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Urteil

11 O 26/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2005:1124.11O26.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungsnummer 39-209617-10017 eine Vollkaskoversicherung über das Fahrzeug BMW 760 Li, Fahrzeug-Ident-Nr. X, amtliches Kennzeichen X. Gegenstand der Klage sind Entschädigungsansprüche im Hinblick auf einen Fahrzeugdiebstahl durch sog. Homejacking vom 23./24.09.2003. Das auf den Kläger zugelassene und von seinem Vorstandsvorsitzenden und dessen Lebensgefährtin ständig genutzte Fahrzeug steht im Eigentum der Firma MMV Leasing GmbH aus Koblenz. Diese hat mit Schreiben vom 14.06.2004 ihre Zustimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Schadensfall durch den Kläger zur Zahlung an sie erklärt. Am 17.04.2003 erwarb der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug. In diesem Zusammenhang wurden dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers zwei Schlüssel, jeweils bestehend aus einer Keyless-Go-Karte nebst Schlüssel sowie ein Werkstattschlüssel übergeben. Mit dem Werkstattschlüssel ließ sich das Fahrzeug unstreitig öffnen, nach dem Vortrag des Klägers konnte das Fahrzeug mit dem Werkstattschlüssel nur im Zusammenhang mit einem in dem Kofferraum befindlichen Adapter auch gestartet werden. Den Erhalt von drei Fahrzeugschlüsseln bestätigte der Vorstandsvorsitzende des Klägers mit der von ihm unterzeichneten Fahrzeugübergabebescheinigung vom 17.04.2003. Am Morgen des 24.09.2003 zeigte der Vorstandsvorsitzende des Klägers bei der Polizei in Viersen einen Einbruchdiebstahl in seinem Privathaus X in 41379 Brüggen an, bei welchem unter anderem das streitgegenständliche Fahrzeug sowie ein weiteres Fahrzeug der Marke Daimler Benz SL 500 entwendet worden seien. Ebenfalls unter dem 24.09.2003 meldete er der Beklagten den Schadensfall. Mit Schreiben vom 24.09.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger ihren Schadenfragebogen und bat unter anderem um die Übergabe des vollständigen Schlüsselsatzes. Mit weiterem Schreiben vom 13.10.2003 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut ihren Schadenfragebogen. Als Anlage zu seinem Schreiben vom 16.10.2003 sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den unter dem 15.10.2003 von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers ausgefüllten Schadenfragebogen an die Beklagte. Die Frage "Wie viel Kfz-Schlüssel haben Sie beim Kauf erhalten?" wurde mit "2" beantwortet. Die Frage "Sind Kfz-Schlüssel abhanden gekommen?" wurde mit "ja, Anzahl 2" beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des unter dem 15.10.2003 ausgefüllten Schadenfragebogens wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug genommen. In dem Schadenfragebogen, den der Vorstandsvorsitzende des Klägers unter dem 06.10.2003 hinsichtlich des ebenfalls als entwendet gemeldeten PKW Daimler Benz ausgefüllt hatte, beantwortete der Vorstandsvorsitzende des Klägers die Frage nach abhanden gekommenen Kfz-Schlüsseln mit "ja, Anzahl: 2 (1 Schlüssel + Karte)". Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2003 erklärte der Kläger, dass die Erledigung der Schlüsselübergabe übersehen worden sei. Weiter erklärte er: "Ich überreiche anliegend hinsichtlich des PKW X den noch vorhandenen PKW Schlüssel für den BMW. Zwei Schlüssel wurden entwendet (Keyless go ist im Schlüssel)." Zu der Aushändigung des Werkstattschlüssels durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers an den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten kam es am 19.11.2003. Unter dem 20.11.2003 erstattete das Sachverständigenbüro X - X - X im Auftrag der Beklagten ein Gutachten zu dem Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen BMW. Wegen des Inhaltes des Gutachtens wird auf die Anlage K 15 zur Klageschrift verwiesen. Mit Schreiben vom 24.11.2003 lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen u.a. wegen unrichtiger Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln ab. Letztmals mit Schreiben vom 16.12.2003 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zum Ersatz des mit einem Betrag von 92.350,- EUR bezifferten Fahrzeugschadens sowie seiner Kostennote über einen Betrag von 2.076,20 EUR unter Fristsetzung bis zum 12.01.2004 auf. Gemäß Verfügung der StA Krefeld vom 08.01.2004 wurde das unter dem Aktenzeichen 25 UJs 213/03 geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Kläger