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Urteil

14c O 118/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0927.14C.O118.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 148.390,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 zu zah-len. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.06.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ....Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung mbH (im folgenden "Schuldnerin” genannt) bestellt. 3 Die Schuldnerin wurde im Februar 2002 mit einer Stammeinlage von 25.000 Euro gegründet. Mit Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 27.03.2002 wurden die Gesellschaftsanteile auf die drei Beklagten übertragen. 4 Im Zuge der Übertragung wurde die Gesellschaft umfirmiert in ".... Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung mbH” und der Unternehmensgegenstand dahingehend geändert, dass er nunmehr unter anderem die Planung, Organisationsdurchführung und Förderung gezielter beruflicher Bildungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erfasst. Einziger einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist seit dem 27.03.2002 der Beklagte zu 1). 5 Die Beklagten sind auch an diversen anderen Gesellschaften beteiligt bzw. als Geschäftsführer dort tätig, unter anderen an der .....GmbH, die 100 % Anteile der .....Verbindungstechnik GmbH & Co. KG (im folgenden "....... KG” genannt) hält, und an der ....Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung mbH (im folgenden "....... GmbH” genannt). 6 Die Schuldnerin wurde als Personalauffanggesellschaft im Rahmen der beabsichtigten, indes fehlgeschlagenen Sanierung und Rekonstruierung der ........KG tätig. 7 Zunächst schloss am 05.04.2002 die ...... KG mit der ...GmbH einen Dienstleistungsvertrag über den Betrieb einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG). Die Tätigkeit der .....GmbH sollte über das Strukturkurzarbeitergeld, Aufstockungsbeträge gemäß dem Sozialplan vom 26.03.2002, durch Qualifizierungsmittel nach dem SGB III und Mittel des Europäischen Sozialfonds sowie durch notwendige Aufstockungsbeträge der .......KG selbst finanziert werden. 8 Sodann wurden indes die zum Übertritt in die BQG notwendigen dreiseitigen Verträge, mit denen die Arbeitnehmer einerseits ihre Arbeitsverhältnisse zur ..... KG auflösten und andererseits neue Arbeitsverhältnisse mit der xxx begründeten, nicht mit der Apollo GmbH sondern mit der Schuldnerin geschlossen, ohne dass ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der ...... AG geschlossen wurde. 9 In der Folgezeit wurden gleichwohl die laufenden Kosten der Schuldnerin anteilig von der xxxx KG beglichen und anteilig durch die Arbeitsverwaltung finanziert bis die xxxx KG am 15.11.2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stellte. Am 02.10.2002 hatte die xxxxx KG die letzte Zahlung an die Schuldnerin geleistet. 10 Ende November und im Dezember 2002 veranlasste der Beklagte zu 1) für die Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 42.215,72 Euro. 11 Der Kläger ist der Ansicht für die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 93 InsO analog aktivlegitimiert zu sein. Er habe gegen die Beklagten einen Anspruch nach dem Haftungskonzept des "existenzvernichtenden Eingriffs”, weil die Gesellschafter der Schuldnerin die Lasten und Risiken des Personalabbaus der xxxxxxx KG aufgeladen hätten, ohne für hinreichend abgesicherte Einkünfte zu sorgen. Die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen, mit denen die Gesellschaft zu Gunsten des Gesellschafters unangemessen benachteiligt werde, könne ebenso haftungsauslösend sein wie der Entzug der Mittel. Der Schuldnerin seien durch die Beklagten finanzielle Verpflichtungen aufgedrängt worden, die sie aus eigener Finanzkraft überhaupt nicht habe meistern können, weil die Remanenzkosten unstreitig für die vorgesehenen zwei Jahre mehr als 600.000 