Urteil
2b O 276/04
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:0427.2B.O276.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund einer Verletzung der Pflichten der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag über die Beteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds ”B GbR” entsteht. 3 Der Kläger ist Verfahrensingenieur (FH) und seit über 40 Jahren Kunde der Beklagten. Seit 1984 ist der Kläger Kunde der Filiale E der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im November 1996 war der Kläger Prokurist der H3 H, G/Krefeld, und in dieser Funktion Mitglied der Geschäftsleitung. Aufgrund der Höhe seines Arbeitseinkommens hatte der Kläger seinerzeit Einkommensteuer nach dem Spitzensteuersatz zu entrichten. 4 Der Kläger behauptet, dass er im Oktober 1996 von seiner Kontoführerin bei der Beklagten, der Zeugin B6, unaufgefordert an seinem B-Platz angerufen worden sei, wobei ihm in diesem Telefonat ein Steuersparmodell angeboten worden sei. Daraufhin fand ein Besprechungstermin in den Räumen der Geschäftsstelle der Beklagten in der T2 in E statt, an dem die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin T teilnahm, die in der Regionalverwaltung der Beklagten für den Vertrieb von Steuersparmodellen zuständig ist. 5 Der Kläger behauptet, dass er erst im Rahmen dieses persönlichen Beratungsgesprächs erfahren habe, dass es sich bei dem erwähnten Steuersparmodell um eine Beteiligung an dem Immobilienfonds ”B" GbR handelt. Der Immobilienfonds "B” GbR hat in C-Köpenick, C-Straße, eine Immobilie im sozialen Wohnungsbau nach dem II. Wohnungsbaugesetz errichtet. Hierbei waren die von den Sozialmietern zu erlangenden Mieten der Höhe nach öffentlich-rechtlich begrenzt und deutlich niedriger als die sogenannten sog. ”Kostenmiete”, die erforderlich ist, um die Errichtungs-, Unterhaltungs- und Finanzierungskosten der Immobilie abzudecken. Die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Mieten und den Kostenmieten wird im Rahmen der öffentlichen Wohnungsbauförderung durch Aufwendungszuschüsse des Landes C gedeckt. 6 Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde dem Kläger ein Emissionsprospekt der E2. H4 für den Fonds "B" GbR übergeben (Anl. K 1, Bl. 36 ff. GA). In der Darstellung über den sozialen Wohnungsbau in C auf Seite 11 des Prospekts heißt es: 7 ”Die Förderungsmittel für das Bauvorhaben sind am 30.03.1995 bewilligt worden. Die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt. 8 Für die Zeit "danach” ist von einer Anschlussförderung auszugehen. Im Amtsblatt von C vom 30.12.1993 (Seite 3922 ff.) sind die Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981 (Anschlussförderungsrichtlinien) veröffentlicht. Damit wird die Anschlussförderung fortgeführt, die schon für die Wohnungsbauprogramme 1971 bis 1976 ausgesprochen worden war. Die Richtlinie entspricht dem Beschluss des Berliner Senates vom 14.04.1992, in dem die Anschlussförderung für Wohnungen der Wohnungsbauprogramme ab 1977 ausgesprochen wurde.” 9 Diese Prospektdarstellung sei -nach Auffassung des Klägers- allerdings fehlerhaft. In dem Prospekt werde eine Förderung des Bauvorhabens durch Aufwendungszuschüsse des Landes C für einen Zeitraum von gut 30 Jahren (1997 bis 2025) vorausgesetzt. Tatsächlich sei eine Förderung durch das Land C lediglich für die ersten 15 Jahre (1997 bis 2012) zugesagt. Die Förderung für den zweiten 15-Jahres-Zeitraum ab 2012 (”Anschlussförderung”) sei jedoch rechtlich und tatsächlich nicht gesichert und habe schon im Jahre 1996 -anders als im Fondsprospekt dargestellt- als ungewiss angesehen werden müssen, worauf er nicht hingewiesen worden sei. 10 In dem Gespräch, so behauptet der Kläger weiter, sei ihm von Frau T erläutert worden, dass es sich bei dem vorgestellten Immobilienfonds um ein absolut sicheres Investment handele, das vom Berliner Senat gefördert werde. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die öffentliche Förderung 30 Jahre betrage. Ferner seien mögliche Probleme, die aufgrund der sozial schwachen Mietklientel entstehen könnten, mit dem Hinweis auf die 30jährige öffentliche Förderung als überschaubar dargestellt worden. 11 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beratung unzureichend gewesen sei, weil der Senat des Landes C am 04.02.2003 den Verzicht auf die Anschlussförderung für Objekte des Wohnungsbauprogramms 1986 und späterer Jahre beschlossen hat. Es sei daher zu befürchten, dass für den Fonds ”B" GbR keine Anschlussförderung durch das Land C erfolgen werde. Tatsächlich sei die Anschlussförderung schon 1996 ungewiss gewesen. Bereits Anfang der 80er Jahre sei im Land C angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Landesfinanzen auf politischer Ebene die Frage nach einer zweiten Förderungsphase (Anschlussförderung) gestellt worden. Bereits damals sei in der politischen Diskussion erwogen worden, die Anschlussförderung nicht fortzusetzen. Auch in der Fachöffentlichkeit sei bereits Mitte der 80er Jahre die Frage des fehlenden Anspruchs auf eine Anschlussförderung ausführlich diskutiert worden. Dass entgegen der Aussagen im Emissionsprospekt von einer Anschlussförderung nicht "auszugehen” ist, werde auch durch die Tatsache belegt, dass der Berliner Senat in den Jahren 1988, 1993 und 1996 Anschlussförderprogramme aufgelegt hat, die jeweils auf vier auslaufende Förderjahrgänge begrenzt waren. Der Umstand, dass eine Anschlussförderung nur jeweils für vier Jahre ausgesprochen wird, hätte Anlass zu Zweifeln und Bedenken geben müssen, ob tatsächlich eine Anschlussförderung für alle ursprünglich einmal geförderten Bauvorhaben sichergestellt sei. Zudem werde in den Förderrichtlinien (Verwaltungsvorschriften des Landes C) ausdrücklich klargestellt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen nicht bestehe, vielmehr die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung entscheide. 