Urteil
10 O 126/06
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2006:1024.10O126.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 27 %, der Kläger zu 2) zu 21 % und der Kläger zu 3) zu 52 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 27 %, der Kläger zu 2) zu 21 % und der Kläger zu 3) zu 52 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz von Verlusten, die sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten haben, die von der Firma x in Düsseldorf vermittelt worden sind. Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle (U.S. Clearing House) die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor, mit denen sie entsprechende Verträge (" Fully Disclosed Clearing Agreement") abschließt, u.a. mit der Firma x vom 21.08.2003. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages zwischen der Beklagten und der x wird auf den Inhalt der Anlage B 1 verwiesen. Nach Erlöschen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der x am 16.11.2005 endete die Zusammenarbeit. Die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte erfolgt über das Onlinesystem der Beklagten (Net-Exchange). Die Vermittler geben die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren in das Onlinesystem ein. Das Onlinesystem sorgt ohne weitere Arbeitsschritte für die Ausführung der Aufträge. Zum Zwecke der Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffnet die Beklagte auf Bitten des jeweiligen Vermittlers für den Kunden individuelle Transaktionskonten. Die Führung der Transaktionskonten war für die Anleger kostenlos. Die Anleger überweisen dann die zur Anlage in U.S. Wertpapieren vorgesehenen Geldbeträge an die Beklagte, welche diese Eingänge auf den Transaktionskonten der Anleger verbucht. Die von den Anlegern erworbenen U.S. Wertpapiere werden ebenfalls auf den Transaktionskonten verbucht. Der Kläger zu 1) schloss am 10.08.2004 (Anlage K 22), der Kläger zu 2) am 20.08.2004 (Anlage K 23) und der Kläger zu 3) am 01.10.2004 (Anlage K 24) einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der x zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos zum Zwecke der Durchführung von Options- und Futurgeschäften, wonach die x für jeden gehandelten Kontrakt eine Fullturn-Commission von US$ 100,00, eine Dienstleistungsgebühr von 6 % und eine Gewinnbeteiligung von 10 % berechnete. Nach dem Vertragstext sollte die Beklagte die Kommission abbuchen und bis zu US$ 80,00 an die x als so genannte Innenprovision "rückvergüten". Wegen der konkreten weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Die Kläger hatten neben den Vertragsunterlagen der x einschließlich der unterzeichneten Broschüre "Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" von der x Ausdrucke der in englischer Sprache abgefassten Kontoeröffnungsantragsformulare der Beklagten bestehend aus einem "OPTION AGREEMENT AND APPROVAL FORM" mit den umseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 2, B 3 und B 4) und "DICLOSURE STATEMENT" (Anlage B 6) erhalten, ausgefüllt und unterzeichnet, die die x an die Beklagte weiterleitete. Der englische Text enthält den Hinweis, dass der Beklagten keine Beratung und keine Kontrolle, sondern nur die Abwicklung der Optionsgeschäfte oblag. Auf Weisung der x eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 1) am 26.07.2004 das Transaktionskonto mit der Nummer 53 Q 003781, auf das der Kläger zu 1) insgesamt 136.700,00 € einzahlte. An Gebühren an die Firma x zahlte der Kläger zu 1) insgesamt € 5.468,00. Wegen der konkreten Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Ausführungen in Klageschrift (Bl. 4, 5 GA) verwiesen. Auf Weisung der x eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 2) und Frau x am 09.08.2004 das Transaktionskonto mit der Nummer 53 Q 003914, auf das insgesamt 197.500,00 € eingezahlt wurden. An Gebühren an die Firma x zahlte der Kläger zu 2) am 11.08.2004 € 360,00. Wegen der konkreten Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Ausführungen