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Urteil

12 O 110/05

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Drucker und Plotter sind grundsätzlich vergütungspflichtige Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG, wenn sie zur Vervielfältigung in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung technisch geeignet und dafür bestimmt sind. • Verwertungsgesellschaften haben nach § 54g UrhG einen Auskunftsanspruch gegen Hersteller, Importeure und Händler über Art, Anzahl, Geschwindigkeit und Bezugsquellen der Geräte; dieser Auskunftsanspruch kann auch feststellungsweise durchgesetzt werden. • Die Angemessenheit der Vergütung ist nach § 54d Abs. 1 i.V.m. Anlage II zu beurteilen; Tarife der Verwertungsgesellschaften können wegen Überschreitung dieser Obergrenzen zu kürzen sein, ohne die grundsätzliche Zahlungspflicht zu verneinen. • Technische Schutzmaßnahmen (Digital Rights Management) rechtfertigen derzeit keine generelle Abkehr vom pauschalen Geräteabgabensystem; ihre geringe Effektivität kann zu keiner sofortigen Absenkung der Vergütung bis auf Null führen. • Kartell- und Europarecht stehen der nationalen Regelung und der Geltendmachung modifizierter Tarife durch die Verwertungsgesellschaft nicht entgegen, soweit die Tarife angemessen sind und die gesetzlichen Obergrenzen beachtet werden.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für Drucker/Plotter; Auskunftsanspruch und modifizierte Tariffeststellung • Drucker und Plotter sind grundsätzlich vergütungspflichtige Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG, wenn sie zur Vervielfältigung in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung technisch geeignet und dafür bestimmt sind. • Verwertungsgesellschaften haben nach § 54g UrhG einen Auskunftsanspruch gegen Hersteller, Importeure und Händler über Art, Anzahl, Geschwindigkeit und Bezugsquellen der Geräte; dieser Auskunftsanspruch kann auch feststellungsweise durchgesetzt werden. • Die Angemessenheit der Vergütung ist nach § 54d Abs. 1 i.V.m. Anlage II zu beurteilen; Tarife der Verwertungsgesellschaften können wegen Überschreitung dieser Obergrenzen zu kürzen sein, ohne die grundsätzliche Zahlungspflicht zu verneinen. • Technische Schutzmaßnahmen (Digital Rights Management) rechtfertigen derzeit keine generelle Abkehr vom pauschalen Geräteabgabensystem; ihre geringe Effektivität kann zu keiner sofortigen Absenkung der Vergütung bis auf Null führen. • Kartell- und Europarecht stehen der nationalen Regelung und der Geltendmachung modifizierter Tarife durch die Verwertungsgesellschaft nicht entgegen, soweit die Tarife angemessen sind und die gesetzlichen Obergrenzen beachtet werden. Die Klägerin als Verwertungsgesellschaft verlangt von führenden Herstellern, Importeuren und Händlern von Druckern und Plottern Auskunft über seit 1.4.2001 in Deutschland in Verkehr gebrachte Geräte (Art, Anzahl, Kopiergeschwindigkeit, Bezugsquellen) sowie die Feststellung einer tariflich geregelten Gerätevergütung. Die Beklagten behaupten, Drucker und Plotter seien nicht zur Vervielfältigung im Sinne des § 54a UrhG bestimmt, die von der Klägerin aufgestellten Tarife seien unangemessen, technische Schutzmaßnahmen machten das pauschale Abgabesystem überholt und es lägen europarechtliche bzw. kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken vor. Die Parteien berufen sich auf verschiedene Studien zur tatsächlichen Nutzung der Geräte; es besteht ein Tarif der Klägerin vom März 2001, dessen Sätze die Beklagten beanstanden. • Klage und Feststellungsbegehren sind zulässig; Feststellungsinteresse besteht im Urheberrecht trotz Rangordnung der Leistungsklage. • Drucker und Plotter sind technisch zur Vervielfältigung geeignet und aufgrund ihrer Zweckbestimmung zur Vervielfältigung urheberrechtlich relevanter Werke im Sinne des § 54a Abs.1 UrhG bestimmt; dies gilt auch, wenn die Funktion erst im Zusammenspiel mit PC/Scanner verwirklicht wird. • Die Auskunftsansprüche der Klägerin nach § 54g Abs.1 UrhG bestehen und erstrecken sich auf Art, Anzahl, Kopiergeschwindigkeit (DIN A4/Min.) in Schwarzweiß und Farbe sowie auf inländische Bezugsquellen; Staffelung nach Kalendermonaten ist geboten. • Eine Vergütungspflicht besteht dem Grunde nach; die von der Klägerin veröffentlichten Tarife waren aber höhenmäßig zu modifizieren, weil die Summe der Tarife für Scanner, PC und Drucker die in Anlage II zu § 54d Abs.1 UrhG vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten darf. • Bei der Bemessung sind die gesetzlichen Relationen der Geschwindigkeitsklassen zu beachten; die Kammer reduziert die Tarife so, dass als Obergrenze das 1,5-fache des Anlage-II-Schwarzweißsatzes gilt und zugleich die bereits bestehenden Tarife für Scanner und PC berücksichtigt werden. • Technische Schutzmaßnahmen sind derzeit nicht so effektiv, dass sie die Vergütungspflicht oder die Höhe der Tarife generell beseitigen; § 13 Abs.4 UrhWG ermöglicht die Berücksichtigung solcher Maßnahmen bei der Vergütungsbemessung, führt aber nicht automatisch zu deren Wegfall. • Europarechtliche, kartellrechtliche und verfassungsrechtliche Einwände gegen die modifizierten Tarife und die Auskunftspflichten sind unbegründet, solange die Tarife angemessen sind und gesetzliche Vorgaben (Anlage II, Angemessenheit) beachtet werden. Die Klage ist teilweise begründet: Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin nach Gerätetypen und Kalendermonaten Auskunft über Art, Anzahl, Kopiergeschwindigkeit (DIN A4/Min.) in Schwarzweiß und Farbe sowie über inländische Bezugsquellen und Stückzahlen zu erteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den in der Entscheidung genannten modifizierten, leistungsabhängigen Vergütungsbeträgen je Gerät verpflichtet sind (gestaffelt nach Kopiergeschwindigkeit und mit Verdopplung für Mehrfarbigkeit), zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer und Zinsen ab Klagezustellung; insoweit konnten die ursprünglich von der Klägerin beanspruchten Tarife nicht in voller Höhe festgesetzt werden, weil die Summe der Tarife für Scanner, PC und Drucker die gesetzlich vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten darf. Europäische, kartell- und verfassungsrechtliche Einwände führten nicht zur Abwehr der Ansprüche. Die Klage war insoweit abzuweisen, als weitergehende tarifliche Forderungen der Klägerin geltend gemacht wurden; die Kosten wurden überwiegend den Beklagten auferlegt und die Auskunftspflichten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.