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Urteil

15 O 408/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:0616.15O408.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger macht Ansprüche aus einem Architektenvertrag mit dem verstorbenen Ehemann bzw. Vater der Beklagten geltend. 3 Die Beklagten sind die Erben des am 14.12.2004 verstorbenen Architekten XXXX (im Folgenden: Erblasser). Dieser wurde 1994 vom Kläger mit den Architektenleistungen für den Neubau seines Hauses in der XXXX beauftragt. Teil des Auftrags war auch die Planung des Bereichs Terrasse/Wohnhalle/Schwimmbadhallen-Decke. Den Plänen zufolge sollte der Austritt aus der Wohnhalle auf die Terrasse, deren Untergrund die Decke der darunter befindlichen Schwimmbadhalle bilden sollte, mit einer nach unten geführten Stufe erstellt werden, damit Wasser von der Terrasse nicht in die Wohnhalle sollte fließen können. Der Kläger ließ im Jahre 1999 das Dach der Schwimmbadhallen-Decke absägen und neu errichten. Die Gründe hierfür sind streitig. Die bauausführende Firma, die XXXX stellte dem Kläger und seiner Ehefrau nach Fertigstellung der Arbeiten am 09.07.1999 127.600,00 DM in Rechnung (Anlage K 4 zur Klageschrift). 4 Der Kläger behauptet, die Planung der Schwimmbadhallen-Decke sei falsch und nicht auf die Planung der Terrasse abgestimmt gewesen. Dies ergebe sich aus einem handschriftlichen Hinweis des Erblassers auf dem Plan für das Erdgeschoss vom 03.06.1997 (Anlage K 3 zur Klageschrift), die Terrasse sei noch abzustimmen. Dort fehle auch die Darstellung der Geländehöhe und außerdem sei die Terrasse nur skizzenhaft dargestellt. Bei der Bauausführung habe sich gezeigt, dass die Decke der Schwimmbadhalle zu hoch gewesen sei und – unter Berücksichtigung des Aufbaus – oberhalb der Oberkante des Wohnhallenfußbodens geendet habe. Für die Beseitigung des Mangels habe er 82.660,37 € aufwenden müssen. Wegen der Berechnung des Schadens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7 82.660,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten 8 über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (24.11.2005) 9 zu zahlen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie behaupten, das Absägen der Schwimmbadhallen-Decke habe nichts mit etwaigen Mängeln oder technischen bzw. gestalterischen Notwendigkeiten, sondern ausschließlich mit den subjektiven Vorstellungen der Ehefrau des Klägers zu tun gehabt, die ständig mit neuen Wünschen und Vorstellungen gekommen sei. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung. Hierzu behaupten sie, der Erblasser habe seine Tätigkeit für das Bauvorhaben im Herbst 1999 eingestellt gehabt. 13 Demgegenüber wendet der Kläger ein, der Erblasser sei auch im Jahre 2000 für ihn noch planerisch tätig gewesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe : 16 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung Anwendung, Art. 229 §§ 5, 6 EGBGB. 18 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen sich aus § 635 BGB a. F., § 1922 BGB ergebenden Anspruch auf Schadensersatz wegen einer mangelhaften Planungsleistung in Bezug auf die Schwimmbad-/Terrassendecke. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger einen Planungsfehler und einen daraus resultieren Schaden bereits schlüssig dargelegt hat. Denn ein sich aus einem Planungsfehler ergebender etwaiger Schadensersatzanspruch wäre jedenfalls verjährt. 19 Werden zwischen dem Bauherren und dem Architekten keine besonderen Absprachen über die Verjährung von Ansprüchen getroffen, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bauherren gegen den Architekten gemäß § 638 BGB a. F. grundsätzlich in fünf Jahren, sofern sich die Mängel des Architektenwerkes in dem Bauwerk selbst ausgewirkt haben. Gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (= § 634 a Abs. 2 BGB n. F.) beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme der Werkleistung, § 640 BGB. Da eine körperliche Abnahme des Architektenwerkes in der Regel nicht in Betracht kommt, setzt die Abnahme grundsätzlich die Vollendung der Architektenleistungen voraus. Bei einer Vollarchitektur ist das Architektenwerk erst vollendet, wenn alle nach dem Leistungsbild des Architekten zu erbringenden Leistungen vorliegen. Hat noch keine Abnahme der Architektenleistung stattgefunden, beginnt die Verjährung von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Bauherr das Werk des Architekten und seine Abnahme endgültig ablehnt. Das ist vor allem der Zeitpunkt, in dem der Bauherr den Architektenvertrag aufkündigt. Denn mit der Kündigung wird dem Architekten klar, dass sein Werk endgültig in dem Zustand verbleiben wird, den es im Zeitpunkt der Kündigung erreicht hatte. Das Architektenwerk kann von da an abschließend beurteilt werden. Die Sachlage ist entsprechend zu beurteilen, wenn der Architekt selbst die Arbeiten endgültig einstellt. Entgegen