12 Der Kläger behauptet weiter, dass er von der Beklagten darüber hinaus nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sich der Fonds "B GbR” an einem weiteren Immobilienfonds, dem Fonds "M GbR” beteiligt. Auch auf die Risiken einer grundsätzlich unbeschränkten persönlichen Haftung, welche sich aus einer Beteiligung einer Gesellschaft in der Rechtsform der GbR ergeben, sei er nicht hingewiesen worden. Der Prospekt bagatellisiere insoweit die mit der persönlich haftenden Gesellschafterstellung verbundenen Risiken. 13 Am Ende des ca. einstündigen Beratungsgesprächs unterzeichnete der Kläger eine auf die E2. H4 lautende und von der Beklagten vorgelegte "Vollmacht zur Beitrittserklärung”. Hierin verpflichtete sich der Kläger, eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "B GbR” über DM 190.000,00 einzugehen (Anl. K 3, Bl. 60 GA). In dieser Vollmachtsurkunde wird ein Herr L zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigt, unter anderem dazu, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den Beitritt des Klägers und den Beitritt weiterer Gesellschafter zu der "B GbR” erforderlich sind, weiterhin Geschäftsversorgungsverträge, Grundbuchtreuhandverträge sowie Treuhand-Bankverträge abzuschließen bzw. zu genehmigen. Mit Schreiben vom 11.11.1996 bestätigte die E2. H4 dem Kläger den Erhalt der Beitrittserklärung zum Immobilienfonds "B GbR” über DM 190.000,00 (Anl. K 4, Bl. 61 GA). Mit "Immobilien-Zertifikat” vom 15.08.1997 wurde durch die E2. H4 die Teilhaberschaft des Klägers an dem Immobilienfonds "B GbR” mit einer Bareinlage von DM 190.000,00 verbrieft (Anl. K 5, Bl. 62 GA). 14 Die Bareinlage des Klägers von DM 190.000,00 (entsprechend € 97.145,46) wird von dem Kläger über die jährlichen steuerrechtlichen Verlustzuweisungen geleistet, wie die Parteien im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben. 15 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer schuldhaften Schlechterfüllung der der Beklagten obliegenden Pflichten aus dem aufgrund des Beratungsgesprächs am 06.11.1996 geschlossenen Beratungsvertrags zustehe. Die Beklagte habe die ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Beratungspflichten sowohl hinsichtlich der sich aus der Person des Klägers als auch hinsichtlich der sich aus dem Anlageobjekt ergebenden Umstände verletzt. Der Beklagten wäre es bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, zu erkennen, dass die Anschlussförderung für den zweiten 15-Jahres-Zeitraum ungewiss sei. Diese Fragen seien in der Berliner Landespolitik sowie in der Fachöffentlichkeit hinreichend diskutiert worden. Dies hätte die Beklagte erkennen und dem Kläger mitteilen müssen. Dass diese Aufklärung des Klägers unterblieben ist, sei zumindest auf eine Fahrlässigkeit der Beklagten zurückzuführen. Ebenso hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass die Beteiligung des Fonds "B GbR” an einem weiteren Fonds, dem Fonds "N” ein besonderer und auch aus Sicht des Klägers aufklärungsbedürftiger Umstand sei. Auch hätte die Beklagte aufgrund der zuvor erfolgten Kommanditbeteiligung der Klägers an dem Fonds "O” der Landesbank C erkennen können und müssen, dass die mit dem Immobilienfonds "B GbR” verbundene Gesellschafterbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein besonderer, haftungserhöhender und daher aus Sicht des Klägers aufklärungsbedürftiger Umstand sei. 16 Die Pflichtverletzung der Beklagten sei für den bei ihm eintretenden Schaden auch ursächlich. Im vorliegenden Fall sei es ihm -für die Beklagte ersichtlich- um eine sichere, steueroptimierte Geldanlage gegangen. Er hätte seinen Beitritt zu dem Fonds "B GbR” indes nicht erklärt, wenn er gewusst hätte, dass die Anschlussförderung für den zweiten 15jährigen Förderzeitraum ab dem Jahre 2012 ungewiss und das wirtschaftliche Konzept des Fonds daher insgesamt nicht tragfähig sei. Insbesondere hätte er seinen Beitritt zu dem Fonds nicht erklärt, wenn er gewusst hätte, dass er mit seinem Privatvermögen in grundsätzlich unbeschränkter Höhe für Verbindlichkeiten des Fonds haftet und zu Nachschüssen verpflichtet ist. Auch wäre er dem Fonds nicht beigetreten, wenn er gewusst hätte, dass der Fonds "B” nicht nur selbst ein Objekt im sozialen Wohnungsbau in C-Köpenick (Salvador-Allende-Straße 67) errichtet, sondern sich darüber hinaus auch an einem weiteren Immobilienfonds, dem Fonds "N”, beteiligt. Daher sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Beteiligung an dem Immobilienfonds "B GbR” entsteht. Da sich ein solcher bislang noch nicht beziffern lasse, ergebe sich das Feststellungsinteresse schon aus der verjährungshemmenden Wirkung der Klage. Bis in das Jahr 2012 hinein sei noch die Grundförderung durch das Land C zugesagt. 