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Urteil

35 O 18/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2006:1010.35O18.06.00
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Tenor

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 mit nachfolgendem Wortlaut:

              TOP 2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 in der vom Abschlussprüfer

geprüften und vom Aufsichtsrat am 13.09.2004 (sowie vorsorglich nochmals am 16.11.2005) gebilligten Form festzustellen.

              TOP 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 in der vom Abschlussprüfergeprüften und vom Aufsichtsrat am 16.11.2005 gebilligten Form festzustellen.

              TOP 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung am 17.03.2003 gewählt worden sind, Entlastung zu erteilen, im Übrigen den Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr2003 bis auf weiteres zurückzustellen.

              TOP 8

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 in der vom Abschlussprüfergeprüften und vom Aufsichtsrat am 16.11.2005 gebilligten Formfestzustellen.

              TOP 10

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

              werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1.) und des Klägers zu 2.) abgewiesen.

              Die Klage der Klägerin zu 3.) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 40 %, die Kläger zu 1) und 2) jeweils 11,1 % und die Klägerin zu 3) 37,8 %.

              Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die

     Beklagte zu 40 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) sie

     selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 40 %, im Übrigen trägt der Kläger zu ) sie selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 11,1 %, die Klägerin zu 3) zu 37,8 %, im übrigen trägt die Beklagte ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 mit nachfolgendem Wortlaut: TOP 2 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002 in der vom Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat am 13.09.2004 (sowie vorsorglich nochmals am 16.11.2005) gebilligten Form festzustellen. TOP 5 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 in der vom Abschlussprüfergeprüften und vom Aufsichtsrat am 16.11.2005 gebilligten Form festzustellen. TOP 7 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung am 17.03.2003 gewählt worden sind, Entlastung zu erteilen, im Übrigen den Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr2003 bis auf weiteres zurückzustellen. TOP 8 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 in der vom Abschlussprüfergeprüften und vom Aufsichtsrat am 16.11.2005 gebilligten Formfestzustellen. TOP 10 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen. werden für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1.) und des Klägers zu 2.) abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 3.) wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 40 %, die Kläger zu 1) und 2) jeweils 11,1 % und die Klägerin zu 3) 37,8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 40 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 40 %, im Übrigen trägt der Kläger zu ) sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 11,1 %, die Klägerin zu 3) zu 37,8 %, im übrigen trägt die Beklagte ihre Kosten selbst. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Kläger zu 1.) und zu 2.) sind Aktionäre der Beklagten. Die Klägerin zu 3.) schloss unter Datum vom 10.08.2005 mit der H AG, einen Kauf- und Übertragungsvertrag über 1030 auf den Inhaber lautende Stückaktien an der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kauf- und Übertragungsvertrags wird auf die Anlage B 2 (Anlage 1 zu Bl. 48 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 zu TOP 2, TOP 3, TOP 5, TOP 6, TOP 7, TOP 8, TOP 9, TOP 10, TOP 11 sowie TOP 12 a. Wegen deren Inhalt wird im Einzelnen auf den Klageantrag (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klage ging am 09.02.2006 bei der Kammer ein. Die Zustellung der Klage an den Vorstandvorsitzenden sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten erfolgte jeweils am 13.03.2006. Die Kläger wenden sich mit einer Vielzahl von Behauptungen und Rechtsansichten gegen die Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse. Die Kläger sind insbesondere der Auffassung, die streitgegenständlichen Beschlüsse seien wegen unzureichender Aufsichtsratsberichte nach § 171 AktG, fehlender Abhängigkeitsberichte nach § 312 AktG sowie Verstoßes gegen Veröffentlichungspflichten nach § 124 AktG anfechtbar. Die Klägerin zu 3.) macht ferner geltend, zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der Beklagten am 10.01.2006 deren Aktionärin gewesen zu sein. Die Kläger beantragen: 1. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 2 über die Feststellung des Jahres- abschlusses für das Geschäftsjahr 2002 2. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002 3. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 5 über die Feststellung des Jahres- abschlusses für das Geschäftsjahr 2003 4. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 6 über die Entlastung des Vorstands Lepsius und der Entlastungsverweigerung für die übrigen Mitglie derdes Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 5. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 7 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats die von der Hauptversammlung am 17.03.2003 gewählt worden sind und die Zurückstellung der Entlastung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2003 6. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 8 über die Feststellung des vom Auf- sichtsrats gebilligten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 7. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 9 über die Entlastung des Vorstands fürdas Geschäftsjahr 2004 8. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 10 über die Entlastung des Aufsichts rats für das Geschäftsjahr 2004 9. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006 unter TOP 11 über die Wahl der I GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Bremen zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr2005 10. Der durch die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten von 10.01.2006 unter TOP 12 a gefasste Beschluss wird für nichtig erklärt. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebe- nen Beschlüsse nichtig sind. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiederge- gebenen Beschlüsse unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 25.07.2006 wurden die Verfahren 1.) A u. a. gegen F AG (AZ.: 35 O 18/06) und 2.) D GmbH gegen F AG (AZ.: 35 O 19/06) gemäß § 249 Abs. 2 AktG zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. In der Sache hat nur die Klage der Kläger zu 1.) und zu 2.) teilweise Erfolg. I. Die Klägerin zu 3.) ist nicht anfechtungsbefugt i. S. d. § 245 Nr. 1 AktG, da sie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht Aktionärin der Beklagten gewesen ist. Sie ist insbesondere nicht durch den Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrags mit der H AG, vom 10.08.2005 Eigentümerin der vertraglich vereinbarten 1030 Stück Inhaberaktien an der Beklagten geworden. Nach § 4 Ziffer 2 der Satzung der Beklagten ist deren Grundkapital in 2.535.596 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Übereignung von Inhaberaktien bzw. Zwischenscheinen auf Inhaberaktien erfolgt gemäß § 929 ff. BGB durch Einigung und Übergabe der Aktienurkunde bzw. durch Übergabesurrogat (Herm, Handbuch des Aktienrechts, § 1 Rn. 32). Die Klägerin zu 3.) hat nach ihrem eigenen Vortrag von ihrer Kaufvertragspartei weder Aktienurkunden, noch Zwischenscheine oder ein dies bezügliches Surrogat erhalten. Die bloße Einigung ist für den Übergang des Eigentums an den Aktien bzw. Zwischenscheinen nicht hinreichend. Dass die Klägerin zu 3) zu Hauptversammlung zugelassen wurde, ist insoweit unbeachtlich. II. Die Kläger zu 1.) und zu 2.) sind anfechtungsbefugt i. S. d. § 245 Nr.1 AktG. Sie sind beide Aktionäre der Beklagten und haben nach eigenem unbestrittenen Vortrag gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Ferner ist die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG zur Erhebung der Anfechtungsklage eingehalten worden. Klageerhebung erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erst mit Zustellung der Klageschrift. Für die Wahrung der Monatsfrist ist hier jedoch die demnächstige Zustellung i. S. d. § 167 ZPO hinreichend. Die Klage ist am 09.02.2006 innerhalb der Monatsfrist bei der Kammer eingegangen. Die Zustellung der Klage an den Vorsitzenden des Vorstands, sowie den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten erfolgte jeweils am 13.03.2006. Verzögerungen seit Anhängigkeit der Klage, die von den Klägern zu vertreten sind, liegen nicht vor. 1. Nichtigkeit der unter TOP 7, TOP 10 gefassten Aufsichtsratsentlastungs- beschlüsse gemäߠ§ 171 AktG Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006, in denen einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 Entlastung erteilt wurde, sind nichtig. Die vom Aufsichtsrat der Beklagten vorgelegten Berichte