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Urteil

31 O 22/04

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Transporteur haftet nicht, wenn der Absender die Ware mangelhaft verpackt hat und die Vermutung der Schädensursächlichkeit nicht widerlegt wird (§ 427 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HGB). • Bei unzureichender Verpackung greift die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden auf diese Verpackung zurückzuführen ist; die beweispflichtige Partei muss substantiiert dagegen vortragen. • Die Gutachtenwürdigung kann zur Feststellung der mangelhaften Verpackung und damit zur Haftungsbefreiung des Transporteurs führen.
Entscheidungsgründe
Haftungsfreiheit des Frachtführers bei mangelhafter Verpackung durch Absender • Transporteur haftet nicht, wenn der Absender die Ware mangelhaft verpackt hat und die Vermutung der Schädensursächlichkeit nicht widerlegt wird (§ 427 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HGB). • Bei unzureichender Verpackung greift die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden auf diese Verpackung zurückzuführen ist; die beweispflichtige Partei muss substantiiert dagegen vortragen. • Die Gutachtenwürdigung kann zur Feststellung der mangelhaften Verpackung und damit zur Haftungsbefreiung des Transporteurs führen. Die Klägerin, Transportversicherer der Firma ss, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sendung vom 25.09.2003 an die Firma dd. Die Klägerin behauptet, die Sendung sei unbeschädigt und ordentlich verpackt an die Beklagte übergeben worden, wurde jedoch beschädigt ausgeliefert; sie beziffert den Schaden mit 11.429,71 €. Die Beklagte bestreitet einen Transportschaden bzw. hält die Verpackung für nicht ordnungsgemäß. Das Gericht ließ Beweis erheben; ein Sachverständiger wurde gehört. Beide Seiten haben Schriftsätze und Anlagen vorgelegt. Die Klägerin beantragt Zahlung des Schadens nebst Zinsen, die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Im Termin wurde auf die Rechtslage und mögliche Beweiserfordernisse hingewiesen. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte ist nach §§ 425 Abs. 1, 435 HGB nicht verantwortlich, weil sie nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist. • Der Sachverständige stellte fest, dass die von der Klägerin verwendete Verpackung für die Beförderungsart nicht ausreichend war; das Gericht hielt dessen Sachkunde und Gutachten für nachvollziehbar und überzeugend. • Bei fehlerhafter Verpackung greift nach § 427 Abs. 2 HGB die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden durch die mangelhafte Verpackung verursacht wurde. • Die Klägerin trug nicht hinreichend vor, die Vermutung zu widerlegen; einzelne Zeugenaussagen reichten nicht, um zu belegen, dass der Schaden nicht bereits aufgrund der mangelhaften Verpackung entstanden und die Ware erst danach umverpackt worden sei. • Mangels Widerlegung der Vermutung entfällt die Haftung der Beklagten; die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91 Abs.1, 708 Ziff.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass die Beklagte aufgrund der unzureichenden Verpackung durch die Klägerin nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Haftung befreit ist und die gesetzliche Vermutung des § 427 Abs. 2 HGB zugunsten der Beklagten nicht widerlegt wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.