17 Ob danach überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe und für welchen Zeitraum eine Anschlussförderung gewährt werde, sei aufgrund der Entscheidung des Senats des Landes C vom 04.02.2003, für die Objekte des Wohnungsbauförderprogrammes 1986 und später auf eine Anschlussförderung zu verzichten, äußerst ungewiss. Es sei damit zu rechnen, dass der Fonds "B GbR” ab dem Jahr 2012 notleidend werde und nicht mehr die zur Deckung seiner Ausgaben erforderlichen Einnahmen erzielen werde, so dass spätestens im Jahre 2013 mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei. Insbesondere würden auch ab 2012 die von den Sozialmietern zu erzielenden Mietzinsen nicht die Kostenmiete des von dem Fonds "B GbR” errichteten Bauvorhabens decken. Ausweislich des Fondsprospekts (Seite 21 unter Ziffer I. 3.) beträgt die Kostenmiete DM 30,44/m², während die Einstiegsmiete des Sozialmieters bei DM 8,37/m² liegt. Der Immobilienfonds "N GbR” sei zwischenzeitlich schwer notleidend und stehe kurz vor der Insolvenz. Der Fond "N GbR” sei daher auf die Unterstützung durch den Fonds "B GbR” mit einem Betrag von ca. € 446.431,95 angewiesen. Dieser Betrag werde dem Vermögen des Fonds "B GbR” entnommen werden. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, 20 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund seines am 06.11.1996 erklärten Beitritts zu dem Immobilienfonds ”B GbR” der E2. H4, C, mit einer Bareinlage in Höhe von DM 190.000 entsteht, 21 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund seines am 06.11.1996 erklärten Beitritts zu dem Immobilienfonds ”B GbR” der E2. H4, C, mit einer Bareinlage in Höhe von DM 190.000 entsteht und der darauf zurückzuführen ist, 22 dass der Immobilienfonds "B GbR” ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2025 oder für einzelne dieser Jahre keine Aufwendungszuschüsse (Anschlussförderung) nach dem II. Wohnungsbaugesetz für das C-Straße, C-Köpenick, erhält, oder dass sich die B GbR an dem Fonds M GbR beteiligt hat, oder dass der Kläger aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der B GbR für Verbindlichkeiten der B3 GbR persönlich in Anspruch genommen wird oder Nachschüsse leistet. 23 3. äußerst hilfsweise, an den Kläger einen Betrag von € 250.641,93 Y-um-Y gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der GbR B (0,554421 % entsprechend € 98.000,00) zu zahlen. 24 Hinsichtlich des von dem Kläger hilfsweise geltend gemachten Leistungsantrag (Klageantrag zu 3) wird auf die Ausführungen und die Berechnung im Schriftsatz vom 10.05.2005 (Bl. 97 ff. GA) verwiesen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche im einzelnen nach Grund und Höhe. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. 29 Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des Beratungsgesprächs vom 06.11.1996 durch Parteivernehmung des Klägers und Vernehmung der Zeuginnen B6 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.02.2006 (Bl. 291 ff. GA). 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 31 Die Klage ist sowohl zum Haupt- als auch zu den beiden Hilfsanträgen unbegründet. 32 Dem Kläger steht gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu, weil die Beklagte keine Aufklärungspflichten verletzt hat. Somit ist bereits der hauptsächlich gestellte umfassende Feststellungsantrag ebenso unbegründet wie der hilfsweise gestellte eingeschränkte Feststellungsantrag und der äußerst hilfsweise gestellte Leistungsantrag. Eines Eingehens auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte bedarf es daher nicht. 33 Im einzelnen gilt folgendes: 34 1. 35 Die Feststellungsklage ist zulässig. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach dem Beschluss des Berliner Senats vom 04.02.2003 über den Verzicht auf die Anschlussförderung für die Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, die noch zur Förderung anstanden, und der Außerkraftsetzung der Anschlussförderungsrichtlinie mit Wirkung vom 01.04.2003 ungewiss ist, ob für das streitgegenständliche Objekt eine Anschlussförderung ab dem Jahr 2012 bewilligt wird. Im Hinblick auf die naturgemäß für den Fall, dass eine Anschlussförderung nicht bewilligt wird, eintretende Unwirtschaftlichkeit des Objekts ist der Eintritt eines Schadens auf Seiten des Klägers nicht auszuschließen. 36 Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sich die Sachlage für das vorliegende Objekt entscheidend von der Sachlage unterscheide, die dem Urteil des OVG C vom 16.12.2004 (Az. 5 B 4.04) zugrunde gelegen habe, so dass eine Präjudizialität nicht eingreife. Zwar mag zutreffend sein, dass das OVG C nur entschieden hat, dass in dem Ursprungs-Förderbescheid keine rechtliche Zusage für die Anschlussförderung liege und aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Förderung folge. Vorliegend besteht das Feststellungsinteresse des Klägers allerdings bereits und allein in der Hemmung der Verjährung. Hierfür reicht bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus, wenn künftige Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rz. 8 a m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall möglicherweise unabhängig von dem Ursprungsbescheid eine zusätzliche Zusage auf Anschlussförderung erteilt wurde, wie in dem Schreiben der E2. H vom 05.06.2003 (Anl. K 6, Bl. GA) aufgeführt, ändert daher nichts daran, dass ein