Urteil
4a O 331/03
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein diagnostisches Nachweisverfahren sowie ein Testkit zum Nachweis der Ruptur fötaler Membranen, das IGFBP-1 (auch PAMG-1 genannt) spezifisch nachweist und die Testbedingungen so einstellt, dass ein positives Ergebnis nur oberhalb eines Schwellenwerts erzielt wird, verletzt bei entsprechender Verwendung ein europäisches Patent.
• IGFBP-1 und PAMG-1 sind nach sachverständiger Klärung synonyme Bezeichnungen für dasselbe Protein; Unterschiede in angegebenen Molekulargewichten oder fragmentarischen Sequenzangaben widerlegen dies nicht.
• Die Einstellung des Verhältnisses zwischen Bindungsreagenz und Proteinkonzentration umfasst verschiedene technische Maßnahmen (z. B. Probendilution, Abstimmung der Antikörper) und ist nicht auf bestimmte Ausführungsformen beschränkt.
• Bei festgestellter Patentverletzung kann Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung von Schadensersatzansprüchen verfügungsrechtlich und materiellrechtlich durchgesetzt werden (Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140a,140b PatG; §§242,259 BGB).
Entscheidungsgründe
Patentrechtsverletzung durch IGFBP‑1/PAMG‑1 PROM‑Testkit • Ein diagnostisches Nachweisverfahren sowie ein Testkit zum Nachweis der Ruptur fötaler Membranen, das IGFBP-1 (auch PAMG-1 genannt) spezifisch nachweist und die Testbedingungen so einstellt, dass ein positives Ergebnis nur oberhalb eines Schwellenwerts erzielt wird, verletzt bei entsprechender Verwendung ein europäisches Patent. • IGFBP-1 und PAMG-1 sind nach sachverständiger Klärung synonyme Bezeichnungen für dasselbe Protein; Unterschiede in angegebenen Molekulargewichten oder fragmentarischen Sequenzangaben widerlegen dies nicht. • Die Einstellung des Verhältnisses zwischen Bindungsreagenz und Proteinkonzentration umfasst verschiedene technische Maßnahmen (z. B. Probendilution, Abstimmung der Antikörper) und ist nicht auf bestimmte Ausführungsformen beschränkt. • Bei festgestellter Patentverletzung kann Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung von Schadensersatzansprüchen verfügungsrechtlich und materiellrechtlich durchgesetzt werden (Art.64 EPÜ i.V.m. §§139,140a,140b PatG; §§242,259 BGB). Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents für ein diagnostisches Verfahren und ein Testkit zum Nachweis der Ruptur fötaler Membranen durch Bestimmung des Proteins IGFBP‑1. Die Beklagten vertrieben in Deutschland einen Schnelltest („Hypothalamus PROM Schnelltest“), der in der Gebrauchsanleitung als Nachweis von PAMG‑1 beschrieben ist; Beklagte 2 stellte die Tests her. Die Klägerin machte geltend, PAMG‑1 sei identisch mit IGFBP‑1 und die Tests verwirklichten die patentierten Merkmale, insbesondere die Einstellung des Verhältnisses zwischen Bindungsreagenz und Proteinkonzentration, so dass nur oberhalb eines Schwellenwerts ein positives Ergebnis entstehe. Die Beklagte bestritt Identität der Proteine, die Funktionsweise des Tests und die Patentfähigkeit des Anspruchs. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen und wertete Labor- und Dokumentenbelege aus. • Patentgegenstand: Das Klagepatent umfasst ein diagnostisches Nachweisverfahren für PROM mittels Bestimmung von IGFBP‑1 in Vaginalsekret und ein darauf bezogenes Testkit mit mindestens einem spezifisch an IGFBP‑1 bindenden Reagenz, wobei die Testbedingungen so einzustellen sind, dass nur bei Überschreiten eines Schwellenwerts ein positives Ergebnis entsteht. • Identität IGFBP‑1/PAMG‑1: Das gerichtliche Sachverständigengutachten und die ausgewerteten Analysen (N‑terminal Sequenz, Massenfingerprint unter Berücksichtigung der Alkylierung) überzeugen das Gericht, dass PAMG‑1 und IGFBP‑1 dasselbe Protein bezeichnen; unterschiedliche Molekulargewichtsangaben sind erklärbar. • Verwirklichung der Merkmale: Das angegriffene Testkit verwendet hochspezifische monoklonale Antikörper gegen PAMG‑1/IGFBP‑1 und stellt durch Probendilution und Antikörperabstimmung das Verhältnis zwischen Bindungsreagenz und Proteinkonzentration so ein, dass nur oberhalb eines Schwellenwerts ein positives Ergebnis erfolgt. Dies entspricht den Merkmalen der geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Merkmal 6 des Anspruchs 1 und Anspruch 8). • Auslegung der Anspruchsmerkmale: Die Formulierung im Patent beschränkt die Art der Einstellung des Verhältnisses nicht auf bestimmte Maßnahmen; Beispiele wie Verdünnung sind nur bevorzugte Ausführungsformen und schränken den Schutzbereich nicht ein. • Rechtsfolgen: Wegen Benutzung des patentierten Gegenstands i.S. §§9,10 PatG sind Unterlassungsansprüche, Vernichtung sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche begründet. Schadensersatzansprüche nach §139 Abs.2 PatG bestehen, da die Verletzung bei Anwendung gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Ein Anspruch auf Entschädigung nach IntPatÜG besteht nicht, weil keine deutsche Übersetzung der Anmeldung vorlag. • Nichtigkeitsvorbringen und Aussetzung: Die Einwendungen der Beklagten zur Nichtigkeit (unzutreffende Erweiterung, Stand der Technik und fehlende erfinderische Tätigkeit) begründeten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Patents; daher war keine Aussetzung des Verfahrens geboten. • Verfahrenskosten und Vollstreckung: Das Gericht regelte die Kostenverteilung und setzte Sicherheitsleistungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit fest. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte zu 2. wurde verurteilt, das Inverkehrbringen, Angebot, Lieferung, Einführen und Besitz der streitgegenständlichen Testkits in Deutschland zu unterlassen sowie umfassende Auskunfts‑ und Rechnungslegungs‑ und Vernichtungsmaßnahmen zu erbringen; zudem wurde festgestellt, dass sie der Klägerin wegen der seit dem 10.01.1998 begangenen Handlungen schadensersatzpflichtig ist. Ein Anspruch auf Entschädigung nach IntPatÜG wurde verneint. Die Verfahrenskosten wurden der Beklagten zu 2. überwiegend auferlegt; das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.