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Urteil

4b O 7/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verbreitung eines Berufungsurteils im Wettbewerb ohne Hinweis auf dessen fehlende Rechtskraft oder auf parallel anhängige Verfahren ist unlauter (§§ 3, 8 Abs.1, 5 Abs.1, 4 Nr.7 UWG). • Auch der angeblich Beschuldigte kann unlauter handeln, wenn er durch unvollständige Information Marktteilnehmer in die Irre führt (ähnlich BGH Abnehmerverwarnung). • Bei berechtigter Abmahnung sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig (§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG). • Zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen genügt die Feststellung der Haftung; Auskunftspflicht zur Ermittlung des Schadens kann angeordnet werden (§ 256 ZPO; §§ 242, 259 BGB).
Entscheidungsgründe
Unlautere Verbreitung eines Berufungsurteils ohne Hinweise auf fehlende Rechtskraft und weitere Verfahren • Die Verbreitung eines Berufungsurteils im Wettbewerb ohne Hinweis auf dessen fehlende Rechtskraft oder auf parallel anhängige Verfahren ist unlauter (§§ 3, 8 Abs.1, 5 Abs.1, 4 Nr.7 UWG). • Auch der angeblich Beschuldigte kann unlauter handeln, wenn er durch unvollständige Information Marktteilnehmer in die Irre führt (ähnlich BGH Abnehmerverwarnung). • Bei berechtigter Abmahnung sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig (§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG). • Zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen genügt die Feststellung der Haftung; Auskunftspflicht zur Ermittlung des Schadens kann angeordnet werden (§ 256 ZPO; §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP X. Zwischen den Parteien bestanden mehrere patentrechtliche Verfahren; in einem Berufungsverfahren unterlag die Beklagte vor dem OLG Düsseldorf. Die Beklagte sandte eine Kopie dieses Berufungsurteils an eine Abnehmerin (X), ohne darauf hinzuweisen, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und dass ein weiterer Verletzungsprozess (4b O 238/03) noch anhängig ist. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Das Landgericht verbot die Verbreitung ohne die fehlenden Hinweise, verpflichtete die Beklagte zur Auskunft über Umfang und Art der Verbreitung und sprach Zahlung von 1.359,80 € vorprozessualer Kosten zu. • Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 und § 3 UWG in Verbindung mit Irreführung (§ 5 Abs.1 UWG) und Mitbewerberherabsetzung (§ 4 Nr.7 UWG): Die Unterlassungspflicht ergibt sich, weil die unvollständige Information den durchschnittlichen Marktteilnehmer irreführt und den Mitbewerber herabsetzt. • Pflicht zur Aufklärung über fehlende Rechtskraft und anhängiges Verfahren: Kenntnisse der Beklagten oder etwaige Vorkenntnisse des Empfängers führen nicht zum Wegfall der Aufklärungspflicht; die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Adressatin bereits vollumfänglich informiert war. • Abwägung der Interessen: Es bestand kein berechtigter Anlass für eine einseitige Information ohne Hinweise; die Gefahr irreführender und schädigender Folgewirkungen rechtfertigt die Unterlassung. • Wiederholungsgefahr wurde nicht ausgeräumt, weshalb eine weitergehende Unterlassungsverfügung gerechtfertigt ist. • Erstattungsanspruch der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten wegen berechtigter Abmahnung gemäß § 12 Abs.1 S.2 UWG; Anspruch auf Schadensersatz nach § 9 UWG und Feststellung der Haftung nach § 256 ZPO; zur Schadensaufklärung besteht Auskunftspflicht nach §§ 242, 259 BGB. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, die Verbreitung der Kopie des OLG-Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, soweit sie nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und dass ein weiterer Patentverletzungsverfahren anhängig ist. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft über Art, Zeitpunkt und Anzahl der Verbreitungen zu erteilen und 1.359,80 € vorprozessuale Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für durch diese Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.