Euro betragen hätten und sie gegen das Insolvenzrisiko der xxxxxx KG, von der sie wirtschaftlich abhängig gewesen sei, nicht abgesichert worden sei. 12 Der zu ersetzende Schaden ergebe sich aus den Beträgen, mit denen die Insolvenzmasse belastet sei. Sie umfasse die Ansprüche der Arbeitnehmer, welche sich auf 69.980 Euro beliefen, die Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen in Höhe von 9.330 Euro, die rückständigen Lohnsteuerbeträge in Höhe von 1.017,60 Euro sowie die Ansprüche der Arbeitsverwaltung in Höhe von 68.062,49 Euro, insgesamt also 148.390,09 Euro. Bei einer ordnungsgemäßen Durchführung mit finanzieller Absicherung der xxx hätten sämtliche benannten Gläubiger Befriedigung ihrer Ansprüche gefunden. 13 Im übrigen ergebe sich der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG und im Hinblick auf die noch ausgezahlten 42.215,72 Euro auch aus § 64 Abs. 2 GmbHG, da die Schuldnerin mit Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die xxxxxx KG am 15.11.2002 überschuldet gewesen sei. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 148.390,09 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Die Beklagten bitten um Klageabweisung. 17 Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger die Aktivlegitimation fehle, soweit er nicht Ansprüche aus § 64 GmbHG geltend mache. 18 Im übrigen behaupten sie, dass die Apollo GmbH nicht als xxxx für die xxxxx KG eingesetzt worden sei, da sie ihrerseits nur ein Stammkapital von 25.000 Euro habe und als xxx für andere Gesellschaften tätig gewesen sei. 19 Eine Besicherung der Schuldnerin durch die xxxxx KG habe nicht erfolgen können, weil sich die Gesellschaft in einer sehr prekären Finanzlage befunden habe und entsprechende Sicherheiten nicht vorhanden gewesen seien. Eine höhere Kapitalausstattung der Schuldnerin sei nicht vorgenommen worden, da diese einen eigenen Geschäftsbetrieb naturgemäß nicht aufwies, weshalb man eine Absicherung dergestalt gewählt habe, dass man versucht habe, den Geschäftsbetrieb der xxxxxx KG zu stabilisieren. Dies habe durch eine Zusammenarbeit mit der Schwestergesellschaft, der xxxxx GmbH, und durch ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,2 Mio. Euro gesichert werden sollen. Letztlich sei die Fortbeschäftigung aller Mitarbeiter in KG und xxxxx für ein weiteres Jahr erreicht worden, weshalb von einem "kalten Entsorgen” der Mitarbeiter nicht die Rede sein könne. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen nicht erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Dies sei auf die Täuschungshandlungen des Herrn xxxxxxx zurückzuführen. 20 Das Rechtsinstitut des "existenzvernichtenden Eingriffs” sei schon deshalb nicht einschlägig, weil die Gesellschafter der Schuldnerin weder Vermögen entzogen hätten, noch in dieses eingegriffen hätten. 21 Außerdem liege auch kein Schaden vor. Die einzelnen Schadenspositionen bestreiten sie dem Grunde und der Höhe nach. Als Alternative zu der gewählten BQG hätten die Beklagten lediglich die Liquidation der xxxxxx KG wählen und die Arbeitnehmer ein Jahr zuvor in die Arbeitslosigkeit schicken können. 22 Schließlich bestehe auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1.). Insolvenzanhaltspunkte im Hinblick auf die Schuldnerin seien erst gegeben gewesen, als klar gewesen sei, dass die xxxxxxx KG keine Zahlungen mehr leisten könne. Das sei am 15.11.2002 noch nicht der Fall gewesen. 23 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt materieller Unterkapitalisierung in Betracht zu ziehen sei. 24 Insoweit sind die Beklagen der Ansicht, dass eine Unterkapitalisierung nicht vorgelegen habe. Der monatliche Kaptitalbedarf der Schuldnerin sei durch die Zahlungen der Arbeitsverwaltung einerseits und die Zahlungen der xxxxxxx KG andererseits gedeckt gewesen. 25 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Klage ist auch begründet. 