Urteil
4b O 498/05
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2006:0629.4B.O498.05.00
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Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 wird aufrechterhalten.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 wird aufrechterhalten. 2. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Werkzeugherstellung. Beide Unternehmen bieten sogenannte Sicherheits-Federspanner an, unter deren Zuhilfenahme Pkw-Stoßdämpfer ergriffen und gespannt werden können, um diese ein- oder auszubauen. Zum Produktsortiment der Antragstellerin gehört ein von ihr mit "X" bezeichneter Sicherheitsfederspanner. Diesen bewirbt sie im Internet, wie sich in dem nachfolgend wiedergegebenen, auszugsweisen Ausdruck der Internetseite ergibt (Anlage ASt 1). X In der auf der Internet-Seite gezeigten Abbildung ist links das Federspanngerät im Eingriff mit dem Stoßdämpfer (rechts) gezeigt; die Spannplatten des Federspanngeräts ergreifen die obere und untere Federwindung des Federbeins, um dieses zusammenzudrücken. Dazu wird ein Schlagschrauber benutzt, der an der Unterseite des teleskopierbaren Sicherheitsfederspanners aufgesetzt wird. Die Antragstellerin ist unter anderem offizieller Erstausrüster der X-Werkstätten sowie offizieller Ausstatter der X-Werkstätten. Sie bietet für jeden Pkw-Typ zugehörige und geeignete Druckplatten an; unter anderem bietet sie für Pkws der Marke X die im hiesigen Rechtsstreit maßgeblich interessierenden Druckplatten mit der Artikelbezeichnung "X" an. Mit dem nachfolgend abgebildeten Schreiben vom 07.10.2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Firma X in X und teilte mit, sie habe im Beisein ihres Patentanwalts das Federspanngerät X geprüft und vertrete die Auffassung, dass durch das Herstellen und Vertreiben derartiger Produkte ihr deutsches Gebrauchsmuster X und ihr US-Patent X verletzt werde. X Die Antragsgegnerin führt in dem Schreiben weiter aus, Verletzungsgegenstand sei die untere Druckplatte mit exzentrischer Innenbohrung. Die Antragstellerin sei über den Patentanwalt der Antragsgegnerin bereits informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Antragsgegnerin schließt das Schreiben damit, dass die Adressatin über das weitere gerichtliche Vorgehen informieren werde, so bald ihr die genannte Stellungnahme vorliege. In etwa zeitgleich erhielt die Antragstellerin eine Berechtigungsanfrage der patentanwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin. Das genannte Gebrauchsmuster und das entsprechende US-Patent betreffen Exzenter-Druckplatten für Federspanner. Inhaberin beider Schutzrechte ist die X (X). Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 untersagt, bei Meidung der näher bezeichneten gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel, gegenüber Abnehmern von Federspanngeräten mit Druckplatten der Antragstellerin mit der Produktbezeichnung "X", die den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen entsprechen, zu behaupten, die Federspanngeräte verletzten das deutsche Gebrauchsmuster X und/oder das US-Patent X: Federspanner, bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder axial einführbaren Spanngerät, mit einer ersten, mit einem konzentrischen Durchbruch versehenen, tellerartigen Druckplatte, die Druckplatte ist über ihren Durchbruch mit einem ersten Ende des Spanngerätes lösbar verbindbar; mit einer zweiten, mit einem konzentrischen Durchbruch versehenen, tellerartigen Druckplatte; die Druckplatte ist über ihren Durchbruch mit einem relativ zum ersten Ende des Spanngerätes verstellbaren Stellglied des Spanngerätes lösbar verbindbar; das Spanngerät weist zum Verstellen des Stellgliedes an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit einem von außen zugänglichen Schlüsselprofil versehenen Spindeltrieb auf; jede der Druckplatten weist zur Aufnahme jeweils einer Federwindung der zu spannenden Schraubenfeder lediglich eine umlaufende, radial nach innen begrenzte und nach außen offene Spannfläche auf; die innere Begrenzungskante der Spannfläche der zweiten Druckplatte verläuft exzentrisch versetzt zur Druckplatte. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2005 stelle eine Abnehmerverwarnung dar. Indem die Antragsgegnerin zum Schluss des Schreibens auf ein weiteres gerichtliches Vorgehen verweist, verunsichere sie die Adressatin die Kunden der Antragstellerin in gleicher Weise, wie dies bei einer förmlichen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall wäre. Die Abnehmerverwarnung sei auch unberechtigt, weil die angegriffene Ausführungsform nicht die von der technischen Lehre des von der Antragsgegnerin herangezogenen Gebrauchsmusters bzw. des parallelen US-Patents offenbarten Merkmale aufweise. Die angegriffene Ausführungsform verfüge in der unteren Druckplatte nicht über eine umlaufende, radial nach innen und außen begrenzte Aussparung, sondern weise lediglich eine radial nach innen gerichtete Begrenzung auf. Auch sei der Durchbruch in der unteren Druckplatte nicht exzentrisch versetzt in dieser angeordnet. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Adressatin des Schreibens eine Verletzung des US-Patents angelastet werden könne, da diese dort keine Vertriebsaktivitäten entfalte. Die Antragstellerin beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei berechtigt gewesen, Abnehmer der Antragstellerin mit dem Schreiben vom 07.10.2005 anzuschreiben, da die angegriffene Ausführungsform der Antragstellerin die technische Lehre des Gebrauchsmusters verwirkliche. Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf ihren Vortrag in dem vor dem Landgericht Mannheim unter umgekehrtem Rubrum geführten Verletzungsrechtsstreit mit dem Aktenzeichen 7 O 340/05; auch die Antragstellerin macht ihr dortiges Vorbringen zum Gegenstand ihres Vortrags in diesem Rechtsstreit. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 war zu bestätigen, da nach der mündlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, gegenüber Abnehmern von Federspanngeräten der Antragstellerin mit der Produktbezeichnung "X" mit den im Beschlusstenor wiedergegebenen Merkmalen die Behauptung zu unterlassen, diese Federspanngeräte verletzten das deutsche Gebrauchsmuster X und/oder das US-Patent X. I. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Satz 1 BGB und §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 7 und 10 UWG, da es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Firma X vom 07.10.2005 um eine unberechtigte Abnehmerverwarnung handelt. Diese stellt sowohl einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin als auch eine nach § 3 UWG unzulässige unlautere Wettbewerbshandlung dar, wobei die Ansprüche nebeneinander stehen (vgl. BGH -GSZ- GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 UWG Rn. 10.180). 1. Die Qualifizierung eines Schreibens als Verwarnung setzt voraus, dass darin ein ernsthaftes und eindeutiges Unterlassungsbegehren gegen eine bestimmte Person geäußert wird (BGH GRUR 1979, 332 [333 f.] - Brombeerleuchte; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., 2003, § 139 PatG Rn. 231, 239). Das Schreiben muss einen Hinweis auf das betreffende Schutzrecht enthalten; das ebenfalls erforderliche Unterlassungsbegehren kann sich auch aus den Begleitumständen ergeben (BGH Brombeerleuchte aaO. [334]; Busse aaO. Rn. 231). Diese Voraussetzungen sind bei dem von der Antragstellerin als Anlage ASt 3 vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2005, das diese an eine Abnehmerin der Antragstellerin gerichtet hat, gegeben. Die Antragsgegnerin führt darin aus, sie habe im Beisein ihres Patentanwalts das streitgegenständliche Federspanngerät mit Druckplatten geprüft und vertrete die Auffassung, durch das Herstellen und Vertreiben werde das deutsche Gebrauchsmuster X und das US-Patent X verletzt. Es enthält mithin einen Hinweis auf die maßgeblichen Schutzrechte. Sodann fährt die Antragsgegnerin mit einer kurzen Darstellung des Verletzungstatbestandes fort. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, die Antragstellerin sei von den Patentanwälten bereits informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Antragsgegnerin werde die Abnehmerin über das weitere gerichtliche Vorgehen informieren, sobald die Stellungnahme vorliege. Diese letztgenannte Äußerung enthält zwar keine ausdrückliche Aufforderung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens durch die Abnehmerin der Antragstellerin. Der abschließende Satz beinhaltet hingegen in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Schreibens eine für den Adressaten erkennbare, unmissverständliche Warnung, die streitgegenständlichen Federspanngeräte der Antragstellerin nicht zu beziehen und auf den Markt zu bringen. Es ergibt sich zunächst aus der Mitteilung, dass die Antragsgegnerin ihre Patentanwälte eingeschaltet hat und eine Verletzung ihrer Schutzrechte sieht sowie im Anschluss daran aus dem Hinweis auf "das weitere gerichtliche Vorgehen". Dies lässt den durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und interessierten Adressaten zu dem Schluss kommen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme - wenn sie nicht schon eingeleitet worden ist - zumindest unmittelbar bevorsteht. Daraus folgert der Durchschnittsempfänger weiter, dass es ratsamer wäre, den Bezug und Vertrieb der streitbefangenen Federspanngeräte - jedenfalls einstweilen - einzustellen, und versteht das Schreiben in diesem Sinne als eine deutliche Aufforderung der Antragsgegnerin zu einem derartigen Verhalten. 2. Diese Verwarnung war unberechtigt, da die streitbefangenen Federspanngeräte nicht von der technischen Lehre der von der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 07.10.2005 genannten Schutzrechte Gebrauch machen. a) Das Gebrauchsmuster X, an dem die Antragsgegnerin eine ausschließliche Lizenz hält, ist am 27.11.2001 angemeldet und am 28.03.2002 veröffentlicht worden. Es steht in Kraft. Das Gebrauchsmuster betrifft Exzenter-Druckplatten für Federspanner. aa) Nach der Beschreibung des Gebrauchsmusters sind Federspanner der gattungsgemäßen Art seit längerer Zeit bekannt; das Gebrauchsmuster verweist beispielhaft auf das X. Federspanner der gattungsgemäßen Art weisen Druckplatten auf, die mit einem zentralen Durchbruch versehen sind. Ferner verfügen sie über radial nach innen und außen begrenzte umlaufende Spannflächen, die ebenfalls im Wesentlichen konzentrisch angeordnet sind. Als problematisch stellt es die Beschreibung des Gebrauchsmusters dar, dass die Zugänglichkeit des Antriebs des Widerspanners oft eingeschränkt ist, wenn die zu bearbeitenden Schraubenfedern im eingebauten Zustand bereits leicht gebogen vorgespannt sind. In dem Falle folgt das Spanngerät dem geneigten Verlauf der Schraubenfeder und erfährt ebenfalls eine Schrägstellung. Dadurch kann die Zugänglichkeit des sich innerhalb des Achskörpers befindlichen Antriebes erschwert oder gänzlich unmöglich gemacht werden; außerdem neigt die Druckplatte auf dem Spanngerät zum Verklemmen oder Verkanten (vgl. Anlage ASt 0, S. 7, Z. 7 bis S. 8, Z. 8). Diesen Nachteil zu beseitigen, ist die dem Gebrauchsmuster ausdrücklich zugrunde liegende Aufgabe (vgl. Anlage ASt 0, Seite 8, Zeile 8 f.). Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor: Federspanner (41) bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder (5) axial einführbaren Spanngerät (9), mit einer ersten, mit einem Durchbruch (10) versehenen, tellerartigen Druckplatte (1), die über ihren Durchbruch (10) mit einem ersten Ende des Spanngerätes (9) lösbar verbindbar ist, mit einer zweiten, mit einem Durchbruch (26) versehenen, tellerartigen Druckplatte (18), die über ihren Durchbruch (26) mit einem relativ zum ersten Ende des Spanngerätes (9) verstellbaren Stellglied (19) des Spanngerätes (9) lösbar verbindbar ist, das Spanngerät (9) weist zum Verstellen des Stellgliedes (19) an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit einem von außen zugänglichen Schlüsselprofil (21) versehenen Spindeltriebes auf, Jede der Druckplatten (1, 18) weist zur Aufnahme jeweils einer Federwindung (4) der zu spannenden Schraubenfeder (5) eine umlaufende, radial nach innen und außen begrenzte, durch eine Aussparung (3, 25) unterbrochene Spannfläche (2, 24) auf, zur Einstellung zur Lage des Antriebs (21) des Spanngerätes (9) des an der Schraubenfeder (5) angesetzten Federspanners (41) relativ zur Schraubenfeder (5) ist der Durchbruch (10, 26) wenigstens einer der Druckplatten (1, 18) exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet. bb) Der streitbefangene Federspanner der Antragstellerin verwirklicht die technische Lehre des Gebrauchsmusters nicht in wortsinngemäßer Weise. Die Merkmale 5 und 6 liegen beim streitbefangenen Federspanner der Antragstellerin nicht vor. aaa) Merkmal 5 des Gebrauchsmusters verlangt dem Wortsinn nach, dass jede Druckplatte eine radial nach innen und außen begrenzte Aussparung in der Spannfläche zur Aufnahme jeweils einer Federwindung aufweist. Solches ist bei der unteren Druckplatte des streitbefangenen Federspanners nicht der Fall. Die Druckplatte verfügt über einen Wulst, der die zur Aufnahme der Federwindung bestimmte Aussparung in der Spannfläche der Druckplatte lediglich nach innen, d.h. in Richtung des Durchbruchs, begrenzt. Eine radiale Begrenzung nach außen, d.h. zur Seitenkante der Spannfläche, ist nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die Tatsache, dass die Spannfläche der Druckplatte räumlich begrenzt ist (indem sie schlicht endet), nicht bereits eine umlaufende radiale Begrenzung nach außen im Sinne des Merkmal 5 des Gebrauchsmusters dar. Der Fachmann entnimmt dem Schutzanspruch 1, dass die radiale Begrenzung sich räumlich von der Ebene der Spannfläche der Druckplatte abheben soll. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch des Gebrauchsmusters es nicht bei dem Erfordernis einer Spannfläche belässt, sondern diese ausdrücklich im Hinblick auf Besonderheiten ihrer radialen Begrenzung definiert wird. Dies versteht der Fachmann in dem Sinne, dass die radialen Begrenzungen in der Schnittansicht der Druckplatte eine kanalartige Spannfläche bilden sollen, deren Seitenwände eben die umlaufenden radialen Begrenzungen nach innen und außen bilden. bbb) Auch das Merkmal 6 ist bei dem Federspanngerät der Antragstellerin nicht wortsinngemäß verwirklicht. Merkmal 6 verlangt, dass der in den Druckplatten befindliche Durchbruch in wenigstens einer der Druckplatten exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet ist; dies ist bei der unteren Druckplatte des Federspanngeräts der Antragstellerin nicht der Fall, wobei sich die Betrachtung auf den oberen Halbkreis der Druckplatte und eine daran anschließende gedachte Vervollständigung zu einem Vollkreis zu beziehen hat. Diese Betrachtung folgt daraus, dass nach Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters es sich um eine tellerartige Druckplatte handeln soll (Merkmal 3). Diese annähernde Tellerform wird durch die tatsächlich vorhandene Rundung bestimmt, die der Betrachter zu einem Teller vervollständigt, indem er die beschriebene Kreisbahn im Bereich der Aussparung fortsetzt. Dass die körperlich vorhandene Rundung in ihren beiden Endbereichen einen von der übrigen Rundung abweichenden Radius aufweist, ist dabei nicht von Belang. Diese fällt dem Betrachter kaum auf und bestimmt jedenfalls nicht das sich für ihn virtuell ergebene Bild eines Vollkreises, zumal die Radiusabweichung entgegen der von den Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2006 vorgelegten Darstellung nicht bereits nach der Hälfte der Druckplattenfläche eintritt, sondern erst in einem Punkt, in dem der Umfang bereits mehr als einen Halbkreis beschrieben hat. Auch aus der von der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage ergibt sich, dass in Bezug auf diesen in der Anlage rot dargestellten Umfangskreis das Zentrum des Durchbruchs konzentrisch ist mit dem Zentrum der Druckplatte. Die dem entgegenstehenden Äußerungen des mitwirkenden Patentanwalts der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sind unbeachtlich, da sie im Widerspruch zu dem sich aus der Anlage ergebenden Vortrag stehen und sich dieser Widerspruch nicht aufklären lässt. Unmaßgeblich ist, ob der Durchbruch der Druckplatte in Bezug auf die in der Druckplatte vorhandene radiale Begrenzung nach innen exzentrisch angeordnet ist. Indem der Anspruch verlangt, dass der Durchbruch "exzentrisch versetzt in der Druckplatte (1, 18) angeordnet ist" bezieht sich die Exzentrizität eindeutig