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Beschluss

25 T 643/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:0810.25T643.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der Schuldner beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung. 3 Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 wurden dem Schuldner für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet. 4 Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt. 5 Durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2005 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin u.a. zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung bestimmt. 6 In dem Termin vom 19. Januar 2006 hat der Beteiligte die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Beteiligte hat vorgetragen, dass der Schuldner diverse vergütete Tätigkeiten entfaltet habe, die er dem Verwalter verschwiegen habe. Zur Glaubhaftmachung verwies der Beteiligte auf den Ausdruck der Internet-Seite des Schuldners. Hierfür stünde auch die ehemalige Lebensgefährtin des Schuldners Frau X als Zeugin zur Verfügung. 7 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht -Richterin - Düsseldorf die Restschuldbefreiung versagt. 8 Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. 9 Die Richterin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2006 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet. 11 Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Amtsrichterin in dem angefochtenen Beschluss an. 12 Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO liegen vor. 13 Der Schuldner hat grob fahrlässig Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung verletzt. 14 Der Schuldner hat seine Einkünfte aus den Tätigkeiten, die sich aus seiner Internetseite ergeben, dem Insolvenzverwalter verschwiegen. 15 Die Darlegungen des Schuldners lassen die grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen, da sich ihm aufgedrängt haben muss, dass er vergütete Tätigkeiten, unabhängig von der Höhe, unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitzuteilen hat. Zudem hat der Schuldner auch seine jeweiligen neuen Adressen dem Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt. 16 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.