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Urteil

10 O 420/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2005:1004.10O420.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 255.829,76 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig volltreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 255.829,76 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig volltreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der c (im Folgenden: Schuldnerin) gemäß Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.10.2002 (503 IN 233/02). Der Beklagte war Alleingesellschafter Geschäftsführer der Schuldnerin. Außerdem firmiert er unter der d. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gestellt und ging am 12.09.2002 beim Insolvenzgericht Düsseldorf ein. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin war die Durchführung von Erdbaumaßnahmen, der Baustoffgroßhandel und die Durchführung von Transporten Nahverkehr. Die ursprüngliche Firmenbezeichnung lautete e). Durch Gesellschafterbeschluss vom 11.06.2002 wurde die Firma der Schuldnerin neu gefasst und firmiert seitdem unter der Bezeichnung c). Die Schuldnerin und der Beklagte, handelnd unter der d, schlossen am 02.01.2001 die schriftliche mit „Umlagevertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage TW 1), wonach der Beklagte sich gemäß der Präambel verpflichtete, für die Schuldnerin verschiedene, im Einzelnen noch abzurufende Dienstleistungen im organisatorischen und im logistischen Bereich zu erbringen und in diesem Rahmen die technischen Geräte und Fahrzeuge sowie das entsprechende Know-how und sonstige Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung sollte gemäß der Präambel des Vertrages wie folgt durchgeführt werden: „Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung und zwar vor dem Hintergrund der durch die d offen zu legenden Kosten. Dabei ist sicherzustellen, daß der d unter Berücksichtigung der eigenen Kosten, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von DM 109.000,00..-vor Ertragssteuern- verbleibt, maximal jedoch ein Betrag in Höhe von 15 v.H. eines durch Rechnungslegung seitens der GmbH nachgewiesenen Umsatzes, der durch die GmbH während eines Geschäftsjahres erledigt wurde.“ In § 2 Abs. 4 des Vertrages haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart: „Auf der Grundlage der derzeit geltenden Budgetrechnung wird mit Wirkung vom 01. Januar 2001 an seitens der d gegenüber der c ein monatlich pauschalierter Betrag in Höhe von DM 15.000,00… vereinbart und zur Abrechnung gestellt.“ Der Vertrag wurde am 26.08.2001 (Anlage TW 2) und am 02.01.2002 (Anlage TW 3) dahin geändert, das zunächst mit Wirkung vom 01.09.2001 € 15.338,75 und mit Wirkung vom 01.01.2002 € 18.000,00 monatlich als Pauschale von der Schuldnern an den Beklagten zu zahlen war. Die zuzahlenden Pauschalen wurden, entsprechend der zur Akte gereichten DATEV-Buchungskonten (Anlage TW 4) auf internen Verrechnungskonten verbucht. Gemäß den Auswertungen der Konten der Schuldnerin bei der f und der g ergeben sich Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten in Höhe von insgesamt € 255.829,76. Wegen der konkreten Einzelheiten und der Art und Höhe der einzelnen Zahlungen wird auf den Inhalt der Anlage TW 5 nebst der beiliegenden Kontoauszüge ergänzend Bezug genommen. Abrechnungen über Art und Umfang seiner Leistungen an die Schuldnerin aufgrund des Umlagevertrages hat der Beklagten nicht erstellt. Der mehrmaligen Aufforderung des Klägers zur Vorlage einer prüffähigen Abrechnung kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, dass es sich bei den Zahlungen an den Beklagten um unentgeltliche Leistungen handelt. Er ist der Ansicht, dass nach insolvenzrechtlicher Anfechtung der Beklagte zur Erstattung des von der Schuldnerin geleisteten Betrages zur Insolvenzmasse gemäß den §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO verpflichtet ist. Zudem ist er der Ansicht, dass dem Beklagten aufgrund der Regelungen des Umlagevertrages die Pflicht obliegt, Art und Umfang der von ihm für die Schuldnerin im Rahmen des Umlagevertrages erbrachten und damit die Entgeltlichkeit der Leistungen darzulegen und zu