der Behauptung der Beklagten war endgültiges Tätigkeitsende des Erblassers aber nicht bereits im Herbst 1999. Aus dem vom Kläger zur Akte gereichten Schriftwechsel ergibt sich, dass der Erblasser auch im Jahre 2000 noch für den Kläger als Architekt tätig war. Dem sind die Beklagten auch nicht mehr hinreichend entgegen getreten. Bezüglich der streitigen Schwimmbadhallen-Decke haben die Parteien allerdings eine abweichende Vereinbarung getroffen, die das Gericht als Teilkündigung wertet. Denn mit Schreiben vom 23.08.1998 (BL. 100 GA) wandten sich der Kläger und seine Ehefrau unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 20.08.1998 an den Erblasser und teilten diesem mit, dass dessen Verantwortung für die Fertigstellung des Rohbaus bei diesem bleibe und er für die weiteren Arbeiten eine weitere Vergütung von 50.000,- DM erhalte. Entgegen der Darstellung des Klägers war von der Fertigstellung des Rohbaus aber jedenfalls im Folgenden die Schwimmbadhallen-Decke nicht mehr umfasst. Denn unter dem 28.08.1998 ließ der Erblasser dem Kläger und seiner Ehefrau eine Aktennotiz (Bl. 25 GA) zukommen, die den Terrassenaufbau über der Schwimmbaddecke zum Gegenstand hatte. Hierauf Bezug nehmend hat die Ehefrau des Klägers dem Erblasser unter dem 31.08.1998 u. a. mitgeteilt (Bl. 42 GA): "Die vorgeschlagene Lösung ist mit den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere den Flachdachrichtlinien und der DIN 18195 nicht zu vereinbaren. Des Weiteren entspricht die Gestaltung der Terrasse, die den Mängeln angepasst wurde, nach wie vor nicht unseren angegebenen Wünschen. Aufgrund dieser Mängel sehen wir uns gezwungen zur Behebung des Planungsfehlers die Schwimmbaddecke abreißen zu lassen. Wir werden die vereinbarten 50.000,- DM auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anrechnen. Sie werden daher von der Korrektur der Terrasse/Schwimmbaddecke freigestellt. Die übrigen Punkte unserer Vereinbarung sind jedoch zu erfüllen." Mit Schreiben vom 09.09.1998, gerichtet an den Kläger und seine Ehefrau (Bl. 57 GA) teilte der Erblasser u. a. mit: "Ein Abbrechen und Tieferlegen der Schwimmbaddecke – wie von Ihnen und den Architekten XXXX vorgeschlagen – liegt in Ihrer Entscheidung und Verantwortung. Ich sehe – bei Abwägung aller Vor- und Nachteile – weder eine Notwendigkeit für diese kostspielige Maßnahme noch eine wesentliche technische oder gestalterische Verbesserung." Damit ist es bezogen auf die Arbeiten an der Schwimmbadhallen-Decke zu einer Teilkündigung des Architektenvertrages gekommen, was dazu führt, dass ungeachtet der weiteren Tätigkeit des Erblassers jedenfalls wegen diesen Mangels die Verjährungsfrist bereits im Jahre 1998 zu laufen begonnen hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 31.08.1998 nur die Ehefrau des Klägers als Ausstellerin erkennen lässt. Denn unstreitig haben alle Verhandlungen, die das Bauvorhaben betreffen, unter Einbeziehung der Ehefrau des Klägers stattgefunden, die hierbei einen maßgeblichen Einfluss ausübte. Dafür, dass das Schreiben vom 31.08.1998 gegen oder ohne das Einverständnis des Klägers verfasst und an den Erblasser gerichtet wurde, wird von diesem nicht geltend gemacht. Damit war ein Schadensersatzanspruch, soweit er auf eine angebliche Fehlplanung der Schwimmbadhallen-Decke gestützt ist, mit Ablauf des Jahres 2003 verjährt. Selbst wenn der Beginn der Verjährung erst in das Jahr 1999 gelegt würde, in welchem der Abbruch der Schwimmbadhallen-Decke erfolgt und dem Kläger und seiner Ehefrau in Rechnung gestellt worden waren und spätestens damit eine abschließende Schadensbeurteilung in Bezug auf die Schwimmbadhallen-Decke möglich war, wäre ein Ersatzanspruch mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt gewesen und hätte durch die Klageerhebung im Jahre 2005 nicht mehr unterbrochen bzw. gehemmt werden können. 20 Soweit der Kläger zuletzt behauptet, der Erblasser habe auch die Neuplanung der Schwimmbadhallen-Decke vorgenommen, ist das unbeachtlich. Denn diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Klageschrift, wonach die Neuplanung der Schwimmhallendecke durch die Architekten XXXX erfolgt sein soll. Deren Kosten hat der Kläger als einen Teil der Klageforderung geltend gemacht. 21 Auf eine mögliche Verjährung des Anspruchs ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26.05.2006 enthält insoweit keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag. Auch soweit der Kläger vorbringt, zu der im Schreiben vom 31.08.1998 angekündigten Verrechnung 22 eines Schadensersatzanspruches mit Honoraransprüchen des Erblassers sei es nicht gekommen, rechtfertigt kein Vorgehen nach § 156 ZPO. Dass der Kläger von der angekündigten Art der Verwirklichung seines Schadesersatzanspruches keinen Gebrauch gemacht hat, hat auf den Lauf der Verjährung keinen Einfluss. 23 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.