Schadenseintritt infolge Versagung der Anschlussförderung nicht auszuschließen ist. Denn ob eine solche zusätzliche Zusage auf Anschlussförderung tatsächlich erteilt wurde und zu der Rechtsfolge führt, dass eine Anschlussförderung zu gewähren ist, ist fraglich und wird aller Wahrscheinlichkeit nach erst im Rahmen eines zukünftigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geklärt werden. Ein solches verwaltungsgerichtliches Verfahren wird aber erst nach Eintritt einer Beschwer (sprich nach Versagung einer Anschlussförderung im Jahr 2012) möglich sein. Im Hinblick auf den bereits eingeleiteten Förderungsabbau und bereits in Einzelfällen versagten Vertrauensschutz wird beispielsweise auf die Entscheidung des VG C vom 09.06.2005, Az. 16 A 208.04 verwiesen, so dass grundsätzlich ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO besteht. 37 2. 38 Die Klage ist allerdings insgesamt unbegründet. 39 a) 40 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen den Parteien stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte hat unaufgefordert telefonischen Kontakt zum Kläger aufgenommen, wobei es zunächst allgemein um steuergestaltende Kapitalanlagen ging. Erst im Rahmen des Gesprächs vom 06.11.1996 wurde dem Kläger sodann die streitgegenständliche Anlage vorgestellt und empfohlen, wie der Kläger und die Zeugin B6 übereinstimmend bekundet haben. Die Zeugin B6 hat den telefonischen Kontakt zu dem Kläger aufgrund einer Liste, die sie von der vorherigen Kundenbetreuerin übernommen hat, zum Ende des Jahres hergestellt, da die steuergestaltenden Kapitalanlagen "immer zum Ende eines Jahres interessant werden." 41 Tritt der Anlageberater einer Bank an einen Kunden mit dem Ansinnen heran, über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so liegt darin das Angebot der Bank zum Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Kunden (BGH, Urteil vom 06.07.1993, NJW 1993, 2433). Der Vertrag kommt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs zustande (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte über ihre Mitarbeiterin B6 dem Kläger ein Beratungsgespräch über ein "Steuersparmodell” angeboten und damit ein Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages unterbreitet. Dieses hat der Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt angenommen, als er sich am 06.11.1996 zu dem verabredeten Beratungsgespräch in den Räumen der Beklagten in deren Geschäftsstelle T2 in E einfand. 42 Der Ansicht der Beklagten, es habe sich lediglich um einen Vermittlungsvertrag gehandelt, kann daher nicht gefolgt werden. Die Beklagte selbst ist auf den Kläger zugekommen, um diesem angesichts seiner hohen Steuerprogressionsstufe ein "Steuersparmodell”, also eine steueroptimierte Geldanlage, anzubieten. 43 b) 44 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht im Einzelfall hängen von der Person des Kunden und von den Besonderheiten des Anlageobjekts ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft. Von Bedeutung sind insoweit die Kenntnisse und das Anlageziel des Kunden. Die Beratung hat sich insbesondere daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat (BGH, a.a.O.). 45 Ein Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Produkte selbst als gut befunden habe (BGH, a.a.O.). Insbesondere darf ein Bankkunde davon ausgehen, dass die Bank bei den Anlageprodukten, die sie in ihr Beratungsprogramm aufgenommenen hat, die Angaben im Emissionsprospekt Kraft kritischen Sachverstandes und weitreichender Nachfragemöglichkeit auf Plausibilität geprüft hat. Zumindest müsse die kritische Untersuchung der Beteiligung anhand des Prospektes ergeben haben, dass in dem Prospekt keine erkennbaren Unrichtigkeiten enthalten waren und dass keine dem Konzept innewohnenden, gewichtigen Gefahrumstände hätten aufgedeckt werden können (BGH, Urteil vom 04.03.1987, NJW 1987, 1815, 1817). Des weiteren muss eine Bank, die für ihre Anlageempfehlungen das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und sich in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung als kompetent geriert, sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen. Dies setzt beispielsweise die Auswertung der vorhandenen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse voraus (BGH, Urteil vom 06.07.1993, a.a.O., Seite 2433). 46 c) 47 Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage vorliegend allerdings nicht feststellen. Die Beratung der Beklagten war sowohl anleger- als auch objektgerecht. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Angaben im Prospekt nicht unzureichend oder beschönigend, weil bereits im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs und Zeichnung des Beitritts des Klägers zum B2 GbR erkennbar gewesen sei, dass eine Anschlussförderung tatsächlich und rechtlich völlig ungewiss und in ihrer Höhe und Dauer nicht abzusehen gewesen sei. 48 Zum einen ergibt sich schon aus der Natur der Sache (Gewährung einer Subvention mit zeitlicher Begrenzung der Ursprungsförderung), dass die Gewährung einer Anschlussförderung in der Zukunft ungewiss ist. Die Förderung ist zunächst ausdrücklich auf 15 Jahre beschränkt worden, was in dem dem Kläger im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vorliegenden Prospekt auch unmissverständlich herausgestellt wird. Die bloße Tatsache einer jahrelangen Subventionierung begründet aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Weitergewährung dieser Subvention in unveränderter Höhe. Jeder Subventionsnehmer muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Änderung der Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder gänzlich versagt werden. 