Urteil
11 O 353/05
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich erhebliche Obliegenheiten verletzt, insbesondere bei falschen Angaben in der Schadenanzeige.
• Eine wahrheitswidrige Beantwortung der Frage, ob wegen der Erkrankung vor Reiseantritt bereits ärztliche Behandlung erfolgte, kann zur Leistungsfreiheit führen.
• Obliegenheiten treffen sowohl den Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person; die Verletzung ist relevant, wenn sie die Feststellung der Leistungspflicht ernsthaft beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Reiseversicherers bei vorsätzlicher Verletzung der Offenbarungspflicht • Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich erhebliche Obliegenheiten verletzt, insbesondere bei falschen Angaben in der Schadenanzeige. • Eine wahrheitswidrige Beantwortung der Frage, ob wegen der Erkrankung vor Reiseantritt bereits ärztliche Behandlung erfolgte, kann zur Leistungsfreiheit führen. • Obliegenheiten treffen sowohl den Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person; die Verletzung ist relevant, wenn sie die Feststellung der Leistungspflicht ernsthaft beeinträchtigt. Der Kläger schloss für seinen in Moskau lebenden Vater eine Reisekrankenversicherung. Während eines Deutschlandaufenthalts im Mai 2005 wurde der Vater wegen einer Herzerkrankung stationär behandelt und später in Bonn operiert. Der Kläger verlangte Erstattung der Behandlungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten von der Beklagten. Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, die Erkrankung sei bereits vor Reiseantritt behandelt worden und zudem seien gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht worden. In der Schadensanzeige wurde die Frage, ob wegen der Erkrankung vor der Reise bereits eine Behandlung stattgefunden habe, mit "Nein" beantwortet. Die Beklagte legte Belege vor, wonach der Vater in den Monaten vor Reiseantritt wegen Herzproblemen behandelt worden war. Das Gericht hat zu entscheiden, ob aus diesem Grund Versicherungsleistungen ausgeschlossen sind. • Anspruchsgrundlage sind §§ 1 I, 49 VVG i.V.m. den AVB; maßgeblich sind die vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten in § 6 AVB (AVB AB Visum 04). • Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben die Schadenanzeige unzutreffend beantwortet; die Frage nach vorangegangener Behandlung wurde objektiv falsch verneint. • Diese unrichtige Angabe erfüllt eine Obliegenheitsverletzung nach § 6 Nr. 1c AVB; Obliegenheiten treffen sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person. • Die Obliegenheitsverletzung war vorsätzlich; zumindest dem Vater war die Herzerkrankung bekannt, und es besteht kein Anhalt für ein geringeres Verschulden. • Die falsche Angabe war relevant, weil sie die berechtigten Interessen der Beklagten an der Feststellung der Leistungspflicht ernsthaft beeinträchtigte (§ 4 Nr.1,2 AVB analog relevant). • Folge ist Leistungsfreiheit gemäß § 9 Nr.1 AVB sowie § 6 Nr.1d AVB i.V.m. § 6 III VVG; daher besteht kein Erstattungsanspruch. • Mangels Verpflichtung zur Leistung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat die Beklagte wegen vorsätzlicher relevanter Obliegenheitsverletzung des Klägers und/oder seines Vaters von der Leistungspflicht befreit, weil in der Schadenanzeige die vorherige Behandlung der Herzerkrankung unzutreffend verneint wurde. Dadurch war die Beklagte daran gehindert, ihre Leistungspflicht verlässlich zu prüfen, weshalb ihr die Leistung versagt bleibt. Mangels Leistungsanspruch bestehen auch keine Erstattungsansprüche des Klägers für vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Prozesskosten trägt der Kläger.