteren Nachweisen) zu eigen. 52 Insoweit gilt: Die für den markenrechtlichen Schutz erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft kann auch eine Warenform besitzen und somit als Marke dienen, jedoch setzt dies nicht nur voraus, dass der Verkehr die Form einem Unternehmen zuordnet, sondern darüber hinaus, dass der Verkehr erkennt, dass das Unternehmen diese Form nicht nur aus technischen oder ästhetischen Gründen benutzt, sondern auch als Marke einsetzt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt es für einen markenrechtlichen Schutz nicht, wenn der Verkehr den „U“ einem Unternehmen zuordnet, sondern er müßte auch annehmen, dass die Beklagte die Formgestaltung des „U“ als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft und damit als Marke einsetzt. Auch diesbezüglich lässt die Beklagte einen substantiierten Sachvortrag vermissen. Sie hätte vortragen müssen, dass sie die Form des „U“ bei sämtlichen Erzeugnissen oder zumindest bei einer Produktgruppe einsetzt, so dass der Verkehr diese Formen als Marke versteht. Denn im allgemeinen geht der Verkehr davon aus, dass die Warenform von dem Hersteller aus ästhetischen und/oder technischen Gründen gewählt wurde und nicht als Unterscheidungsmittel. Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren nunmehr vorträgt, sie setzten die Gestaltung des „U“ nicht nur für die herkömmlichen Kinderstühle ein, sondern auch als Miniaturausgabe und in übergroßer Ausgabe, so weist bereits ihr eigener Sachvortrag darauf hin, dass diese Sondergrößen zu Werbezwecken hergestellt werden und nicht als eigenständiges Erzeugnis auf dem Markt angeboten werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Kläger eine etwaige Marke der Beklagten „U“ markenmäßig benutzen könnten und woraus sich die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ergeben könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die oben zitierten Urteile verwiesen. 53 III. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. 55 Streitwert: 500.000,-- Euro.