49 Dass im Beratungsgespräch vom 06.11.1996 abweichend von diesem Prospektinhalt ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die öffentliche Förderung 30 Jahre betrage, hat der Kläger nicht bewiesen. Die Angaben der Zeugin B6 waren bereits unergiebig, weil sie an dem Beratungsgespräch mit Ausnahme der Einleitungssequenz überhaupt nicht teilgenommen hat. Die Zeugin T hat schlüssig und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass sie (lediglich) auf die für 15 Jahre zugesagte öffentliche Förderung hingewiesen und zum Thema der Anschlussförderung auf den Prospekt (konkret Seiten 11 und 12) verwiesen hat. Die Zeugin T war bereits zum damaligen Zeitpunkt Spezialistin im Hause der Beklagten für steuergestaltende Kapitalanlagen und aus dieser Funktion auch mit den sog. Berlinbeteiligungen vertraut. Da die öffentliche Förderung schon nach den Förderrichtlinien zeitlich auf 15 Jahre begrenzt war, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Zeugin hiervon abweichende Angaben gemacht haben soll, zumal auch im Prospekt unmissverständlich die zeitliche Begrenzung zum Ausdruck kommt. Insoweit vermag die Kammer auch den Angaben des als Partei vernommenen Klägers nicht zu folgen. Seinen Angaben lässt sich im übrigen schon nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die Zeugin T ihm gegenüber den Zeitraum der öffentlichen Förderung mit 30 Jahren als sicher angegeben haben soll. Denn der Kläger hat lediglich ausgeführt, dass die Anlage nach der Darstellung einen langfristigen Investitionshorizont habe und "sich die Förderung über denselben Zeitraum, also über 30 Jahre, erstrecken sollte ." Eine Soll-Angabe enthält allerdings noch keine verbindliche Aussage über eine sich in jedem Fall auf 30 Jahre erstreckende öffentliche Förderung. Davon, dass der Fonds grundsätzlich von der Konzeptionierung her auf eine 30-jährige Förderung einschließlich einer Anschlussförderung nach Ablauf von 15 Jahren ausgelegt ist, ist auszugehen. 50 Auch aus dem Wortlaut des Prospekts war offensichtlich, dass eine bindende Subventionierung für den Anschlusszeitraum nicht sicher ist. Bezogen auf den Anschlusszeitraum enthält der Prospekt lediglich eine positive Prognose ("ist auszugehen"), wobei jedem am Rechtsverkehr teilnehmenden Bürger durch die zeitliche Beschränkung der zunächst gewährten Subventionierung klar ist, dass sich in der Zwischenzeit Änderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben können, die nach Ablauf des ersten Förderungszeitraums zum Versagen einer Anschlussförderung führen können. Insoweit war es aufgrund der Offensichtlichkeit dieser Sachlage nicht Aufgabe der Beklagten, eine über den Prospektinhalt hinausgehende Aufklärung des Klägers vorzunehmen. 51 Der Prospekt enthält auch diesbezüglich keine beschönigenden Angaben. Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs und Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 06.11.1996 war die grundsätzlich positive Prognose, dass von der Bewilligung einer Anschlussförderung auszugehen ist, gerechtfertigt. 52 Soweit der Kläger geltend macht, in der politischen Diskussion sei bereits seit Anfang der 1980er Jahre erwogen worden, die Anschlussförderung nicht fortzusetzen, trägt das von ihm nachfolgend in der Klageschrift wiedergegebene Zitat des Berliner Senators für Bau- und Wohnungswesen Harry Ristock vom 26.10.1978 diese Behauptung gerade nicht. Denn dieser hat gerade entgegengesetzt die politische Absicht bekundet, dass "eine weitere Förderung für die Wohnungsbauprogramme ab 1971 - nach Ablauf des zunächst festgelegten Förderungszeitraums von 15 Jahren - selbstverständlich vorgesehen ist." Auch die übrigen von dem Kläger angeführten Umstände rechtfertigen nicht hinreichend die Einschätzung, dass Anlass zu Zweifeln und Bedenken bestanden hätte, ob tatsächlich eine Anschlussförderung für alle ursprünglich einmal geförderten Bauvorhaben sichergestellt sei. Der Kläger legt keine der von ihm in der Klageschrift benannten Veröffentlichungen vor. Er benennt auch die von ihm im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2006 verspätet benannten Veröffentlichungen in der Fachpresse ("Gerlach-Report"; "Kapitalmarkt intern") nicht (§ 296 ZPO). 53 Zum Zeitpunkt der Zeichnung des Beitritts galt noch die Anschlussförderungsrichtlinie 1993. Sowohl in dieser als auch in der Anschlussförderungsrichtlinie 1996 war für die in den Wohnungsbauprogrammen 1982 bis 1986 geförderten Sozialwohnungen eine zweite 15-jährige Förderungsphase vorgesehen, während derer die weiterhin zwischen Kosten- und Sozialmiete bestehende Lücke durch eine Aufwendungshilfe mit vergleichbaren Konditionen wie in der ersten Förderungsphase geschlossen werden sollte. 