Urteil
11 O 566/02
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0706.11O566.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Zwischen den Parteien besteht unter der Versicherungsnummer 86 633 829-40 ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 2000), vorgelegt als Anlage B 1 (Bl. 80 ff. GA), worauf hinsichtlich der Einzelheiten zu dem Inhalt Bezug genommen wird, zugrunde liegen. Die Versicherungssumme beträgt 76.694,- €. 3 Am 17.10.2000 rutschte der Kläger beim Beladen eines LKW-Anhängers von dem Anhänger ab, stürzte etwa 1,5 m tief und zog sich Verletzungen des linken Arms im Ellenbogen- und Schultergelenkbereich zu. Das Unfallereignis zeigte er der Beklagten mit Schadensanzeige vom 01.11.2000 an. 4 Auf der Basis einer Gebrauchsbeeinträchtigung von 4/7 Armwert regulierte die Beklagte den eingetretenen Schaden und zahlte einen Betrag von insgesamt 30.677,60 € an den Kläger. Mit seiner Klage macht der Kläger auf der Basis eines behaupteten Invaliditätsgrades von 70 % die Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung von 23.008,20 € sowie die Zahlung einer monatlichen Unfallrente in Höhe von 306,78 € geltend. 5 Der Kläger behauptet, der unfallbedingte Invaliditätsgrad seines linken Armes betrage 70 %. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sei vollständig verloren gegangen. Sowohl das Schulter- wie auch das Ellenbogengelenk seien dauerhaft nahezu vollständig eingesteift. Es bestünde lediglich die Möglichkeit zu geringen Wackelbewegungen. Er müsse seinen linken Arm ständig so tragen, als sei er einschließlich der Schulter vollständig eingegipst. Er ist der Ansicht, die teilweise erhalten gebliebene Drehbeweglichkeit des Unterarms, der Greiffähigkeit der Finger sowie die mehr oder weniger erhalten gebliebene Möglichkeit zum Faustschluss dürften bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8 1. 23.008,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2002, 9 2. weitere 7.976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung und 10 3. ab dem 01.12.2002 eine jeweils am Ersten eines jeden Monats fällige Unfallrente von 306,78 € 11 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte behauptet, der unfallbedingte Invaliditätsgrad des Klägers betrage 4/7 Armwert. 15 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.06.2003 (Bl. 110 f. GA) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Besig vom 14.12.2004 (Bl. 130 ff. GA) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2005 (Bl. 174 ff. GA), in welcher der Sachverständige mündlich angehört worden ist, verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 18 Der Kläger kann die Beklagte nicht aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages in Verbindung mit Ziffer 2.1 der auf den Vertrag anwendbaren AUB 2000 auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dem Kläger bereits eine Invaliditätsleistung entsprechend einem Armwert von 4/7 gezahlt. Ein höherer Invaliditätsgrad kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. 19 Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Besig, hinsichtlich dessen Unparteilichkeit keine Bedenken bestehen, ist die Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms des Klägers mit 4/7 Armwert zu bemessen (S. 28 des Gutachtens vom 14.12.2004, Bl. 157 GA). Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige auf der Basis einer eigenen Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung der erhobenen Vorbefunde sowie der einschlägigen Fachliteratur gekommen. Die von ihm herangezogene Fachliteratur hat er in seiner mündlichen Anhörung vom 25.05.2005 konkret benannt. Bei der Bemessung des bei dem Kläger bestehenden Invaliditätsgrades hat der Sachverständige die sog. Gliedertaxe gemäß Ziffer 2.1.2.2.1 in zutreffender Weise angewandt: Bei seiner Bewertung ist er zunächst von einem Invaliditätsgrad von 70 % bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit des Arms im Schultergelenk ausgegangen. Dieser Ansatzpunkt ist korrekt, denn entscheidend ist stets die rumpfnächste Stelle, an der sich die Verletzung auswirkt (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 AUB Rn. 25), mithin hier der infolge der Beeinträchtigung des linken Schultergelenks des Klägers anzunehmende Invaliditätsgrad. Sodann hat der Sachverständige die sich aus der einschlägigen Fachliteratur ergebenden unstreitigen Eckwerte berücksichtigt. Die Vollversteifung des Schultergelenks wird danach mit einer Funktionsbeeinträchtigung des Arms um 4/10 bewertet. Eine Vollversteifung des Ellenbogengelenks in Rechtwinkelstellung bei gleichzeitig in Neutral-Stellung aufgehobener Unterarmbeweglichkeit wäre, wobei eine Addition nicht zulässig ist, mit dem selben Invaliditätsgrad zu bewerten (S. 29 des Gutachtens, Bl. 158 GA). Das Heranziehen von Eckwerten, die sich aus der einschlägigen Fachliteratur ergeben, ist im Interesse eines wissenschaftlich fundierten Gutachtens geboten. Soweit es sich bei den veröffentlichten Werten um Bewertungsempfehlungen handelt, sind dies zwar keine allgemein verbindliche Normen, sondern lediglich um Arbeitsmittel. Die Berücksichtigung solcher Bewertungsempfehlungen durch Versicherer und Ärzte ist indes unbedenklich, denn sie dient der Gleichbehandlung aller Versicherten (vgl. Grimm, AUB, 3. Aufl. 2000, § 7 Rn. 22). Die gebotene individuelle Einschätzung des bei dem Kläger gegebenen Invaliditätsgrades hat der Sachverständige vorgenommen. Die von ihm herangezogenen Eckwerte waren bei seiner Begutachtung lediglich, wie es der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens (Bl. 158 GA) ausdrücklich formuliert, eine Orientierungshilfe. Bei seiner Bewertung hat er weiter berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der von ihm selbst durchgeführten Untersuchungen bei dem Kläger weder eine Vollversteifung des Schulter- noch des Ellenbogengelenks, noch eine Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit festzustellen war. Schließlich hat er bei der Bewertung des Invaliditätsgrades eine Vergleichsbetrachtung mit dem Invaliditätsgrad bei Verlust des Daumens und aller Langfinger einer Hand, der auf 45 % zu bemessen wäre, angestellt (S. 29 des Gutachtens, Bl. 158 GA). Insgesamt liegt der von dem Sachverständigen vorgenommenen Bewertung des bei dem Kläger gegebenen Invaliditätsgrades eine integrierende Betrachtungsweise zugrunde, wie es der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung klargestellt hat (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 175 GA). 20 Den von dem Kläger behaupteten Invaliditätsgrad von 70 %, der einem Vollverlust oder einer vollständigen Funktionsunfähigkeit des linken Armes entspräche, hat der Sachverständige zu Recht nicht angenommen. Zum einen hat der Sachverständige eine vollständige Funktionsunfähigkeit des linken Armes des Klägers nicht feststellen können. Der Sachverständige hatte Bedenken daran, dass die von ihm in seinem Gutachten beschriebenen Bewegungsbeeinträchtigungen das Korrelat der dem Kläger objektiv möglichen Gelenkbewegungen darstellen. Unabhängig davon hat der Sachverständige folgende Auffälligkeiten festgestellt, die gegen eine weitestgehende Unbeweglichkeit des Schultergelenks des Klägers sprechen sollen: typischerweise bei einer Vollversteifung des Schultergelenks zu erwartende auffällige/entzündliche Hautveränderungen seien nicht erkennbar gewesen; das Ausmaß der Muskelminderung am linken Arm bzw. die Umfangsdifferenz gegenüber dem rechten Arm entspräche nicht dem, was bei weitgehend unterlassenem aktiven Gebrauch des linken Arms typischerweise zu erwarten wäre; zudem stehe der Annahme eines weitgehend unterlassenen bzw. unmöglichen