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Urteil

31 O 191/02

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2006:0223.31O191.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183.238,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 19. März 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutrei-benden Beträge vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht als Transportversicherer der Firma XX GmbH aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen 105 Transportschadensfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: 3 Sendung vom 24.10.2000 an die Firma H in D. Sendung vom 08.01.2001 an die Firma S in S. Sendung vom 05.12.2000 an die Firma S in H. Sendung vom 27.12.2000 an die Firma S in B. Sendung vom 28.12.2000 an die Firma K in K. Sendung vom 28.12.2000 an die Firma W in B. Sendung vom 07.12.2000 an die Firma S in S. Sendung vom 06.12.2000 an die Firma S in O. Sendung vom 27.11.2000 an die Firma S in B. Sendung vom 20.11.2000 an die Firma G in F. Sendung vom 27.11.2000 an die Firma S in L. Sendung vom 03.11.2000 an die Firma K in D. Sendung vom 15.01.2001 an die Firma E in M. Sendung vom 15.01.2001 an die Firma G in F. Sendung vom 08.01.2001 an die Firma I in K. Sendung vom 06.12.2000 an die Firma S in M. Sendung vom 02.02.2001 an die Firma K in D. Sendung vom 05.01.2001 an die Firma S in L. Sendung vom 05.02.2001 an die Firma S in S. Sendung vom 06.02.2001 an die Firma B in T. Sendung vom 05.01.2001 an die Firma S in B. Sendung vom 02.02.2001 an die Firma B in M. Sendung vom 22.03.2001 an die Firma F in I. Sendung vom 28.03.2001 an die Firma K in R. Sendung vom 08.11.1999 an die Firma V in F. Sendung vom 26.11.1999 an die Firma C in D. Sendung vom 17.11.1999 an die Firma G in B. Sendung vom 01.12.1999 an die Firma B in N. Sendung vom 01.12.1999 an die Firma R in H. Sendung vom 08.11.1999 an die Firma N in B. Sendung vom 02.12.1999 an die Firma H in D. Sendung vom 25.11.1999 an die Firma I in D. Sendung vom 27.09.1999 an die Firma S in L. Sendung vom 25.11.1999 an die Firma S in D. Sendung vom 25.11.1999 an die Firma S in D. Sendung vom 19.11.1999 an die Firma L in D. Sendung vom 06.08.1999 an die Firma R in D. Sendung vom 31.08.1999 an die Firma R in H. Sendung vom 15.09.1999 an die Firma H in B. Sendung vom 26.10.1999 an die Firma O in G. Sendung vom 15.09.1999 an die Firma A in M. Sendung vom 13.09.1999 an die Firma G in A. Sendung vom 06.08.1999 an die Firma V in M. Sendung vom 31.08.1999 an die Firma H in D. Sendung vom 05.08.1999 an die Firma H in B. Sendung vom 27.10.1999 an die Firma G in B. Sendung vom 28.10.1999 an die Firma H in L. Sendung vom 13.10.1999 an die Firma A in R. Sendung vom 09.09.1999 an die Firma S in D. Sendung vom 26.10.1999 an die Firma D in R. Sendung vom 28.08.1999 an die Firma D in D. Sendung vom 25.11.1999 an die Firma C in N. Sendung vom 17.11.1999 an die Firma G in B. Sendung vom 25.11.1999 an die Firma Q in D. Sendung vom 22.11.1999 an die Firma K in F. Sendung vom 07.12.1999 an die Firma H in D. Sendung vom 26.10.1999 an die Firma K in G. Sendung vom 06.09.1999 an die Firma C in D. Sendung vom 06.09.1999 an die Firma C in D. Sendung vom 08.09.1999 an die Firma C in D. Sendung vom 23.09.1999 an die Firma F in D. Sendung vom 23.12.1999 an die Firma B in H. Sendung vom 13.10.1999 an die Firma N in D. Sendung vom 08.09.1999 an die Firma B in J. Sendung vom 20.10.1999 an die Firma J in B. Sendung vom 12.01.2000 an die Firma B in F. Sendung vom 26.10.1999 an die Firma C in L. Sendung vom 27.01.2000 an die Firma C in L. Sendung vom 16.11.1999 an die Firma G in W. Sendung vom 09.09.1999 an die Firma R in D. Sendung vom 11.04.2000 an die Firma S in O. Sendung vom 11.04.2000 an die Firma P in D. Sendung vom 28.03.2000 an die Firma W in W. Sendung vom 11.04.2000 an die Firma L in S. Sendung vom 04.01.2000 an die Firma D in H. Sendung vom 04.01.2000 an die Firma D in H. Sendung vom 15.10.1999 an die Firma Min D. Sendung vom 16.11.1999 an die Firma L in K. Sendung vom 18.01.2000 an die Firma A in F. Sendung vom 19.04.2000 an die Firma G in U. Sendung vom 20.04.2000 an die Firma D in M. Sendung vom 05.05.2000 an die Firma H in H. Sendung vom 25.05.2000 an die Firma V in L. Sendung vom 31.05.2000 an die Firma D in Z. Sendung vom 14.06.2000 an die Firma H in H. Sendung vom 15.06.2000 an die Firma B in K. Sendung vom 16.06.2000 an die Firma V in N. Sendung vom 20.06.2000 an die Firma A in G. Sendung vom 23.06.2000 an die Firma H in F. Sendung vom 06.07.2000 an die Firma G in M. Sendung vom 14.07.2000 an die Firma R in D. Sendung vom 02.08.2000 an die Firma V in G. Sendung vom 02.08.2000 an die Firma A in W. Sendung vom 15.08.2000 an die Firma S in D. Sendung vom 13.09.2000 an die Firma H in H. Sendung vom 27.09.2000 an die Firma K in E. Sendung vom 28.09.2000 an die Firma I in W. Sendung vom 13.10.2000 an die Firma D in D. Sendung vom 08.01.2001 an die Firma A in U. Sendung vom 11.05.2001 von der Firma A an die Firma A. Sendung vom 16.05.2001 an die Firma A in W. Sendung vom 21.05.2001 von der Firma A an die Firma A. Sendung vom 22.06.2001 an die Firma Ain W. Sendung vom 29.06.2001 an die Firma A in B. Sendung vom 13.10.1999 an die Firma I in D. 4 Der Kläger trägt vor, aufgrund der von ihm an seine Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretungen an ihn ergebe sich auch in den Fällen 64 und 91 seine Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihm insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihm angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 189.071,54 €. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189.071,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit Klagezustellung zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers in den Fällen 64 und 91 und macht im Übrigen geltend, an den Paketen in den Fällen 8 – 17, 21, 22, 25, 26, 28, 29, 31 – 35, 37, 39, 48 – 54, 56 – 61, 63, 65, 67, 79, 80, 83, 85, 87, 90, 101 und 105 keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund der Kläger von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne der Kläger ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe. 10 Letztlich seien Ansprüche des Klägers auch verjährt. 11 Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.4.2005 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. 12 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist mit Ausnahme der in den Fällen 30, 46, 68, 84 und 100 geltend gemachten Ansprüche begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden in den übrigen Fällen, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. 15 Der Kläger ist auch in den Fällen 64 und 91 berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Seine Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 16 Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin des Klägers keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, Az.: 18 U 265/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung des Klägers, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. 17 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendungen in den Fällen 8 – 17, 21, 22, 25, 26, 28, 29, 31 – 35, 37, 39, 48 – 54, 56 – 61, 63, 65, 67, 79, 80, 83, 85, 87, 90, 101 und 105 im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen sind. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr obliegt ihr angesichts des Umstands, dass ihr Fahrer die Übernahme einer entsprechenden Paketzahl durch Unterschrift bescheinigte, der Nachweis, dass nicht sämtliche als übernommen quittierte Pakete in ihren Gewahrsam gelangten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2002, Az.: 18 U 95/02). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. 18 Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendung steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine betreffend die streitgegenständlichen Sendungen, mit Ausnahme der Fälle 101 und 102 besteht zu seinen Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn in einigen Fällen lediglich ein Teil der aus mehreren Paketen bestehenden Sendung verloren gegangen ist. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt, da die Beklagte nicht bestritten hat, dass bei Ankunft der Sendung genau die vom Kläger behaupteten Waren fehlten. 19 In den Fällen 101 und 102 haben die Zeugen S und B, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln für die Kammer keine Veranlassung besteht, bestätigt, die Sendungen mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt selbst gepackt bzw. dem Fahrer der Beklagten übergeben zu haben. 20 Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den vom Kläger überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. 21 Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Versenderin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. 22 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat der Kläger nicht, was grundsätzlich ihm obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihm aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 23 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. 24 Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund eines ihn oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, das Paket einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die für die Voraussetzungen der Annahme eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105) trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, woraus sich das Wissen der Versicherungsnehmerin des Klägers von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertsendungen ergeben soll. Diesbezüglich ist der Beklagten in den Fällen mit einem Versanddatum vor November 2000 insbesondere die Berufung auf ihre zum Transportzeitpunkt geltenden allgemeinen Beförderungsbedingungen verwehrt. Denn diese enthalten anders als die Beförderungsbedingungen ab 11/2000, in denen es wenigstens heißt "soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket" keinerlei Hinweis darauf, dass wertdeklarierte Sendungen eine besondere Art der Beförderung erfahren sollen. Soweit Fälle ein Versanddatum nach 11/2000 aufweisen, kann gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass diesen Fällen die Beförderungsbedingungen 11/2000 zugrunde lagen. Insbesondere ergibt sich deren Geltung nicht aus der mit der Versenderin getroffenen Absprache, dass jeweils die aktuellen Beförderungsbedingungen der Geschäftsbeziehung zugrunde liegen sollen. Denn bei dieser Regelung handelt es sich um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung, die die jeweiligen Versender, die sich im Voraus jeder allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwerfen, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.7.2004, Az.: 18 U 11/04). 25 Für ihre Behauptung, die Versenderin sei von der Notwendigkeit der Angabe einer Wertdeklaration unterrichtet worden, hat die Beklagte trotz des Bestreitens des Klägers keinen Beweis angeboten. 26 Letztlich sind Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen bzw. die Verjährungsfrist war aufgrund der Geltendmachung der Ansprüche ohne Zurückweisung durch die Beklagte gehemmt. 27 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F. 28 Die Klage ist nicht begründet, soweit die in den Fällen 30, 46, 68, 84 und 100 geltend gemachten Ansprüche betroffen sind. Der Kläger konnte in diesen Fällen den Inhalt der Sendungen nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen. Die von ihm benannten Zeugen in diesen Fällen hatten keine Erinnerung mehr an die Sendungen und konnten daher auch keine Angaben zu deren Inhalt mehr machen. 29 Auf eine persönliche Vernehmung der Zeugen hat der Kläger im Termin vom 19.01.2006 verzichtet. 30 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.