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Urteil

32 O 31/06

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelner Aktionär kann kein "Ersatzaufsichtsrecht" geltend machen; Bestellung, Abberufung und Anstellungsverträge von Vorständen sind Sache des Aufsichtsrats (§ 84 AktG). • Ein herrschendes Unternehmen darf seinen Einfluss nicht dazu missbrauchen, eine abhängige Gesellschaft zu Nachteil zu veranlassen; Voraussetzungen für Ansprüche nach §§ 311, 317 AktG müssen substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht werden. • Allein das Ausscheiden eines erfolgreichen Vorstands begründet noch keinen Unterlassungsanspruch; nur offensichtlich rechtswidrige und für die Gesellschaft erheblich nachteilige Entschei-dungen rechtfertigen ausnahmsweise einstweiligen Rechtsschutz. • Eilbedürftigkeit fehlt, wenn der geltend gemachte Rechtsverletzungsrisiko dem Antragsteller seit langem bekannt war und er hätte im Hauptsacheverfahren rechtzeitig Rechtsschutz suchen können.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Vorstandswechsel und Anstellung durch herrschendes Unternehmen • Ein einzelner Aktionär kann kein "Ersatzaufsichtsrecht" geltend machen; Bestellung, Abberufung und Anstellungsverträge von Vorständen sind Sache des Aufsichtsrats (§ 84 AktG). • Ein herrschendes Unternehmen darf seinen Einfluss nicht dazu missbrauchen, eine abhängige Gesellschaft zu Nachteil zu veranlassen; Voraussetzungen für Ansprüche nach §§ 311, 317 AktG müssen substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht werden. • Allein das Ausscheiden eines erfolgreichen Vorstands begründet noch keinen Unterlassungsanspruch; nur offensichtlich rechtswidrige und für die Gesellschaft erheblich nachteilige Entschei-dungen rechtfertigen ausnahmsweise einstweiligen Rechtsschutz. • Eilbedürftigkeit fehlt, wenn der geltend gemachte Rechtsverletzungsrisiko dem Antragsteller seit langem bekannt war und er hätte im Hauptsacheverfahren rechtzeitig Rechtsschutz suchen können. Der Kläger ist Aktionär der börsennotierten Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) erwarb Anfang 2006 eine beherrschende Beteiligung an der Beklagten zu 1) und kündigte in einem Übernahmeangebot an, Vorstandsmitglieder der Zielgesellschaft in Führungspositionen der Käufergruppe einzubinden. Der Kläger begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass Vorstandsmitglied X sein Amt niederlegt, von Wettbewerbspflichten befreit wird oder ein Anstellungsvertrag mit der Käufergruppe geschlossen wird. Die Beklagten behaupten, X habe bereits einen Vertrag als CEO der Käufergruppe geschlossen und der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1) habe der Niederlegung unter Bedingungen zugestimmt. Der Kläger rügt Verletzungen aktien- und konzernrechtlicher Pflichten und sieht Nachteile für die Zielgesellschaft. Das Landgericht prüfte Zuständigkeit, Verfügungsanspruch und Eilbedürftigkeit. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist nach LugÜ und § 23 ZPO zuständig, weil eine der beklagten Gesellschaften ihren Sitz in Düsseldorf hat und es um vermögensrechtliche Folgen für inländisches Vermögen geht. • Fehlender Verfügungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch setzt darlegbare und glaubhaft gemachte Rechtswidrigkeiten und erhebliche Nachteile voraus. Zwar gelten §§ 311, 317 AktG als Schutzgesetze nach § 823 II BGB, die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht substantiiert vorgetragen worden. • Aktienrechtliche Zuständigkeit: Nach § 84 AktG obliegt Bestellung, Abberufung und Anstellungsangelegenheiten des Vorstands dem Aufsichtsrat; ein einzelner Aktionär kann nicht die Entscheidung ersetzen oder untersagen. • Mangels Rechtswidrigkeit und erheblicher Nachteile: Das bloße Ausscheiden eines leistungsfähigen Vorstands begründet keinen Unterlassungsanspruch, zumal ein nahtloser Übergang glaubhaft gemacht wurde und mögliche Nachteile nach §§ 311, 317 AktG ausgeglichen werden könnten. • Veränderung des Sachverhalts: Teile des Begehrens gegen die Beklagte zu 2) sind gegenstandslos, weil X nach eidesstattlicher Versicherung bereits einen Anstellungsvertrag als CEO abgeschlossen hat. • Fehlende Eilbedürftigkeit: Der Kläger wusste seit Januar/Februar 2006 von den Plänen; daher wäre ordentlicher Rechtsschutz rechtzeitig möglich gewesen, sodass ein einstweiliger Rechtsschutz nicht erforderlich ist. Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurden zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es besteht weder ein zureichend substantiiertes Unterlassungsrecht noch Eilbedürftigkeit; die Zuständigkeit des Aufsichtsrats nach § 84 AktG und das Fehlen nachgewiesener rechtswidriger und für die Gesellschaft erheblicher Nachteile stehen einem Verfügungsanspruch entgegen. Darüber hinaus ist das Begehren gegen die herrschende Gesellschaft teilweise gegenstandslos, weil der Vorstand X bereits einen Anstellungsvertrag mit der Käufergruppe geschlossen hat. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.