Gebrauchs des linken Arms der Entwicklungsstand des Kalksalzgehalts der knöchernen Strukturen seitendvergleichend zu rechts entgegen (S. 27, 28 des Gutachtens, Bl. 156, 157 GA). Trotz dieser Bedenken hat der Sachverständige bei der Bemessung des Invaliditätsgrads die von ihm gemessenen Bewegungsausmaße als zutreffend unterstellt und die Funtkionsbeeinträchtigung des linken Arms des Klägers mit 4/7 Armwert bemessen (S. 28 des Gutachtens, Bl. 157 GA). Zum anderen steht der Annahme eines Invaliditätsgrades von 70 % entgegen, dass die bei dem Kläger verbliebenen Teilfunktionen des linken Arms bei der Beurteilung der Invalidität zu berücksichtigen sind. Der Kläger trägt selbst vor, dass bei ihm die Drehbeweglichkeit des Unterarms ebenso wie die Greiffähigkeit der Finger teilweise erhalten geblieben seien, auch sei ihm der Faustschluss in gewissem Umfang möglich. Auch aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass bei dem Kläger u.a. die Unterarmdrehbeweglichkeit links eingeschränkt ist, eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk besteht, eine Einschränkung der Abspreizung des Daumens gegeben ist und eine endgradige Bewegungseinschränkung in den Langfingern der linken Hand festzustellen ist (S. 25 des Gutachtens, Bl. 154 GA). Diese verbliebenen Teilfunktionen sind bei der Beurteilung der Invalidität zu berücksichtigen. Eine Gleichstellung dieses Sachverhaltes mit dem völligen Verlust des Armes wäre dagegen nicht gerechtfertigt, denn diese beiden Sachverhalte sind in ihren Auswirkungen für die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht vergleichbar. Dem völligen Verlust entspricht nämlich die Funktionsunfähigkeit nur dann, wenn das betroffene Körperglied seine natürlichen Aufgaben insgesamt nicht mehr erfüllen kann (OLG Frankfurt, NVersR 2002, 118). Die bei dem Kläger nach wie vor vorhandenen Teilfunktionen des linken Unterarms und der linken Hand sind also, da die natürlichen Aufgaben in gewissem Umfang noch erfüllt werden können, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. Dem steht auch nicht die von dem Kläger angeführte Entscheidung des BGH, Az.: IV ZR 178/89, VersR 1991, 57 ff. entgegen. Auch der BGH führt in jener Entscheidung aus, dass es bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Teilausmaß ein verletztes Glied gebrauchsunfähig geworden ist, darauf ankommt, inwieweit es seine natürlichen Aufgaben überhaupt noch erfüllen kann. Auf die besonderen Verhältnisse des Versicherten ist dagegen nicht abzustellen. Beanstandet hat der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall, dass der Sachverständige bei der Bewertung des Invaliditätsgrades nicht auf das rumpfnächste Glied abgestellt hat. Dieser Ausgangspunkt ist nach der Entscheidung des BGH auch dann zugrunde zu legen, wenn alle übrigen Gelenke des Beines völlig intakt geblieben sind. Vorliegend hat der Sachverständige indes in zutreffender und von den Parteien nicht beanstandeter Weise auf die Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes des Klägers im Schultergelenk abgestellt und hiervon ausgehend den Invaliditätsgrad bemessen. Anlass zur Zurückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer bestand vor diesem Hintergrund nicht. 21 Soweit der Kläger die Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente beansprucht, hat die Klage in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Nach Ziffer 2.2.1 der AUB 2000 wird eine Invaliditätsrente erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % gezahlt. Dieser Invaliditätsgrad ist, wie es sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bei dem Kläger indes nicht erreicht. Der festgestellte Armwert von 4/7 entspricht einem Invaliditätsgrad von 40 %. 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO. 23 Streitwert: 43.869,24 € 24 Köstner