54 Nach den Feststellungen des OVG C im Beschluss vom 24.07.2003 (Az. 5 S 8.03) hatte der Senator für Stadtentwicklung erst im Juni 2002 eine "Expertenkommission zur Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in C" mit Vertretern der Wissenschaft, der Politik und der beteiligten Verbände zur Erarbeitung von Vorschlägen zu möglichen Einsparungen in der Wohnungsbauförderung berufen. In ihrem Endbericht vom 27. Januar 2003 empfahl die Kommission sodann den Ausstieg aus dem bisherigen System der Anschlussförderung kombiniert mit einem Härteausgleich für Mieter und dem Angebot von öffentlich-rechtlichen Verträgen an Eigentümer zur weitgehenden Vermeidung von Insolvenzen. Erst am 4. Februar 2003 beschloss der Senat von C den Verzicht auf die Anschlussförderung für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, die noch zur Förderung anstanden, und der Wohnungsbauprogrammjahrgänge ab 1987 mit gleichzeitiger Hilfe für die betroffenen Sozialmieter, und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung setzte mit einer am 28. Februar 2003 im Amtsblatt von C veröffentlichten Verwaltungsvorschrift vom 19. Februar 2003 die Anschlussförderungsrichtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft. Im Zeitpunkt November 1996 war diese Entwicklung nicht vorhersehbar. Sogar im Juli 2003 hat das OVG C in der angeführten Entscheidung noch eine einstweilige Anordnung dahingehend erlassen, dass einer Eigentümerin für die Zeit der Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für eine Wohnanlage monatlich zu zahlen ist. Auch wenn die summarische Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beibehalten worden ist, zeigt doch die ausführliche Begründung der Entscheidung, dass die Anschlussförderung gerade trotz der möglicherweise politischen Diskussion als dem Grunde nach für sicher angesehen wurde. Auch in einer Veröffentlichung des Referatsleiters für Wohnungs- und Mietenpolitik, Wohnungsbauförderung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (C2 in: Das Grundeigentum 2001 S. 448). heißt es noch einleitend: 55 "Die Frage nach dem Erfordernis und einem eventuellen Anspruch der Eigentümer auf Gewährung einer Anschlussförderung ist dabei seinerzeit sowohl von allen interessierten Verbänden als auch von der Politik und der Verwaltung durch Rechtsgutachten untersucht worden. Im Ergebnis kam die herrschende Meinung zu der Auffassung, dass aus dem System der Kostenmiete nach dem II. WoBauG und Wohnungsbindungsgesetz und in Anbetracht der gegebenen Mietensituation im sozialen Wohnungsbau das Erfordernis einer Anschlussförderung zu bejahen ist, die Ausgestaltung der Anschlussförderung allerdings einem weiten Ermessen der Exekutive unterliegt, die allerdings nicht zu einer vollständigen Unwirtschaftlichkeit in der Bewirtschaftung der Objekte führen darf." 56 Jedenfalls aber sind, auch wenn ggf. bereits in den 80er und Anfang der 90er Jahre eine politische Diskussion geführt worden ist, die Erwartungen der Investoren in der Folgezeit durch die Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 (Anschlussförderungs RL 1988) vom 20. Mai 1988 (ABl. S. 825) sowie die nahtlose Anschlussförderungspraxis durch die Richtlinien vom 26. Oktober 1993 (ABl. S. 3922) betreffend die Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981 und zuletzt vom 3. Dezember 1997 (ABl. S. 926) betreffend die Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 bestätigt worden, da hiermit das System der Anschlussförderung fortgesetzt wurde. Insbesondere die Bestätigung im Jahre 1997 zeigt, dass zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs die Anschlussförderung noch als sicher anzusehen war. 57 Die Beratung der Beklagten war auch nicht deshalb unzureichend, weil im Rahmen des Gesprächs vom 06.11.1996 "kein Szenario entworfen wurde, was passiert, wenn die Anschlussförderung nicht bewilligt wird." Schon nach den eigenen Angaben des Klägers ist er von der Zeugin T darüber aufgeklärt worden, dass es sich um einen Fonds handelt, der ein Gebäude mit sozialem Wohnungsbau betrifft, wobei die "Differenz zur Kostenmiete vom Berliner Senat übernommen wird." Dass gerade in der "Übernahme der Differenz zur Kostenmiete" die öffentliche Förderung lag, war offensichtlich und muss dem Kläger aufgrund der Beratung der Zeugin T bewusst gewesen sein. Nach den überzeugenden und glaubhaften Angaben der Zeugin T war aber von dieser im Gespräch nur herausgestellt worden, dass eine rechtsverbindliche Zusage über eine öffentliche Förderung zunächst nur für 15 Jahre bewilligt worden war, so wie dies auch im Prospekt herausgestellt war. Auf dieser Grundlage war die Wirkungsweise und Konzeption des Fonds für den Fall, dass keine Anschlussförderung bewilligt wird, ebenfalls offensichtlich und bedurfte keiner weiteren Aufklärung durch die Zeugin T. Denn für diesen Fall würde die Differenz zur Kostenmiete eine Lücke mangels öffentlicher Förderung hinterlassen, die auch aus Sicht eines durchschnittlich informierten Bürgers zu einer Unrentabilität des Objekts und ggf. zu Nachschusspflichten der Gesellschafter führt. 58 Schließlich ist auf Seite 21 des Prospekts im Kapitel "Aufwendungszuschuss" unter der fett gedruckten Überschrift "Risiken" sogar der Hinweis enthalten, dass ein für den Fall, dass die Förderungsbestimmungen verletzt werden oder bei Zahlungsunfähigkeit des Staates ein Wegfall der Mittel denkbar wäre (Hervorhebung durch das Gericht hinzugefügt). Insoweit vermag die Kammer auch der Ansicht des Klägers nicht zu folgen, der Prospekt enthalte keine irgendwie gearteten Einschränkungen und könne nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche in die Ergebnisvorschau eingestellten Aufwendungszuschüsse bewilligt seien; andere Umstände, unter denen ein Wegfall der Anschlussförderung denkbar wäre, würden im Prospekt nicht dargestellt. 