behauptet, in der Nacht vom 23. auf den 24.09.2003 sei ein oder mehrere unbekannte Täter in das Haus seines Vorstandsvorsitzenden eingebrochen. Nach Übersteigen eines zum Nachbargrundstück gelegenen Zaunes hätten die Täter ein Fenster an der Gebäuderückseite aufgehebelt und seien in die Wohnräume eingestiegen. Neben diversem Schmuck im Wert von ca. 30.000,- EUR, einer Ledertasche mit über 12.000,- EUR Bargeld hätten die Täter die Fahrzeugschlüssel zu dem streitgegenständlichen BMW sowie zu dem Daimler Benz entwendet. Mit diesen Schlüsseln hätten die Täter sowohl den am Vorabend in der Garage abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen Daimler Benz als auch den am Vorabend vor der Garage abgestellten und ordnungsgemäß verschlossenen streitgegenständlichen BMW gestartet und seien dann mit den Fahrzeugen weggefahren. An den drei Tagen vor diesem Einbruch sei das Haus seines Vorstandsvorsitzenden beobachtet und ausgekundschaftet worden. Am Morgen des 24.09.2003 habe die Lebensgefährtin des Vorstandsvorsitzenden des Klägers gegen 6.45 Uhr bemerkt, dass der BMW nicht vor der Garage gestanden und der Daimler Benz gefehlt habe. Von dem gesamten Einbruchsgeschehen hätten der Vorstandsvorsitzende des Klägers, seine Lebensgefährtin, das Kind X und der Gast X nichts bemerkt. Weiter behauptet der Kläger, in der Zeit zwischen der Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten, der Schadensanzeige vom 16.10.2003 und der Übergabe des Notschlüssels mit Schreiben vom 18.11.2003 hätten mindestens sechs, eher zehn, Telefonate zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden. Dabei sei auch über fehlende Unterlagen gesprochen worden, die Frage nach Schlüsseln sei indes nicht angeschnitten worden. Der nachgereichte Werkstattschlüssel sei nach Erwerb des Fahrzeugs in den Geschäftsräumen des Klägers in Düsseldorf, bei Herrn X, gelagert worden. An die Existenz des Werkstattschlüssels habe der Vorstandsvorsitzende des Klägers zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Schadensanzeige nicht mehr gedacht. Nachdem die Beklagte sich gesträubt habe, Vorschussleistungen oder eine teilweise Schadensregulierung zu erbringen, habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich telefonisch in der zweiten Novemberwoche 2003 mit Herrn X in Verbindung gesetzt, da er den Vorstandsvorsitzenden des Klägers nicht habe erreichen können. Dabei habe er mit Herrn X auch darüber gesprochen, ob noch Fahrzeugschüssel vorhanden seien. Dabei habe Herr X geäußert, dass noch ein Plastikteil des BMW bei ihm im Schreibtisch liege. Danach habe sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass auch der noch vorhandene Werkstattschlüssel bei der Beklagten eingereicht werden müsse. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls seien ca. 15 Fahrzeuge auf den Kläger zugelassen und über die Beklagte versichert gewesen. Zudem habe sein Vorstandsvorsitzender in den letzten drei Jahren über 50, bzw. in den letzten sechs Jahren ca. 150 neue Fahrzeuge für Firmen, deren Vorsitzender oder Geschäftsführer er sei, zugelassen und in Empfang genommen und bei der Beklagten versichert. Zur Höhe des geltend gemachten Fahrzeugschadens behauptet der Kläger, der Wiederbeschaffungswert betrage mindestens 92.500,- EUR, da das streitgegenständliche Fahrzeug entgegen der Feststellungen in dem von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten eine Sonderbereifung aufgewiesen habe und mit einer Wegfahrsperre versehen gewesen sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.11.2004, bei Gericht eingegangen am 02.11.2004, behauptet der Kläger, die anlässlich der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs erstellte Fahrzeugübergabebescheinigung sei dem Kläger bzw. seinem Vorsitzenden nicht, auch nicht in Kopie, übergeben worden Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 93.321,60 EUR nebst 8 % Zinsen über Basiszins nach DÜG seit dem 12.01.2004 an die X, . zu Leasingvertrags-Nr. X zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, am 11.11.2003 habe ihr Mitarbeiter Herr X bei der Firma BMW X in X wo der Vorstandsvorsitzende des Klägers den BMW erworben habe, Recherchen hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel betrieben. Hierüber sei der Vorstandsvorsitzende des Klägers durch die Mitarbeiter des Autohauses informiert worden, weshalb er sodann den Werkstattschlüssel der Beklagten eingereicht habe. Die Beklagte ist der Ansicht, aus einer Vielzahl von Indizien ergebe sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Entwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Wegen der von der Beklagten im einzelnen angeführten Indizien wird auf die Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung verwiesen. Zu dem Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs behauptet die Beklagte, dieser belaufe sich auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Wegfahrsperre auf 89.500,- EUR. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger auf Zahlung der Versicherungsleistung an die Firma X klagt und damit einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend macht, handelt es sich um einen Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. hierzu Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, Vor § 50 Rn. 42 ff.). Die Klage ist aber unbegründet. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrages iVm § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zur Zahlung einer Entschädigungssumme an die X wegen Entwendung des PKW BMW verpflichtet. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die behauptete Entwendung des PKW als Versicherungsfall festgestellt werden kann, denn die Beklagte ist jedenfalls nach § 7 I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB, 6 III VVG leistungsfrei. Gemäß § 7 V Nr. 4 AKB besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer, bzw. sein Repräsentant (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rn. 77), die aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB folgende Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, verletzt, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, § 6 III VVG. Vorliegend ist die Beklagte leistungsfrei, da der Vorstandsvorsitzende des Klägers Fragen der Beklagten nach Fahrzeugschlüsseln vorsätzlich falsch beantwortet hat. Auf das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers war abzustellen, da der Kläger sich das Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden zurechnen lassen muss. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers ist in versicherungsrechtlicher Hinsicht als Repräsentant des Klägers anzusehen, da ihm und seiner Lebensgefährtin der streitgegenständliche BMW zur ständigen und eigenverantwortlichen Nutzung überlassen war. Der Umfang der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB richtet sich maßgeblich nach den von dem Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 12). Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, in der Schadensanzeige wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Unter die Aufklärungpflicht fallen sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrages von Bedeutung sein können. Dies gilt für allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 43). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wird etwa dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zu Anzahl, Verbleib und Duplizieren der Kfz-Schlüssel macht (vgl. Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend hat der Vorstandsvorsitzende des Klägers falsche Angaben zu der Anzahl der Schlüssel des streitgegenständlichen BMW gemacht. Die in dem ihm von der Beklagten übersandten Formular zur Schadenmeldung gestellte Frage "Wie viel Kfz-Schlüssel haben Sie beim Kauf erhalten?" hat er unter dem 15.10.2003 mit "2" beantwortet. Tatsächlich hat er aber bei dem Erwerb des BMW nicht nur zwei (Haupt-)Schlüssel erhalten, sondern daneben einen sog. Not- oder Werkstattschlüssel. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Den Erhalt dieses weiteren Schlüssels hätte der Vorstandsvorsitzende in dem Schadensformular angeben müssen, um die Obliegenheiten des § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB zu erfüllen (vgl. auch OLG Köln, 9 U 128/02, Urteil vom 18.03.2003, vorgelegt vom Kläger als Anlage K 18). Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Fragebogen der Beklagten entspreche nicht dem aktuellen Stand der Kraftfahrzeugtechnik und sei fehlerhaft, da nicht nach Keyless-Go-Karten gefragt werde. Insofern ist bereits die Relevanz dieses Einwands nicht ersichtlich. Dass zu dem von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers nicht angegebenen Werkstattschlüssel eine Keyless-Go-Karte gehört, was die Ursache dafür gewesen sei, dass der Werkstattschlüssel nicht angegeben worden sei, trägt der Kläger nicht vor; vielmehr soll es sich bei dem Werkstattschlüssel um ein schlichtes Plastikteil handeln. Auch kann der Fragebogen der Beklagten hinsichtlich der Frage nach Schlüsseln nicht als fehlerhaft bewertet werden. Zum einen sind auch nach dem heutigen Stand der Kfz-Technik nicht sämtliche Fahrzeuge mit sog. Keyless-Go-Systemen ausgestattet, sondern eine Vielzahl von Fahrzeugen wird nach wie vor mechanisch mit einem Schlüssel geöffnet und angelassen. Zum anderen ergibt eine Auslegung des in dem Schadensformular der Beklagten verwendeten Begriffs "Schlüssel", dass damit sämtliche Vorrichtungen zum Öffnen und Anlassen eines Kfz gemeint sind. Ein solches Verständnis entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dass auch der Vorstandsvorsitzende des Klägers von einer dahingehenden Bedeutung des Begriffs "Schlüssel" ausgegangen ist, mithin davon, dass die Beklagte in ihrem Schdenfragebogen auch nach etwaigen Keyless-Go-Karten gefragt hat, zeigt das von ihm im Zusammenhang mit der Entwendung des PKW Daimler Benz unter dem 06.10.2003 ausgefüllte Schadensformular, in welchem er die Frage nach abhanden gekommenen Schlüsseln mit "ja" beantwortet und weiter angegeben hat "2 (1 Schlüssel + Karte)". Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Beklagten nach den beim Kauf erhaltenen Schlüssel nicht ausreichend klar ist, weshalb eine Obliegenheitsverletzung des Klägers bzw. seines Vorstandsvorsitzenden wegen Nichtangabe des Werkstattschlüsels zu verneinen wäre. Auch wenn der sog. Werkstattschlüssel nur ein Notschlüssel ist, unterfällt er dem vorstehend dargestellten Sinn des Begriffs Schlüssel, denn man kann mit ihm das Fahrzeug öffnen und nach dem Vortrag des Klägers auch anlassen, da sich im Kofferraum des BMW der hierzu erforderliche Adapter befinden soll. Dass schließlich auch der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender die vorstehend dargestellte Auslegung des Begriffs Schlüssel teilt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er mit Schreiben vom 18.11.2003 den noch vorhandenen Werkstattschlüssel, der in dem Schreiben auch ausdrücklich als Schlüssel bezeichnet wird, bei der Beklagten eingereicht hat. In diesem Schreiben wird zudem auf die von der Beklagten verlangte Übersendung des vollständigen Schlüsselsatzes zu dem BMW Bezug genommen. Hätte der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender den Werkstattschlüssel nicht als Schlüssel angesehen, wäre die vorgenommene nachträgliche Einreichung bei der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem danach anzunehmenden Ergebnis, dass eine objektive Falschbeantwortung der Frage nach ausgehändigten Schlüsseln vorliegt, steht schließlich auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des OLG Koblenz, ZfS 2002, 82 f. entgegen. In jener - das Gericht nicht bindenden - Entscheidung ist es zwar als problematisch bezeichnet worden, ob die Frage des Versicherers nach Fahrzeugschlüsseln auch einen Werkstattschlüssel erfasst. Letztlich wurde in der Entscheidung des OLG Koblenz eine Leistungsfreitheit des Versicherers aber aus dem Grunde verneint, da eine schuldhafte Falschbeantwortung nicht vorgelegen habe. Die also objektiv vorliegende Obliegenheitsverletzung durch unrichtige Beantwortung der Frage nach der Anzahl der erhaltenen Schlüssel erfolgte vorsätzlich, denn nach §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 III VVG ist zu vermuten, dass die Falschangabe vorsätzlich geschehen ist. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. zur Beweislast Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 80). Soweit der Kläger vorträgt, sein Vorstandsvorsitzender habe den zu dem BMW gehörigen Werkstattschlüssel in den Geschäftsräumen des Klägers deponiert, was dieser zunächst vergessen habe, zumal in den letzten Jahren eine Vielzahl von Fahrzeugen von dem Vorstandsvorsitzenden in Empfang genommen worden sei, genügt dies nicht, um von einer lediglich einfach fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ausgehen zu können. Dem Vorbringen des Klägers kann nicht gefolgt werden, denn es ist unglaubhaft. Insofern bedarf es auch keiner Beweisaufnahme zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers, der Werkstattschlüssel sei in den Geschäftsräumen des Klägers deponiert gewesen, was der Vorstandsvorsitzende des Klägers vergessen habe. Die Beklagte führt zu Recht aus, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers den streitgegenständlichen PKW erst ca. 5 Monate vor der behaupteten Entwendung erhalten hatte und dass es sich bei dem streitgegenständlichen BMW außerdem um das von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers bzw. seiner Lebensgefährtin selbst genutzte Fahrzeug handelte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass man sich an den Ort der Verwahrung der Schlüssel erinnert. Auch lässt sich das von dem Kläger behauptete Deponieren des Schlüssels nur so erklären, dass dadurch sichergestellt sein sollte, dass sich mindestens ein Schlüssel außerhalb des Hauses des Vorstandsvorsitzenden des Klägers befindet, damit auf diesen Schlüssel in Notfällen zurückgegriffen werden kann. Dass eine solche Besonderheit vergessen wird, ist fernliegend. Allenfalls mag der Ort der Deponierung vergessen werden, nicht aber die Existenz des Schlüssels. Auch wenn der Vorstandsvorsitzende des Klägers diesen Umstand nicht ständig präsent gehabt haben sollte, hätte ihm dies bei sorgfältiger Ausfüllung des Schadenfragebogens der Beklagten erst ca. drei Wochen nach der behaupteten Entwendung in Erinnerung kommen müssen. Gegebenenfalls hätte er sich vor Ausfüllen des Schadenfragebogens über die Anzahl der ursprünglich ausgehändigten Schlüssel vergewissern müssen. Selbst wenn entsprechend der Behauptungen des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass seinem Vorstandsvorsitzenden die Fahrzeugübergabebescheinigung vom 17.04.2003 nicht zur Verfügung gestanden haben sollte, hätte er durch Nachfrage bei dem ausliefernden Autohaus oder bei Herrn X, der in der Geschäftsstelle des Klägers offensichtlich mit den auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugen befasst war, die Anzahl der Verfügung gestellten Schlüssel in Erfahrung bringen können. Es kann auch nicht zugunsten des Klägers von einer nachträglichen Berichtigung der Falschangabe zu den Schlüsseln ausgegangen werden. Eine nachträgliche Berichtigung falscher Angaben ist zwar ausnahmsweise dazu geeignet, die Vorsatzvermutung nach §§ 7 V Nr. 4 AKB, 6 III VVG zu widerlegen, wenn davon auszugehen ist, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruht (BGH VersR 2002, 173). Einen Irrtum über die Existenz des Werkstattschlüssels hat der Kläger aber, wie soeben ausgeführt, nicht in glaubhafter Weise dargetan. Weiter kann eine nachträgliche Berichtigung einer Falschangabe dazu führen, dass sich der Versicherer nach § 242 BGB nicht auf die Leistungsfreiheit berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer Falschangaben freiwillig und vollständig berichtigt und dem Versicherer noch kein Schaden entstanden ist (Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 86). Von einer freiwilligen Berichtigung der Falschangaben kann vorliegend indes bereits auf der Basis des Klägervortrages nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe erst in der zweiten Novemberwoche in einem Telefonat mit Herrn X Kenntnis von dem Werkstattschlüssel erhalten und sodann sei dieser Schlüssel aus eigenem Antrieb der Beklagten nachgereicht worden, genügt dieser Vortrag nicht, um eine freiwillige Berichtigung der Falschangabe bejahen zu können. Das Vorbringen des Klägers ist nicht ausreichend substantiiert und plausibel. Der von dem Kläger vorgetragene Grund für das Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Herrn X, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Zahlung einer Entschädigungsleistung sträube, weshalb er mit Herrn X über den Diebstahl gesprochen habe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass die behauptete Entwendung am 23./24.09.2003 erfolgt sein soll und bereits in der zweiten Novemberwoche soll das vorgetragene Gespräch stattgefunden haben. Erst mit Schreiben vom 16.10.2003 ist der Schadenfragebogen hinsichtlich des BMW an die Beklagte zurückgesandt worden. Vor diesem Hintergrund kann eine überlange Schadenbearbeitung durch die Beklagte nicht angenommen werden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht konkret vorgetragen, worin sich das "Sträuben" der Beklagten geäußert haben soll. Doch selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Auszahlung einer Entschädigung "gesträubt" habe, ist ein nachvollziehbarer Grund für die Nachfrage des Prozessbevollmächtigten gegenüber Herrn X nach weiteren Schlüsseln nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere soll über die Fahrzeugschlüssel in den mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführten Telefonaten nicht gesprochen worden sein. Auf die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, der Kläger bzw. sein Vorstandsvorsitzender habe den Werkstattschlüssel vorgelegt, da er Kenntnis von ihren Ermittlungen bei der Verläuferfirma erlangt habe, kommt es danach nicht mehr an. Ist also von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers auszugehen, auf welche die Beklagte sich auch berufen kann, ist die Beklagte leistungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben sein könnte. Denn nach der sog. Relevanzrechtsprechung tritt Leistungsfreiheit dann ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährenden, und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden trifft (vgl. Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 80). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angaben über die Zahl der erhaltenen Schlüssel sind im Entwendungsfall generell dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung der Einstandspflicht ist es für den Versicherer wichtig zu wissen, wie viele Fahrzeugschlüssel der Versicherungsnehmer in Besitz hatte und ob Schlüssel abhanden gekommen sind. Der Versicherer hat darüber hinaus auch ein Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, korrekte und vollständige Angaben macht, damit die Möglichkeit nachträglicher - möglicherweise unrichtiger - Ergänzungen und Korrekturen ausgeschaltet wird (vgl. OLG Köln, r+s 2001, 14; OLG Köln, 9 U 128/02, Urteil vom 18.03.2003, vom Kläger als Anlage K 18 vorgelegt). Ferner ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, wonach Versicherer regelmäßig vorhandene Fahrzeugschlüssel dahin überprüfen, ob sie zu dem entwendeten Fahrzeug gehören oder ob sie Kopierspuren aufweisen. Weiter ist ein erhebliches Verschulden des Klägers bzw. seines Versicherungsnehmers anzunehmen. Der Kläger hat nichts dargetan, was die Falschangabe in einem milden Licht erscheinen lassen könnte; der Vortrag, sein Vorstandsvorsitzender habe den deponierten Werkstattschlüssel vergessen, ist - wie gezeigt - unglaubhaft. Die Beklagte hat auch die erforderliche Belehrung (vgl. hierzu Prölss/Martin, aaO., § 7 AKB Rn. 87 ff.) erteilt. Sie findet sich oberhalb der Unterschriftszeile des von dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers unter dem 15.10.2003 ausgefüllten Schadenfragebogen. Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb daran gehindert, sich auf ihre Leistungsfreiheit infolge einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zu berufen, da sie in diversen Telefonaten zu keinen Zeitpunkt nach weiteren Schlüsseln gefragt habe, § 242 BGB. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine entsprechende Nachfrage hätte stellen sollen, denn die Angaben des Vorstandsvorsitzenden des Klägers in dem Schadenfragebogen, nämlich dass er bei Erwerb des Fahrzeugs zwei Schlüssel erhalten habe und dass ihm zwei Schlüssel abhanden gekommen seien, waren eindeutig. Außerdem hatte der Kläger unstreitig ursprünglich keine Schlüssel bei der Beklagten eingereicht, so dass diese auch nicht erkennen konnte, dass der Werkstattschlüssel fehlte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, von sich aus von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Soweit der Kläger sich mit nachgelassenem Schriftsatz auf eine Entscheidung des BGH, Az. IV ZR 172/98, abgedruckt in VersR 1999, 1535, beruft, wonach arglistig falscher Prozessvortrag nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, solange dieser an seiner Leistungsablehnung festhält, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des BGH betrifft den Fall, dass die Entscheidung des Versicherers nicht mehr durch die Angaben des Versicherungsnehmers beeinflusst werden kann. Vorliegend sind die Falschangaben des Klägers indes bereits in dem Schadenfragebogen enthalten, der der Vorbereitung der Entscheidung der Beklagten diente. In einer solchen Situation verdient die Beklagte als Versicherer jedoch den Schutz vor Falschangaben des Klägers als Versicherungsnehmer. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es von der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Falschangaben des Klägers zu den Schlüsseln ausgeht. Das Vorbringen des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war danach nicht erforderlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO. Streitwert: 93.321,60 EUR