Urteil
4b O 238/05
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein europäisches Patent ist nach Art. 69 EPÜ funktional unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen; maßgeblich ist der vom Fachmann entnommene technische Sinngehalt.
• Die wahlweise Möglichkeit, eine von mehreren Anschlussarten aufzunehmen, erfordert nicht, dass jede Tasche eines mehrpoligen Schaltgeräts individuell unterschiedlich bestückt werden kann; auch eine einheitliche Wahl für alle Taschen kann den Schutzbereich erfüllen.
• Eine abgewandelte Ausführungsform kann patentverletzend sein, wenn die Abwandlung gleichwirkend ist; eine feste Verbindung der Metallklemme mit dem Isolierstoffträger kann einen fehlenden Vorsprung gleichwirken ersetzen.
• Bei widerrechtlicher Benutzung eines europäischen Patents stehen Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche nach Art. 64 EPÜ und §§ 139, 140a, 140b PatG zu.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch variabel bestückbare Anschlussvorrichtung von Leistungsschaltern • Ein europäisches Patent ist nach Art. 69 EPÜ funktional unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen; maßgeblich ist der vom Fachmann entnommene technische Sinngehalt. • Die wahlweise Möglichkeit, eine von mehreren Anschlussarten aufzunehmen, erfordert nicht, dass jede Tasche eines mehrpoligen Schaltgeräts individuell unterschiedlich bestückt werden kann; auch eine einheitliche Wahl für alle Taschen kann den Schutzbereich erfüllen. • Eine abgewandelte Ausführungsform kann patentverletzend sein, wenn die Abwandlung gleichwirkend ist; eine feste Verbindung der Metallklemme mit dem Isolierstoffträger kann einen fehlenden Vorsprung gleichwirken ersetzen. • Bei widerrechtlicher Benutzung eines europäischen Patents stehen Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche nach Art. 64 EPÜ und §§ 139, 140a, 140b PatG zu. Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 555 157 B1 für eine Anschlussvorrichtung an Niederspannungs-Leistungsschaltern. Sie macht geltend, die Beklagte vertreibe in Deutschland Leistungsschalter der Marke "Record Plus FE" mit drei variablen Anschluss-Ausführungen, die ganz oder teilweise die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen. Streitgegenstand ist, ob die von der Beklagten angebotenen Schaltgeräte und einzeln angebotenen Anschlussteile die Merkmale des Patentanspruchs 1 (insbesondere Taschen mit Führungsleisten, einsetzbare Anschlussteile mit Metallteil, Klemmschraube und Isolierstoffträger sowie fluchtende Bohrung) wortgleich oder äquivalent verwirklichen. Die Beklagte bestreitet eine Verletzung mit der Behauptung, unterschiedliche Anschlussteile könnten nicht in verschiedene Taschen desselben Geräts eingesetzt werden, und die Ausführungsform I weise nicht den im Anspruch vorgesehenen Vorsprung auf. Die Klägerin beantragt Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. • Auslegung des Patentanspruchs nach Art. 69 EPÜ: maßgeblich ist der vom Fachmann entnommene technische Sinngehalt unter Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen. • Die technische Lehre verlangt nicht zwingend, dass jede Tasche individuell mit unterschiedlichen Anschlussteilen bestückt werden kann; es genügt eine eingeschränkte Variabilität, bei der der Anwender eine Anschlussart wählt, die dann für alle Taschen gilt, da damit die im Patent verfolgte Aufgabe (spätere, werkzeuglose Anpassung) erfüllt wird. • Die angegriffenen Ausführungsformen II und III verletzen die Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngemäß; die Ausführungsform I verletzt die Lehre zumindest äquivalent, weil der fehlende Vorsprung durch eine feste Verbindung zwischen Metallklemme und Isolierstoffträger samt Verrastung gleichwirkend ersetzt wird. • Äquivalenzprüfung: Die Abwandlung muss für den Fachmann als gleichwirkend erscheinen, d.h. die eingesetzten abgewandelten Mittel müssen das der Erfindung zugrundeliegende Problem in gleicher Weise lösen; dies liegt hier vor, weil die alternative Verrastungsform denselben Widerstand gegen Herausrutschen bewirkt und naheliegend ist. • Rechtsfolgen: Bei widerrechtlicher Benutzung bestehen Unterlassungsanspruch (Art. 64 EPÜ, § 139 PatG), Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüche (§§ 140a, 140b PatG) sowie Schadensersatzpflicht; die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. • Prozessrechtliche Entscheidungen: Die Klage ist teilweise erfolgreich; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage war erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der in Anspruch genommenen Handlungen hinsichtlich der beschriebenen elektrischen Schaltgeräte und Anschlussteile und verpflichtete sie zur umfassenden Rechnungslegung über Vertrieb und Angebote seit dem 18.07.1997 sowie zur Vernichtung bzw. Herausgabe betroffener Ware. Ferner stellte das Gericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach fest, da die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des europäischen Patents entweder wortgleich oder zumindest äquivalent verwirklichen. Die Beklagte wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.