auf die Druckplatte selbst. Auch aus der Beschreibung entnimmt der Fachmann an mehreren Stellen, dass sich die Exzentrizität auf die Druckplatte bezieht (vgl. Anlage ASt 0, Seite 8 Zeile 25 bis Seite 9, Zeile 2; Seite 15, Zeile 6 bis 9; Zeile 16, Zeilen 1 bis 8). Lediglich ergänzend lehrt der abhängige Unteranspruch 3, dass auch die innere Begrenzungskante der Auflagefläche der Druckplatte zumindest teilweise exzentrisch zur Druckplatte verlaufen kann. Der Fachmann entnimmt diesbezüglich aber der Beschreibung, dass dies lediglich der weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit des Antriebes dient, indem es eine zusätzliche Einstellung der Lage des Antriebs ermöglicht (vgl. Anlage ASt 0, Seite 11, Zeilen 2 bis 5). Auch danach bleibt die Verwirklichung des Merkmals 6 in der technischen Lehre des Gebrauchsmusters erforderlich. cc) Auch im Hinblick auf die Benutzung der technischen Lehre des Gebrauchsmusters in äquivalenter Weise verletzt das Federspanngerät der Antragstellerin nicht die Rechte der Antragsgegnerin. Eine äquivalente Schutzrechtsverletzung ist in der Beschreibung vom 07.10.2005 weder in der inhaltlich erforderlichen Form zum Ausdruck gekommen, noch liegt eine solche tatsächlich vor. (1) Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.10.2005 beschränkt sich auf den Hinweis, Verletzungsgegenstand sei die untere Druckplatte Nr. X mit exzentrischer Innenbohrung. Dies genügt mit Blick auf eine äquivalente Schutzrechtsverletzung schon nicht den Anforderungen, die an eine berechtigte Abnehmerverwarnung zu stellen wären. Erforderlich ist vielmehr, dass der Sachverhalt im tatsächlichen genau und mit den dem Verletzten ohne weiteres möglichen Angaben bezeichnet wird (vgl. OLG München, OLGR 1994, 88; Busse/Keukenschrijver aaO. Rn. 239). Sieht der Verletzte im Verhalten des Verwarnten eine äquivalente Benutzung der patentierten Lehre, müssen im Verwarnungsschreiben hinsichtlich der darin liegenden, von dem Verwarner vorgenommenen rechtlichen Würdigung die maßgeblichen Erwägungen enthalten sein. Dies folgt daraus, dass es dem Verwarnten ermöglicht werden soll, anhand der Ausführungen nachzuvollziehen, ob die ausgesprochene Verwarnung berechtigt ist und dementsprechend sein Handeln darauf abzustimmen und einzustellen. Da er bei einer äquivalenten Benutzung den Verletzungstatbestand nicht ohne weiteres dem Wortlaut der Schutzansprüche entnehmen kann, ist er in einem solchen Fall darauf angewiesen, Vermutungen anzustellen, worin der Verwarner den Gegenstand der Verletzung sieht. Da dies nicht dem Sinn und Zweck der Verwarnung entspricht, ist eine verständliche und nachvollziehbare Darlegung der vom Verwarner mit Blick auf die Verletzung angestellten Erwägungen erforderlich. (2) Darüber hinaus verwirklicht das angegriffene Federspanngerät der Antragstellerin auch in tatsächlicher Hinsicht die technische Lehre des Gebrauchsmusters X nicht in äquivalenter Weise. Sähe man Merkmal 5 in der technischen Lehre des Gebrauchsmusters in äquivalenter Weise dadurch verwirklicht an, dass die Druckplatte an ihrer Außenseite endet, ohne eine räumlich wahrnehmbare Begrenzung aufzuweisen, bedeutete dies den schlichten Verzicht auf das Merkmal der umlaufenden, radialen Begrenzung nach innen und außen. Dass diese radiale Begrenzung nicht darauf zu beschränken ist, dass die Spannfläche seitlich endet und dadurch begrenzt wird, wie die Antragsgegnerin es verstehen wollen, ergibt sich bereits daraus, dass es sich dabei um eine bloße Selbstverständlichkeit handelt. Das zutreffende Verständnis, dass die radiale Begrenzung räumlich wahrnehmbar ist und sich von der bloßen Spannfläche, auf die das Merkmal bei Verzicht auf eine räumliche Begrenzung reduziert würde, unterscheidet, ergibt sich für den Fachmann schon aus der Beschreibung des Gebrauchsmusters. In den dortigen Figuren 3 und 4 ist ein mit der Bezugsziffer 23 umlaufender Randsteg erkennbar, der in der Beschreibung (vgl. Anlage ASt 0 Seite 18, Zeilen 3 bis 12) näher erläutert wird. Die Beschreibung des Gebrauchsmusters führt dazu aus, dass durch diesen Randsteg ein Abrutschen einer aufgenommenen Federwindung beim