59 Die zitierte Textstelle auf Seite 21 unter Ziffer 3. des Emissionsprospekts, wonach ein Wegfall der Förderungsmittel lediglich für den Fall der Verletzung der Förderbestimmungen oder bei Zahlungsunfähigkeit des Staates für denkbar gehalten wird, bedeutet nämlich gerade nicht im Umkehrschluss, dass unter allen anderen Umständen mit der vollen im Prospekt angenommenen und zugrunde gelegten Förderung, also namentlich auch mit der "Anschlussförderung” ab dem Jahre 2012, gerechnet werden könne. Zudem droht im vorliegenden Fall gerade die Alternative "Zahlungsunfähigkeit des Staates" im weitesten Sinne einzutreten. 60 Aufgrund dieser zitierten Aussage wird auch die Aussage auf Seite 12 des Prospektes unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage der Anschlussförderung (§ 1 des II. Wohnungsbaugesetzes), dass "unter dieser Voraussetzung kein Anspruch auf eine Anschlussförderung bestehe” nicht durch die Aussage im nächsten Satz sogleich relativiert. Es ist nicht zutreffend, dass der Prospekt einen Wegfall der Anschlussförderung nur unter der Voraussetzung für möglich hält, dass den Sozialmietern die Bezahlung der Kostenmiete zugemutet werden könne. Gleiches gilt für die weiteren, von dem Kläger zitierten Aussagen des Prospekts (Seite 13 und Seite 4 des Prospekts). 61 d) 62 Auch im Hinblick auf die rechtliche Konstruktion des Fonds lässt sich eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Schon nach dem Prospekt wird der Anlageinteressent über die aufgrund der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an hervorgehobener T2 richtig und unmissverständlich über die Rechtsfolgen der Beteiligung aufgeklärt. Bereits in der "Kurzinformation" auf Seite 2 des Prospekts findet sich in der Rubrik "Rechtsfolgen der Beteiligung" die stichwortartige, dennoch prägnante Erläuterung: 63 "Anteilige persönliche Berechtigung und Verpflichtung aus dem Grundstück und dem Bauvorhaben, Mitbeteiligung am Gewinn, Verlust und Vermögen. Steuerrechtlicher Bauherr, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, keine Beschränkung des Verlustausgleichs." (Hervorhebung durch das Gericht hinzugefügt.) 64 Auf Seite 3 des Prospekts sind unter der hervorgehobenen Überschrift "Haftung/Nachschuss/Persönliche Unterwerfung" folgende Erklärungen enthalten: 65 "Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt. Sie haben sich dementsprechend auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in das private Vermögen zu unterwerfen. Die Gesellschafter sind zu Nachschüssen verpflichtet. Zu Nachschüssen kann es dadurch kommen ..." 66 Schließlich ist in den ab Seite 33 ff. des Prospekts dargestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen unter II. der Gesellschaftsvertrag abgedruckt, der in § 3 folgende Regelung enthält: 67 " Beitragspflichten und sonstige Pflichten der Gesellschafter 68 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, 69 ... die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen und Nachschüsse bei fehlender Liquidität zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft, ... 70 ..." 71 Auch in § 11 des Gesellschaftsvertrages wird darauf hingewiesen, dass "die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gewinn, Verlust, an den Ausschüttungen und am Vermögen beteiligt sind." 72 Schon von daher ist die Behauptung des Klägers, er sei nicht über die Nachschusspflicht aufgeklärt worden und habe hiervon erstmals im Rahmen einer Informationsveranstaltung der E2. H2 erfahren, nicht nachvollziehbar. Denn die Zeugin T hat den Kläger, wie sie glaubhaft ausgeführt hat, nicht zuletzt am Ende des Gesprächs auf die näheren Informationen, die im Prospekt nachzulesen sind, hingewiesen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger in seinem langen Berufsleben in der von ihm bekleideten hervorgehobenen Funktion in einer Firma niemals mit einer GbR zu tun gehabt haben soll. Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung sind insoweit nicht gaubhaft. 73 Demgegenüber hat die Zeugin T überzeugend angegeben, dass sie den Kläger ungeachtet des Hinweises auf den Prospektinhalt sogar auch dezidiert auf die unterschiedlichen Gesellschaftsformen ausgehend von dem bereits vorher gezeichneten Fonds des Klägers (O – ein Fonds in Rechtsform einer KG) und die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Detail aufgeklärt hat. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft geschildert, dass sie den vorher gezeichneten Fonds als "Aufhänger" genommen und unterstellt hat, dass dem Kläger zumindest der technische Ablauf einer Fondsbeteiligung bekannt war. Hiervon ausgehend hat sie dann die wesentlichen Unterschiede resultierend aus der verschiedenartigen Gesellschaftsform dargestellt. 74 Diese Darstellungen der Zeugin T sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da die Zeugin keine Daten über den Kläger als Kunden vorliegen hatte, bestand auch - so wie von ihr geschildert - Anlass zur Nachfrage beim Kläger, über welchen Kenntnisstand dieser verfügt, und hieran anknüpfend Anlass zu einer inhaltlichen Beratung der von ihr angegebenen Art. Schlüssig sind die Angaben der Zeugin T insoweit auch deshalb, weil sich die im Vergleich zu anderen Anlageobjekten hohe Steuerersparnis bereits ab dem Jahr des Beitritts zum geschlossenen Immobilienfonds gerade aus der unterschiedlichen Gesellschaftsform (z.B. im Vergleich zu dem vom Kläger zuvor gezeichneten Fonds O oder zu dem ebenfalls im Gespräch am 06.11.1996 angesprochenen Flugzeugleasingfonds) erklärt. 