beweisen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 255.829,76 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05.04.2005) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er aufgrund des Umlagevertrages nicht verpflichtet sei, eine Abrechnung zu erteilen. Er habe Gegenleistungen erbracht. Die Schuldnerin habe selbst über keinerlei Gerätschaften, insbesondere Großgerätschaften (Transportmittel, Bagger pp.) sowie solche Geräte bedienendes Personal verfügt. Diese Gerätschaften einschließlich Bedienungspersonal habe er –der Beklagten- der Schuldnerin unter Anwendung des Umlagevertrages m notwendigen Umfang bei deren diversen Bauvorhaben zur Verfügung gestellt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruche auf Zahlung in Höhe von € 255.829,76 gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. 1. Bei den in den zur Akte gereichten Kontoauszügen (Anlage TW 5) aufgeführten Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten handelt es sich um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Davon ist auszugehen, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht in erheblicher Art und Weise dargetan hat, dass den Leistungen der Schuldnerin entsprechende Forderungen des Beklagten gegenüber stehen. a) Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH JW 2004, 2897). So liegt der Fall hier. Der Beklagte beruft sich als Grund für die Zahlungen gemäß der Auflistung in der „Aufstellung der Zahlungen der c an die d (Anlage TW 5 nebst Kontoauszügen) auf den zwischen ihm und der Schuldnerin am 02.01.2001 abgeschlossenen Umlagevertrag (Anlage TW 1). Danach sollte der Beklagte mit seiner Einzelfirma gemäß der Präambel organisatorische und logistische Tätigkeiten unter Zurverfügungstellung technischer Geräte und Fahrzeuge, des notwendigen entsprechenden Know-hows und sonstiger Dienstleistungen erbringen und eine entsprechende Pauschale als Vergütung erhalten. Die an den Beklagten geleistete Pauschale war also von einer konkreten Gegenleistung abhängig, die von der Schuldnerin durch die Zahlung einer Umlage zu vergüten war. aa) Diese von der Schuldnerin geschuldete Umlage stellte nach dem Wortlaut des Umlagevertrages aber keine endgültige Zahlung dar, weil – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine jährliche Abrechnung der Pauschale und zwar durch Offenlegung der der d entstandenen Kosten zwischen den Vertragsparteien vereinbart war. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut im 5. Abschnitt, Satz 1 und 2 der Präambel des Vertrages. Nach dem sich danach ergebenden Parteiwillen sollte der Beklagte gerade nicht die Pauschale ohne weitere Abrechnung erhalten, sondern es sollte vielmehr eine Vergütung nach den tatsächlich auf die gemäß der Rahmenvereinbarung durchgeführten Leistungen entfallenden Kosten erfolgen, wobei sicher gestellt werden sollte, dass der Einzelfirma des Beklagten unter Berücksichtigung der eigenen Kosten ein angemessener Unternehmerlohn von DM 108.000,00 vor Ertragssteuern verbleiben sollte. Anders konnte und durfte der Beklagte die Regelung nach den für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen, wonach Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB), nicht verstehen. Die dem Beklagten auferlegte Verpflichtung die seiner Einzelfirma entstandenen Kosten für die Abrechnung offen zu legen, ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Vertragsparteien am Ende eines Geschäftsjahres die auf die jeweiligen Projekte entfallenden Kosten mit den monatlich geleisteten Pauschalen zur Sicherstellung des Vereinbarten Unternehmerlohns in Höhe von DM 108.000,00 vergleichen und entsprechend endgültig für das vergangenen Geschäftsjahr abrechnen wollten. Dieser Sinn und Zweck der Vereinbarung war auch für den Beklagten klar erkennbar. bb) Hätte der Beklagte gewollte, dass die monatliche Pauschale nach Ablauf eines Geschäftsjahres endgültig und ohne weitere Abrechnung bei seiner Einzelfirma verbleiben sollte, hätte er dies ausdrücklich in den Vertragstext aufnehmen müssen. Dies gilt um so mehr, als er als Vertreter beider Vertragsparteien aufgetreten ist und für beide den Umlagevertrag unterzeichnet hat. Es mag zwar sein, dass es ursprünglich die Absicht des Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der einen und in seiner Eigenschaft als Inhaber der Einzelfirma der anderen Vertragspartei war, dass die d die gezahlte Pauschale ohne weitere Abrechnung nach Ende eines Geschäftsjahres behalten sollte. Diese ursprüngliche Absicht ist aber m anschließenden Vertrag nicht berücksichtigt worden. Eine entsprechende Vereinbarung, schlüssig oder konkludent, kann dem gesamten Vertragstext nicht entnommen werden. Eine von der Vertragsurkunde abweichende Vereinbarung hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt und ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Die über einen Vertrag aufgenommene Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Dieser Grundsatz besagt, dass sich der maßgebliche Inhalt eines Rechtsgeschäfts – unbeschadet einer gebotenen Auslegung – in erster Linie aus der darüber aufgenommenen Vertragsurkunde ergibt. An den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde, welche der Beklagte noch nicht einmal ansatzweise behauptet, sind strenge Anforderungen gestellt. In der Regel unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt das in der forensischen immer wieder anzutreffende Vorbringen, bei den Vertragsverhandlungen seien bestimmte Erklärungen abgegeben worden, an die sich Vertragsparteien festhalten lassen müssen (vgl. KG, 8 U 2074/00, Urteil vom 2.05.2002, MDR 2003, 79). Für den Vertragsinhalt sind nicht schlechthin alle Äußerungen einer Partei während der Verhandlungen, sondern nur die Erklärungen maßgeblich, die am Ende der Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verbindlich festgelegt werden (OLG Düsseldorf, 10 U 202/99, Urteil vom 08.02.2001, OLGR 2001, 239). Zur Widerlegung der für den schriftlichen Vertrag sprechenden Vermutung genügt aber nicht einmal der Nachweis; dass die Parteien während der Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass die Parteien diesen Punkt auch noch um Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als Vertragsinhalt wollten, den erst zu diesem Zeitpunkt kommt eine schriftlicher Vertrag abschließend zustande. Zu einer n sich schlüssigen, substantiierten Darlegung einer sich –wie hier- auch nicht im Wege der Auslegung aus der Vertragsurkunde ergebenden mündlichen Nebenabrede gehört deshalb nach der in der Praxis vorherrschenden Auffassung in der Regel der Vortag solcher Umstände, die die Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d.h. die Angabe der Gründe dafür, dass die Parteien von der Beurkundung der fraglichen Absprache gesehen haben (vgl. KG, a.a.O.). Der Beklagte hat weder schlüssig vorgetragen, dass konkrete Nebenabreden bestanden, noch hat er eine plausible Erklärung vorgetragen, warum die nach seinem Vorbringen wesentliche Frage der Zahlung der Pauschale ohne weitere Abrechnung am Ende eines Geschäftsjahres keinen Eingang im Vertragstext gefunden hat. Vorliegend ist aber gerade der Beklagte in der Lage, den Willen beider der von ihm vertretenen Vertragsparteien konkret darzulegen. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 n Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Vereinbarung. Danach haben die Parteien zwar vereinbart, dass die Umlage grundsätzlich auf der Basis der jährlich von der d vorgelegten Budgetunterlage, aus denen sich die einzelnen Kostenanteile ergeben, monatlich pauschal einzustellen und abzurechnen sei und auf der Grundlage der derzeit geltenden Budgetrechnung mit Wirkung vom 01.01.2001 an seitens der d gegenüber der Schuldnerin ein monatlich pauschal einzustellen und abzurechnen sei und auf der Grundlage der derzeit geltenden Budgetrechnung mit Wirkung vom 01.01.2001 an seitens der gegenüber der Schuldnerin ein monatlich pauschalierter Betrag in Höhe von DM 15.000,00 vereinbart und zur Abrechnung gestellt werde. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung war jedoch klar erkennbar, dass die gezahlte Summe als Pauschale weiterhin der Abrechnung unterlag. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung in Satz 1 des 5. Abschnittes der Präambel (Offenlegung der Kosten) in Verbindung mit der Verpflichtung der Vorlage einer Budgetunterlage/-rechnung durch die Einzelfirma des Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 und Ab. 4 des Vertrages. Die endgültige Abrechnung der gezahlten Pauschalen sollte dann am Ende eines Geschäftsjahres entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Präambel und zwar „vor dem Hintergrund der durch die d offen zu legenden Kosten“ erfolgen. Eine andere Auslegung ist dem Sinn und Zweck der weiteren Regelung der Präambel, wonach ein angemessener Unternehmerlohn unter Berücksichtigung der eigenen Kosten und vor Ertragssteuern von DM 108.000,00, maximal jedoch ein Betrag in Höhe von 15 v.H. eines durch Rechnungslegung seitens der GmbH nachgewiesenen Umsatzes pro Geschäftsjahr beim Beklagten verbleiben soll, nicht zu vereinbaren. Denn die genannten Summen können für di Überprüfung der Angemessenheit des Unternehmerlohns oder der Zahlung eines Maximums nur durch einen Vergleich zwischen der gezahlten monatlichen pauschale und der auf ein Geschäftsjahr in Beug auf die Projekte angefallenen Kosten festgestellt werden, also durch eine Abrechnung in der die d ihre Kosten entsprechend der Vereinbarung offen legt. Für den Verbleib eines darüber hinausgehenden Maximums in Höhe von 15 % während eines Geschäftsjahrs nachgewiesenen Umsatzes war zusätzlich der Schuldnerin eine Rechnungslegungspflicht auferlegt worden. Das es den Parteien im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages vorbehalten blieb, eine angemessene Höhe der Umlagebeträge einzustellen oder aber weitere Beträge abzurechnen, entbindet den Beklagten – entgegen seiner Ansicht – auch nicht von der vorab vereinbarten Pflicht der Offenlegung seiner Kosten und damit zur Abrechnung am Ende eines Geschäftsjahres. b) Soweit der Beklagte sich gegen eine Verpflichtung zu Einzelabrechnung wehrt, mag diese Weigerung berechtigt sein. Eine solche Pflicht kann dem Vertragstext auch nicht entnommen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beklagte die Pauschale ohne weitere Abrechnung behalten darf. Die nicht vereinbarte Pflicht zur Einzelabrechnung entbindet den Beklagen nach dem klaren Wortlaut des Vertrages aber nicht davon, die Kosten offen zu legen, die ihm bei Durchführung der Arbeiten aufgrund des Umlagevertrages entstanden sind. Um diese Vertragspflicht erfüllen zu können, muss der Beklagte aber zunächst das jeweilige Bauprojekt mit den in diesem Rahmen gemäß dem Umlagevertrag erbrachten Leistungen benennen, um die hierauf entfallenden Kosten offen legen zu können. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Zweck des Vertrages. Danach ist der Beklagte verpflichtet, Leistungen für die Schuldnerin nach der in der Präambel beschriebenen Art und Weise zu erbringen und die Kosten des jeweiligen Projekts, das er für die Schuldnerin gemäß der Präambel des Umlagevertrages durchgeführt hat, offen zu legen. Der Beklagte hat weder vorprozessual noch im Prozess getan, welche Leistungen er in Bezug auf welches Bauprojekt der Schuldnerin er im Rahmen des Umlagevertrages erbracht hat und welche Kosten dadurch entstanden sind. Die pauschale Darlegung, dass er Gegenleistungen in Form der zur Verfügungsstellung von Gerätschaften einschließlich Bedienungspersonals unter Anwendung des Umlagevertrages im notwendigen Umfang bei den diversen Bauvorhaben der Schuldnerin zur Verfügung gestellt habe, genügt nicht den in § 138 Abs. 1 ZPO geregelten Anforderungen zum Umfang des Vortrages der Parteien und der insoweit bestehende Darlegungs- und Beweispflicht des Beklagten. Der Beklagte hätte schon entsprechend dem Hinweis des Klägers das jeweilige Bauprojekt mit den insoweit entstandenen Kosten benennen und den Zusammenhang zu den vom Kläger monierten Zahlungen der Gemeinschuldnerin belegen müssen. Hierauf hat auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2005 hingewiesen. Eine Parteivernehmung des Beklagten ohne weitere Darlegung der einzelnen Leistungen in Bezug auf ein konkretes Bauprojekt hierzu war nicht erforderlich. c) Die vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Beklagten zur näheren Darlegung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Umlagevertrag nicht erkennbar ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Zunächst lässt sich die Höhe der Zahlungen nicht mit der geschuldeten Pauschale für den fraglichen Zeitraum in