Spannen der Schraubenfeder sicher verhindert würde. Entsprechend zu dem Umstand, dass es sich bei dem Merkmal um ein solches aus dem Oberbegriff des Anspruchs handelt, führt das Gebrauchsmuster in der Beschreibung des Standes der Technik bereits aus, dass die Druckplatten radial nach innen und außen begrenzte Spannflächen aufweisen, die in Umfangsrichtung jeweils mit einer Steigung versehen seien, so dass die radiale innere und äußere Begrenzung durch eine in diesen Randbereichen vorgesehene Begrenzungskante gebildet werde (vgl. Anlage ASt 0, Seite 4, Zeilen 6 bis 14). Gerade aus der Unterscheidung zwischen Druckplatte und Spannfläche entnimmt der Fachmann, dass die radiale Begrenzung mehr sein muss, als das bloße Ende der Druckplatte. Einen Verzicht auf diese radial äußere Begrenzung stellt sich für den Fachmann daher nicht als gleichwertig im Sinne einer äquivalenten Benutzung dar; die insoweit eindeutige Funktion, die das Gebrauchsmuster dieser Begrenzung zuweist, nämlich ein Abrutschen der Feder sicher zu verhindern, kann bei einem Verzicht nicht in gleichwirkender Weise erreicht werden. Auch im Hinblick auf Merkmal 6 erkennt der Fachmann den konstruktiven Unterschied, den konzentrischen Durchbruch nicht auf die Druckplatte, sondern auf die radial umlaufende Begrenzung nach innen (Wulst) zu beziehen, nicht als der technischen Lehre des Gebrauchsmusters gleichwertig. Dies ergibt sich für ihn schon daraus, dass die Beschreibung des Gebrauchsmusters ihn im Hinblick auf Unteranspruch 3, der eben eine solche exzentrische Anordnung des Durchbruchs im Hinblick auf die innere radiale Begrenzung lehrt, darüber informiert, dass damit die Zugänglichkeit des Antriebs des Spanngerätes weiter verbessert werden kann, da eine zusätzliche Einstellung der Lage des Antriebes ermöglicht wird (vgl. Anlage ASt 0, Seite 11, Zeilen 2 bis 5). Daraus folgt für den Fachmann unzweifelhaft, dass es auf jeden Fall der exzentrischen Ausrichtung des Durchbruchs in Bezug auf die Druckplatte bedarf, um die erfindungsgemäße Wirkung der technischen Lehre des Gebrauchsmusters zu erreichen. Da die Exzentrizität auch in Bezug auf die innere radiale Begrenzung nur eine zusätzliche Verbesserung bewirken kann, ist für ihn klar, dass auf die von dem Gebrauchsmuster im Kern gelehrte Weiterentwicklung gegenüber dem Stand der Technik nicht verzichtet werden kann. 3. Aufgrund des bereits erfolgten Schreibens der Antragsgegnerin vom 07.10.2005 besteht eine Wiederholungsgefahr bezüglich der Behauptung, deren Unterlassung die Antragstellerin begehrt. 4. Der in der Verwarnung der Annehmer der Antragstellerin liegende Eingriff in deren Geschäftsbetrieb war rechtswidrig und setzte deren Waren ebenso in unlauterer Weise herab, welche eine gezielte Behinderung der Antragstellerin bewirkte. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bzw. die Unlauterkeit der Handlung ergibt sich schon daraus, dass die Verwarnung, wie dargestellt, unberechtigt war (in diesem Sinne BGH GRUR 1963, 255 - Kindernähmaschinen; 1996, 812 [813] - Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung; LG Mannheim, GRUR 1980, 935 [936]). Dies folgt in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung bereits daraus, dass es als ein Gebot der Gerechtigkeit anzusehen ist, dass derjenige, der durch die Ausübung eines in Wirklichkeit sachlich nicht gerechtfertigten Monopolrechts eine Vermögensschädigung des Verwarnten oder dessen Zulieferers verursacht, für diesen Schaden jedenfalls dann einzustehen hat, wenn er bei gehöriger Prüfung hätte erkennen können, dass seine vermeintliche Monopolstellung rechtlich keinen Bestand haben werde (vgl. BGH GRUR 1973, 290 [291] - Maschenfester Strom). Eine Abwägung im Einzelfall bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Der auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig (BVerfG NJW 1996, 2567; Bamberger/Roth/Fritzsche, Akt. Januar 2005, § 1004 BGB Rn. 6). Der aus § 8 Abs. 1 UWG folgende Unterlassungsanspruch setzt in entsprechender Weise nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit der Handlung voraus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.