28 Der Insolvenzverwalter ist im Falle des Durchgriffs auf die Gesellschafter einer GmbH wegen Unterkapitalisierung oder Existenzvernichtung gemäß § 93 InsO analog aktivlegitimiert (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, §13 Rdnr. 9, 21; Axel Wahl, Die Haftung für "existenzvernichtende Eingriffe” in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, GmbHR 2004, 994, 997 m.w.N.). 29 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Begleichung der Gesellschaftsschulden der Schuldnerin zu. 30 Es kann dahinstehen, ob die Gesellschafter durch die gewählte Vertragsgestaltung einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen haben, da sie die Gesellschaft jedenfalls mit völlig unzureichenden Mitteln ausgestattet haben und diese Unterkapitalisierung einem existenzvernichtenden Eingriff gleichzusetzen ist. 31 Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass kein existenzvernichtender Eingriff vorliegt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs persönlich, "wenn er auf die Zweckbindung der Gesellschaft keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt” (BGH Urteile v. 13.12.2004, Az: II ZR 256/02 und Az. II ZR 206/02 m.w.N. ). Er verliert dann die Berechtigung sich auf § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen. 32 Im Streitfall liegt keine unmittelbare Entnahme aus dem Vermögen der Schuldnerin vor. Die Gesellschaft hat vielmehr die Arbeitsverträge von der xxxxxxxKG übernommen, ohne eine Gegenleistung schriftlich zu vereinbaren und insbesondere, ohne die Gegenleistung abzusichern oder selbst genug Kapital zur Verfügung zu haben, um einzuspringen, wenn die xxxxxxxxKG ihren Anteil nicht erbringen konnte. Allerdings könnte man die Belastung einer GmbH mit Verbindlichkeiten einem Vermögensentzug gleichsetzen. Denn für die Vermögenslage einer GmbH macht es keinen Unterschied, ob die Aktiva verringert oder die Passiva erhöht werden (Axel Wahl, a.a.O., GmbHR 2004, 994, 996 m.w.N.). 33 Bedenken gegen die Annahme eines existenzvernichtenden Eingriffs bestehen insbesondere aber deshalb, weil die Schuldnerin zwar eine Verbindlichkeit eingegangen ist, diese aber nicht betriebsfremd war und es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zunächst nur zu einer Vermögensgefährdung kam. Denn die Gesellschafter hofften, die xxxxxx KG wieder aus ihrer schwierigen Lage zu befreien und gingen deshalb davon aus, dass diese auch die Remanenzkosten werde tragen können, wozu diese sich nach der zunächst geübten Praxis verpflichtet sah. Dass sich diese Erwartung nicht erfüllt hat, könnte man als Management-Fehlentscheidung sehen. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Beklagte fällige Forderungen gegen ausländische Vertriebstöchter hat anwachsen lassen, diesen also Kredit gewährt hat, um die Vertriebsorganisation zu erhalten, als unternehmerische Fehlleistung bezeichnet und klargestellt, dass sich der Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs nicht auf Managementfehler im Rahmen des Betriebs des Unternehmens im weitesten Sinne beziehe, sondern einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraussetze, welche die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötige (BGH, Urteil vom 13.12.2004) II ZR 256/92). 34 Ob ein gezielter, betriebsfremden Zwecken dienender Entzug von Vermögenswerten vorliegt, kann aber offen bleiben, weil nach Auffassung der Kammer ein Fall der qualifizierten materiellen Unterkapitalisierung vorliegt und dieser einen Haftungsdurchgriff rechtfertigt. Denn die Kapitalausstattung der Gesellschaft war mit Eingehen der Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern erkennbar unzureichend geworden und ließ einen wirtschaftlichen Misserfolg zu Lasten der Gläubiger bei normalen Geschäftsverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten (vgl. Rohwedder, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 13, Rdnr. 135 m.w.N.). Den eingegangenen