Einklang bringen. Gemäß den zur Akte gereichten Kontoauszüge und der entsprechenden Auflistung (Anlage TW 5) sind die vom Kläger beanstandeten Zahlungen in der Zeit vom 30.01.2001 bis 31.07.2002 geleistet worden. Ausgehend von der vereinbarten Pauschale von € 7.669,39 (entspricht: DM 15.000,00) für die Zeit vom 01.01.2001 bi 31.08.2001 (= € 61.355,02), der vereinbarten Erhöhung von € 15.338,75 (entspricht: DM 30.000,00 gemäß der Vereinbarung vom 02.02.2002, Anlage TW 3) für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 (= € 61.355,00) und der vereinbarten Erhöhung von € 18.000,00 für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.07.2002 (= € 126.000,00) ergibt dies eine Gesamtsumme von € 248.710,02 und nicht den ausgezahlten Betrag von € 255.829,76. bb) Aber auch der auf den Kontoauszügen genannte Grund steht nicht in einem offensichtlichen und erkennbaren Bezug zum Umlagevertrag. Als Grund der einzelnen Verfügungen wird entsprechend der Kontoauszüge und der Auflistung abgegeben, dass die Schuldnerin Zahlungen für Löhne und Gehälter, vermögenswirksame Leistungen und Sozialversicherungen sowie Lohnsteuer der Arbeitnehmer der d für März 2001 vorgenommen hat, das Gehalt Mai 2001 für den Arbeitnehmer Lappe der d gezahlt hat, die Kosten der Anmeldung des Gewerbebetriebes der d übernommen, die Rechnungen der Stadtwerke an die d gezahlt, Kontoaufstockungen für die d durchgeführt und Leasingraten sowie KfZ-Versicherung für einen Daimler D- nach Übernahme der Verträge durch die Schuldnerin von der d gezahlt, Löhne und Gehälter der d für Februar, März und April 2002 gezahlt, die Erstattung der Säumniszuschläge der h für die d vorgenommen, die Mitgliedschaftsbeiträge der d für die Tiefbaugenossenschaft und die Zahlung der h-Beträge der d im April 2002 übernommen hat. Keine dieser Zahlungen – auch nicht die als vereinbarte monatliche und in den Folgeverträgen erhöhte Pauschale für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 von DM 30.000,00 (= € 15.338,75 gemäß der Vereinbarung vom 02.02.2002, Anlage TW 3) und ab dem 01.02.2002 von € 18.000,00 oder einen sonstigen konkreten Zusammenhang mit einem für die Schuldnerin im Rahmen des Umlagevertrages durchgeführten Bauprojektes aus. Die aufgeführte Rückerstattung von Löhnen und Gehältern, vermögenswirksamen Leistungen und Sozialversicherungen sowie Lohnsteuern, die die Schuldnerin im Januar 20012 für Arbeitnehmer der d gezahlt hat, belegt vielmehr im Gegenteil, dass die Schuldnerin hierzu gerade nicht verpflichtet war. Nach den Gesamtumständen kann nämlich unterstellt werden, dass der Beklagte bei einer bestehenden Verpflichtung zur Leistung seitens der Schuldnerin die Rückerstattung nicht vorgenommen hätte. Zudem lässt sich eine solche Pflicht oder eine Verpflichtung der Zahlung der weiteren aufgeführten Gründe dem Umlagevertrag auch ansatzweise nicht entnehmen. d) Nach alledem geht das Gericht entsprechend dem Vortrag des Klägers davon aus, dass die in der Auflistung aufgeführten Zahlungen gemäß Anlage TW 5 seitens der Schuldnerin unentgeltliche Zahlungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO darstellen. aa) Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO lieg vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Entgeltlich ist eine Verfügung, wenn der Gemeinschuldner für seine Leistungen etwas erhalten, hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (vgl. BGHZ 113, 98 – 106, nachzulesen in www.jurisweb.de ). Nach dem oben Gesagten kann eine dem Wert der Leistung entsprechende Gegenleistung seitens der Beklagte nicht festgestellt werden. bb) Da die Zahlungen im dem gemäß § 134 Abs. 1 InsO relevanten Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eingang beim Insolvenzgericht: 12.09.2002) erfolgt sind, ist der Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, den genannten Betrag zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. 3. Ob darüber hinaus sich auch ein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 BGB ergeben könnte, oder ob dieser wegen § 814 BGB möglicherweise ausscheidet, bedurfte nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Überprüfung. II. Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: € 255.829,76