in Klageschrift (Bl. 6 GA) verwiesen. Am 28.10.2004 erhielt der Kläger zu 2) eine Auszahlung von US$ 110,000, umgerechnet: € 86.593,70. Auf Weisung der x eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 3) am 06.09.2004 das Transaktionskonto mit der Nummer 53 Q 004268, auf das der Kläger zu 3) insgesamt 271.000,00 € einzahlte. An Gebühren an die Firma x zahlte der Kläger zu 3) insgesamt € 6.360,00. Wegen der konkreten Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Ausführungen in Klageschrift (Bl. 8,9 GA) verwiesen. Im Rahmen der oben genannten Durchführung der Optionsgeschäfte war die Beklagte nicht an der Beratung und Vermittlung der Geschäfte beteiligt und bot den Klägern selbst keine Optionsgeschäfte an, sondern führte die Konten der Kläger und führte auch die den Klägern vermittelten Optionsgeschäfte tatsächlich aus. Die Beklagte versandte die Kontoauszüge und die "Confirmation" über die getätigten getätigten Börsengeschäfte an die Kläger (Anlage K 1 - 4, K 11, 12, 15 – 19; Anlage B 9 – 14). Mit Schreiben vom 21.11.2005 (Anlage B 8) wies die Beklagte die Kläger und alle übrigen Kunden der x darauf hin, dass sie nicht länger als Clearing- und Depotstelle für die x tätig sein würde und forderte die Kläger auf, innerhalb eines Monats eine Depotstelle zu benennen, auf welche die Wertpapiere übertragen werden sollten und zahlte die Restguthaben an die Kunden aus. An den Kläger zu 1) zahlte die Beklagte am 03.03.2006 € 1.051,02 und an den Kläger zu 3) am 03.03.2006 € 1.275,42 aus. Die Kläger behaupten, sie seien nur unzureichend über die Risiken der durchgeführten Börsentermingeschäfte aufgeklärt worden. Zwischen der x und der Beklagten sei ein so genannte kick-back-Vereinbarung getroffen worden, über die sie – die Kläger – nicht aufgeklärt worden seien. Zu dem seien ihnen überhöhte Gebühren berechnet worden und es sei der Tatbestand des Churning erfüllt worden. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) € 142.168,00 nebst Zinsen, an den Kläger zu 2) € 111.266,30 nebst Zinsen und an den Kläger zu 3) € 277.360,00 nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 21.06.2006 auf die Auszahlungen an den Kläger zu 1) in Höhe von € 1.051,02 und an den Kläger zu 3) in Höhe von € 1.275,42 hingewiesen hat, haben die Kläger zu 1) und 3) die Klage in entsprechender Höhe mit dem der Beklagten am 17.07.2006 zugestellten Schriftsatz vom 06.07.2006 (Bl. 72, 80 GA) zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) € 141.116,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.480,00 vom 24.07. bis 20.08.2004, aus € 50.280,00 vom 21.08. bis 08.09.2004, aus € 92.680,00 vom 09.09. bis 17.09.2004, aus € 94.376,00 vom 18.09. bis 27.09.2004, aus € 106.176,00 vom 28.09. bis 30.09.2004, aus € 106.288,00 vom 01.10. bis 21.10.2004, aus € 130.208,00 vom 22.10. bis 26.10.2004, aus € 142.168,00 seit dem 27.10.2004 bis zum 02.03.2006 und aus € 141.116,98 seit dem 03.03.2006 zu zahlen; 2. an den Kläger zu 2) € 111.266,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.360,00 vom 12.08. bis 21.08.2004, aus € 51.360,00 vom 22.08. bis 25.08.2004, aus € 126.360,00 vom 26.08. bis 07.09.2004, aus € 189.360,00 am 08.09.2004, aus € 197.860,00 vom 09.09. bis 27.10.2004 und aus € 111.266,30 seit dem 28.10.2004 zu zahlen; 3. an den Kläger zu 3) € 276.084,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.360,00 vom 09.09. bis 08.10.2004, aus € 38.860,00 vom 09.10. bis 14.10.2004, € 108.860,00 vom 15.10. bis 18.10.2004, aus € 113.860,00 vom 19.10. bis 26.10.2004, aus € 143.860,00 am 27.10.2004, aus € 148.860,00 vom 28.10. bis 05.11.2004, aus € 163.560,00 vom 06.11. bis 08.11.2004, aus € 166.860,00 vom 09.11. bis 22.11.2004, aus € 178.860,00 am 23.11.2004, aus € 190.860,00 am 24.11.2004, aus € 208.860,00 am 25.11.2004, aus € 265.860,00 vom 26.11. bis 30.11.2004, aus € 276.160,00 vom 01.12. bis 02.12.2004, aus € 277.360,00 vom 03.12.2004 bis 02.03.2006 und aus € 276.084,58 seit dem 03.03.