für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 genügen nicht den Anforderungen des § 171 Abs. 2 S. 1 , 2 AktG. Gemäß § 171 Abs. 2 S. 1 , 2 AktG hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des jeweiligen Geschäftsjahr geprüft hat. Dabei korrespondieren Art und Umfang der Prüfungs- und der daraus resultierenden Berichtspflichten mit der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft (OLG Hamburg, AG 2001, S.362; Kropff ; MünchKomm. AktG, § 171, Rn. 156). Je schwieriger die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens ist, desto höhere Anforderungen sind an die Überwachungs- und Berichtspflichten des Aufsichtsrat zu stellen ( Hüffer , § 111 AktG, Rn. 7). Die Beklagte war in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 bilanziell überschuldet. Eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne konnte nach Angaben der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nur durch Aktivierung des Kundenstammes der Gesellschaft als Stille Reserve sowie Rangrücktrittserklärungen einiger Gesellschafter abgewendet werden. Zudem hat die beauftragte Abschlussprüfungsgesellschaft der Beklagten für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Einschränkung des Bestätigungsvermerks macht stets eine ausführliche Stellungnahme des Aufsichtsrats innerhalb seines Berichts zu den Gründen und getroffenen Gegenmaßnahmen erforderlich ( Kropff , MünchKomm. AktG, § 171, Rn. 164; Hüffer , § 171 AktG, Rn. 13). Der Aufsichtsrat der Beklagten hat in seinen Berichten für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 lediglich formelhafte Ausführungen bezüglich seiner Prüfungstätigkeiten gemacht. Die Berichte der Jahre 2002 bis 2004 sind vom Wortlaut nahezu identisch. Rein formelhafte Aussagen in Bezug auf die Anzahl der abgehaltenen Aufsichtsratssitzungen sowie pauschale Versicherungen, der Aufsichtsrat habe sich vom Vorstand laufend über die wesentlichen Geschäftsvorgänge unterrichten lassen, genügen der gesteigerten Berichtspflicht des Aufsichtsrats im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht. Hinsichtlich des eingeschränkten Bestätigungsvermerks findet sich in sämtlichen Berichten ausschließlich die formelhafte Äußerung, dass das Ergebnis der eigenen Prüfung des Aufsichtsrats dem Ergebnis der Abschlussprüfung entspräche. An dieser Stelle wäre jedoch eine ausführliche Stellungnahme des Aufsichtsrats bezüglich der Überschuldungssituation der Beklagten, vor allem im Hinblick auf die Bewertung der Stillen Reserven der Gesellschaft zur Vermeidung der Insolvenzreife erforderlich gewesen. Da der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer auch aufgrund eines mangelhaften internen Kontrollsystems der Gesellschaft eingeschränkt wurde, hätte der Aufsichtsrat zudem detailliert über den konkreten Umfang seiner Kontrolltätigkeit, bzw. die Möglichkeit einer Verbesserung derselben, berichten müssen. 2.) Nichtigkeit der unter TOP 2, TOP 5, TOP 8 gefassten Jahresabschlussfeststellungsbeschlüsse gemäß § 171 AktG Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006, in denen die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2002, 2003 und 2004 festgestellt wurden, sind nichtig. Die angezeigten Mängel innerhalb der Aufsichtratsberichte schlagen auf die Beschlussfassung der Jahresabschlüsse der Hauptversammlung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 durch. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten haben in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 jeweils einstimmig beschlossen, die Feststellung des Jahresabschluss gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 AktG der Hauptversammlung zu überlassen. Für die Variante des § 173 Abs. 1 S. 1 AktG, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigen will, hat er seine Gründe in Auseinandersetzung mit dem Vorstandsvorschlag so eingehend darzulegen, dass sich die in diesem Falle zur Feststellung des Jahresabschlusses berufene Hauptversammlung ein Urteil bilden kann ( Kropff , MünchKomm. AktG, § 171, Rn. 149). Nichts anderes kann für die Variante gelten, dass Vorstand und Aufsichtsrat die Feststellung des Jahresabschlusses einstimmig auf die Hauptversammlung delegieren. Auch in diesem Fall stellt der Bericht des Aufsichtsrats als maßgeblichem Kontrollgremium die Beurteilungsgrundlage dar, auf der einzelne Aktionär sein Votum bezüglich der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses stützt. Da die Aufsichtsratsberichte für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 jedoch unzureichend waren, waren die Aktionäre nicht in der Lage sich ein adäquates Urteil hinsichtlich der Feststellung der Jahresabschlüsse zu bilden. 