75 Die Kammer verkennt nicht, dass zwischen dem Zeitpunkt des Beratungsgesprächs und der Vernehmung der Zeuginnen ein langer Zeitraum von ca. 9,5 Jahren verstrichen ist, und die Zeugin T eine Vielzahl von Beratungsgesprächen betreffend die streitgegenständliche Kapitalanlage geführt haben dürfte. Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen allerdings schon deshalb nicht, weil die Zeugin selbst im Rahmen der Vernehmung zwischen Umständen, an die sie sich konkret erinnert, und Umständen, die sie lediglich "üblicherweise" bei Beratungen in einer bestimmten Art und Weise gehandhabt hat, unterschieden hat. Die Zeugin machte ihre Angaben ruhig und sicher, wobei eine in geringem Umfang vorhandene Nervosität nicht über das übliche Maß einer im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenvernehmung häufig anzutreffenden Nervosität hinausging. Spontan und überzeugend verneinte sie auch die Behauptung des Klägers, sie habe am 06.11.1996 gegenüber dem Kläger die Aussage, die Anlage sei "so sicher wie das Amen in der Kirche", nicht getätigt. Ihre Angaben waren präzise, ohne dass sie ungefragt zu Umständen Stellung bezogen hat, um von sich aus jegliche mögliche Beanstandungen bereits im Vorfeld auszuschließen. 76 Selbst wenn den Angaben der Zeugin T nicht gefolgt würde, hat der Kläger im übrigen die von ihm behaupteten Beratungsfehler nicht bewiesen. Die Kammer folgt den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung nicht, dass die immerhin einstündige Beratung in den Räumen der Beklagten sich auf die von ihm behaupteten plakativen, pauschalisierten und beschönigenden Aussagen beschränkt haben soll. Im Termin zur Beweisaufnahme hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus in der M ist, die wesentlichen Umstände zu erfassen und unmittelbar kritische Nachfragen zu stellen. 77 e) 78 Schließlich hat die Zeugin T, bei deren Vernehmung keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufgekommen sind, detailreich geschildert, dass sie die Beratung des Klägers anhand der Seiten 2, 11 und 26 des Prospekts vorgenommen hat. Bereits auf Seite 2 in der prägnanten Kurzübersicht ist aber die Beteiligung des streitgegenständlichen Fonds an einem weiteren Fonds, der N GbR, im Rahmen der Rubrik "Investitionsplanung" erwähnt, was sogar bereits eingangs der ausführlicheren Darstellung auf Seite 3 ("Gegenstand des Beteiligungsangebots") erneut aufgegriffen und erneut mit konkreten Zahlen versehen wird. Dieser Beteiligung ist sodann ein eigenes Kapitel unter Ziffer VI. auf Seite 10 des Prospektes gewidmet mit der unmissverständlichen Darlegung: 79 "Der B GbR haftet entsprechend seiner Beteiligungsquote anteilig für die Verbindlichkeiten des M GbR so wie die Gesellschafter des B GbR für die Verbindlichkeiten dieses Fonds haften." 80 In der Darstellung der Risiken wird auf Seite 24 auf die Verluste der N GbR erneut unter II. 10. hingewiesen. 81 Auch in der konkreten Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplans auf Seiten 18 und 19 des Prospekts wird die Beteiligung N bzw. der Verlust Gehag mit einem bestimmten Betrag berücksichtigt. Genau anhand dieser Darstellung aber soll nach den Angaben des Klägers ihm der Fonds erläutert worden sein. Beachtet man zudem, dass er von sich selbst angibt, ein "Zahlenmensch" zu sein, der Zahlenkolonnen erfassen kann, ist nicht verständlich, dass ihm diese Position verborgen geblieben sein soll. Die Kammer ist daher insgesamt der Ansicht, dass die Zeugin T den Ablauf des Beratungsgesprächs zutreffend geschildert hat, so dass entsprechend ihrer Bekundung auch davon auszugehen ist, dass der Kläger über die Beteiligung des streitgegenständlichen Fonds an dem weiteren Fonds N GbR von ihr aufgeklärt worden ist. 82 f) 83 Mangels Vorliegens einer Aufklärungspflichtverletzung besteht daher schon dem Grunde nach keine Haftung der Beklagten. Die zahlreichen weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen bedürfen mithin keiner Aufklärung. Insbesondere kann dahinstehen, ob von einer Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auszugehen ist, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht besteht, weil der Kläger sich bislang von der streitgegenständlichen Anlage nicht gelöst hat, ob der Feststellungsantrag zu weit gefasst ist, weil die Rechtsfolge sich darauf beschränkt, dass der Kläger nur so zu stellen ist, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet, ob der von dem Kläger zum Hilfsantrag zu 3. berechnete Schaden übersetzt ist und ob eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs zu erfolgen hat. 84 3. 85 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 108 ZPO. 86 4. 87 Der Streitwert wird auf € 250.641,93 festgesetzt. Da über sämtliche Anträge entschieden worden ist, ist der höchste der geltend gemachten Ansprüche maßgebend. Dies war vorliegend der Hilfsantrag zu 3., mit dem der Kläger die Zahlung des entsprechenden Betrags begehrt hat.