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung und weist in bezug auf den Kläger zu 2) darauf hin, dass dieser nicht nachgewiesen habe, ob er oder Frau x die Einzahlungen vorgenommen habe. Des weiteren sei am 23.08.2005 ein Betrag von USD 515,47 per Scheck an den Kläger zu 2) und Frau x ausgezahlt worden. Im Übrigen behauptet sie, dass zwischen ihr und der Firma xbis auf die in Schedule A der Vereinbarung vom 21.08.2003 keine weiteren Gebührenvereinbarungen getroffen worden seien und sie weder Kenntnis vom Inhalt der Geschäftsbesorgungsverträge der x mit den Klägern und den darin enthaltenen Gebührenvereinbarungen gehabt habe, noch an den dort vereinbarten Gebühren beteiligt gewesen sei. Die von der x erhobenen und von ihr – der Beklagten – für die Firma x eingezogenen Gebühren seien aus ihrer Sicht nicht überhöht gewesen; sie habe keinerlei Grund gesehen, die Gebührenpolitik der x zu beanstanden. Sie ist der Ansicht, dass sie – die Beklagte – gegenüber den Klägern keine Aufklärungspflicht über die Risiken von Börsentermingeschäften gehabt habe, hierzu sei lediglich die x verpflichtet gewesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die aus den Gründen gemäß Ziffer I zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Gericht ist mangels Vorliegens der weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung deliktischer Schadensersatzansprüche berechtigt. Die Geltendmachung auf andere Anspruchsgrundlagen gestützter Ansprüche gegen die Beklagte ist mangels internationaler Zuständigkeit des Gerichts unzulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Soweit ein Gericht örtlich zuständig ist, indiziert dies regelmäßig die internationale Zuständigkeit. Die internationale Zuständigkeit folgt vorliegend aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist durch die von der Beklagten mit den Klägern im Rahmen des "CUSTOMER`S AGREEMENTS" vereinbarte Schiedsvereinbarung nicht wirksam abbedungen. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwands führen würde (vgl. BGH WM 1987, 1153). II. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger zu 1) und 3) in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2006 lediglich versehentlich die mit Schriftsatz vom 06.07.2006 erfolgte Klagerücknahme (Bl. 72, 80) nicht berücksichtigt haben und hat die Anträge entsprechend unter Berücksichtigung der Klagerücknahme ausgelegt. III. Den Klägern stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten deliktischen Schadensansprüche nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob der Kläger zu 2) allein berechtigt ist, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Deliktische Ansprüche sind nach Tatortrecht zu beurteilen. Da der Erfolgsort der Taten in Deutschland liegt, ist insoweit deutsches Recht anwendbar. 1. Die Beklagte haftet nicht aus § 823 BGB iVm § 31 Abs. 2 WpHG. Die Beklagte hatte gegenüber den Klägern keine vertraglichen Aufklärungspflichten, gegen die sie in sittenwidriger Weise hätte verstoßen können. Ein Beratungsvertrag war zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht zustandegekommen. Vielmehr enthielt das Kontoeröffnungsformular in englischer Sprache den Hinweis, dass die Beklagte nur die Ausführung der Optionsgeschäfte übernahm, jedoch keine Beratungsleistungen. Die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen den Klägern auch keine Anlageprodukte angeboten, noch haben die Kläger die Beklagte um Beratung gebeten. Hiervon geht das Gericht auch aus, weil der lapidare Vortrag der Kläger, die Beklagte habe hier selbst Optionsgeschäfte für die Kläger gehandelt, nicht ausreichend ist. Den jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag haben die Kläger unstreitig mit der x und nicht mit der Beklagten geschlossen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten stellt diese lediglich ihr Onlinesystem zur Verfügung, in das die jeweiligen Vermittler – so auch die x für die Kläger – die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren eingeben. Das Onlinesystem sorgt dann ohne weitere Arbeitsschritte und ohne inhaltliche Prüfung durch die Beklagte für die Ausführung der Aufträge. Vor diesem Hintergrund traf die Beklagte aufgrund der abgeschlossenen Kontoführungsverträge gemäß den Aufträgen der bevollmächtigten Scholten allenfalls die Pflicht, diese Aufträge ordnungsgemäß auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht. Denn die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte erfolgte nicht unmittelbar durch die Kläger wie bei einem Discount Broker, der von vorneherein klarstellt, sich an gut informierte, erfahrene Anleger zu wenden und nur standardisiertes Informationsmaterial zu verwenden. Beauftragt der Kunde – so wie hier die Kläger – ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen – wie die Firma x -, das gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, ist eine depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere – hier die x – zur Befragung und dementsprechend Aufklärung verpflichtet (vgl. BGHZ 147, 343, 353; KG, Urteil vom 23.01.2003 – 8 U 282/01-, eingestellt bei "juris"). Im Falle einer Vertretung des Anlegers kommt es nicht auf seine Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (vgl. BGHZ 142, 343, 353 m.w.N.). Die Beklagte war von daher vorliegend nicht gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG verpflichtet, die Erfahrungen und Kenntnisse der Kläger zu erkunden und diese entsprechend ihren Kenntnissen aufzuklären. Denn die Kläger hatten die x mit der Besorgung und Vermittlung von Anlagegeschäften beauftragt und sie gemäß Ziffer 11 des Geschäftsbesorgungsvertrages zur Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlich erteilten Anweisungen über Kontenverfügungen bevollmächtigt. Die Kläger wurden von der x wirksam vertreten, die als gewerblich tätiger Finanzdienstleister ihrerseits den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WphG unterlag. Die x erbrachte nach den vorgelegten Vertragsunterlagen selbst Finanzdienstleistungen gegenüber den Klägern, in dem sie ihnen Anlagen vermittelte und sie auch gemäß Ziffer 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Entwicklung über Märkte, Marktsituation und Handelsempfehlungen des Brokers – welchen auch immer – informierte. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, die Entscheidung des BGH sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um die Haftung einer depotführenden Bank gehandelt habe und nicht – wie vorliegend – um ein Brokerhaus, vermag die Kammer dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Denn die mit der zitierten Entscheidung des BGH eindeutig ausgesprochene Befreiung von der Informationspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Hierauf hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit I- 16 U 186/05, in dem die hiesigen Prozessbevollmächtigten der Kläger ebenfalls die dortigen Kläger vertreten haben, in seinem Beschluss vom 21.08.2006 eindeutig hingewiesen. Soweit die Kläger nunmehr darauf abstellen, dass das dortige Verfahren mit dem hiesigen wegen der Einschaltung einer dritten Gesellschaft nicht vergleichbar sei, ist diese Ansicht nach dem klaren Wortlaut der von der Beklagten zur Akte gereichten Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht nachvollziehbar. Der Hinweisbeschluss zeigt deutlich, dass es nach der Entscheidung des BGH völlig unerheblich ist, wie viele weitere Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein- oder zwischengeschaltet worden sind, entscheidend ist, dass das mit der Vertretung des Kunden beauftragte Finanzdienstleistungsunternehmen die Aufklärungspflicht nach § 32 Nr. 1und Nr. 2 WpHG hat und nicht die anschließend weiteren gestaffelt eingeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Soweit das Oberlandesgericht in seinem Beschluss auf die dort zwischengeschaltete x abgestellt hat, bezog sich dies allein auf die maßgebliche Sichtweise der dortigen