3.) Die übrigen von den Klägern angefochtenen Beschlüsse der Hauptversammlung sind wirksam. a.) Unter TOP 6, TOP 9 gefasste Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006, in denen einzelnen Mitgliedern der Vorstands Entlastung erteilt wurde, verstoßen nicht gegen § 312 Abs. 1 S. 1 AktG. Der Vorstand der Beklagten ist nicht verpflichtet gewesen, einen Abhängigkeitsbericht gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 AktG zu erstellen, da die Beklagte keine abhängige Gesellschaft i. S. d. §§ 15, 17 AktG ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die J AG mit Sitz in K eine Mehrheitsbeteiligung an der Beklagten hält. Die Kläger wollen nun die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG für sich fruchtbar machen, wonach von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet wird, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Die Rechtsfolge der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs.2 AktG greift jedoch nur dann, wenn die beweisbelastete Partei zunächst das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen bewiesen hat. Nach dem hier maßgeblichen konzernrechtlichen Unternehmensbegriff ist die J AG dann als beteiligtes Unternehmen i. S. d. § 17 Abs. 2 AktG zu qualifizieren, wenn sie neben ihrer Beteiligung an der Beklagten noch anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Besorgnis begründen, sie könne deshalb ihren aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss zum Nachteil der Beklagten geltend machen (BGHZ 69, 334, 337). Eine bloße Beteiligung an einer AG, auch als Großaktionär, macht ihren Inhaber noch nicht automatisch zum Unternehmen i. S. d. § 17 AktG ( Hüffer , § 15 AktG, Rn. 9). Eigene wirtschaftliche Interessenbindungen setzen voraus, dass die J AG entweder über einen eigenen operativen Geschäftsbetrieb verfügt, oder weitere maßgebliche Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält ( Bayer ; MünchKomm. AktG, § 15, Rn. 15,17). Für keine der beiden Alternativen haben die Kläger substantiiert Beweis angetreten. b.) Unter TOP 12 a gefasster Beschluss Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006, in dem der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.06.2003 dahingehend abgeändert wird, dass § 9 Abs. 3 der neuen Satzung entfällt, die am 17.06.2003 beschlossene Neufassung im Übrigen jedoch unberührt bleibt, ist wirksam. Bei dem unter TOP 12 a gefassten Beschluss handelt es sich nicht um einen Bestätigungsbeschluss i. S. d. § 244 AktG, der eine erneute Bekanntmachung der vollständigen, per 17.06.2003 beschlossenen, Satzung der Beklagten notwendig gemacht hätte. Zwar enthält der Wortlaut des unter TOP 12 a gefassten Beschlusses den Begriff „bestätigt“. Jedoch ist der konkrete Regelungswille der Hauptversammlung stets durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht die sprachliche Fassung, sondern das wirklich gewollte entscheidend (Hüffer , § 244 AktG, Rn. 4.) Dem Verb „bestätigen“ sollte in diesem Zusammenhang lediglich deklaratorischer Charakter zukommen. Ein Bestätigungsbeschluss i. S. d. § 244 AktG kommt lediglich bei Verfahrensfehlern, nicht jedoch bei inhaltlicher Verschiedenheit der jeweiligen Beschlüsse in Betracht, da die Bestätigung eines inhaltlich fehlerhaften Beschlusses dessen Anfechtbarkeit nicht beseitigen würde. Vorliegend wurde durch die Beschlussfassung ein Paragraph der per 17.06.2003 beschlossenen Satzung der Beklagten ersatzlos gestrichen, mithin eine inhaltliche Änderung vorgenommen. Diese Satzungsänderung ist zudem im Vorfeld der Hauptversammlung in der gemäß § 124 Abs. 2 S. 2 AktG vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden. c.) Unter TOP 3 und TOP 11 gefasste Beschlüsse aa.) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006, in dem einzelnen Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002 keine Entlastung erteilt wurde, ist wirksam. Die Kläger legen nicht schlüssig dar, aus welchem Grund der Beschluss, den Vorstandsmitgliedern der Beklagten für das Geschäftsjahr 2002 keine Entlastung zu erteilen, anfechtbar wäre. bb.) Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.01.2006, in dem die Hansaberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Bremen zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 bestellt wurde, ist wirksam. Auch hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005 legen die Kläger nicht schlüssig dar, auf welchen Anfechtungsgrund rekurriert werden soll. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: € 220.000,00.