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Urteil

31 O 45/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:1124.31O45.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.739,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils beizu-treibenden Beträge vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma xx GmbH in NN aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen acht Transportschadenfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: 3 1. Sendung vom 16.07.2003 an die Firma mm in ee. 4 2. Sendung vom 28.07.2003 an die Firma aaa GmbH in kk. 5 3. Sendung vom 29.07.2003 an die Firma aaa GmbH in kk. 6 4. Sendung vom 17.07.2003 an die Firma aaa in kk. 7 5. Sendung vom 09.12.2003 an die Firma aaa in kk. 8 6. Sendung vom 04.12.2003 an die Firma ee in bb. 9 7. Sendung vom 26.11.2003 an die Firma ee in bb. 10 8. Sendung vom 16.01.2004 an die Firma rr GmbH in mm. 11 Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf 22.739,57 €. 12 Die Klägerin beantragt, 13 wie erkannt. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, an der Sendung im Fall 5 keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Darüber hinaus habe die Versenderin auf eine Kontrolle der Transportwege durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe. 17 Letztlich seien Ansprüche der Klägerin auch verjährt. 18 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist, worauf in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. 21 Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 22 Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, 23 Az.: 18 U 265/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. 24 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendung im Fall 5 im Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen ist. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr obliegt ihr angesichts des Umstands, dass ihr Fahrer bei den jeweiligen Sendungen die Übernahme einer entsprechenden Paketzahl durch Unterschrift bescheinigte, der Nachweis, dass nicht sämtliche als übernommen quittierte Pakete in ihren Gewahrsam gelangten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2002, Az.: 18 U 95/02). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. 25 Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine betreffend die streitgegenständlichen Sendungen besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte im Fall 5 einwendet, es sei lediglich ein Teil der Sendung verloren gegangen. Denn gerade in diesem Fall ist die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen kann, welcher Teil der Sendung nicht ankommen wird. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt, da die Beklagte nicht bestritten hat, dass bei Ankunft der Sendung genau die von der Klägerin behaupteten Waren fehlten. 26 In diesem Zusammenhang ist im Fall 5 auch die Höhe des entstandenen Schadens ausreichend nachgewiesen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen ist. Die insoweit beweispflichtige Klägerin ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2003, Az.: 18 U 6/03) hat jedoch zur Überzeugung der Kammer einen entstandenen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen, da es gemäß § 287 ZPO ausreicht, wenn der Versender nachweist, dass der von ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Diesen Nachweis hat die Klägerin durch die als Anlage K 5.5 und 5.6 vorgelegten Unterlagen erbracht. Steht nämlich fest, dass der Empfänger die aufgeführten Waren als nicht erhalten reklamiert hat, kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass dieser reklamierte Fehlbestand mit dem Inhalt des verloren gegangenen Pakets identisch ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2004, Az: 18 U 237/03). 27 Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. 28 Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Versenderin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. 29 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 30 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil die Versenderin auf die Dokumentation von Schnittstellenkontrollen verzichtet hat. Einerseits ist bereits die Einlassung, die Versenderin habe auf eine Durchführung der Kontrolle verzichtet, nicht zutreffend, da die Versenderin lediglich auf eine entsprechende Dokumentation verzichtet hat. Andererseits ist dieser Verzicht aber auch wegen eines Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000, 18 U 111/00). 31 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen durch die Beklagte positiv bekannt war. Denn aus den von der Beklagten zum Nachweis der Kenntnis angeführten Beförderungsbedingungen ergibt sich lediglich ein –unwirksamer (s.o.) – Verzicht auf die Kontrolle von Schnittstellen. Dies bedeutet aber bereits nicht, dass es keinerlei Schnittstellenkontrollen und mithin eine entsprechende Kenntnis der Versender gibt. Vielmehr folgt das Gegenteil aus dem Vortrag der Beklagten zum Transport wertdeklarierter Sendungen. Außerdem kann einer gegen § 449 HGB verstoßenden Klausel nicht über den Mitverschuldenseinwand Wirksamkeit verschafft werden. 32 Im übrigen reicht die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2004, Az: I ZR 200/01). 33 Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich in den Fällen 3, 4 und 5 auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte für die Übergabe von Sendungen das sogenannte EDI-Verfahren angewendet haben. Bei diesem Verfahren scheidet ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration schon deshalb aus, weil auch bei entsprechender Eingabe der Paketdaten nicht gewährleistet ist, dass die Sendung in diesem Versandverfahren befördert wird. Denn wenn die Versenderin das wertdeklarierte Paket zusammen mit anderen Paketen in den Paketcontainer gibt, wird dieses Paket weiter wie eine Standardsendung befördert. Wie und auf welche Weise die Beklagte sicherstellt, dass auch im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Sicherheit befördert werden, ist nicht dargetan (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2004, Az.: 18 U 20/04). Die von ihr über die Beförderung von Wertpaketen vorgetragenen Kontrollen können nämlich bei Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, nicht umgesetzt werden. So kann zum Beispiel der Einsatzleiter den Abgleich zwischen den Adressaufkleberinformationen und den Versanddokumenten nicht vornehmen, weil es im EDI-Verfahren gar keine Versanddokumente mehr gibt. Folglich kann der Fahrer auch nicht den Empfang des Wertpakets auf dem Absendebeleg quittieren. Schließlich kann der Einsatzleiter auch nicht die Plombennummer und die Containernummer auf dem (nicht vorhandenen) Frachtbrief eintragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.4.2005, Az.: 18 U 184/04). 34 Letztlich sind Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. 35 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.