und hiesigen Beklagten. Denn nach den Ausführungen des OLG bestand aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der genannten Firma als Zwischenvermittler aus Sicht der Beklagten kein Anlass zu umfassender Risikoaufklärung der einzelnen Kontoinhaber. Die Beklagte hat aber auch im vorliegenden Verfahren ausführlich dargelegt (vgl. Klageerwiderung vom 21.06.2006, Bl. 36, 39 ff GA), dass für sie aufgrund ihrer Vertragsbeziehung (u.a. Ziffer 6.6. des Vertrages vom 21.08.2003, Anlage B 1) zur Firma x kein Anlass zu umfassender Risikoaufklärung der einzelnen Kontoinhaber bestand. Mit diesem Vortrag der Beklagten haben sich die Kläger auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sondern lassen ihn bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt. 2. Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 830, 826, 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 263, 266 StGB zu. a) Ein Fall des kollusivem Zusammenwirkens der Beklagten als Broker mit der x als Vermittler und der damit einhergehenden Zurechnung nach § 830 BGB entsprechend den Grundsätzen des BGH (vgl. WM 1990, 462; 1999, 540) haben die darlegungs- beweispflichtigen schon ansatzweise nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Beklagte hat ihre Geschäftsbeziehungen einschließlich der vereinbarten Gebühren zur Firma x ausführlich unter Berufung auf das zur Akte gereichte umfassende Vertragswerk (Anlage B 1) dargelegt. Danach erhielt die Beklagte von der x die in Schedule A des Vertrages vereinbarten Abwicklungsgebühren, von den Klägern als Kontoinhaber berechnete sie keine und erhielt auch keine Gebühren; ein vom Anleger verheimlichte Gebührenrückvergütungsvereinbarung bestand von daher nicht. Die Beklagte hat zudem unbestritten dargelegt, dass sie lediglich die Gebühren der x auf deren Weisung von den Transaktionskonten der Kläger abgebucht, mit ihren eigenen Abwicklungsgebühren gegenüber x als kontoführende Stelle verrechnet und über den Rest der x Gutschriften erteilt hatte. Demgegenüber berufen sich die Kläger als alleiniges Indiz der Beteiligung der Beklagten an der Roundturn-Gebühr auf den mit der Firma x abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der darin enthaltenen Vereinbarung zu Ziffer 5 im Zusammenhang mit dem dem Vertrag anliegenden "Preisaushang". Dass die Beklagte tatsächlich von der Vereinbarung Kenntnis hatte und tatsächlich an den Gebühren partizipiert hätte, tragen die Kläger schon ansatzweise unter Beweisantritt nicht vor. b) Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch darauf stützen, die Beklagte hätte gemeinschaftlich mit der x Kontenplünderungen durch Gebührenschinderei zu ihren Lasten begangen ("Churning"), ist dieser Vortrag mangels ausreichender Substantiierung unbeachtlich. Unter Churning versteht man den durch das Kundeninteresse nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den sich der Broker und/oder Vermittler Provisionseinnahmen verschaffen (BGH ZIP 2004, 1699, 1700). Die Beklagte hat schon in der Klageerwiderung auf diesen Umstand hingewiesen und dargelegt, dass die x für keinen der Kläger mehr als 10 Kauforders erteilt und die jeweilige Order sich auf langfristige Optionen auf Standardwerten bezogen habe. Für die Richtigkeit dieses Vortrages sprechen die von den Klägern anschließend angefertigten Tabellen (Bl. 83, 85, 88 GA). Diese bestätigen lediglich, dass die Transaktionen jeweils einmalig nach den Einzahlungen erfolgt sind, d.h. es sind genau die von den Klägern jeweilig in Auftrag gegeben Kaufgeschäfte nach Einzahlung der Gelder durchgeführt worden. Ein häufiges Umschlagen des Anlagekontos liegt damit nach dem eigenen Vortrag der Kläger ersichtlich nicht vor IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert : für den Kläger zu 1) vom 24.03.2006 – 09.07.2006: 142.168,00 € ab dem 10.07.2006 141.116,98 € für den Kläger zu 2): 111.266,30 € für den Kläger zu 3) vom 24.03.2006 bis 09.07.2006 277.360,00 € vom 10.07.2006: 276.084,58 €