Verbindlichkeiten, bei denen die Remanenzkosten im Bereich von 600.000 Euro lagen, standen bei Vertragsschluss ein Stammkapital von 25.000 Euro und ein Anspruch gegen eine KG in – unstreitig - höchst angespannter Finanzlage gegenüber. Dass die Beklagten möglicherweise aufgrund von Fehlinformationen den Umfang der Verbindlichkeiten der xxxxxxxxKG nicht kannten, ist insoweit unerheblich. Die normative Funktion des Kapitals ist die Bildung eines Finanzpolsters, mit dem Verluste aufgefangen und ein rasches Abrutschen der GmbH in die Insolvenz verhindert werden soll, weshalb die Höhe des Kapitals wenigstens in äußersten Grenzen dem wirtschaftlichen Risiko der GmbH entsprechen muss (Lutter/Hommelhoff, a.a.O, § 13, Rdnr.7). Dem hohen wirtschaftlichen Risiko, das die Schuldnerin eingegangen ist, haben die Gesellschafter nicht Rechnung getragen. Sie haben weder das Risiko minimiert noch das Finanzpolster angepasst. Dazu hätten sie ein Treuhandkonto einrichten, eine Bankbürgschaft herbeiführen oder die Bestellung von Grundpfandrechten am Vermögen der xxxxxx KG verlangen und so das Risiko minimieren können. Andernfalls hätten sie das Kapital der GmbH unmittelbar erhöhen müssen. 35 Soweit die Beklagten einwenden, eine Erhöhung des Stammkapitals sei nach dem Sinn und Zweck der BQG, unabhängig von der abgebenden Gesellschaft ihre Tätigkeit der Qualifizierung und Vermittlung der Arbeitnehmer wahrzunehmen, gerade nicht wünschenswert, ist dem entgegenzuhalten, dass dann – wie dargelegt - eine anderweitige Risikoabsicherung hätte stattfinden müssen. Der notwendige Umfang der Kapitalausstattung hängt unmittelbar mit dem eingegangenen Risiko zusammen, so dass bei Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos das Kapital zu erhöhen ist. 36 Die völlig unzureichende Ausstattung der GmbH für die geplante Geschäftstätigkeit, insbesondere nach Übernahme der Verbindlichkeiten ohne Absicherung, stellt einen Missbrauch ihrer Rechtsform dar. Diese Unterkapitalisierung ist in der Rechtsfolge genauso zu behandeln wie ein existenzvernichtender Eingriff. Denn auch wer eine Gesellschaft mit unangemessen niedrigem Kapital betreibt, missbraucht sie und missachtet ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten. Es ist auch nicht begründbar, weshalb der nachträgliche Ressourcenabzug die Existenzvernichtungshaftung auslösen, die anfängliche Ressourcenverwehrung dagegen haftungsrechtich unbeachtlich sein sollte, weshalb nach Auffassung der Kammer die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Existenzvernichtung entsprechend auf die Fälle der Unterkapitalisierung anzuwenden ist (vgl. auch Lutter/Hommelhoff, a.a.O. § 13, Rdnr. 11). 37 Die weiteren Voraussetzungen der Durchgriffshaftung, nämlich die Erkennbarkeit des Insolvenzrisikos und die Insolvenz als kausale Folge sind gegeben. 38 Rechtsfolge des Durchgriffs ist die persönliche Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB. Insoweit kommt es auf die Frage des kausaladäquaten Schadens nicht an, sondern die Gesellschafter haften für die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 148.390,09 Euro, wie sie sich aus dem Bericht zur Gläubigerversammlung vom 17.07.2003 (dort Rn. 52 ff.) ergeben. Ein Verzicht der Arbeitnehmer, ihre Forderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend zu machen, lässt sich aus der von den Beklagten behaupteten Kenntnis mangelnder Absicherung durch die xxxxxxxxxx KG nicht ableiten. Auch das pauschale Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die im Einzelnen dargelegten Forderungen ist unbeachtlich, da die Beklagten keine Anhaltspunkte dafür dargelegt haben, dass die Aufstellung unrichtig sein könnte. 39 Aufrechenbare Schadensersatzansprüche haben die Beklagten bislang nicht substantiiert dargelegt. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 S.1, 1. Halbs., 100 Abs. 4, S. 1, 709 S.1 ZPO. 41 Der Streitwert beträgt 148.390,09 Euro.